Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg



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ACHTUNG Es ist sowohl das alte Teilegutachten, als auch das neue Teilegutachten hinterlegt.

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Lochkreis- (mm)/ Mittenloch-ø (mm)

Kraftfahrt-Bundesamt DE Flensburg

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Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S01 Schraube M12x1,5 Kegel

Am Taubenfeld Heidelberg W4 PCC 7015 W4/72,6-64,1 5/114,3/64,

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Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S01 Mutter M12x1,5 Kegel

5G TN /5G / ohne Ring 5/120/72,

C2YX ZH6570 C2YX / ohne Ring 5/127/71,

8 J x 18 FH Typ AFG und 10 J x 18 FH Typ AFW AEZ Leichtmetallräder GmbH

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH (Gutachten Nr ) durchgeführt.

/ Ø63,4-54,1 4/100/54,

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH (Gutachten Nr ) durchgeführt.

5G TN /5G / Ø72,6-Ø67,1 5/120/67,

mit Verwendung an Achse 1 (kg) N1 B N1/ohne Ring 5/114,3/66,

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Achse 1 Achse 2 Modell KT10 KT10 Typ KT KT Radgröße 8,5Jx19H2 9,5Jx19H2 Zentrierart Mittenzentrierung Mittenzentrierung

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Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 5,5Jx14H2 Typ LAPPLAND 5514 Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

V2 KT V2/N26 Ø72,6xØ57,1 5/100/57,

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R1 MAM ST / R1 / ohne Ring 4/100/60,

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Lochkreis- (mm)/ Mittenloch-ø (mm)

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH (Gutachten Nr ) durchgeführt.

8,5Jx19H2 Typ B und 9,5Jx19H2 Typ B Brock Alloy Wheels GmbH

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mit Verwendung an Achse 1 (kg) P3 B P3 / ohne Ring 5/112/66, Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm)

C3Y FU8520 C3Y / ohne Ring 5/127/71,

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Torino 7016/Ø63,3-Ø59,1 4/100/59,

Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx17H2 Typ SAMOA 7517 Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

Technologiezentrum Typprüfstelle Lambsheim - Königsberger Straße 20d - D Lambsheim

B3 LE 604 B3/Z03 Ø63,3-57,1 5/100/57,

Achse 1 Achse 2 Modell KT9 KT9 Typ KT KT Radgröße 9Jx19H2 10Jx19H2 Zentrierart Mittenzentrierung Mittenzentrierung

Kraftfahrt-Bundesamt DE Flensburg

PKW-Sonderrad 8,5 J x 18 H2 Typ TN Thai Alloy Manufacturing Co.Lt

V3 B V3/ohne Ring 5/112/57,

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Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)

LK120 CW LK120 / Ø72,5-Ø67,1 5/120/67,

ON RP ON/ohne Ring 5/105/56,

Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S01 Mutter M12x1,5 Kegel

W5 B W5/ ohne Ring 5/120/72,

Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge (mm) S01 Mutter M12x1,5 Kegel

8,5Jx19H2 Typ KT und 9,5Jx19H2 Typ KT4 9519

(kg) D3 RC D3 / ohne Ring 5/112/66,

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(kg) X5 PV6014 X5/63,3-57,1 5/100/57,

8A RP A/N05 Ø63,4xØ57,1 4/108/57,

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Kraftfahrt-Bundesamt

Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,5Jx16H2 Typ LAPPLAND 6516 Dt. Brennstoffvertrieb GmbH

Transkript:

Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach 22 in Verbindung mit 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 28.09.1988 (BGBl I S.1793) Nummer der ABE: 48044 Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen 6 J x 16 H2 Typ: 0216 606 Inhaber der ABE und : DE-92637 Weiden/i.d.Opf. Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird diese Genehmigung mit folgender Maßgabe erteilt: Die genehmigte Einrichtung erhält das Typzeichen KBA 48044 Dieses von Amts wegen zugeteilte Zeichen ist auf jedem Stück der laufenden Fertigung in der vorstehenden Anordnung dauerhaft und jederzeit von außen gut lesbar anzubringen. Zeichen, die zu Verwechslungen mit einem amtlichen Typzeichen Anlass geben können, dürfen nicht angebracht werden.

Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Nummer der ABE: 48044 2 Die Sonderräder 6 J x 16 H2, Typ 0216 606, dürfen nur zur Verwendung mit den in der Anlage des Gutachtens Nr. 55022510 (1. Ausfertigung) vom 13.04.2010 genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden. Abweichend von den Bestimmungen des 13 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ist es nicht erforderlich eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde zu veranlassen, wenn die im Gutachten aufgeführten Reifen- oder Felgengrößen in den Fahrzeugpapieren nicht genannt sind. An jedem Gerät der laufenden Fertigung sind an den aus den Prüfunterlagen ersichtlichen Stellen gut lesbar und dauerhaft, der Name des s oder das zeichen, die Felgengröße, der Typ des Sonderrades, das Herstelldatum (Monat, Jahr), das Typzeichen und die Einpreßtiefe anzubringen. Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen des Technischen Überwachungs-Vereins Pfalz Verkehrswesen GmbH, Lambsheim, vom 13.04.2010 festgehaltenen Angaben. Das geprüfte Muster ist so aufzubewahren, dass es noch fünf Jahre nach Erlöschen der ABE in zweifelsfreiem Zustand vorgewiesen werden kann. Flensburg, 26.05.2010 Im Auftrag Andreas Thielke Anlagen: Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung 1 Gutachten Nr. 55022510 (1. Ausfertigung)

GUTACHTEN zur ABE Nr. 48044 nach 22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55022510 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,0Jx16H2 Typ 0216 606 Seite 1 von 4 Auftraggeber Alte Reichstrasse 1 92637 Weiden / Opf. QA 05 113 04025 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell 0216 Typ 0216 606 Radgröße 6,0Jx16H2 Zentrierart Mittenzentrierung Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Lochkreis- / Mittenloch-ø Einpresstiefe Radlast (kg) - O 0216 606 27 B/ohne Ring 3/112/57,0 27 270 1865 Kennzeichnungen KBA-Nummer 48044 zeichen R.O.D Radtyp und Ausführung 0216 606 (s.o.) Radgröße 6,0Jx16H2 Einpresstiefe (s.o.) Giessereikennzeichen ZCW Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge S01 Schraube M12x1,5 Kegel 60 110 24 Prüfungen Abrollumfang Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Micro Compact Car / smart Spurverbreiterung innerhalb 2%

GUTACHTEN zur ABE Nr. 48044 nach 22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55022510 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,0Jx16H2 Typ 0216 606 Handelsbezeichnung Fahrzeug-Typ ABE/EWG-Nr. kw-bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hinweise Seite 2 von 4 Auflagen und Hinweise smart fortwo 33-62 175/50R16 R02 A02 A04 A05 451 e1*2001/116*0413* 33-62 195/45R16 R02 A08 A09 A12 A14 A19 Cbo Cpe S16 VA1 Vn2 S01 Auflagen und Hinweise A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet, Roadster. Cpe R02 Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé. Diese Reifengröße ist nur an Achse 1 zulässig.

GUTACHTEN zur ABE Nr. 48044 nach 22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55022510 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,0Jx16H2 Typ 0216 606 Seite 3 von 4 S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 (siehe Seite 1) verwendet werden. S16 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 175/50R16 195/45R16, 215/40R16, 225/40R16 Nr. 2 195/40R16 215/35R16 Nr. 3 195/45R16 215/40R16, 225/40R16 Es sind nur Reifen eines s und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. VA1 Die Sonderräder vom Typ 0216 606 sind nur an der Vorderachse in Verbindung mit den Sonderrädern vom Typ 0216 756 an der Hinterachse zulässig. Vn2 Es sind auf Vorder- und Hinterachse nur unterschiedliche Reifengrößen zulässig. Dabei muss die Reifengröße an Achse 2 mindestens 2 Nennbreiten größer sein als die Reifengröße an Achse 1. Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 13. April 2010 in Lambsheim statt.

GUTACHTEN zur ABE Nr. 48044 nach 22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55022510 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 6,0Jx16H2 Typ 0216 606 Seite 4 von 4 Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Februar 2010. Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu 19 StVZO liegt vor. Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95 Lambsheim, 13. April 2010 Coen 00149441.DOC

GUTACHTEN zur ABE Nr. 48045 nach 22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55022610 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ 0216 756 Seite 1 von 4 Auftraggeber Alte Reichstrasse 1 92637 Weiden / Opf. QA 05 113 04025 Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell 0216 Typ 0216 756 Radgröße 7,5Jx16H2 Zentrierart Mittenzentrierung Ausführung Kennzeichnung Rad/ Zentrierring Lochzahl/ Lochkreis- / Mittenloch-ø Einpresstiefe Radlast (kg) - O 0216 756 32 B/ohne Ring 3/112/57,0 32 370 1865 Kennzeichnungen KBA-Nummer 48045 zeichen R.O.D Radtyp und Ausführung 0216 756 (s.o.) Radgröße 7,5Jx16H2 Einpresstiefe (s.o.) Giessereikennzeichen ZCW Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge S01 Schraube M12x1,5 Kegel 60 110 24 Prüfungen Abrollumfang Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Micro Compact Car / smart Spurverbreiterung innerhalb 2%

GUTACHTEN zur ABE Nr. 48045 nach 22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55022610 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ 0216 756 Handelsbezeichnung Fahrzeug-Typ ABE/EWG-Nr. kw-bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hinweise Seite 2 von 4 Auflagen und Hinweise smart fortwo 32-62 195/45R16 R03 A02 A04 A05 451 32-62 215/40R16 R03 A08 A09 A12 e1*2001/116*0413* 32-62 225/40R16 A01 K2b R03 A14 A19 Cbo Cpe HA2 S16 Vn2 S01 Auflagen und Hinweise A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifen- oder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden. A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen.

GUTACHTEN zur ABE Nr. 48045 nach 22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55022610 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ 0216 756 Seite 3 von 4 Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet, Roadster. Cpe Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Coupé. HA2 Die Sonderräder vom Typ 0216 756 sind nur an der Hinterachse in Verbindung mit den Sonderrädern vom Typ 0216 606 an der Vorderachse zulässig.. K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0 bis 50 hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. R03 Diese Reifengröße ist nur an Achse 2 zulässig. S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die mitgelieferten Befestigungsmittel Nr. S01 (siehe Seite 1) verwendet werden. S16 Bei Verwendung verschiedener Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind folgende Reifenkombinationen, sofern die Reifengrößen in der Spalte "Reifen" aufgeführt sind, möglich: Vorderachse Hinterachse Nr. 1 175/50R16 195/45R16, 215/40R16, 225/40R16 Nr. 2 195/40R16 215/35R16 Nr. 3 195/45R16 215/40R16, 225/40R16 Es sind nur Reifen eines s und achsweise eines Profiltyps zulässig, für die der Reifen- oder Fahrzeughersteller die Eignung für das jeweilige Fahrzeug bestätigt. Die Auflagen und Hinweise gelten achsweise. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. Vn2 Es sind auf Vorder- und Hinterachse nur unterschiedliche Reifengrößen zulässig. Dabei muss die Reifengröße an Achse 2 mindestens 2 Nennbreiten größer sein als die Reifengröße an Achse 1. Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 13. April 2010 in Lambsheim statt.

GUTACHTEN zur ABE Nr. 48045 nach 22 StVZO Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55022610 (1. Ausfertigung) Prüfgegenstand PKW-Sonderrad 7,5Jx16H2 Typ 0216 756 Seite 4 von 4 Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum Februar 2010. Der Nachweis eines QM Systems gemäß Anlage XIX zu 19 StVZO liegt vor. Prüflaboratorium Technologiezentrum Typprüfstelle der TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH akkreditiert von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes. Bundesrepublik Deutschland unter der DAR-Registrier-Nr.: KBA-P 00008-95 Lambsheim, 13. April 2010 Coen 00149443.DOC