Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Ronneburg (Baumschutzsatzung der Stadt Ronneburg)

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Transkript:

Baumschutzsatzung der Stadt Ronneburg vom 28.08.2015 Seite 1 Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Ronneburg (Baumschutzsatzung der Stadt Ronneburg) Der Stadtrat der Stadt Ronneburg hat aufgrund des 17 Absatz 4 in Verbindung mit 17 Abs. 1 Nr.1 bis 6 des Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 30.08.2006 (Gesetzes- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 12/2006, S.421), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Thüringer Gesetzes über die Reform der Forstverwaltung vom 25.10.2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 09/2011, S.273, 282) sowie aufgrund 19 Abs. 1 S.1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.01.2003 (Gesetzund Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 20.03.2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt 03/2014 S.82, 83) in seiner Sitzung am 25.06.2015 folgende Satzung beschlossen: 1 - Gegenstand der Satzung Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung, c) Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope, d) Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas, e) Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes gegen schädliche Einwirkungen, f) Minderung schädlicher Einwirkungen wie Staub und Lärm geschützt. 2 Geltungsbereich Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne gemäß 34 BauGB. Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) und des Forstgesetzes für das Land Thüringen (Landesforstgesetz) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (1) Bäume im Sinne dieser Satzung sind 3 Geschützte Bäume 1. Einzelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 Zentimeter, 2. mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn die Summe der Stammumfänge 160 und mehr Zentimeter beträgt, oder mindestens ein Stamm einen Umfang von 60 Zentimetern aufweist, (2) Der Stammumfang ist in einer Höhe von 130 Zentimetern über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. (3) Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen und Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu pflanzen oder zu erhalten sind, sind ohne Beschränkungen auf einen Stammumfang geschützt. (4) Nicht unter diese Baumschutzsatzung fallen

Baumschutzsatzung der Stadt Ronneburg vom 28.08.2015 Seite 2 1. Pappeln, Weiden, Birken, Nadelbäume jeglicher Art sowie Obstbäume soweit sie dem Ernteertrag dienen, ausgenommen Schalenobst (insbesondere Walnüsse und Esskastanien), es gilt jedoch 2 Abs. 1, 2. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, 3. Bäume auf Dachgärten, 4. Bäume die als Straßenbegleitgrün gelten und somit Bestandteile der Straße sind, 5. Bäume innerhalb der durch das Thüringer Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 14.April 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt S.465) in der jeweils im geltenden Fassung geschützten historischen Park- und Gartenanlagen sowie 6. Bäume, die dem Thüringer Waldgesetz ThürWaldG vom 6. August 1993 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen. (5) Nachbarrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. 4 Erhaltungspflicht (1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume sach- und fachgerecht zu erhalten und zu pflegen. Zu den Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen zählen insbesondere die Bodenverbesserung, die Beseitigung von Krankheitsherden, die Behandlung von Wunden sowie die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes. (2) Die Stadt Ronneburg kann anordnen, dass der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege und zur Erhaltung geschützter Bäume 1. auf seine Kosten durchführt, 2. unterlässt, wenn sie dem Schutzzweck dieser Satzung zuwiderlaufen, oder 3. durch die Stadt Ronneburg oder von ihr Beauftragte duldet, soweit die Durchführung der Maßnahmen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Einzelfall nicht zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden. 5 Verbotene/ Erlaubte Handlungen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern oder Maßnahmen vorzunehmen, die zum Absterben der Bäume führen. Eine wesentliche Veränderung der Gestalt liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. (2) Erlaubt sind jedoch unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt Ronneburg unverzüglich anzuzeigen. (3) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Baum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch a) Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton), b) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen, c) Lagern, Anschütten oder Ausgießen von schädlichen Stoffen, wie z. B. Salzen, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern o.a. Chemikalien d) Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen,

Baumschutzsatzung der Stadt Ronneburg vom 28.08.2015 Seite 3 e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide), soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind, f) Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung etwas anderes bestimmt ist, g) Einsatz von schweren Maschinen und Geräten zum Verdichten im Wurzelbereich. h) Feuermachen i) das Anbringen von Plakaten mit Nägeln u.ä. (4) Abs. 3 gilt nicht für Bäume an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, wenn auf andere Weise Vorsorge gegen eine Beschädigung oder Beeinträchtigung der geschützten Bäume getroffen wird. 6 Ausnahmen und Befreiungen (1) Ausnahmen zu den Verboten des 5 sind zu genehmigen, wenn 1. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts oder eines vollstreckbaren Titels verpflichtet ist, einen oder mehrere geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, 2. eine nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, 3. von dem geschützten Baum direkte oder mittelbare Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, 4. der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, 5. die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen; eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären, 6. der geschützte Baum durch andere geschützte Bäume so stark eingeschränkt oder behindert ist, dass eine natürliche Entwicklung nicht gesichert ist, 7. der Baum keinen ausreichenden Zuwachs bildet und andere Bäume in ihrer Entwicklung behindert. (2) Von den Verboten des 5 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist oder b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. (3) Ausnahmen oder Befreiungen sind bei der Stadt Ronneburg schriftlich zu beantragen und zu begründen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen. Im Lageplan sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art, den Stammumfang einzutragen. Im Einzelfall kann die Stadt Ronneburg den Maßstab des Lageplanes bestimmen oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen. (4) Für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden, können Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Ronneburg in der jeweils gültigen Fassung erhoben werden.

Baumschutzsatzung der Stadt Ronneburg vom 28.08.2015 Seite 4 (5) Der Ausnahmebescheid/die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 7 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlung (1) Wird die Beseitigung eines geschützten Baumes nach 6 gestattet, so kann der Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger zur Ersatzpflanzung auf seine Kosten verpflichtet werden. (2) Die Ersatzpflanzung bemisst sich grundsätzlich nach dem Stammumfang des entfernten geschützten Baumbestandes. Weitere Wertungskriterien bei der Bemessung der Höhe der Ersatzpflanzung sind die Vitalität bzw. Lebenserwartung sowie die Funktion im Naturhaushalt und die Bedeutung für das örtliche Landschaftsbild. Für den Stammumfang gilt allgemein: Bis zu einem Stammumfang von 100 cm gemessen in 1,30 m Höhe über dem Erdboden, ist als Ersatz ein gleichwertiger Baum mit einem Mindestumfang von 18/20 cm zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 100 cm, so ist für jede weitere angefangene 40 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum der genannten Qualität zu pflanzen. Als Ersatz werden großkronige, hochstämmige Laubbäume mit einem Stammumfang von 18 bis 20 cm bzw. klein-, schmalkronige oder kugelförmige, hochstämmige Laubbäume mit einem Stammumfang 16 bis 18 cm festgesetzt. Es sollten möglichst heimische Bäume als Ersatz gepflanzt werden. Bei geschützten Obstbäumen, die beseitigt werden, wird der Mindestumfang für Ersatzpflanzung auf 8/10 cm festgelegt. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung ist erst dann erfüllt, wenn die Bäume nach Ablauf von 3 Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen sind, anderenfalls ist die Pflanzung zu wiederholen. (3) Kommt ein Antragsteller seiner Verpflichtung gemäß 7 Abs. 1, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen, nicht nach oder ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen. (4) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Durchschnittswert des Baumes einschließlich einer Pauschale für die Pflanzkosten, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste (Abs. 1 bis Abs. 3). (5) Die Ausgleichszahlung wird fällig, sobald der Bescheid gemäß 6 Bestandskraft erlangt hat. (6) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ersatzzahlungen werden von der Stadt Ronneburg zweckgebunden für Neupflanzungen von Bäumen sowie für zwingend notwendige baumerhaltende Maßnahmen an besonders bedeutendem geschützten Baumbestand verwendet. Sie sind im Geltungsbereich dieser Satzung sowie nach Möglichkeit in der Nähe der beseitigten Bäume einzusetzen. 8 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen Bäume mit Angabe von Art, Stammumfang, Kronendurchmesser und Standort einzutragen. Es sind auch Bäume angrenzender Grundstücke darzustellen, wenn diese durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können.

Baumschutzsatzung der Stadt Ronneburg vom 28.08.2015 Seite 5 9 Folgenbeseitigung (1) Wer entgegen 6 dieser Satzung ohne die erforderliche Ausnahme oder Befreiung geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt, ihre Gestalt wesentlich verändert oder ihren Weiterbestand beeinträchtigt oder derartige Eingriffe vornehmen lässt, ist verpflichtet an derselben Stelle auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume in angemessenem Umfang durch Neuanpflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. (2) Hat ein Dritter die geschützten Bäume entfernt oder zerstört und steht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so hat der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte die von der zuständigen Behörde geforderten Maßnahmen bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegen den Dritten durchzuführen. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 17 Absatz 4 und 54 Absätze 1 und 3 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Anordnungen zur Erhaltung und Pflege oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume nach 4 nicht Folge leistet 2. der Anzeigepflicht des 5 Abs. 2 Satz 2 nicht nachkommt, 3. entgegen den Verboten nach 5 Absatz 1 Satz 1 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert, 4. entgegen den Verboten nach 5 Abs. 3 Einwirkungen auf den Baum (Wurzel- und Kronenbereich) ausüben und zur Schädigung oder Absterben des Baumes führen, 5. Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung nach 6 Abs. 1 oder einer Befreiung nach 6 Abs. 2 nicht erfüllt, 6. entgegen 6 Abs. 3 oder 8 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder falsche oder unvollständige Angaben zum Bestand geschützter Bäume macht, 7. den im Sinne des 4 Abs. 1 angeordneten Erhaltungsmaßnahmen oder den im Sinne des 7 Abs. 2 angeordneten Ersatzpflanzungen nicht nachkommt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist. Nach 54 Abs. 4 Thür- NatG ist die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Gemeinde im Fall des 17 Absatz 4 ThürNatG. 11 Inkrafttreten / Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz der Bäume in der Stadt Ronneburg vom 06.02.1998 (Ronneburger Anzeiger Nr. 4/98 vom 20.02.1998) außer Kraft. Ronneburg, den 28.08.2015 Leutloff Bürgermeisterin -Siegel- Bekanntmachungsvermerk: Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Ronneburger Anzeiger Nr.: 18/2015 vom 10.09.2015.