Allgemeine Garantiebedingungen für Personenwagen und Nutzfahrzeuge bis 3.5 Tonnen. Garantieversicherung Deckungsform Tuning Basis

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Transkript:

Allgemeine Garantiebedingungen für Personenwagen und Nutzfahrzeuge bis 3.5 Tonnen Garantieversicherung Deckungsform Tuning Basis Leistungen aus der vorgängig erwähnten Deckungsform können nur in Anspruch genommen werden, wenn: a) ab Verkauf die vom Verkäufer vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sowie die vom Hersteller empfohlenen Inspektionsarbeiten fristgemäß beim Verkäufer oder mit dessen Einverständnis bei einem Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt worden sind. Der Käufer hat im Zweifel nachzuweisen, dass fehlende Wartungen nicht ursächlich für den Schadenseintritt sind; b) der Käufer die Obliegenheiten zur Schadensabwicklung in 5 erfüllt hat. c) die Angaben bei Abschluss der Garantie wahrheitsgemäß sind. Ist eine dieser Voraussetzungen durch den Käufer nicht erfüllt, ist ein Anspruch aus der Garantie ausgeschlossen. Art. 1 Der Garantie unterliegende Teile 1. 1. Deckung GARANTIE TUNING BASIS Die Garantie bezieht sich auf die nachstehend bezeichneten Teile der genannten Baugruppen des im Vertrag näher bezeichneten Personenwagens oder Lieferwagens bis 3.5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht: Motor Teile: Zylinderblock, Nockenwelle, Stößel, Ventilkipphebel, Nockenwellenrad, Ansaugkrümmer, Auspuffkrümmer, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Kolben, Ringe, Pleuelstangen Ventile, Ventilführungen, Vergaser, Kurbelwelle, Kurbelgehäuse, Ölkühler, Ölwanne Öldruckschalter, Ölpumpe, Luftmengenmesser, Luftmassenmesser, Klopfsensor, Vanos-Einheit, Phasenwandler Ausgeschlossen: Dichtungen für Ansaugkrümmer 1 Mechanisches Getriebe Teile: Alle dazugehörenden Teile, inkl. Ritzel, Schaltgabeln, Schiebemuffe, Antriebswelle, Hauptwelle Ausgeschlossen: Gehäuse, Synchronringe Automatik-Tiptronic Getriebe Teile: Alle dazugehörenden Teile, inkl. Schäfte, Planetenradsätze, Scheiben, Bänder, Ventile, Ölpumpe, Regler, Sicherheitsventile. Übernahme des Schadens bis max. 145.000 km. Achsgetriebe Teile: Alle dazugehörenden geschmierten Teile inkl. Differential, Ritzel und Radlager Ausgeschlossen: Differentialsperre Kraftübertragungswellen Teile: Alle unter den Rubriken «Mechanisches und Automatisches Getriebe» aufgeführten Teile, inkl. Kardanwellen, Achsantriebswellen, elektronische Steuergeräte 4x4 Teile: Verteilergetriebe Turbo (Option) Teile: Turbo, Kompressor, G-Lader, Ladeluftkühler. Übernahme des Schadens bis max. 100'000 km 1.2.1. Die Garantie umfasst nur dann auch Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen und Glühkerzen, wenn diese im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden an einem der in Ziff. 1 genannten Teile ihre Funktionsfähigkeit verlieren und ihr Ersatz technisch erforderlich ist.

1.2.2. Keine Garantie besteht für: a) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel; b) alle nicht direkt oder indirekt bezeichneten Teile, auch wenn diese zu den Baugruppen gehören. c) Bruchschäden von Kabelbäumen und Leitungen; d) erhöhten Ölverbraucht; Art. 2 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse 2.1. Verliert ein garantiertes Teil aufgrund eines während der Garantiedauer entstehenden Schadens innerhalb der Garantiedauer seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich weil das Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang. 2.2. Keine Garantie besteht, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, für Schäden: a) durch Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; b) durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, mangelhafte Sorgfalt, äußere Einflüsse wie Maderbiss, Steinschläge, Aufsetzen des Fahrzeuges und Sonstiges. c) durch unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion; 2 d) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie; e) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, Verkäufer (z.b. für Produktions-, Fertigungs-, Konstruktions- und Organisationsfehler, Ersatzteilgarantie usw.) aus Vertrag, auch Reparaturauftrag (z.b.: auch Reparaturfehler bei Vorreparaturen) oder aus anderweitigem Wartungs-, Garantie- und/oder Versicherungsvertrag, einzutreten hat oder üblicherweise eintritt (auch z.b. aus Herstellerkulanz und Rückrufaktionen); e) an Fahrzeugen, welche an gewerbliche Wiederverkäufer veräussert werden und Fahrzeuge welche als Taxi, Mietwagen und Selbstfahrer-Mietwagen oder als Fahrschulfahrzeuge als auch für gewerbliche Warentransporte genutzt werden; 2.3. Nicht von der Garantie abgedeckt sind alle Schadenfälle, Pannen oder Mängel des Fahrzeuges, die zurückzuführen sind auf: a) den normalen Verschleiß (Basis Kilometerstand); b) den übermäßigen Verschleiß bezüglich Anhänger-Kupplung; c) nicht vorhandene gehärtete Ventilsitze / Ventilsitzringe und nicht gehärtete (gepanzerte) Ventile (ausschließlich für Gasgarantien); d) die Fehlmontage oder dem Hersteller bekannte Fabrikationsfehler äußere Faktoren, insbesondere Unfall; e) Elementarereignisse aller Art (inkl. übermäßige Kälte oder Hitze, Überschwemmung, Hagel etc.); f) Teile, die nicht in der Rubrik "Abgedeckte Komponenten und Teile" der Garantie aufgelistet sind und deren Folgeschäden;

g) eine Überbeanspruchung der Aggregate oder des Motors hervorrufen; h) Brandschäden hervorgerufen durch einen technischen Defekt und Schäden, verursacht durch Wassereintritt; i) einen Pilotenfehler, z.b. die Nichtbeachtung der Anzeigeinstrumente(Temperaturanzeige, Öldruckmanometer, Kontrolllampe, Ladedruckanzeiger); j) die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Reifendimension, Reifendurchmesser, etc. (bei 4x4 Fahrzeugen); k) die Unterlassung des Einbaus eines zusätzlichen Ölkühlers bei Anhänger-Kupplung (betrifft Schäden am Automatik-Getriebe); l) einen Riss eines Schlauchs oder einer Dichtung des Öl- oder Kühlsystems (Motorschaden); m) einen defekten Zahnriemen- oder Kettentrieb; n) eine Nichteinhaltung der Anweisungen des Herstellers; o) auf ein Teil, das kein Originalteil ist; p) mutwilliges oder fahrlässiges Verhalten, sowie mangelhafte Wartung und nicht einhalten der allgemein üblichen Sorgfaltspflicht (fehlende Kontrolle des Ölstandes usw.); q) einen Diebstahl des Fahrzeuges oder Vandalismus am Fahrzeug (inkl. Folgeschäden); r) Ereignisse, die bereits vor Abschluss, Registrierung oder Inkrafttreten des Garantievertrags eingetreten sind; s) das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadenseintritt nicht zugelassen ist; t) bei Tachomanipulation; 3 u) durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder Überhitzung; v) höhere Aussetzungen des Fahrzeuges als die vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten; w) das Fahrzeug für Veranstaltungen verwendet wurde, deren Charakter auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ausgerichtet ist (Rennen aller Art, Slalom-, Berg- und Rundstreckenrennen, sowie Geschicklichkeitsrennen usw.); Von der Garantie sind alle Komponenten und Teile ausgeschlossen, deren Abnützung ausschließlich mit der Verbrauchsfrequenz des Fahrzeuges und den gefahrenen Kilometern verbunden sind, d.h. Reifen, Stoßdämpfer, Bremsbeläge, Bremsscheiben, Trommelbremsen, Mitnehmerscheibe, Batterie, elektrische Birnen, Kugelgelenke, sowie Bestandteile der Fahrzeugkarosserie inkl. Hardtop, Verdeck, Flügel, Stoßstange und -dämpfer, Fenster, Windschutzscheibe, Scheinwerfer und Scheinwerferglas, Scheibenwischer, Spiegel und Räder oder Radkappen, alle zur inneren Ausstattung des Fahrzeuges gehörenden Teile, so unter anderem die Sitze, Sitzausstattung und -überzüge, Sitzheizung, Fensterheber und elektrischen Fensterheber, Verriegelung und Zentralverriegelung, Alarmsystem, Sicherheitsgurte, Klimaanlage, vordere und seitliche Airbags und ihre Ein- und Ausschaltvorrichtung, Musikanlage (Radio, Kassetten- und CD-Spieler), CD-Wechsler, Fernseheinrichtung, Satellitensteuerung, Lautsprecher, Verstärker, Antennen. Ebenfalls ausgeschlossen sind alle Zubehörteile wie Dichtungen, Verschlusszapfen, Schläuche, Versorgungsleitungen, Metall- oder Gummileitungen, elektrische Leitungen, Simmerringe, Isolationsgummi (außer solche, die im Rahmen der Reparatur notwendig sind). Ebenfalls ausgeschlossen sind alle Flüssigkeiten wie Benzin, Kühlflüssigkeit, Öl oder andere Schmiermittel, Scheibenwischerflüssigkeit. Generell ausgeschlossen: Fehl- und Testanalysen.

2.4. Eine Garantieleistung setzt voraus, dass a) ab Verkauf die vom Verkäufer vorgeschriebenen Wartungs-/ Inspektionsarbeiten und vom Hersteller empfohlene Wartungsarbeiten beim Verkäufer oder mit dessen Einverständnis bei einem Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt und auf Verlangen mit Originalrechnung belegt worden sind. Die fehlende Ursächlichkeit zwischen nicht durchgeführten Wartungsarbeiten und dem Schadenseintritt ist im Schadensfall vom Garantienehmer nachzuweisen; b) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeugs beachtet worden sind; c) am Kilometerzähler vorgenommene Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen und ein Defekt oder Austausch unverzüglich angemeldet wurden; d) der garantiepflichtige Schaden unverzüglich und vor Reparaturbeginn gemeldet wurde; aber immer innerhalb von 5 Kalendertagen; e) die Bestimmungen zur Abwicklung (Art. 5) eingehalten wurden; f) Das Fahrzeug nicht mit Biodiesel bzw. alternativen Kraftstoffen betrieben wurde; Art.3 Geltungsbereich der Garantie Die Garantie gilt auf dem Gebiet der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb dieses Gebietes, auch für Europa im geographischen Sinne. Art. 4 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung 4.1. Die Garantie umfasst die Reparatur garantierter Teile durch Ersatz oder Instandsetzung einschliesslich der Lohnkosten nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den Wert einer solchen Austauscheinheit einschliesslich Aus- und Einbaukosten. 4 4.2. Garantiepflichtige Materialkosten werden im Höchstfall nach der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers und ausgehend von der Betriebsleistung der beschädigten Baugruppe zum Zeitpunkt der Reparatur wie folgt erstattet: Anzahl Kilometer Übernahme bis maximal Bis 50'000 Km 100% Bis 60'000 Km 90% Bis 70'000 Km 80% Bis 80'000 Km 70% Bis 90'000 Km 60% Bis 100'000 Km 50% Über 100'000 Km 40% Den allfälligen Differenzbetrag übernimmt der Versicherte als Selbstbehalt. 4.3. Unter die Garantie fallen nicht a) Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen; b) der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschäden, z.b. Abschleppkosten, Abstellgebühren, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, usw.; c) für Wartungen- und Kundenservice sowie die Erstellung eines Kostenvoranschlag und Entsorgungskosten für Altteile und Öl;

4.4. Werden gleichzeitig der Garantie unterliegende Reparaturen und nicht der Garantie unterliegende Reparaturen und/oder Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt. 4.5. Der Garantieanspruch ist pro Schadensfall auf 3.000,- begrenzt, zudem auch auf den Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts lt. Schwacke beschränkt. Bei einem Motorschaden beträgt die Garantiedeckung maximal 6.500,-. Von diesem Betrag wird der vertragliche Selbstbehalt von 10% mind. jedoch 100 abgezogen. Ist der Kaufpreis des Fahrzeugs niedriger gewesen, als der Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den Kaufpreis. Davon abweichend kann zur Begrenzung des Garantieanspruchs ein Garantie-Höchstersatz auf der Garantiezusage eingetragen sein. 4.6. Wenn ein besonderer Selbstbehalt in die Garantiezusage eingetragen worden ist, wird die nach den vorstehenden Bedingungen ermittelte Ersatzleistung zusätzlich um den vereinbarten Betrag gekürzt. 4.7. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und Schadenersatz statt der Leistung aus dem Kaufvertrag. Art. 5 Abwicklung der Garantie 5.1. Der Garantienehmer hat einen Schaden unverzüglich, aber spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen und immer vor Reparaturbeginn dem Verkäufer und mobile GARANTIE GmbH Deutschland zu melden und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen. Der Verkäufer führt die Reparatur durch oder benennt einen geeigneten Reparaturbetrieb. Wird durch Verletzung dieser Obliegenheit durch den Garantienehmer die Ermittlung des Eintritts bzw. des Umfangs des Garantieschadens erschwert, ist der Verkäufer von der Leistung frei. 5.2. Ist eine Reparatur durch den Verkäufer nicht möglich (z.b. bei einem Auslandsaufenthalt), kann die Reparatur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers und / oder dem Versicherer durch eine vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt erfolgen. Die Reparaturrechnung muss dem Verkäufer / Versicherer innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum im Original vorgelegt werden. Aus der Reparaturrechnung müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen klar zu ersehen sein. 5 5.3. Der Garantienehmer hat die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und eine Untersuchung der beschädigten Teile jederzeit zu gestatten. Ersetzte Teile müssen vom Versicherten auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. 5.4. Der Garantienehmer hat eine schriftliche Schadenmeldung abzugeben und als Nachweis Rechnungsbelege über durchgeführte Wartungsarbeiten im Original vorzulegen oder zu übersenden. 5.5. Der Versicherte hat den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers und / oder dem Versicherer zu befolgen. 5.6. Die Möglichkeit gebrauchte Aggregate einzubauen besteht für den Garantienehmer als auch für den Garantiegeber. 5.7. Ein Anspruch aus der Garantie ist ausgeschlossen, sofern der Garantienehmer die Ihm gemäß diesen Garantiebedingungen obliegenden Pflichten verletzt hat. Art. 6 Garantiedauer, Garantieverlängerung 6.1 Die Gebrauchtwagen-Garantie beginnt zu dem zugesagten Zeitpunkt und endet mit Ablauf der zugesagten Garantiedauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Anschlussgarantie beginnt am Tag nach dem zeitlichen Ablauf der Werksgarantie. Die Anschlussgarantie endet nach einer Gesamtlaufleistung von 150.000 km ab Erstzulassung, wenn diese vor Ablauf der zugesagten Garantiedauer erreicht wurde.

6.2 Eine Verlängerung bedarf einer erneuten vertraglichen Zusage und ist vor Ablauf der zugesagten Garantiedauer vom Käufer zu beantragen. Art. 7 Veräusserung Bei Veräußerung des Fahrzeugs während der Garantiedauer geht die Garantie nicht auf den Erwerber über. Der Erwerber kann beim Verkäufer/Garantiegeber eine erneute Garantiezusage für den Zeitraum bis zum Ablauf der ursprünglichen Garantiedauer beantragen. Art. 8 Verjährung Alle Ansprüche aus einem Garantiefall gelten innert sechs Monaten nach Eintritt des Schadenfalles als verwirkt. Art. 9 Gesetzliche Sachmangelansprüche Gesetzliche Sachmangelansprüche des Käufers bleiben unberührt. Art. 10 Fälligkeit der Versicherungsprämie Die Versicherungsprämie ist auf der Prämienrechnung ersichtlich und wird dem Verkäufer als Einmalprämie berechnet. Die Prämie ist innert 10 Tagen nach Rechnungserhalt fällig. Die vorläufige Deckungszusage erlischt bei nicht fristgerechter Zahlung. Wird die Versicherungsprämie nicht entrichtet fordert der Beauftragte den Verkäufer erneut schriftlich zur Zahlung innert 10 Tagen, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen, auf. Mahnungen sind kostenpflichtig. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, wird die Versicherungsdeckung annulliert; dies wird dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt. Art. 11 Beauftragter Beauftragter im Sinne dieser Garantiebedingungen ist die 6 mobile GARANTIE Deutschland GmbH Aueweg 12 D-30900 Wedemark Tel: +49 (0) 800 200 70 60 Fax:+49 (0) 800 200 70 60 6 Tel. Schaden: +49 (0) 180 5900 023* Fax Schaden: +49 (0) 800 200 70 60 9 (*9 Cent/min. aus dem D-Festnetz und maximal 42 Cent/min. aus dem Mobilnetz) Amtsgericht Hannover HRB 210356 Art. 12 Gerichtsstand Ist der Sitz des Versicherungs- / Garantienehmers. Art. 13 Datenschutzklausel Der Garantienehmer ist damit einverstanden, das die allgemeinen Vertragsdaten an die mit der Abwicklungsbeauftragte Agentur bez. der Hotline weitergegeben werden, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Garantieangelegenheiten dient.