Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb von Teilbereichen des Ortsteiles Bissendorf der Gemeinde Wedemark

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Transkript:

Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb von Teilbereichen des Ortsteiles Bissendorf der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 28 und 30 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der z. Zt. gültigen Fassung sowie 6 u. 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der z. Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Wedemark in seiner Sitzung am 17. Juli 1990 folgende Satzung beschlossen: 1 Schutzzweck Um das Orts- und Landschaftsbild zu sichern und zu entwickeln, wird in Teilbereichen des Ortsteiles Bissendorf der Baumbestand nach Maßgabe dieser Satzung geschützt. Bäume beleben das Ortsund Landschaftsbild. Sie stärken die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, verbessern das Kleinklima und tragen dazu bei, schädliche Einwirkungen durch Umweltbelastungen abzuwehren. Aus diesem Grunde sollen die bestehenden, in den folgenden Paragraphen beschriebenen Bäume erhalten und geschützt werden, indem Schädigungen, Gefährdungen und Veränderungen untersagt werden. Die unter Schutz zu stellenden - zum Teil viele Jahrzehnte alten Laubbäume bestimmen in Verbindung mit der gewachsenen Ortslage des Ortsteiles Bissendorf wesentlich die Qualität des Wohnumfeldes der Bürger. Sie tragen zur Identifikation der Einwohner mit ihrem Lebensraum bei. Die Erhaltung dieser ortsbildbestimmenden Elemente ist daher nicht nur im Interesse der Grundstückseigentümer, sondern vor allem im Interesse der Dorfgemeinschaft zu regeln. Die Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist darüber hinaus für Wedemark als Erholungsgebiet mit regionaler Bedeutung von besonderem Interesse. 2 Räumlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die nachfolgend aufgeführten Flächen des Ortsteiles Bissendorf der Gemeinde Wedemark. Der Geltungsbereich umfaßt folgende Flurstücke der Gemarkung Bissendorf. 1. Flur 2, Flurstück 72/2 2. Flur 2, Flurstück 73/4 und 73/5 Flur 3, Flurstück 128/3 3. Flur 8, Flurstück 190/2 Flur 4, Flurstück 168/3 (teilweise) u.163/11 (teilweise) 4. Flur 5, Flurstück 75 Die genauen Abgrenzungen ergeben sich aus den zu dieser Satzung gehörenden Lageskizzen im Maßstab 1:5000 und 1:1000. Die Skizzen zur Satzung werden bei der Gemeinde Wedemark aufbewahrt und können dort von jedermann kostenlos eingesehen werden. IV/94 1

67.03 Baumschutzsatzung Bissendorf 3 Sachlicher Geltungsbereich (1) Geschützt sind alle Laubbäume mit einem Stammumfang von 80 cm oder mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge entscheidend. (2) Nicht unter diese Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnußbäumen und Eßkastanien. (3) Ferner sind ausgenommen alle Bäume, die aufgrund der 24 ff. des Nieders. Naturschutzgesetzes anderweitig unter Schutz gestellt worden sind. (4) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für Bäume, die sich nach 2 im räumlichen Geltungsbereich der Satzung befinden und die aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind oder sie nach Absatz 2 vom Schutz ausgenommen waren. 4 Verbotene Maßnahmen (1) Verboten ist, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern. Eine Veränderung liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. Übliche Pflegemaßnahmen; Erhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen sind zulässig. (2) Schädigungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Störungen des Wurzelbereiches unter der Baumkrone (Kronentraufbereich), insbesondere durch a) Befestigen der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton), b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Ausheben von Gräben, Pflegemaßnahmen an Gewässern) oder Aufschüttungen, c) Lagern oder Anschütten von Salzen, Ölen, Säuren oder Laugen, d) das Austretenlassen von Gasen und anderen schädlichen Stoffen, e) Anwenden von Unkrautvernichtungsmitteln, f) Anwenden von Streusalzen, soweit der Kronenbereich nicht zur befestigten Straßenfläche gehört. Absatz 2, Buchstaben a) und b) gelten nicht für Bäume an öffentlichen Straßen, wenn. auf andere Weise Vorsorge gegen eine Schädigung der Bäume getroffen ist. 1 1, Nieders. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nieders. SOG i. D. F. vom 17.11. 8 1, GVBL. S. 347) bleibt unberührt. 2 IV/94

Unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr sind der Gemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 5 Ausnahmen und Befreiungen (1) Von den Verboten des 4 kann eine Ausnahme erteilt, wenn a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, die Bäume zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen, und die Gefahren nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind, d) ein Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, e) die Beseitigung eines Baumes überwiegend, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist. (2) Von den Verboten des 4 kann im übrigen im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar oder b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern. (3) 31 BBauG bleibt unberührt. 6 Verfahren für Ausnahmen und Befreiungen (1) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach 5 ist bei der Gemeinde schriftlich unter Darlegung der Gründe und Beifügung eines Lageplans zu beantragen. Von der Vorlage eines Lageplans kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn auf andere Weise (z. B. Lageskizzen, Fotos) die Bäume, auf die sich der Antrag bezieht, ihr Standort, Art und Stammumfang ausreichend dargestellt werden können. (2) Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden widerruflich oder befristet erteilt werden. Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen zu treffen oder Bäume bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. IV/94 3

67.03 Baumschutzsatzung Bissendorf 7 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des 1, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen. (2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Erlaubnis nach 6 (1) dem Bauantrag beizufügen. 8 Folgenbeseitigung (1) Wer entgegen 4 ohne Erlaubnis geschützte Bäume entfernt, zerstört, schädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vornehmen läßt, ist verpflichtet, auf eigene Kosten die entfernten oder zerstörten Bäume angemessen durch Neuanpflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. (2) Ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte für einen Eingriff im Sinne von 8 (1) nicht verantwortlich, hat er es zu dulden, wenn die Gemeinde Maßnahmen zur Folgenbeseitigung nach Maßgabe von 8 (1) ergreift. 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 6 (2) Niedersächsische Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume entgegen 4 ohne Erlaubnis entfernt, zerstört, schädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert oder derartige Eingriffe vornehmen läßt, b) eine Anzeige nach 4 (2) Satz 4 unterläßt, c) Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer nach 6 (2) erteilten Erlaubnis nicht erfüllt, d) wer seinen Verpflichtungen nach 8 nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu DM 5.000,-- geahndet werden. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 4 IV/94

Wedemark, den 26. Juli 1990 Wilfried Willers Bruno Tobies 1. stv. Bürgermeister stv. Gemeindedirektor Amtsblatt für den Landkreis Hannover 1990 Nr. 33 Seite 327 IV/94 5