Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes

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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/10944 18. Wahlperiode 23.01.2017 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes A. Problem und Ziel Im Zusammenhang mit der Anwendung des Weingesetzes wurde insbesondere im Hinblick auf die Änderung von Produktspezifikationen der bereits EU-rechtlich geschützten Ursprungsbezeichnungen ein langwieriges und kompliziertes Verfahren festgestellt. Durch die Schaffung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen und die Verkürzung von Fristen sollte das Verfahren gestrafft werden. Um künftige Marktstörungen zu vermeiden, sollte für Weine ohne Herkunftsbezeichnung Hektarhöchstbeträge festgelegt werden können. Um den Weinmarkt dauerhaft zu stabilisieren, sollten entsprechend der Festlegung für die Jahre 2016 und 2017 auch für die Jahre 2018 und 2019 Neuanpflanzungen auf 0,3 Prozent der deutschen Rebfläche begrenzt werden. An einigen Stellen enthält das Weingesetz redaktionelle Fehler, die korrigiert werden sollten. B. Lösung Erlass des vorliegenden Gesetzes. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

Drucksache 18/10944 2 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Vorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht zusätzlicher einmaliger und jährlicher Aufwand, der geringfügig ist. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bund Es entsteht allenfalls eine geringfügige Verringerung des Erfüllungsaufwands. Länder und Kommunen Der mit dem Vorhaben für Länder und Kommunen verbundene Aufwand wird als gering eingeschätzt. F. Weitere Kosten Es entstehen keine Kosten für Unternehmen und Verbraucher durch dieses Gesetz. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 3 Drucksache 18/10944 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 23. Januar 2017 DIE BUNDESKANZLERIN An den Präsidenten des Deutschen Bundestages Herrn Prof. Dr. Norbert Lammert Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 30. Dezember 2016 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 5 Drucksache 18/10944 Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der 7c betreffenden Zeile wird das Wort Zuständigkeiten durch das Wort Zuständigkeit ersetzt. b) Nach der 22f betreffenden Zeile wird folgende 22g betreffende Zeile eingefügt: 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen. c) In der 25 betreffenden Zeile wird das Wort Verbot durch das Wort Verbote ersetzt. 2. 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter 2016 und 2017 durch die Wörter 2016, 2017 2018 und 2019 ersetzt. b) In Absatz 2 werden aa) nach dem Wort Bayern, das Wort Berlin, und bb) nach dem Wort Brandenburg, die Wörter Bremen, Hamburg, eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter Absatz 2 durch die Wörter Absatz 3 ersetzt. 3. In 7b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 15. Dezember 2015 durch die Angabe 15. Dezember 2014 ersetzt. 4. 7c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort Zuständigkeiten durch das Wort Zuständigkeit ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter bis zum 1. März durch die Wörter bis zum Ablauf des letzten Tages des Monats Februar ersetzt. 5. In 7d Absatz 1 werden die Wörter 7 Absatz 2 durch die Wörter 7 Absatz 3 ersetzt. 6. In 7e Absatz 1 wird die Angabe, (ABl. L 93, S. 1) gestrichen. 7. 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein 1. für Gebiete außerhalb der in Satz 1 genannten Gebiete oder 2. für in Satz 1 genannten Gebiete festsetzen, sofern ein Wein erzeugt werden soll, der nicht mit einer für diese Gebiete geschützten Herkunftsbezeichnungen gekennzeichnet werden soll; der Hektarertrag darf 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen. b) In dem neuen Satz 3 werden nach der Angabe Satz 1 die Wörter oder Satz 2 eingefügt.

Drucksache 18/10944 6 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 8. 22c wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Sofern Anträge das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach 3 Absatz 1 oder eines oder mehrere nach 3 Absatz 2 in Verbindung mit 3 Absatz 4 festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen, sofern für das Gebiet eine Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach 22g Absatz 1 anerkannt wurde, eine begründete Stellungnahme dieser Organisation beizufügen. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter vier Monaten durch die Wörter zwei Monaten ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter vier Monate durch die Wörter zwei Monate ersetzt. 9. Nach 22f wird folgender 22g eingefügt: 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass für das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach 3 Absatz 1 oder eines oder mehrerer nach 3 Absatz 2 in Verbindung mit 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen anerkannt werden. Sofern sich ein Gebiet nach Satz 1 über das Gebiet mehrerer Länder erstreckt, ist in jedem Land eine Anerkennung zu erteilen. (2) Organisationen im Sinne des Absatzes 1 können Anträge für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorbereiten und Anträge nach 22c Absatz 1 stellen. (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. Nach ihrer Satzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vorhandenen Struktur vertreten sind. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können zudem weitere Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation notwendigen Mittel und Strukturen. 10. In der Überschrift zu 25 wird das Wort Verbot durch das Wort Verbote ersetzt. 11. In 50 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern 2 Nummer 1 die Wörter oder Nummer 2 gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 7 Drucksache 18/10944 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Kernregelung des Neunten Gesetzes ist die Schaffung von Ermächtigungen, mit denen die Länder in die Lage versetzt werden, die Gründung und Anerkennung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen zu ermöglichen sowie zwecks Vermeidung erheblicher Marktstörungen Hektarhöchsterträge für Weine, die ohne Herkunftsbezeichnung vermarktet werden, vorsehen zu können. Auch soll bereits jetzt vorgesehen werden, dass Neuanpflanzungen auch in den Jahren 2018 und 2019 auf 0,3 Prozent der deutschen Rebfläche begrenzt werden. Die vorgesehenen Änderungen des Weingesetzes sind notwendig, um das bislang langwierige Verfahren bei der Änderung geschützter Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angaben zu straffen und um befürchteten Marktstörungen wirksam vorbeugen zu können. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Dabei gelten folgende Eckpunkte: Schaffung einer Länderermächtigung zur Gründung und Anerkennung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen und zur Verkürzung des Verfahrens bei der Änderung von Produktspezifikationen, Festlegung eines Hektarhöchstertrages für nicht herkunftsgeschützten Wein, insbesondere für Flächen außerhalb der Anbau- und Landweingebiete, Begrenzung der Neuanpflanzungen für 2018 und 2019 auf 0,3 Prozent der deutschen Rebfläche, Einbeziehung der Stadtstaaten in die 5-ha-Regelug (Vorwegabzug), Korrektur redaktioneller Fehler. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 des Grundgesetzes (Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Dieser Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Drucksache 18/10944 8 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Ermöglichung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen soll die Bearbeitung von Anträgen zur Änderung bestehender Produktspezifikationen vereinfachen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Anträge in Zukunft von o. g. Organisationen und nicht mehr von einer Vielzahl verschiedener Gruppen von Erzeugern gestellt werden. Insofern wird die zuständige Bundesanstalt in Zukunft regelmäßig mit weniger und besser vorbereiteten Anträgen zu tun haben. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf beachtet die nationale Nachhaltigkeitsstrategie, insbesondere die Managementregel 8. Durch eine Begrenzung des Hektarhöchstertrages für Deutschen Wein sowie eine Festschreibung der Begrenzung von Neuanpflanzungen wird insbesondere die nachhaltige Erzeugung im Sinne der ökologischen Dimension der Nachhaltigkeit begünstigt. Negative Auswirkungen des Gesetzes insbesondere in der sozialen Dimension der Nachhaltigkeit, so z. B. auf die Generationengerechtigkeit, den sozialen Zusammenhalt und die internationale Verantwortung und auf die Lebensqualität, sind nicht zu erkennen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Vorhaben kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Dadurch, dass nach Umsetzung einer Länderermächtigung Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen anerkannt werden können, könnte für die in diesen Organisationen vertretenen Erzeuger ein Erfüllungsaufwand entstehen. Dessen konkrete Höhe hängt davon ab, ob bzw. wie viele dieser Organisationen gegründet werden, wenn die Länder von der Ermächtigung Gebrauch machen. Nach jetzigem Stand ist davon auszugehen, dass allenfalls in den größeren Weinanbaugebieten (ca. 5) Interesse an der Gründung einer solchen Organisation besteht. Auch ist davon auszugehen, dass bestehende Strukturen (regionale Anbauverbände) weitgehend genutzt werden, sodass der Erfüllungsaufwand im Hinblick auf die Gründung nur geringfügig ist. Wenn es zur Gründung o.g. Organisationen kommt, werden sich diese pro Jahr allenfalls mit einem Änderungsantrag zu befassen haben, sodass auch der damit verbundene Erfüllungsaufwand geringfügig sein wird. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bund Es entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand. Ob und inwieweit die Schaffung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen zu einer Verringerung des Antragsvolumens bei der für die Bearbeitung von Anträgen zur Änderung von Produktspezifikationen führt, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Nach derzeitiger Prognose wird dies allenfalls geringfügige Verringerungen des Erfüllungsaufwands zur Folge haben. Länder und Kommunen Dadurch, dass die Länder für die Anerkennung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnahmen zuständig sein werden, erwächst ein neuer Aufwand. Nach jetzigen Erkenntnissen ist zu vermuten, dass lediglich drei Bundesländer von der Ermächtigung Gebrauch machen werden, die dann die Genehmigung von geschätzt einmalig fünf Organisationen zu bearbeiten haben. Der damit verbundene einmalige Aufwand wird als gering eingeschätzt.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 9 Drucksache 18/10944 Im Hinblick auf den möglichen Erlass einer Rechtsverordnung zur Festlegung eines Hektarhöchstertrages für Wein, der ohne Herkunftsbezeichnung vermarktet werden soll, entsteht bei den zuständigen Landesbehörden ein Kontrollaufwand. Der damit verbundene Aufwand wird als gering eingeschätzt, da bislang schon Kontrollen für Wein mit Herkunftsbezeichnung vorgenommen werden. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet. 6. Weitere Gesetzesfolgen Es wird erwartet, dass das vorgesehene moderate Wachstum der deutschen Rebfläche vom Sektor problemlos aufgenommen wird. Die Flächenentwicklung wird aber fortlaufend beobachtet werden. Zusätzlich wird der Weinmarkt (insbesondere für Grundweine, die z. B. für die Sektproduktion erzeugt werden) dadurch stabilisiert, dass auch für nicht herkunftsgeschützte Weine Hektarhöchsterträge festgelegt werden können. So kann verhindert werden, dass zu hohe Mengen dieser Weine auf den Markt kommen. VII. Befristung; Evaluation Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die vorgesehenen Regelungen auf Dauer angelegt sind. Allerdings ist beabsichtigt, noch im Jahr 2017 eine umfassende Reform des Weingesetzes einzuleiten. In diesem Zusammenhang werden der alle Bestimmungen des Weingesetzes überprüft werden. Zu Artikel 1 B. Besonderer Teil Zu Nummer 1 In der Inhaltsübersicht sind redaktionelle Fehler zu korrigieren sowie die Überschrift des neuen 22g zu ergänzen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Nach Unionsrecht stellen die Mitgliedstaaten jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 Prozent der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche zum 31. Juli des Vorjahres zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten können im Falle eines erwiesenermaßen drohenden Überangebotes bzw. einer erwiesenermaßen drohenden Wertminderung von Weinen mit Herkunftsschutz national und/oder auf regionaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz festlegen. Sie haben die dafür gefundene Begründung zu veröffentlichen und gegenüber der Europäischen Kommission zu notifizieren. Für die Jahre 2018 und 2019 erscheint wie in den Jahren 2016 und 2017 eine Festsetzung eines Prozentsatzes von 0,3 Prozent als notwendig, um das Eintreten oben genannter Bedingungen zu verhindern. Bezüglich der Neupflanzungen für 2018 und 2019 wird davon ausgegangen, dass die Weinmarktlage auch 2018 und 2019 noch nicht ausreichend stabil sein wird, dass eine Erhöhung der deutschen Rebfläche um 1 Prozent pro Jahr verkraftet werden kann. Eine 1-Prozent-Regelung würde eine Mehrmenge von durchschnittlich 9 Mio. Liter Wein pro Jahr bedeuten, was in der Größenordnung dem mittleren Produktionsvolumen der drei Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein und Sachsen zusammen entspricht. Schon bislang haben bereits leichte Angebotsüberhänge deutliche Preisschwankungen, insbesondere auf dem Fassweinmarkt, bewirkt. Mit einem jährlichen Rebflächen Zuwachs von 1 Prozent wären entsprechende Störungen des derzeitigen Marktgleichgewichts vorprogrammiert.

Drucksache 18/10944 10 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Des Weiteren wurden seit der letzten Festlegung des Prozentsatzes für Neuanpflanzungen keine neuen Erkenntnisse gewonnen. Es wäre derzeit zu früh, die bestehende Regelung anzupassen. Vielmehr sollten jetzt zunächst Erfahrungen mit der bestehenden Regelung von 0,3 Prozent und deren Auswirkungen abgewartet werden. Zu Buchstabe b Bislang wurden lediglich den Flächenländern jeweils 5 Hektar für Neuanpflanzungen vor Aufteilung auf die Antragsteller zur Verfügung gestellt. In die Regelung sind nun die Stadtstaaten aufzunehmen, da auch dort Interesse am Weinanbau besteht. Zu Buchstabe c Hier wird eine fehlerhafte Verweisung korrigiert. Zu Nummer 3 Hier wird eine fehlerhafte Angabe korrigiert. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Hier wird ein redaktioneller Fehler korrigiert. Zu Buchstabe b Die bisherige Fassung, nach der Neuanpflanzungsanträge bis zum 1. März eines jeden Jahres zu stellen sind, warf im ersten Jahr der Anwendung des EU-Genehmigungssystems für Rebpflanzungen die Frage auf, ob Anträge, die am 1. März 2016 gestellt wurden, als fristgemäß anzusehen sind oder nicht. Um den Willen des Gesetzgebers, nach dem Anträge spätestens am letzten Tag des Monats Februar gestellt werden können, zu entsprechen, wird nun klargestellt, dass Anträge nur vor dem 1. März zu stellen sind. Zu Nummer 5 Hier wird eine fehlerhafte Angabe korrigiert. Zu Nummer 6 Hier wird ein redaktioneller Fehler korrigiert. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Vor dem Hintergrund bereits erfolgten Anbaus außerhalb von Anbaugebieten soll die Festlegung eines Hektarhöchstertrags für nicht mit dem Namen einer geschützten Herkunftsbezeichnung vermarkteten Wein (in der Regel als deutscher Wein bezeichnetet) durch Länderermächtigung ermöglicht werden. Erfasst werden soll auch Wein, der zwar von innerhalb eines Anbaugebietes gewachsenen Trauben stammt, aber nicht mit dem Namen des Anbaugebietes vermarktet werden soll. Dies erfolgt vor dem Hintergrund der Gefahr erheblicher Markstörungen bei einfachen Weinen und Verarbeitungsweinen, wenn die Flächen zunehmen und auf den betroffenen Flächen unbegrenzt Trauben erzeugt werden könnten. Die Frage, ob eine EU-rechtliche Ermächtigung für die Festlegung des Hektarhöchstertrages vorliegt oder nicht, wurde an KOM herangetragen. KOM hatte 2011 einem anderen Mitgliedstaat schriftlich mitgeteilt, dass EUrechtliche Bestimmungen der Festlegung eines Hektarhöchstertrages für Trauben, aus denen kein Wein mit geschützter Herkunftsangabe erzeugt werden soll, nicht entgegenstehen. Nun soll geklärt werden, ob dies auch bei nun geltender Rechtslage noch gilt. Zu Buchstabe b Hier erfolgt eine redaktionelle Folgeänderung.

Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode 11 Drucksache 18/10944 Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a Sofern in einzelnen Anbau- oder Landweingebieten Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen gemäß 22g anerkannt wurden, sollte sichergestellt werden, dass diese Organisationen bei Anträgen, die dieses Gebiet betreffen, in jedem Fall einbezogen werden. Dies wird dadurch erreicht, dass jedem Antrag, der ein solches Gebiet betrifft, eine begründete Stellungnahme der jeweiligen Organisation beizufügen ist. Gemäß 39a Absatz 7 der Weinverordnung gilt diese Regelung auch für das in Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Einspruchsverfahren und das in Artikel 105 dieser Verordnung genannte Verfahren zur Änderung von Produktspezifikationen. Zu Buchstabe b Zur Straffung des Verfahrens bei der Bearbeitung von Anträgen auf Schutz einer geografischen Herkunftsbezeichnung soll die Frist, innerhalb der gegen einen Antrag Einspruch erhoben werden kann, von vier auf zwei Monate verkürzt werden. Gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hat der Mitgliedstaat ein nationales Vorverfahren durchzuführen, dass für Einsprüche eine Frist von mindestens zwei Monaten vorsieht. Zu Buchstabe c Hier erfolgt eine Folgeänderung. Zu Nummer 9 Die bisherige Praxis bei der Änderung von Produktspezifikationen geschützter Herkunftsbezeichnungen im Weinsektor war durch lange Verfahrensdauer gekennzeichnet. Dies liegt auch daran, dass es bislang keine Organisationen gibt, die die nach EU-Recht grundsätzlich zulässigen Anträge einzelner Gruppen von Erzeugern verwaltet. Ziel der Regelung ist es, das bisherige Verfahren bei der BLE zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dies liegt im Interesse der Erzeuger, deren Erzeugnisse dann schneller nach den geänderten Bedingungen unter der herkunftsgeschützten Bezeichnung vermarktet werden können. Ausdrücklich nicht beabsichtigt ist, dass Anträge von Gruppen von Erzeugern neben anerkannten Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weine nicht mehr zulässig sind. Zu Absatz 1 Absatz 1 sieht die Schaffung einer Länderermächtigung vor. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der in den Anbau- und Landweingebieten gegebenen Situationen nicht in jedem Bundesland der mit der Anerkennung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen verbundene Verwaltungsaufwand gerechtfertigt ist. Es gibt Anbau- und Landweingebiete, die sich über die Grenzen eines Landes hinweg erstrecken. Insofern ist in Absatz 1 Satz 2 eine Regelung vorgesehen, nach der in solchen Fällen, in jedem betroffenem Land eine Anerkennung erfolgen muss, in dem Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen anerkannt werden sollen. Es kann ja durchaus sein, dass nicht alle betroffenen Länder von der Ermächtigung Gebrauch machen wollen. Zu Absatz 2 Absatz 2 bestimmt die Aufgaben der Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen. Zu Absatz 3 In Absatz 3 werden die wesentlichen Anerkennungsvoraussetzungen einer Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen bestimmt. Hauptkriterium ist Repräsentativität für das betroffene Gebiet. So muss sichergestellt werden, dass in der Organisation in erster Linie die nach EU-Recht für die Stellung von Anträgen zur Änderung oder Schaffung geschützter Herkunftsgebiete zuständigen Erzeuger in den Organisationen ausschlaggebend vertreten sind. Den Ländern sind befugt, weitere Anerkennungskriterien festzulegen.

Drucksache 18/10944 12 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode Zu Nummer 10 Hier erfolgt eine Redaktionelle Anpassung. Zu Nummer 11 Die überflüssige Verweisung auf 2 Nummer 2 WeinG wird gestrichen. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das kurzfristige Inkrafttreten des Gesetzes. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333