Fachrichtungen (oder Schwerpunkte)

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Transkript:

[Signature] [QR Code] [Textbausteine zum Leittext vom 31.08.2012 (Stand am 31.08.2016)] [1/2] ganzer Ingress wenn Ausnahme vom Verbot hinsichtlich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft, gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 1 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 2 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 3 (ArGV 5), verordnet: [3] wenn Fachrichtungen oder Schwerpunkte Fachrichtungen (oder Schwerpunkte) [4a] wenn Fachrichtungen 2 Innerhalb des Berufs der [Berufsbezeichnung w] oder des [Berufsbezeichnung m] auf Stufe [EFZ/EBA] gibt es die folgenden Fachrichtungen: a. [Fachrichtung]; b. [Fachrichtung]; c. [Fachrichtung]. 3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten. [4b] wenn Schwerpunkte 2 Innerhalb des Berufs der [Berufsbezeichnung w] oder des [Berufsbezeichnung m] auf Stufe [EFZ/EBA] gibt es die folgenden Schwerpunkte: a. [Schwerpunkt]; b. [Schwerpunkt]; c. [Schwerpunkt]. SR... 1 SR 412.10 2 SR 412.101 3 SR 822.115 2016 xxxx 1

3 Der Schwerpunkt wird [im Lehrvertrag festgehalten und bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung angegeben/im Lehrvertrag festgehalten/bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung angegeben]. [5] wenn EBA vorhanden 2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests [Titel w] oder [Titel m] [im Berufsfeld] [wird das erste Jahr] der beruflichen Grundbildung angerechnet. [6a] falls Fachrichtungen in der Übersicht der Handlungskompetenzen aufgeführt 2 In den Handlungskompetenzbereichen [Bst. a, b, ] ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. Der Handlungskompetenzbereich [Bst. x] ist je nach Fachrichtung verbindlich. [6b] falls Schwerpunkte in der Übersicht der Handlungskompetenzen aufgeführt 2 In den Handlungskompetenzbereichen [Bst. a, b, ] ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. Der Handlungskompetenzbereich [Bst. x] ist je nach Schwerpunkt verbindlich. [7] wenn Ausnahme vom Verbot hinsichtlich Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz 4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die [nachfolgend/im Anhang] aufgeführten Arbeiten herangezogen werden: [Die unter die Ausnahmeregelung fallenden Arbeiten sind aufzuführen. Die entsprechenden Bestimmungen sind wörtlich aus Art. 1 Bst. a l der Verordnung des WBF vom 4. Dezember 2007 4 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche zu zitieren.] 5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt. (Diese V des WBF ist zurzeit in Revision.) [8] wenn Strahlenschutz berufsspezifisch erforderlich [x] Für den Strahlenschutz sind besondere Massnahmen zum zu treffen. Diese richten sich nach der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994 5 (StSV) und der Verordnung vom 15. September 1998 6 über die Ausbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung). (Diese Verordnung ist zurzeit in Revision.) 4 SR 822.115.2 5 SR 814.501 6 SR 814.501.261 2

[9] falls Verwendung von Chemikalien berufsspezifisch erforderlich [x] Für die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen nach der Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 7 (ChemRRV) sind besondere Massnahmen zu treffen. [10] falls Abgabe von Chemikalien berufsspezifisch erforderlich [x] Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach der Chemikalien-Verordnung vom 5. Juni 2015 8 (ChemV) sind besondere Massnahmen zu treffen. [11] wenn schulisch organisierte Grundbildung 2 In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft [zwischen x und y Wochen/Anzahl Wochen] und [wird wie folgt auf die Dauer der beruflichen Grundbildung verteilt:] [1. Lehrjahr: Anzahl Wochen]; [2. Lehrjahr: Anzahl Wochen]; [ ]. [12] falls Allgemeinbildung integriert 4 Die Inhalte der Allgemeinbildung werden in der Berufsfachschule in den [Handlungskompetenzbereichen a-x] integriert vermittelt. Dabei werden das spezifische Berufsbild der [Berufsbezeichnung w] und des [Berufsbezeichnung m] auf Stufe [EFZ/EBA] und ihre beruflichen Bedürfnisse und Erfahrungen berücksichtigt. Die Inhalte stützen auf den Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht ab und sind im Bildungsplan entsprechend konkretisiert. [13] Tabelle wenn Fachrichtungen/Schwerpunkte 2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf [Zahlwort] Kurse aufgeteilt: Fachrichtung/Schwerpunkt [Fachrichtung /Schwerpunkt] [Fachrichtung /Schwerpunkt] [Fachrichtung /Schwerpunkt] [Fachrichtung /Schwerpunkt] Lehrjahr Kurse [Handlungskompetenzbereich/ Handlungskompetenz] Dauer [Ziff.] Kurs 1 [Handlungskompetenzbereich/ Handlungskompetenz] [Handlungskompetenzbereich/ Handlungskompetenz] [x Tage] [X] [X] [X] [X] [X] [x Tage] [X] [X] [X] [X] [X] 7 SR 814.81 8 SR 813.11 3

[ ] Anzahl Tage [Ziff.] [Ziff.] [Ziff.] [Ziff.] [Ziff.] [Ziff.] Kurs 2 [Handlungskompetenzbereich/ [x Tage] [X] [X] [X] [X] [X] Handlungskompetenz] [Handlungskompetenzbereich/ Handlungskompetenz] [x Tage] [X] [X] [X] [X] [X] [ ] Anzahl Tage [Ziff.] [Ziff.] [Ziff.] [Ziff.] [Ziff.] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] [ ] Anzahl [Ziff.] [Ziff.] [Ziff.] [Ziff.] [Ziff.] Tage [14] wenn [8] berufsspezifisch klären und ggf. aufnehmen [ ]. Er führt die vom Bundesamt für Gesundheit anerkannten Bildungsinhalte der Sachkunde nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe [xy] StSV bei der Anwendung ionisierender Strahlen genauer aus. (Diese Verordnungen sind zurzeit in Revision.) [15] wenn [9] berufsspezifisch klären und ggf. aufnehmen [ ]. Er führt die für die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach der [Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 9 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau (VFB-LG)], [Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 10 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft (VFB-W)], [Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 11 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen (VFB-SB)], [Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 12 über die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln (VFB-H)], [Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 13 über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K)], [Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 14 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern (VFB-DB)], [Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 15 über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung (VFB-S)], 9 SR 814.812.34 10 SR 814.812.36 11 SR 814.812.35 12 SR 814.812.37 13 SR 814.812.38 14 SR 814.812.31 15 SR 814.812.32 4

[Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 16 über die Fachbewilligung Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln (VFB-B)]. genauer aus. [16] wenn [10] berufsspezifisch klären und ggf. aufnehmen [ ]. Er führt die für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen erforderliche Sachkenntnis nach Artikel 81 Absatz 1 der ChemV 17 und nach der Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 18 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen genauer aus. [17] wenn [7]; begleitende Massnahmen [ ]. Er führt die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in einem Anhang aus. [18] wenn Hochschulabschluss aufgenommen wird [ ]. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens [Zahlwort] Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; [19] wenn Leistungsdokumentation für die Bildung in beruflicher Praxis Art. 00[Ziffer] Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen am Ende jedes Semesters fest. 2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote. 3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung werden keine Kompetenznachweise dokumentiert. [20] wenn Leistungsdokumentation für die ük Art. 00[Ziffer] Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen 1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises [für jeden überbetrieblichen Kurs/der Kurse (Aufzählen der Kursnummern)]. 2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote. 16 SR 814.812.33 17 SR 813.11 18 SR 813.131.21 5

[21] wenn Teilprüfung a. Teilprüfung, im Umfang von [Ziffer] Stunden. Dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende des zweiten Bildungsjahres geprüft. 2. Geprüft werden grundlegende Handlungskompetenzen. 3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. 4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche [und Handlungskompetenzen] mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereich [/Handlungskompetenzen] Gewichtung 1 [Handlungskompetenzbereich]/[Handlungskompetenz] % 2 [Handlungskompetenzbereich]/[Handlungskompetenz] % [ ] % [22] wenn IPA [ ]. Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von [Ziffern von bis] Stunden. Dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. 2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. 3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. 4. Der Qualifikationsbereich beinhaltet möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und umfasst die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Beschreibung Gewichtung 1 Ausführung und Resultat der Arbeit % 2 Dokumentation % 3 Präsentation % 4 Fachgespräch % [23] wenn integrierte Allgemeinbildung b. Berufskenntnisse und Allgemeinbildung, im Umfang von [Ziffer] Stunden. Dafür gilt Folgendes: 6

1. Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung integriert geprüft. 2. Der Qualifikationsbereich [wird schriftlich geprüft und] umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche [und Prüfungsformen] mit den nachstehenden Gewichtungen: Position Handlungskompetenzbereiche [Prüfungsform und]dauer Gewichtung [schriftlich mündlich] 1 [Handlungskompetenzbereich] Min. Min. % 2 [Handlungskompetenzbereich] Min. Min. % [ ] 3. Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006 19 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. [24] wenn Fallnote Qualifikationsbereich «Teilprüfung» a. der Qualifikationsbereich «Teilprüfung» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; [25a] wenn Fallnote Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» [b.] der Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; [25b] wenn Fallnote Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» kombiniert mit Erfahrungsnote: «Erfahrungsnote» falls nur am Lernort Berufsfachschule generiert, sonst «Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen» [b.] das Mittel aus der Summe der Note des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» und der [Erfahrungsnote/Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen] mindestens mit der Note 4 bewertet wird; [26] Alternative zu Abs. 3 des Leittextes, wenn Leistungsdokumentation von mehreren Lernorten 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. [Note für die Bildung in beruflicher Praxis]: [Gewichtung in %]; b. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: [Gewichtung in %]; c. [Note für die überbetrieblichen Kurse]: [Gewichtung in %]. 19 SR 412.101.241 7

[4] [Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der [Zahlwort] benoteten Kompetenznachweise]. 5 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der [Zahlwort] Semesterzeugnisnoten. [6] [Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der [Zahlwort] benoteten Kompetenznachweise]. [27] wenn Teilprüfung a. Teilprüfung: [Gewichtung in %]; [28] wenn Teilprüfung mit Fallnote 3 Der Qualifikationsbereich Teilprüfung muss spätestens mit der Abschlussprüfung wiederholt werden. [29] wenn Leistungsdokumentation von mehreren Lernorten 2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten. 3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten. 4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten. [30] wenn Teilprüfung a. Teilprüfung: [Gewichtung in %]; [31] wenn Fachrichtung c. die Fachrichtung [32] wenn Fachrichtungen/Schwerpunkte 3 Die [Fachrichtungen/Schwerpunkte] müssen vertreten sein. [33] Falls zusätzlich Validierungsinstrumente zu widerrrufen sind: 2 Die Genehmigungen werden widerrufen für: a. den Bildungsplan für [Titel w] oder [Titel m] vom [Datum Genehmigung]; 8

b. das Qualifikationsprofil für [Titel w] oder [Titel m] vom [Datum Genehmigung]; c. die Bestehensregeln für [Titel w] oder [Titel m] vom [Datum Genehmigung]. [34] ersetzt Abs. 1 und 2 bei Berufsreformen 1 Es werden aufgehoben: a. das Reglement vom [Datum Erlass] 20 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der [Berufsbezeichnung w] oder des [Berufsbezeichnung m nach abbg]; b. der Lehrplan vom [Datum Erlass] 21 für den beruflichen Unterricht der [Berufsbezeichnung w] oder des [Berufsbezeichnung m nach abbg]. 2 Die Genehmigung des Reglements vom [Datum Genehmigung] über die Einführungskurse für [Berufsbezeichnung w] oder [Berufsbezeichnung m nach abbg] wird widerrufen. [35] wenn Teilprüfung 2 Die Bestimmungen über die Teilprüfung kommen erstmalig ab dem 1. Januar 20[Ziffer] zur Anwendung. [36] bei neuen Berufen (keine Übergangsbestimmungen) Art. 00[Ziffer] Inkrafttreten und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 20[Ziffer] in Kraft. 2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. [Ziffer] von bis]) kommen erstmalig ab dem 1. Januar 20[Ziffer] zur Anwendung. (falls Teilprüfung) 3 Die Bestimmungen über die Teilprüfung kommen erstmalig ab dem 1. Januar 20[Ziffer] zur Anwendung. 20 BBL...... 21 BBL...... 9

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