Pflanzgartenordnung der Gemeinde Thalwil

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Transkript:

DLZ Liegenschaften Pflanzgartenordnung der Gemeinde Thalwil I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich Die Pflanzgartenordnung regelt die Nutzung der durch die Gemeinde Thalwil, DLZ Liegenschaften, verpachteten Pflanzgartenparzellen. Aktuell handelt es sich um folgende Areale: Böni, Mühlebachplatz, Oberdorf, Etzliberg, Breiteli und diverse, einzelne Parzellen (z.b. im Chilerain). Der Einfachheithalber wurde der Text nur in der männlichen Form verfasst. Art. 2 Zweck Pflanzgärten werden an Personen verpachtet, die einen Garten bewirtschaften wollen. Im Vordergrund stehen die nichtgewerbsmässige, gartenbauliche Bepflanzung der Parzellen mit Gemüse, Blumen, Beeren, Obst, jedoch kein Rasen sowie der gesundheitliche Erholungsnutzen für die Pacht-Nehmer. Die Gartenordnung dient dem Schutz der Parzellenpächter sowie der Nachbarschaft gegen übermässige Immissionen durch die Nutzung der Gärten. Die Gärten sind regelmässig zu unterhalten und zu pflegen. Dies mit möglichst umweltschonenden Mitteln und Massnahmen. Art. 3 Organisation Das DLZ Liegenschaften schliesst im Auftrag der Liegenschaftenkommission mit Interessierten Pachtverträge ab und bestimmt für die meisten Areale einen Gartenordner. Dieser nimmt Anregungen der Pächter entgegen und leitet diese an das DLZ Liegenschaften weiter. Der Gartenordner ist für die Einhaltung der Bestimmungen der Pachtverträge und der Pflanzgartenordnung im Auftrag des DLZ Liegenschaften verantwortlich. Mühlebachstrasse 51a, Postfach, 8800 Thalwil Seite 1 von 8

II Gartenpflege und Bepflanzung Art. 4 Naturnahe Bewirtschaftung Die Bewirtschaftung der Gartenparzelle hat naturnah und nach biologischen Grundsätzen zu erfolgen. Demnach achtet der Pächter darauf, die natürlichen Ressourcen zu erhalten und Boden, Wasser und Luft nicht zu verunreinigen. Er legt Wert auf ein ausgewogenes, ökologisches Gleichgewicht. Dies erfolgt insbesondere durch: richtige Pflege und angepasste Düngung des Bodens gezielte Förderung von Nützlingen umweltschonende Pflanzenbehandlung geeignete Mischkulturen und Fruchtfolge (Standortwechsel) Anbau robuster Pflanzen und Sorten fachgerechte Kompostierung Der Garten darf nicht sich selbst überlassen und zum unkontrollierten Naturgarten werden. Die Parzelle ist ordnungsgemäss zu pflegen und zu nutzen. Ab etwa März/April (je nach Witterung) ist die Parzelle zu bepflanzen und zirka Oktober/November für den Winter vorzubereiten. Art. 5 Unterstützung Grundlage der Bewirtschaftung bildet die Broschüre Familiengärten naturnah gepflegt. Diese Broschüre kann direkt beim Schweizer Familiengärtner-Verband bestellt oder beim DLZ Liegenschaften eingesehen werden. TIPP: Auf der Internetseite www.kompostberatung.ch sind wertvolle Tipps zur fachgerechten Kompostierung zu finden. Art. 6 Düngung Es dürfen nur Kompost, pflanzliche Hilfsstoffe und organische Düngemittel in der vom Hersteller empfohlenen Dosierung verwendet werden. Chemisch-synthetische Düngemittel (Kunstdünger) sind verboten. Es gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten der neuen Verordnung. Die Gemeinde Thalwil kann bei Verdacht auf Überdüngung Bodenproben entnehmen und den Nährstoffgehalt prüfen lassen. Bei Überdüngung werden die Kosten dem Pächter in Rechnung gestellt. Der Einsatz von Torf und Torferde ist verboten. Bei Bedarf sind Erden mit Torfersatzprodukten zu verwenden. Seite 2 von 8

Art. 7 Kompost Die Pächter sind verpflichtet, organische Reststoffe aus dem Garten fachgerecht zu kompostieren und vor Ort zu verwenden. Der Kompost ist in Gittern mit Abdeckung oder Behältern anzulegen und zu pflegen (Art. 3, Abs. 2, Abfallverordnung Gemeinde Thalwil). Gehölzrückschnitt muss mit Baumwoll- oder Leinenschnüren gebündelt, mit einer max. Länge von 1.00 m und 15 kg Gewicht, am Abfuhrtag (gemäss Abfallkalender) an der, für jedes Garten-Areal bezeichneten Sammelstelle bereitliegen. Alle Pächter sind dafür besorgt, dass die Grünabfuhrcontainer am Vorabend des Abfuhrtages beim Sammelplatz bereitstehen und anschliessend wieder ins Areal zurückgebracht werden. Art. 8 Pflanzenschutz Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist auf ein Minimum zu beschränken. Bei Bedarf sind ausschliesslich natürliche, nützlingsschonende Produkte gemäss der Positivliste (Seite 44-45) der Broschüre «Familiengärten naturnah gepflegt» des Schweizer Familiengärtner-Verbands einzusetzen. Der Pächter ist zur Eindämmung von Massenschädlingen und Bekämpfung von epidemieartigen Pflanzenkrankheiten verpflichtet. Bei parzellenübergreifendem, hohen Auftreten von Massenschädlingen oder bei epidemischen Pflanzenkrankheiten ist Rat einzuholen, um weitergehende Massnahmen treffen zu können. Das Auftreten von Feuerbrand ist umgehend der Gemeinde zu melden (Gesundheitssekretariat). Die Aufsichtsorgane können die Beseitigung kranker Pflanzen oder befallener Kulturen anordnen. Art. 9 Bäume, Sträucher und Hecken Die Bepflanzung und die Pflege des Gartens sind so durchzuführen, dass die Nachbar- Parzellen nicht beeinträchtigt werden, speziell auch bezüglich Besonnung und Versamung unerwünschter Pflanzen. Bäume und Sträucher sind unter regemässigem Rückschnitt im Herbst oder Frühling bis max. 2.5 m hoch zu halten (Grenzabstand 1.5 m). Hecken sind nur entlang den Aussengrenzen der Gartenareale zulässig. Diese müssen regelmässig innen und aussen geschnitten und gepflegt werden. Der Grenzabstand beträgt min. 0.6 m (Stämme). Die erlaubte Höhe entspricht dem Zweifachen des Grenzabstandes. Die maximale Höhe beträgt 2.5 m. Bei Neupflanzungen sind einheimische Sträucher zu verwenden. Bei Beerenhecken und Beerensträuchern beträgt der Grenzabstand mind. 0.8 m (Längsseite) und die max. Höhe ist 1.5 m. Der Grenzabstand bei Himbeeren, Brombeeren beträgt mind. 1.0 m, max. Höhe 2.0 m. Der Grenzabstand für Zwergobstbäume beträgt mind. 1.5 m, max. Höhe 2.5 m. Sämtliche Pflanzen (Beeren, Beerenhecken, Bäume, Büsche etc.) dürfen nicht in Nachbarparzellen, Wege oder über die Gartenarealgrenze hinaus wachsen. Die Äste und Seite 3 von 8

Ranken müssen regelmässig im Herbst oder Frühling auf die Parzellengrenze zurückgeschnitten werden. Art. 10 Problempflanzen (Neophyten, standortfremde Pflanzen, Rauschpflanzen) Standortfremde, sich stark ausbreitende Problempflanzen sogenannte Neophyten dürfen nicht ausgesät, gepflanzt, vermehrt oder auf andere Weise verbreitet werden. Spontane Ausbreitungen sind sofort zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen (keine Kompostierung!). Zu den wichtigsten Problempflanzen zählen: Ambrosia, Bambus, Riesenbärenklau, Japanknöterich, Kanadische Goldrute, Kirschlorbeer, Sommerflieder, Drüsiges Springkraut, Essigbau (siehe www.cps-sekew.ch). Im Zweifelsfall ist das DLZ Gesellschaft, Gesundheitssekretariat, um eine Beurteilung anzufragen. Das DLZ Liegenschaften kann jederzeit die Rodung durch den Pächter verlangen. Das Pflanzen von Rauschpflanzen (z.b. Hanf etc.) ist verboten. Art. 11 Unkrautvertilgungsmittel Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln (sogenannten Herbiziden) ist auf allen Flächen verboten. www.giftzwerg.ch. Art. 12 Bewässerung Die Anlagen der Wasserversorgung sind sorgfältig zu benutzen. Wasser soll nicht verschwendet werden und darf nur für die Bewässerung von Pflanzen eingesetzt werden. Eigene Wasserschläuche dürfen nur verwendet werden, wenn diese nach jedem Gebrauch vom Wasserhahn demontiert werden. In Gartenarealen mit Gartenhäusern ist für die Bewässerung der Kulturen in erster Linie Regenwasser zu verwenden. Wasserfässer müssen auf der eigenen Parzelle stehen. Gegen Unfallgefahr und Ertrinken hat der Pächter vorzusorgen. III Bauten Vor der Erstellung der Baute und vor Änderungen an derselben sind dem DLZ Liegenschaften die notwendigen Planunterlagen zur Bewilligung einzureichen. Art. 13 Gartenhäuser Gartenhäuser sind nur im Gartenareal Böni gestattet und bedürfen der Bewilligung durch das DLZ Liegenschaften. Pro Parzelle ist ein Gartenhaus zur Unterbringung der Gerätschaften oder für den vorübergehenden Aufenthalt durch Personen erlaubt. Die Benützung zu Wohn- oder Schlafzwecken ist generell verboten. Seite 4 von 8

Baurechtliche Beschränkungen: a) Grundfläche Gartenhaus (inkl. eventuelle Anbauten): max. 6.0 m 2 (gemessen am Boden; Aussenmass Hauswände). b) Firsthöhe, bzw. höchster Punkt des Dachs bei jeglicher Dachform: max. 2.5 m ab gewachsenem Terrain. c) Überdachte Fläche total (Gartenhaus inkl. gedeckter Sitzplatz/Vorplatz): max. 10.0 m 2. d) Als Dachfläche gelten jegliche Art fest montierter Dächer (z.b. aus Ziegel, Eternit, Holz, Kunststoffe, Schilfmatten, Folien, Stoffbahnen, usw.). Nicht als Dachfläche gilt eine offene Pergola ohne fest montiertes Dach. e) Die Gesamtgrundfläche für das Haus bzw. Werkzeugkiste inkl. Sitzplatz darf nicht mehr als 20.0 m 2 betragen. f) Seitenwände/Windschutzwände für Vorplatz/Sitzplatz (gedeckt oder als Pergola) gelten nicht als Hauswand und dürfen wie folgt erstellt werden: Rund um den Vorplatz/Sitzplatz feste Abschlüsse in max. Höhe von 90 cm (offene Pergola erlaubt, jedoch keine höheren geschlossenen Wände). Als Wand gelten fest montierte Einbauten jeglicher Art (z.b. aus Holz, Eternit, Kunststoffen, Schilfmatten, Folien, Stoffbahnen, usw.). g) Zulässige Gesamtgrundfläche für Gartenhaus und Sitzplatz siehe Ziff. a) und e) Art. 14 Weitere Bauten a) Dächer für Tomatenpflanzungen, Tomatenhäuser mit einer max. dreiseitigen Klimahülle oder dergleichen sind erlaubt. Sie dürfen eine Grundfläche von max. 3.5 m 2 aufweisen und max. 2.0 m hoch sein. Der Abstand zum Nachbargrundstück muss mind. 1.0 m betragen. Tomatenhäuser, Tomatendächer etc. müssen in der Zeit, in der sie nicht bewachsen sind resp. nicht notwendig sind, entfernt werden. b) Tunnels und einfache Beetabdeckungen (mit Vlies, Folien usw.) gegen Frost und Schädlinge sind erlaubt und müssen nach der Ernte wieder entfernt werden. c) Frühbeetkästen sind erlaubt. Sie dürfen die Nachbarparzellen nicht beeinträchtigen. d) Ständige Gewächshäuser sind aus baurechtlichen Gründen verboten. Das DLZ Liegenschaften kann im Auftrag der Liegenschaftenkommission in Ausnahmefällen nur temporär aufzustellende Gewächshäuser (z.b. während der Vegetationszeit) auf Zusehen hin bewilligen. Entsprechende Gesuche sind unter Angabe von Grösse und Aufstellungsort vorgängig der Erstellung dem DLZ Liegenschaften einzureichen. e) Weitere Bauten mit einer Höhe von über 1.5 m und mehr als 2.0 m 2 Grundfläche sind nach Baugesetz nicht gestattet. Baugesetzlich zulässige Bauten, Ein- oder Umbauten bedürfen der Bewilligung durch das DLZ Liegenschaften Festmontierte Gartengrills inkl. zugehöriger Ein-/Anbauten sind nur im Sitzplatzbereich zulässig. Die maximale Grundfläche beträgt 2.0 m 2. Für das Feuern dürfen als Brennstoffe nur naturbelassenes, trockenes Holz oder Holzkohle sowie Gas verwendet werden. Seite 5 von 8

Wo keine Gartenhäuser gestattet sind, können Werkzeugbehälter aufgestellt werden (max. Grundfläche 3.0 m 2, max. Grösse 2.5 m 3 ). Art. 15 Wege Die Wege innerhalb der gepachteten Parzelle sind selbst zu erstellen. Die Wege zwischen den einzelnen Parzellen dienen nicht als Lagerplatz. Sie sind stets sauber zu halten und durch die Pächter der angrenzenden Parzellen zu jäten, ebenso wie die Parzellenränder. Massgebend sind die Gartenareal-Pläne des DLZ Planung, Bau und Vermessung. IV Vermeiden und Beheben von Umwelt- und Lärmbelastungen Art. 16 Nicht verrottbare Abfälle Nicht verrottbare Abfälle wie Flaschen, Büchsen, Kunststoffe, Drähte, Hauskehricht etc. sind mit nach Hause zu nehmen und selber zu entsorgen (Art. 9, Abfallverordnung Gemeinde Thalwil). Grubengut und Grobmetall kann am Entsorgungstag (siehe Abfallkalender) an der Sammelstelle bereitgelegt werden. Es ist nicht erlaubt das Material schon Tage vorher zu deponieren. Es ist ausdrücklich untersagt, Gartenabraum, Steine, Erdmaterial und dergleichen im Wald, in Bächen oder auf sonstigen Flächen ausserhalb des Gartenareals abzulagern. Es ist verboten Abfälle im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund abzulagern oder stehen zu lassen. Insbesondere ist es auch verboten, Kleinabfälle auf öffentlichem oder privatem Grund wegzuwerfen oder liegenzulassen (Littering). (Art. 9, Abs. 10, Abfallverordnung Gemeinde Thalwil). Art. 17 Verbrennen und Entsorgen von Gartenabfällen a) Das Verbrennen von organischem Material darf nur bei trockener Witterung erfolgen. Dabei darf die Umgebung nicht belästigt werden. b) In Wohngebieten und deren näheren Umgebung dürfen naturbelassene, pflanzliche Abfälle nur in kleinen Mengen und dürrem, trockenem Zustand verbrannt werden. Dabei dürfen keine übermässigen Immissionen auftreten. Auf Wind- und Wetterverhältnisse ist Rücksicht zu nehmen ( 14, Abs. 3 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 25. September 1994 (LS 712.1): Das Verbrennen von natürlichen Wald-, Feldund Gartenabfällen ist erlaubt, sofern daraus keine übermässigen Immissionen entstehen. Die Gemeinden können einschränkende Vorschriften für das Verbrennen solcher Abfälle in bewohnten Gebieten erlassen. c) In den Monaten November bis Februar dürfen Wald-, Feld- und Gartenabfälle nach Art. 26 b, Abs. 1 LRV nicht im Freien verbrannt werden. Ausgenommen sind Brauchtumsfeuer und Grillfeuer. (713.11 Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung vom 9. Dezember 2009, Abs. F, 17). d) Das Verbrennen von Abfallstoffen wie z.b. Kautschuk, Plastik, lackiertes Holz, ist verboten ( 14, Abs. 2 des Abfallgesetztes (AbfG) vom 25. September 1994 Seite 6 von 8

(LS 712.1): Das Verbrennen von nicht pflanzlichen Abfällen ausserhalb von bewilligten Anlagen ist verboten. Es ist verboten Abfälle im Freien auf öffentlichem oder privatem Grund oder in Öfen, Cheminées oder dergleichen zu verbrennen. (Art. 9, Abs. 15, Abfallverordnung Gemeinde Thalwil). Art. 18 Ruhezeiten a) Allgemeine Ruhezeiten: Werktags 12.00 bis 13.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr b) Nachtruhe: 22.00 bis 07.00 Uhr c) Sonntagsruhe: Laute und übelriechende Arbeiten sind an Sonn- und allgemeinen Feiertagen verboten. (Art. 10, Polizeiverordnung Gemeinde Thalwil) Art. 19 Radio, TV-Geräte etc. Die Benützung von Bild- und Tonwiedergabegeräten, sowie eine lang andauernde Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, Geräten und Aggregaten sind verboten. Art. 20 Verwendung und Lagerung von Materialien a) Für den Anstrich oder die Imprägnierung von Bauten, Anlagen, Kisten, Pfählen usw. sind wasserlösliche Mittel zu verwenden. b) In den Pflanzgartenparzellen darf nur Material gelagert werden, welches in Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung des Pflanzgartens benötigt wird. Dieses muss ordentlich aufbewahrt werden. Das Lagern von anderem Material ist verboten. c) Umweltgefährdende und feuergefährliche Flüssigkeiten und Stoffe (z.b. Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Brennstoffe usw.) dürfen nur im Rahmen des laufenden Bedarfs und gemäss den gesetzlichen Vorschriften bzw. denjenigen des Herstellers gelagert werden. d) Das Verwenden von Stacheldraht und Eisenbahnschwellen ist verboten. Art. 21 Beschädigungen Beschädigungen zufolge unsorgfältiger Benützung sind dem DLZ Liegenschaften zu melden und auf eigene Kosten wieder instand zu stellen. Im Streitfall entscheidet das DLZ Liegenschaften im Auftrag der Liegenschaftenkommission. IV Diverses und Schlussbestimmungen Art. 22 Haustiere, Wildtiere, Kleintierhaltung a) Das freie Laufenlassen von Haustieren sowie das Füttern von Katzen und wildlebenden Säugetieren (z.b. Füchsen) sind verboten. Seite 7 von 8

b) Im Areal lebende Wildtiere wie Igel, Eidechsen, Tagfalter und andere gefährdete Arten dürfen nicht beeinträchtigt werden. c) Kleintierhaltung ist verboten. Art. 23 Gartentüren Diese sind beim Verlassen des Areals mit dem Schlüssel abzuschliessen (wo vorhanden). Art. 24 Zufahrts- und Parkierungsregelung Die Zufahrt zu den Gärten ist nur für den Güterumschlag gestattet. Autos dürfen nur auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt werden. Art. 25 Wünsche oder Beschwerden Wünsche oder Beschwerden sind dem zuständigen Gartenordner zu melden. Er wird diese umgehend behandeln. Bei Bedarf oder bei Gärten ohne Gartenordner, kann auch direkt mit dem DLZ Liegenschaften Kontakt aufgenommen werden. Art. 26 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen können die sofortige Vertragsauflösung nach sich ziehen (Art. 294 OR). Art. 27 Die vorliegende Gartenordnung ist integrierender Bestandteil des Pachtvertrags. Diese Gartenordnung wurde durch die Liegenschaftenkommission am 26.02.2014 genehmigt und ersetzt diejenigen vom 10.12.1987 und 29.05.1995. Liegenschaftenkommission Präsident Sekretärin Andreas Federer Janine Paulon Weiterführende Bestimmungen im Zusammenhang oder Ergänzung zur Gartenordnung: Broschüre Familiengärten naturnah gepflegt, Schweizer Familiengärtner-Verband Positivliste des Schweizer Familiengärtner-Verbandes (S. 44/45 in Broschüre 2010) Abfallverordnung der Gemeinde Thalwil vom 12. Juni 2013 Aktueller Abfallkalender Abfallgesetz (AbfG) (712.1 vom 25. September 1994) Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung (713.11 vom 9. Dezember 2009) Polizeiverordnung Gemeinde Thalwil vom 13. Juni 2012 Seite 8 von 8