Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Zeitz ( Baumschutzsatzung)

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Transkript:

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Zeitz ( Baumschutzsatzung) 1 Geltungsbereich und Schutzzweck (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des 34 des Baugesetzbuches und den Geltungsbereich der Bebauungspläne nach Maßgabe des Abs. 2 im Gebiet der Stadt Zeitz und deren Ortsteile. (2) Diese Satzung gilt nicht a) für Flächen in Bebauungsplänen, die für land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder für die Nutzung als Grünanlage festgesetzt sind, b) innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne, wenn durch ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden, sowie Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten, für Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes c) für Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien d) für den Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz BGBL I S. 1037/1034). (3) Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als Lebens- und Nahrungsstätte zahlreicher Tierarten, insbesondere von Vögeln, b) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse, c) Belebung, Gliederung und Pflege des Stadtbildes, d) Abwehr oder Verringerung der schädlichen Einwirkungen, wie z.b. Luftverschmutzung und Lärm, e) Schaffung von Ruhe- und Erholungszonen, und f) Erhaltung des Artenreichtums und seltener Baumarten geschützt. Seite 1 von 6

2 Geschützte Bäume (1) Die Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt. (2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 und mehr Zentimetern. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, sofern einer der einzelnen Stämme einen Umfang von mindestens 100 Zentimetern hat. Der Stammumfang ist 100 Zentimeter über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unterhalb des Kronenansatzes maßgebend. (3) Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festlegungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen, auch wenn die Voraussetzungen nach dem Abs. 2 nicht erfüllt sind. 3 Verbotene Handlungen (1) Einem Verbot im Geltungsbereich der Satzung unterliegen alle Handlungen, durch die geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder ihr Aufbau grundlegend verändert wird. Eine grundlegende Veränderung liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Veränderungen vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken bzw. das weitere Wachstum behindern, dazu gehört auch das Anbringen von Plakaten und Verkehrszeichen. (2) Unter die Verbote des Abs. 1 fallen ebenso die Einwirkungen auf den Wurzel- und Kronenbereich, den die geschützten Bäume zur Existenz benötigen, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können, insbesondere durch a) das Befestigen mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.b. Asphalt, Beton, geschlossene Pflasterdecke) und Verdichten der Bodenfläche, b) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Auf- bzw. Einschüttungen, c) die offene Lagerung oder Ausschüttung von chemischen Reagenzien (wie Salzen, Säuren oder Laugen), Ölen sowie Farben oder Abwässern, d) infolge von Leitungsschäden austretende Gase und andere schädliche Stoffe, e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide), f) Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit im Winter etwas anderes bestimmt ist, g) das Befahren mit schweren Fahrzeugen oder Arbeitsgeräten, h) das Ablagern und Aufstellen von Baumaterial, i) Feuermachen (3) Unter die Verbote des Abs. 1 und 2 fallen nicht a) ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume b) Maßnahmen an zum Verkauf gezogenen Bäumen, c) unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für einzelne notwendige Maßnahmen. Dabei dürfen nur diejenigen Pflanzenteile entfernt werden, welche die Gefahr verursachen. In diesen Fällen ist die Stadt Zeitz unverzüglich über Art und Ausmaß der durchgeführten Maßnahme zu unterrichten. Seite 2 von 6

d) Maßnahmen nach Abs. 2 Buchstaben a) und b) wenn sichergestellt wird, dass keine existenzbedrohenden Auswirkungen für geschützte Bäume entstehen oder auf andere Weise Vorsorge gegen ein Absterben der Bäume getroffen ist. 4 Anordnung von Maßnahmen (1) Jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken ist verpflichtet, die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Bäume zu erhalten und zu pflegen. Hierzu gehören insbesondere die Beseitigung von Schäden und Anwendungen von Schutzmaßnahmen gegen Schadenseinwirkungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Baumaßahmen (2) Die Stadt Zeitz kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes auf eigene Kosten bestimmte Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen im Sinne 2 Abs. 2 dieser Satzung trifft. Dies gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden. (3) Die Stadt kann die in Abs. 1 genannten Maßnahmen selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen, wenn sie dem Eigentümer oder Nutzer nicht zumutbar sind. Der Eigentümer bzw. Nutzer hat in diesem Fall die Durchführung der Maßnahmen zu dulden. 5 Ausnahmen und Befreiung (1) Von den Verboten des 3 ist eine Ausnahme durch die Stadt Zeitz zu erteilen, wenn a) der Eigentümer oder jeder andere Nutzungsberechtigte des Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbaren Aufwand nicht möglich ist, d) die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist. (2) Von den Verboten des 3 kann die Stadt Zeitz im Einzelfall eine Befreiung erteilen, wenn a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist, b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern oder c) an der Erhaltung des Baumes ein öffentliches Interesse nicht besteht oder dieses bei Abwägung mit beachtenswerten Interessen des Eigentümers bzw. anderen Nutzungsberechtigten zurückzutreten hat. (3) Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung muss schriftlich unter Darlegung der Gründe bei der Stadt Zeitz beantragt werden. Seite 3 von 6

(4) Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahmegenehmigung oder Befreiung wird nach Begutachtung vor Ort durch die Stadt Zeitz unbeschadet privater Rechte Dritter schriftlich erteilt. Sie erlischt, wenn von ihr innerhalb eines Jahres nach der Erteilung nicht Gebrauch gemacht wird. (5) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt, verbunden werden. 6 Ersatzpflanzungen / Ausgleichszahlungen (1) Bei einer Ausnahme nach 5 kann dem Antragsteller auferlegt werden, innerhalb des Geltungsbereiches der vorliegenden Satzung Bäume bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. (2) Wird auf der Grundlage des 5 Abs. 1 Buchstabe b) eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so ist der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte des Grundstückes zu verpflichten, auf seine Kosten Bäume bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte geschützte Bäume zu pflanzen und zu erhalten. Die Stadt Zeitz legt den Standort der Ersatzpflanzung fest. (3) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von 2 Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. (4) Kann keine oder nur teilweise eine Ersatzpflanzung durchgeführt werden, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen. Der Wert der Ersatzpflanzungen und/ oder die Höhe der Ausgleichzahlung beträgt bei: 1. Industrie-, Verwaltungs- und Gewerbegebäuden oder dazu gehörenden baulichen Anlagen 75 %, 2. Mehrfamilienhäusern oder überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäuden 50 %, 3. öffentlich geförderten Wohngebäuden, Einfamilienhäusern und sonstigen baulichen Anlagen 25 % des Wertes der entfernten Bäume. Der Wert der entfernten Bäume sowie der Ersatzpflanzungen wird nach dem modifizierten Sachwertverfahren (Koch, Verkehrsund Schadensersatzwerte von Bäumen, Sträuchern, Hecken, Obstgehölzen und Reben nach Sachwertverfahren) ermittelt. (5) Die Ausgleichzahlungen sind an die Stadt zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes des entfernten oder zerstörten Baumes zu verwenden. 7 Baumschutz bei Baumaßnahmen (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind in einem Baumbestandsplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit Standort, Baumart und Stammumfang einzutragen und unverzüglich unter Hinweis auf die beabsichtigte Baumaßnahme der Stadt Zeitz Seite 4 von 6

zuzuleiten. Bäume auf Nachbargrundstücken, die mit ihrem Kronenbereich zuzüglich 1,5 m in oder über die geplante bauliche Anlage ragen, sind ebenfalls im Bestandsplan zu verzeichnen. (2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dem Bäume beseitigt, beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden sollen, so ist gleichzeitig mit dem Bauantrag ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach 5 Abs. 1 an die Stadt Zeitz zu richten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bauvoranfragen. 8 Folgenbeseitigung (1) Hat der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstückes geschützte Bäume entfernt bzw. zerstört, ohne dass eine schriftliche Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung von den Verboten gemäß 3 erteilt wurde oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung laut 5 vorlagen, ist er verpflichtet, eine dem Wert der entfernten bzw. zerstörten Bäume, entsprechende Ersatzpflanzung vorzunehmen. Wurden die geschützten Bäume geschädigt oder in ihrem Aufbau verändert, so sind diese Schäden bzw. Veränderungen zu beseitigen, soweit das unter fachlichen Gesichtspunkten möglich ist. (2) Kann eine Ersatzpflanzung auf dem Grundstück, auf dem die entfernten oder zerstörten Bäume standen, nur teilweise oder überhaupt nicht durchgeführt werden, so hat der Verpflichtete für die von ihm entfernten bzw. zerstörten Bäume eine Ausgleichszahlung zu leisten, deren Höhe sich nach dem Wert der entfernten bzw. zerstörten Bäume richtet. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) entgegenstehen. (3) Die Wertermittlung nach Abs. 1 und 2 hat gemäß dem in 6 Abs. 4 genannten Verfahren zu erfolgen. (4) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt und steht dem Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so kann dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten die Verpflichtung nach Abs. 1 höchstens insoweit auferlegt werden, als er gegen den Dritten ein Ersatzanspruch hat und ihn nicht an die Stadt Zeitz abtritt. (5) Die Stadt Zeitz kann mit dem Eigentümer bzw. dem Nutzer vereinbaren, dass dieser den Ersatzanspruch gegen den Dritten an die Stadt abtritt und diese dafür neue Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung anpflanzt. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte kann den Abschluss einer Vereinbarung nach Satz 1 zwischen der Stadt und ihm verlangen. 9 Betreten des Grundstückes Die Beauftragten der Stadt Zeitz sind berechtigt, zur Durchführung dieser Satzung nach Vorankündigung Grundstücke zu betreten und die im Rahmen dieser Satzung erforderlichen Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen. Seite 5 von 6

Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Eigentümers bzw. Nutzers auszuweisen. Einer Vorankündigung bedarf es nicht bei Gefahr im Verzug. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 34 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen den Verboten des 3 Abs. 1 geschützte Bäume ohne eine vorher erteilte Ausnahmegenehmigung entfernt, zerstört, schädigt oder ihren charakteristischen Aufbau verändert, 2. entgegen den Verboten nach 3 Abs. 2 Maßnahmen und Handlungen im Wurzelund Kronenbereich geschützter Bäume vornimmt, die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können, insbesondere a) den Wurzelbereich mit einer wasserundurchlässigen Decke befestigt und die Bodenfläche verdichtet, b) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Auf- bzw. Einschüttungen vornimmt, c) chemische Reagenzien (wie Salze, Säuren oder Laugen), Öle sowie Farben oder Abwässer offen lagert oder ausschüttet, d) Gase oder andere schädliche Stoffe aus Leitungen freisetzt, e) Unkrautvernichtungsmittel (Herbizide) anwendet, f) Streusalze ausbringt, soweit nicht durch Vorschriften der Verkehrssicherheit im Winter etwas anderes bestimmt ist, g) den Wurzelbereich mit schweren Fahrzeugen oder Arbeitsgeräten befährt, h) Baumaterial ablagert oder aufstellt, i) Feuer macht, 3. den Anordnungen zur Pflege, Erhaltung oder sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume nach 4 Abs. 2 nicht Folge leistet, 4. die Auflagen, Bedingungen oder sonstigen Anordnungen im Rahmen einer nach 5 erteilten Ausnahmegenehmigung oder Befreiung nicht erfüllt, 5. eine Anzeige gemäß 3 Abs. 3 Buchstabe c) unterlässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann entsprechend 34 Absatz 2 Nr. 3 des NatSchG LSA mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 25.07.2014 in Kraft. (2) Diese Satzung tritt 3 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Seite 6 von 6