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(2) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters.

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Transkript:

Gemeinde Ilmtal Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal vom 16.05.2012 Die Gemeinde Ilmtal erlässt auf Grund des 2 und 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41) zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (GVBI.S.134) und dem Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBI.S.22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2009 (GVBI.S.415) folgende Satzung: 1 Organisation, Bezeichnung (1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal sind als öffentliche Feuerwehren ( 3 (1) und 9 (1 und 2) ThürBKG) eine gemeindliche Einrichtung ( 10 (3) ThürBKG. Sie führen die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Dienstedt" "Freiwillige Feuerwehr Hettstedt" "Freiwillige Feuerwehr Ehrenstein" Freiwillige Feuerwehr Ilmtal - Deube "Freiwillige Feuerwehr Gösselborn" "Freiwillige Feuerwehr Singen" "Freiwillige Feuerwehr Dörnfeld/Cottendorf" "Freiwillige Feuerwehr Traßdorf" "Freiwillige Feuerwehr Griesheim/Hammersfeld" "Freiwillige Feuerwehr Ilmtal-Willingen (2) Sie sind selbständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeister. (3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine. 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den Brandschutz, die allgemeine Hilfeleistung und den Katastrophenschutz im Sinne der 1 und 9 ThürBKG, ferner die Sicherheitswache nach 22 ThürBKG. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Leitungen der Freiwilligen Feuerwehren die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr -Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden. (3) Die Freiwilligen Feuerwehren übernehmen die Aufgaben des Wasserwehrdienstes nach 90 Thür. Wassergesetz. 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal gliedern sich in folgende Abteilungen: 1. Einsatzabteilung 2. Alters- und Ehrenabteilung 3. Jugendabteilung.

4 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden (1) Die Feuerwehrangehörigen haben die persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst empfangene Ausrüstungen zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen. (2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen - im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, - Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige die Meldung an den Bürgermeister weiterzuleiten. 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden. (2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in den Orten der unter 1 (1) genannten Freiwilliger Feuerwehr haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in Diesem zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Der ehrenamtliche Dienst in der Einsatzabteilung beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet mit dem vollendeten 60. Lebensjahr. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden,, die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren müssen Einwohner der Gemeinde Ilmtal sein. (3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. (4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (5) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt unter Überreichung des Feuerwehrausweis sowie der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten. 6 Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung (1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit a) der Vollendung des 60. Lebensjahres b) dem Austritt, der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden. c) dem Ausschluss, wichtige Gründe, die zum Ausschluss führen, sind: - das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen - unehrenhaftes Verhalten im Dienst - grobes Vergehen gegen Kameraden im Dienst - fortgesetzte Nachlässigkeit oder Nichtbefolgen dienstlicher Anordnungen - Trunkenheit im Dienst - Aufhetzen zum Nichtbeachten von Anordnungen - dienstwidrige Benutzung oder mutwillige Beschädigung von Dienstkleidung, Geräten und Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr.

(2) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Ortsbrandmeisters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Wehrführers oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen ( z.b. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie die Anweisungen des Wehrführers oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. (3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. (4) Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 2. (5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des Thüringer Reisekostenrechts entsprechend. 8 Ordnungsmaßnahmen Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Wehrführer im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm a) eine Ermahnung, b) einen mündlichen Verweis aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. 9 Alters- und Ehrenabteilung (1) In die Alters - und Ehrenabteilung wird übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. (2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Wehrführer erklärt werden muss, b) durch Ausschluss ( 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend). (3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. 10 Jugendabteilung (1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal führt den Namen "Jugendfeuerwehr" der im 1 Abs. 1 genannten Feuerwehren.

(2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung. Die Jugendlichen mehrerer Feuerwehren können sich nach Abstimmung der Wehrführer und des Ortsbrandmeisters zu einer Jugendfeuerwehr zusammenschließen. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortsbrandmeister sowie durch die Wehrführer, die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedienen. 11 Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister, Wehrführer, stellvertretender Wehrführer (1) Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal ist der Ortsbrandmeister. (2) Der Ortsbrandmeister wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (3) Die Wahl des Ortsbrandmeisters erfolgt in einer gemeinsamen Versammlung der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal. Zu der Versammlung lädt der Bürgermeister schriftlich unter Einhaltung einer Ladefrist von 14 Tagen ein. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen aktiven FFW - Mitgliedern beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. (4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse nach Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung (ThürFwOrgVO) besitzt und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wenn ein Wehrführer einer Feuerwehr der Gemeinde Ilmtal zum Ortsbrandmeister gewählt wird, hat dieser innerhalb von zwei Jahren nach Ernennung sein Amt als Wehrführer zur Verfügung zu stellen. (5) Der Ortsbrandmeister ist verantwortlich für die Kontrolle Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal und hat dem Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Er ist für den persönlichen Schutz der im Brand- und Katastrophenfall eingesetzten Personen verantwortlich. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihm die Wehrführer mit dem Wehrführerausschuss zu unterstützen. (6) Es werden zwei Stellvertreter des Ortsbrandmeisters auf die Dauer von 5 Jahren, in Abstimmung mit dem Wehrführerausschuss, ernannt. Ihnen wird ein Aufgabengebiet auf Dauer zugewiesen. Die Stellvertreter haben den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. (7) Der Ortsbrandmeister und seine Stellvertreter können ihre Ämter bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausüben. Die Ausübung des Feuerwehrdienstes als Ortsbrandmeister und stellvertretender Ortsbrandmeister bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres kann durch den Bürgermeister zugelassen werden, die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit ist in diesem Fall jährlich durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. (8) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Ortsteilen und tragen damit die Verantwortung für die Einsatzbereitschaft ihrer Freiwilligen Feuerwehr. Sie sorgen sich um die Ausbildung und ordnungsgemäße Ausrüstung ihrer Angehörigen sowie die Instandhaltung von Einrichtung und Anlagen zur Brandbekämpfung. Die Wehrführer werden vom Feuerwehrausschuss unterstützt. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ilmtal angehört und die erforderlichen Kenntnisse nach ThürFwOrgVO besitzt. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ( 15 Abs. 1 ThürBKG) des jeweiligen Ortsteils. (9) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ilmtal angehört und die erforderlichen Kenntnisse nach ThürFwOrgVO besitzt. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführer erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.

(10) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt 5 Satz 1 entsprechend. 12 Feuerwehrausschuss (1) Zur Unterstützung und Beratung der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal je ein Feuerwehrausschuss gebildet. (2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, aus dem stellvertretenden Wehrführer, Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart. (3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilungen, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilungen und der Alters- und Ehrenabteilung. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und muss den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Ortsbrandmeister und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. 13 Wehrführerausschuss (1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Ortsbrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern bestehen und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes in den Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal zu koordinieren. (2) Der Ortsbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. 14 Jahreshauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine getrennte Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) der Freiwilligen Feuerwehren statt. (2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. (3) Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung, sind den Feuerwehrangehörigen, dem Ortsbrandmeister und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben. (5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters - und Ehrenabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine Zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(6) Zweimal pro Amtsperiode des Ortsbrandmeisters wird eine gemeinsame Jahreshauptversammlung der Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal durchgeführt. In dieser Versammlung legt der Ortsbrandmeister Rechenschaft über seine Arbeit gegenüber den Wehren ab. Hierzu lädt der Ortsbrandmeister durch Bekanntmachung im Ilmtalanzeiger ein. 15 Wahlen des Ortsbrandmeisters, des stellvertretenden Ortsbrandmeisters, des Wehrführer, des stellvertretenden Wehrführers, der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses (1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. (2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt 14 Abs.5 Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Der Ortsbrandmeister, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, die Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten einem entsprechenden Antrag einstimmig zugestimmt wird. (5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters, der Wehrführer und stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zu übergeben. 16 Feuerwehrvereinigungen Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Gemeindeebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen. 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ilmtal vom 08.12.1999 und in der letzten Fassung vom 24.11.2005 außer Kraft. Griesheim, den 29.11.2011 ausgefertigt am: 16.05.2012 Neuland Bürgermeister Siegel Verstöße i.s. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, Par. 21 Abs.4 ThürKO.