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Transkript:

- 1 - Satzung der Gemeinde Gyhum über die Erhebung von Beiträgen nach 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung ABS) vom 27.06.2001 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 03.03.2009 Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2001 (Nds. GVBl. S. 112) und des 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.f. vom 11.02.1992 (Nds. GVBl. S 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.1997 (Nds. GVBl. S. 374), hat der Rat der Gemeinde Gyhum in seiner Sitzung am 03.03.2009 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Die Gemeinde erhebt sofern Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden können zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung (Ausbau) ihrer öffentlichen Straßen, Wege, Plätze (öffentliche Einrichtungen) insgesamt, in Abschnitten oder Teilen nach Maßgabe dieser Satzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet (Anlieger). 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören Kosten für 1. den Erwerb (einschließlich aufstehender Bauten und Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der öffentlichen Einrichtung benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde hierfür aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung; 2. die Anschaffung der öffentlichen Einrichtungen; 3. die Freilegung der Fläche; 4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Fahrbahn mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschließlich der Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus;

- 2-5. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Wegen, Plätzen und Fußgängerzonen in entsprechender Anwendung von Nr. 4; 6. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von a) Randsteinen und Schrammborden, b) Rad- und Gehwegen auch in kombinierter Form, c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, d) Beleuchtungseinrichtungen, e) Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtungen, f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, g) Parkflächen (auch Standspuren, Busbuchten und Bushaltestellen) und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen sind, h) niveaugleichen Mischflächen; 7. die Ausstattung von Fußgängerzonen; 8. die Beauftragung Dritter mit der Planung und Bauleitung sowie Verwaltungskosten, die ausschließlich der Maßnahme zuzurechnen sind; 9. die Fremdfinanzierung des beitragsfähigen Aufwandes. (2) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch ergänzende Satzung bestimmen, dass über die genannten Kosten hinaus weitere genau bezeichnete Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören. (3) Bei Straßen im Sinne von 47 Nr. 3 NStrG sind Aufwendungen nach Absatz 1 Nr. 6 b, d und g nicht beitragsfähig; Absatz (2) gilt entsprechend. 3 Ermittlung des Beitragsfähigen Aufwandes (1) Die Gemeinde ermittelt den beitragsfähigen Aufwand jeweils für die einzelne öffentliche Einrichtung. Sie kann den Aufwand hiervor abweichend auch für bestimmte Teile einer öffentlichen Einrichtung (Aufwandsspaltung) oder für selbstständig nutzbare Abschnitte einer öffentlichen Einrichtung (Abschnittsbildung) ermitteln oder bei der Aufwandsermittlung mehrere öffentlichen Einrichtungen oder deren Abschnitte zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen. (2) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

- 3-4 Vorteilsbemessung (1) Der Anteil der Anlieger am Aufwand beträgt 1. Bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen 75 %, 2. Bei öffentlichen Einrichtungen mit starkem innerörtlichem Verkehr a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen auch innerhalb von Parkstreifen, Radwege sowie Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus 40 %, b) für Randsteine und Schrammborde, Gehwege sowie Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung 60 %, c) für Beleuchtungseinrichtungen, für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung sowie für Rad- und Gehwege in kombinierter Form 50 %, d) für Parkflächen (auch Standspuren) mit Ausnahme der Busbuchten und Bushaltestellen 70 %, e) für niveaugleiche Mischflächen 50 %, 3. bei öffentlichen Einrichtungen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, a) für Fahrbahnen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen, Schutz- und Stützmauern, Busbuchten und Bushaltestellen auch innerhalb von Parkstreifen, Radwege sowie Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus 30 %, b) für Randsteine und Schrammborde, Gehwege sowie Grünanlagen als Bestandteil der öffentlichen Einrichtung 50 %, c) für Beleuchtungseinrichtungen, für Rinnen und andere Einrichtungen der Oberflächenentwässerung sowie für Rad- und Gehwege in kombinierter Form 40 %, d) für Parkflächen (auch Standspuren) mit Ausnahme der Busbuchten und Bushaltestellen 60 %, 4. bei Gemeindestraßen im Sinne von 47 Nr. 2 NStrG 30 %, 5. bei Gemeindestraßen im Sinne von 47 Nr. 2 NStrG 75 %, 6. bei Fußgängerzonen 70 %.

- 4 - (2) Den übrigen Anteil am Aufwand trägt die Gemeinde. (3) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung des Anteils der Gemeinde zu verwenden. (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch ergänzende Satzung von den Anteilen nach Abs. 1 abweichen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen. (5) Zuwendungen des Landes Niedersachsen zur Förderung der Dorferneuerung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE) sind abweichend von Absatz 3 nicht zur Deckung des Gemeindeanteils zu verwenden, sondern vom beitragsfähigen Aufwand abzuziehen. Abweichend von Absatz 4 ist der nach Abzug der Zuwendung verbleibende Aufwand zu 35 % von den Anliegern und zu 65 % von der Gemeinde zu tragen. 5 Abrechnungsgebiet Die Grundstücke, von denen aus die öffentliche Einrichtung, ein Abschnitt davon oder mehrere zur Abrechnungseinheit zusammengefasste öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden können, bilden das Abrechnungsgebiet. 6 Verteilungsregelung I Allgemeines Der umlagefähige Ausbauaufwand wird im Verhältnis der mit Nutzungsfaktoren gemäß III und IV zu multiplizierenden Grundstücksflächen gemäß II auf das Abrechnungsgebiet ( 5) verteilt. II

- 5 - Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken mit baulicher oder gewerblicher Nutzung 1. die insgesamt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, 2. die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB und im Übrigen im Außenbereich liegen, die Teilfläche im Bereich des Bebauungsplanes oder der Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB, 3. für die weder ein Bebauungsplan noch eine Satzung nach 34 Abs. 4 BauGB besteht und die teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) und im Übrigen im Außenbereich liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche, a) wenn das Grundstück an die öffentliche Einrichtung angrenzt, zwischen öffentlichen Einrichtungen und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft, b) wenn das Grundstück nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzt oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden ist, die sich zwischen der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie befindet, die in einem gleichmäßigen Abstand von 50 m dazu verläuft, c) wenn das Grundstück über die sich nach Nr. 3 a und b ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt ist, die sich zwischen der öffentlichen Einrichtung oder der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Seite und einer Linie befindet, die im gleichmäßigen Abstand verläuft, und der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entspricht. (2) Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken mit sonstiger Nutzung, 1. die nur in der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise nutzbar sind (z.b. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles so genutzt werden oder

- 6-2. ganz oder teilweise im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise (z.b. landwirtschaftlich) nutzbar sind, die Gesamtfläche des Grundstücks oder die Teilfläche des Grundstücks, die von Abs. 1 Nrn. 2 und 3 nicht erfasst wird. III Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke (1) Die Nutzungsfaktoren betragen: 1. bei Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, gewerblich nutzbaren Grundstücken auf denen keine Bebauung zulässig ist oder Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen 1,0000, 2. bei Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen 1,2500, 3. bei Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen 1,5000, 4. bei Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen 1,7500, 5. bei Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen 2,0000, 6. bei Bebaubarkeit mit sechs Vollgeschossen 2,2500, 7. bei Bebaubarkeit mit sieben Vollgeschossen 2,5000, (2) Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Gibt es in einem Gebäude wegen der Besonderheiten des Bauwerks kein Vollgeschoss im Sinne der Landesbauordnung, werden bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als Vollgeschoss gerechnet. (3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Setzt der Bebauungsplan anstelle einer Vollgeschosszahl eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlage fest, gilt als Vollgeschosszahl die Baumassenzahl bzw. die höchste Gebäudehöhe geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. Ist im Einzelfall eine

- 7 - größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, ist diese zugrunde zu legen. (4) In unbeplanten Gebieten oder Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder eine Geschosszahl, noch eine Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe festsetzt, ist a) bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Höchstzahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung ( 34 BauGB) überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. (5) Sind in einem Abrechnungsgebiet ( 5) außer gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten oder nach 34 BauGB zu beurteilenden Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet im Sinne von 11 Abs. 3 BauNVO liegen, auch andere beitragspflichtige Grundstücke vorhanden, erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Nutzungsfaktoren für die in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten liegenden Grundstücke sowie die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, um 0,5. Gewerblich genutzten Grundstücken stehen Grundstücke gleich, die in ähnlicher Weise genutzt werden (z.b. Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofsgebäude sowie Praxen für freie Berufe). IV Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung (1) Die Nutzungsfaktoren betragen bei Grundstücken, die 1. wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.b. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 BauGB) so genutzt werden 0,5000, 2. im Außenbereich ( 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzung in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.b. landwirtschaftliche Nutzung), wenn a) sie unbebaut sind, bei

- 8 - aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167, bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333, cc) gewerblicher Nutzung (z.b. Bodenabbau oder Ähnlichem) 1,0000, b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z.b. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) 0,5000, c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl von 0,2 ergibt, 1,0000, mit Zuschlägen von je 0,2500 für jedes weitere über dem ersten Vollgeschoss liegende Vollgeschoss, für die Restfläche gilt a), d) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl von 0,2 ergibt, 1,0000, mit Zuschlägen von je 0,2500 für jedes weitere über dem ersten Vollgeschoss tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt b), e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl von 0,2 ergibt, 1,5000, mit Zuschlägen von je 0,3750 für jedes weitere über dem ersten Vollgeschoss tatsächlich vorhandene Vollgeschoss, für die Restfläche gilt a), f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen 1,5000, bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung 1,0000, mit Zuschlägen von je 0,2500 für jedes über dem ersten Vollgeschoss tatsächlich vorhandene weitere Vollgeschoss, für die

- 9 - Restfläche gilt a). (2) Was als Vollgeschoss gilt, ergibt sich aus III Abs. 2. V Durch mehrere öffentliche Einrichtungen bevorteilte Grundstücke Bei Grundstücken, die durch mehrere öffentliche Einrichtungen bevorteilt werden, wird die nach dieser Satzung ermittelte und bei der Verteilung zu berücksichtigende Beitragsfläche zu Lasten der Gemeinde für jede öffentliche Einrichtung nur zu ⅔ angesetzt. Diese Vergünstigung gilt nicht bei Grundstücken in Gewerbe-, Industrie-, Kern- oder sonstigen Sondergebieten sowie bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich genutzt werden. 7 Aufwandsspaltung Der Beitrag kann ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge selbstständig erhoben werden für: 1. den Grunderwerb der öffentlichen Einrichtung, 2. die Freilegung der öffentlichen Einrichtung, 3. den Ausbau der Fahrbahnen mit oder ohne Randsteine/n oder Schrammborde/n, 4. den Ausbau der Radwege oder eines Radweges von mehreren mit oder ohne Randsteine/n oder Schrammborde/n, 5. den Ausbau der Gehwege oder eines Gehweges von mehreren mit oder ohne Randsteine/n oder Schrammborde/n, 6. den Ausbau kombinierter Rad- und Gehwege oder eines kombinierten Rad- und Gehweges von mehreren mit oder ohne Randsteine/n oder Schrammborde/n, 7. den Ausbau von niveaugleichen Mischflächen, 8. den Ausbau der Oberflächenentwässerung der öffentlichen Einrichtung, 9. den Ausbau der Beleuchtung der öffentlichen Einrichtung,

- 10-10. den Ausbau der Parkflächen oder einer Parkfläche von mehreren, 11. den Ausbau der Grünflächen oder einer Grünfläche von mehreren. 8 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Betragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. (2) In den Fällen der Aufwandsspaltung entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Aufwandsspaltung. (3) Bei der Abrechnung selbstständig nutzbarer Abschnitte entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der Abschnittsmaßnahme und dem Abschnittsbildungsbeschluss. (4) Die beitragsfähigen Maßnahmen sind erst beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Gemeinde aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt sind, der Aufwand berechenbar ist und in den Fällen der Absätze 1 und 3 die erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Gemeinde stehen. 9 Vorausleistungen Sobald mit der Durchführung der Bauarbeiten begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben. Die Vorausleistung ist mit dem endgültigen Beitrag zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. 10 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist an Stellen des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere

- 11 - Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (2) Der betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und im Fall des Abs. 1 S. 2 auf dem Erbbaurecht. 11 Beitragsbescheid Die nach dieser Satzung zu erhebenden Beiträge und Vorausleistungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. 12 Fälligkeit Die nach dieser Satzung erhobenen Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 13 Ablösung Solange die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann ihre Ablösung durch vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Dabei ist der für die Ausbaumaßnahme entstehende Ausbauaufwand anhand von Kostenvoranschlägen oder, falls solche noch nicht vorliegen, anhand der Kosten vergleichbarer Ausbaumaßnahmen zu ermitteln und nach den Vorschriften dieser Satzung auf die vorteilhabenden Grundstücke zu verteilen. Mit der Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht für die betreffende Ausbaumaßnahme endgültig abgegolten.

- 12-14 Besondere Zufahrten (1) Mehrkosten für zusätzliche oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine Aufwendungen im Sinne des 2. Auf ihre Anlegung besteht kein Rechtsanspruch. (2) Die besonderen Zufahrten können auf Antrag des Grundstückseigentümers oder des Erbbauberechtigten vorbehaltlich der aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlichen Genehmigungen auf dessen Rechnung erstellt werden, sofern die bestehenden oder zu erwartenden Verkehrsverhältnisse dies zulassen. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.02.1995 außer Kraft. Gyhum, den 03.03.2009 Helberg (L.S.) Klindworth Bürgermeister Gemeindedirektor