DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR WEHRTECHNIK e.v. Satzung. Bonn 7. Mai 2013

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Transkript:

DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR WEHRTECHNIK e.v. Satzung Bonn 7. Mai 2013 Deutsche Gesellschaft für Wehrtechnik e. V. Hochstadenring 50 53119 Bonn Tel.: 0228 41098-0 Fax: 0228 41098-19 E-Mail: info@dwt-sgw.de Internet: www.dwt-sgw.de

SATZUNG der Deutschen Gesellschaft für Wehrtechnik e.v. I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein führt den Namen DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR WEHRTECHNIK e.v. (DWT), Gesellschaft zur Förderung der Wehrtechnik und Wehrwirtschaft in Staat und Öffentlichkeit, Wissenschaft und Wirtschaft. 2. Der Verein ist in das Vereinsregister unter VR 3438 BN eingetragen; er hat seinen Sitz in Bonn. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung in den Bereichen Wehrtechnik Verteidigungswirtschaft Bündnisfähigkeit Sicherheitspolitik. Dazu bietet der Verein allen Interessierten aus Öffentlichkeit, Politik, Bundeswehr, Wirtschaft, Verbänden, Wissenschaft und Forschung eine neutrale Plattform für den Dialog. 2. Im Mittelpunkt des Dialogs stehen die sicherheits- und bündnispolitischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland eine angemessene Rolle der Bundeswehr in Staat und Gesellschaft eine aufgabengerechte Struktur, Einsatzfähigkeit, Ausrüstung und Unterstützung der Bundeswehr sicherheits- und bündnispolitisch gebotene wehrtechnische und wehrwirtschaftliche Kernfähigkeiten und Kapazitäten internationale Kooperationsfähigkeit der Streitkräfte und der Wirtschaft. 3. Die DWT erreicht ihre Ziele im Besonderen über Veranstaltungen Arbeitsgremien Veröffentlichungen Untersuchungen. 4. Die DWT arbeitet mit ausländischen Gesellschaften vergleichbarer Zielsetzung zusammen, um den grenzüberschreitenden Dialog zu erleichtern und zu fördern. 5. Die DWT bildet 1. Arbeitskreise zur Behandlung spezieller Fach- und Sachfragen 2. einen ständigen Arbeitskreis zur Einbindung jüngerer Mitglieder aus Politik, Bundeswehr, Wirtschaft und Wissenschaft in DWT-Aufgaben 3. Sektionen für den Dialog in regionalen Veranstaltungen. 6. Die DWT kann zur Erreichung ihrer Ziele Studien- und Zukunftspreise vergeben. 7. Die DWT verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus

Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 8. Die gemeinnützige DWT e.v. kann durch Fördergesellschaften unterstützt werden. 9. Die ehrenamtlich tätigen Amtsträger des Vereins insbesondere Vorstandsmitglieder, Sektionsleiter und Arbeitskreisleiter können für die im Rahmen ihrer Vereinsaufgaben entstandenen tatsächlichen, durch Belege bzw. Aufstellungen nachgewiesenen Kosten wie z.b. Telefon- und Portokosten, Fahrtkosten und Reisekosten (diese einschließlich einer Pauschale für Verpflegungsmehraufwand entsprechend 3 Nr. 26 a und 26 b des Einkommenssteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung) einen Aufwendungsersatz erhalten. II. RECHTSVERHÄLTNISSE 3 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus Persönlichen Mitgliedern Fördernden Mitgliedern Außerordentlichen Mitgliedern Ehrenmitgliedern. Persönliche Mitglieder sind Einzelpersonen. Fördernde Mitglieder sind Firmen und Institute, die für die Belange der deutschen Streitkräfte, insbesondere für deren Ausrüstung, tätig sind oder die Ziele und Aufgaben des Vereins besonders unterstützen. Außerordentliche Mitglieder sind Personen und Vereinigungen, die den Zielen des Vereins nahestehen. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben oder sich besonders für die Belange der Wehrtechnik eingesetzt haben. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht, dem Präsidium, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten, Anträge einzubringen und sich in Sektionen zusammenzuschließen. 2. Die Mitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmeantrag, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und zu unterstützen. 3. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; diese ist nicht auf Dritte übertragbar. 4. Die Beitragsordnung und damit der Jahresmitgliedsbeitrag werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme. 2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt Ausschluss

Streichung aus der Mitgliederliste Tod. Die Austrittserklärung muss in Textform erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres und entbindet nicht von der Beitragspflicht dieses Kalenderjahres. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied grob gegen die Satzung oder die Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Monaten Berufung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Berufungsantrag. Wird der Jahresmitgliedsbeitrag länger als ein Jahr nach seiner Fälligkeit trotz Übersendung einer Rechnung und ordnungsgemäßer Mahnung nicht bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft durch Streichung aus der Mitgliederliste. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Rückständige Beitragsforderungen des Vereins bleiben bestehen. III. VERFASSUNG 6 Organe des Vereins Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung das Präsidium der Vorstand. 7 Die Mitgliederversammlung 1. Eine Ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr, durch den Präsidenten einzuberufen. Der Präsident kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand dies in Textform verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss in Textform mindestens vier Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. 2. Die Ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder: Wahl des Präsidiums Wahl des Vorstandes Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer eines Haushaltsjahres Genehmigung des Jahresprogramms einschließlich des Haushaltsplans Genehmigung des Geschäftsberichtes mit Jahresabschluss Entlastung des Vorstandes Festsetzung der Beitragsordnung Entscheidung über eingebrachte Vorschläge und Anträge Sie beschließt mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder: Ernennung von Ehrenmitgliedern Satzungsänderungen Ausschluss von Mitgliedern Auflösung des Vereins nach 11 3. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

4. Bei der Wahl des Präsidiums und des Vorstandes stimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ab. Eine Blockwahl ist zulässig. 5. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die durch den Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 8 Das Präsidium 1. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidenten oder des Vizepräsidenten auf drei Jahre gewählt. Der Vorschlag ist vorher mit Präsidium und Vorstand abzustimmen. Wiederwahl ist möglich. Wahlvorschläge aus dem Mitgliederkreis sind in Textform bis spätestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus, sind Ergänzungswahlen mit einer Wirkung bis zum Ende der laufenden Wahlperiode zulässig. 2. Dem Präsidium sollen Vertreter aus Politik, Wissenschaft und Forschung, Industrie, Wirtschaft und Bundeswehr angehören. Die wehrtechnischen Belange des Rüstungsbereichs und der Teilstreitkräfte sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die Mitglieder des Präsidiums sollen Mitglieder des Vereins sein. 3. Ehrenmitglieder werden mit ihrer Ernennung Mitglied des Präsidiums. 4. Das Präsidium hat folgende Aufgaben: Beratung und Unterstützung des Vorstandes insbesondere auf der Basis des Jahresprogramms, des Geschäftsberichtes und des Jahresabschlusses Vorschläge zur Weiterentwicklung der Aufgaben des Vereins Pflege der Beziehungen zu Parlament und Regierung sowie zu ausländischen Organisationen Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Wahlvorschläge für den Vorstand und dessen Vorsitzenden Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern 5. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident, anwesend sind. Der Präsident hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. 9 Der Vorstand 1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden dem Stellvertretenden Vorsitzenden bis zu dreizehn weiteren Vorstandsmitgliedern, darunter in der Regel dem Geschäftsführer sowie dem Sprecher der Sektionen und Arbeitskreise sowie dem Sprecher des Initiativkreises Zukunft (IKZ). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstandes sollen Mitglieder des Vereins sein. 2. Der Vorstand wird der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten zur Wahl vorgeschlagen. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Wahl selbst ergänzen. 3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Erstellung und Vorlage des Geschäftsberichtes mit Jahresabschluss

Erstellung und Vorlage des Jahresprogramms einschließlich Haushaltsplan Durchführung der Vorhaben des Vereins Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Verantwortung für die Geschäftsführung. 4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, darunter der Vorsitzende oder Stellvertretende Vorsitzende, sofern nicht beide verhindert sind. 6. Der Vorstand kann zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben Sachverständige aus der Mitgliedschaft oder aus anderen Bereichen fallweise zur Unterstützung und Mitarbeit auffordern und Arbeitskreise zur Behandlung besonderer Themen schaffen. 7. Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer ist für die Organisation des Geschäftsbetriebs verantwortlich. Er ist dabei an die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Vorstandes gebunden. Mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung kann auch der Vorstandsvorsitzende betraut werden. IV. SONSTIGE BESTIMMUNGEN 10 Haushaltsplan und Rechnungslegung 1. Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan zu erstellen, der alle vorhersehbaren Einnahmen und Ausgaben enthält. Der Haushaltsplan wird dem Präsidium zur Stellungnahme vorgetragen. Die Mitgliederversammlung genehmigt den Haushaltsplan. 2. Der Vorstand hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. März, einen Geschäftsbericht mit Jahresabschluss zu erstellen und diesen nach Stellungnahme durch das Präsidium der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzutragen. 3. Die Haushaltsführung und der Jahresabschluss sind durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer so rechtzeitig zu prüfen, dass das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung vorgetragen werden kann. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Präsidium, noch dem Vorstand angehören. 11 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Versammlung ist für die Auflösung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so beschließt über die Auflösung eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. 2. Anträge auf Auflösung sind durch das Präsidium den Mitgliedern mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung in Textform anzukündigen. 3. Bei Auflösung des Vereins sind vertraglich übernommene Pflichten zu erfüllen. 4. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Vereinszwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.v. in Bonn, die es nur für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 12 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung wurde am 23. April 1986 durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt am 28. Juli 1987 in Kraft.

1. Änderung vom 07. September 1989 2. Änderung vom 10. November 1992 3. Änderung vom 28. April 1999 4. Änderung vom 03. April 2003 5. Änderung vom 19. April 2007 6. Änderung vom 17. April 2008 7. Änderung vom 19. Mai 2010 8. Änderung vom 19. Mai 2011 9. Änderung vom 7. Mai 2013