Technische Universität Dresden. Fakultät Informatik

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Transkript:

Technische Universität Dresden Fakultät Informatik Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Informatik (Eignungsfeststellungsordnung) Vom 25.05.2014 Auf Grund von 13 Abs. 4 und 17 Abs. 10 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2013 erlässt die Technische Universität Dresden die folgende Eignungsfeststellungsordnung als Satzung: In dieser Ordnung verwendete maskuline Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Zugangsvoraussetzungen 3 Zugangsausschuss 4 Antrag und Fristen 5 Nachweis und Feststellung der besonderen Eignung 6 Eignungsgespräch 7 Eignungsbescheid 8 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung 14

1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt auf der Grundlage der Vorschriften des geltenden Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes die Feststellung der besonderen Zugangsvoraussetzungen (Eignungsfeststellung) für den Master-Studiengang Informatik an der Technischen Universität Dresden. 2 Zugangsvoraussetzungen (1) Gemäß 3 der Studienordnung für den Master-Studiengang Informatik wird jeder Bewerber zugelassen, der die erforderliche Eignung (Qualifikation) für den Master- Studiengang Informatik besitzt. (2) Qualifiziert und damit Zugangsberechtigt im Sinne des Absatzes 1 ist, wer 1. einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in Informatik nachweist, 2. den Nachweis besonderer Fachkenntnisse in den Bereichen der Praktischen, Theoretischen, Technischen und Angewandten Informatik gemäß 5 erbringt. 3. den Nachweis ausreichender Englischkenntnisse auf den Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbringt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn a. die Muttersprache des Bewerbers Englisch ist oder b. das bisherige Studium vollständig englischsprachig war oder c. im Rahmen des Bachelor-Studiums Module in englischer Sprache im Umfang von mindestens 12 LP erfolgreich absolviert wurden oder d. der Test of English as a Foreign Language (TOEFL) mit einem Minimalergebnis von 550/213/80 (schriftlich/computerbasiert/internetbasiert) Punkten bestanden ist oder e. der IELTS-Test mit mindestens 6,5 Punkten bestanden ist oder f. ein durch den Prüfungsausschuss festzusetzender vergleichbarer Sprachtest mit entsprechendem Minimalergebnis bestanden ist. (3) Die Immatrikulation in den Master-Studiengang Informatik erfolgt durch das Immatrikulationsamt/Akademische Auslandsamt der TU Dresden gemäß der geltenden Immatrikulationsordnung, deren Regelungen von den Festlegungen dieser Ordnung unberührt bleiben. Voraussetzung für die Zulassung in den Master-Studiengang Informatik ist der Nachweis der erforderlichen Eignung nach dieser Ordnung. 3 Zugangsausschuss Der Dekan der Fakultät Informatik setzt auf Vorschlag der Studienkommission für den jeweiligen Bewerbungszeitraum einen Zugangsausschuss ein. Er besteht in der Regel aus zwei Hochschullehrern des zuständigen Fachbereichs und einem studentischen Mitglied. Der Zugangsausschuss entscheidet über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß 15

2, lädt gegebenenfalls zum Eignungsgespräch ein und entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen im Rahmen dieses Verfahrens. Darüber hinaus ist der Zugangsausschuss für die Entwicklung und Veröffentlichung des formgebundenen Antragsformulars gemäß 4 Abs. 2 Nr.1 zuständig. 16 4 Antrag und Fristen (1) Das Formular zur Feststellung der besonderen Eignung ist Bestandteil der formgebunden Bewerbungsunterlagen zur Immatrikulation und ist von allen deutschen Studienbewerbern und ausländischen Bewerbern mit einer in Deutschland erworbenen ersten Hochschulzugangsberechtigung (Bildungsinländer) bei Bewerbungen zum Wintersemester bis zum 31.07. eines jeden Jahres und bei Bewerbungen zum Sommersemester bis zum 15.01. schriftlich an folgende Anschrift zu richten: Technische Universität Dresden Fakultät Informatik 01062 Dresden Germany Ausländische Bewerber mit einer im Ausland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung müssen sich bei Bewerbungen zum Wintersemester bis zum 31.05. des jeweiligen Jahres und bei Bewerbungen zum Sommersemester bis 30.11. des vorherigen Jahres bei folgender Stelle bewerben: Technische Universität Dresden c/o uni-assist e.v. Geneststraße 5 10829 Berlin Germany (2) Dem Antrag sind neben den zur Immatrikulation geforderten Unterlagen folgende weiteren Unterlagen beizufügen: 1. Formular zur Feststellung der besonderen Eignung für den Master-Studiengang Informatik; 2. amtlich beglaubigte Kopie des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusszeugnisses gemäß 2 Abs. 1 bzw. Bescheinigung über mind. 80 % der Leistungen im Bachelor-Studiengang gemäß Abs. 3; 3. amtlich beglaubigte Kopien von zusätzlichen Zeugnissen und Nachweisen, die die besondere Eignung gemäß 5 nachweisen. (3) Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (Abschlusszeugnis) gemäß Abs. 2 Nr. 2 noch nicht vor, wird der Bewerber auch dann in das Eignungsfeststellungsverfahren nach dieser Ordnung einbezogen, wenn bereits 80% der zum Hochschulabschluss notwendigen Leistungspunkte erbracht worden sind. Zum Nachweis dessen hat der Bewerber eine entsprechende

Bescheinigung seiner Hochschule im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Die Notwendigkeit der Vorlage aller anderen in Absatz 2 genannten Nachweise mit dem Antrag sowie Absatz 3 bleiben hiervon unberührt. 5 Nachweis und Feststellung der besonderen Eignung (1) Die besondere Eignung für den Master-Studiengang Informatik gemäß 2 Abs. 2 Nr. 2 liegt dann vor, wenn der Nachweis ausreichender Fachkenntnisse durch sich inhaltlich nicht überschneidende 120 Leistungspunkte aus den Bereichen gemäß Absatz 2 erbracht wurde sowie ausreichender Kenntnisse der englischen Sprache auf dem Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen gemäß 2 Abs. 2 Nr. 3 erbracht ist. (2) Der Nachweis ausreichender Fachkenntnisse gilt als erbracht, wenn folgende Leistungsnachweise vorliegen: 1. mindestens 25 Leistungspunkte aus der Mathematik, 2. mindestens 12 Leistungspunkte aus der Theoretischen Informatik und Künstlichen Intelligenz, 3. mindestens 12 Leistungspunkte aus der Technischen Informatik, 4. mindestens 35 Leistungspunkte aus der Praktischen Informatik, wovon mindestens 18 Leistungspunkte aus dem Bereich Programmierung / Softwaretechnologie erbracht sein müssen. (3) Ob der Nachweis der besonderen Eignung erbracht ist, prüft der Zugangsausschuss zunächst anhand der dem Antrag beigefügten Unterlagen, insbesondere der Unterlagen gemäß 4 Abs. 2 Nr. 3, jedoch nur dann, wenn die Zugangsvoraussetzungen gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 erfüllt sind. Ergibt sich die besondere Eignung hiernach nicht bereits aus den Unterlagen des Studienbewerbers, kann ein Eignungsgespräch gemäß 6 vor dem Zugangsausschuss durchgeführt werden. 6 Eignungsgespräch (1) Ziel des Eignungsgespräches ist es, zu ermitteln, ob die gemäß 5 Abs. 1 geforderten Kenntnisse, Fertigkeiten oder Fähigkeiten, welche Aufschluss über die besondere Eignung des Bewerbers geben, vorliegen. (2) Das Eignungsgespräch erfolgt in thematisch einheitlich strukturierter Form und soll nicht länger als 30 Minuten dauern. (3) Die Einladung zum Gespräch erfolgt rechtzeitig in schriftlicher Form durch den Zugangsausschuss gemäß 3, mindestens aber zwei Wochen vor dem Termin des Eignungsgespräches. (4) Über den wesentlichen Inhalt des Eignungsgespräches wird durch ein Mitglied des Zugangsausschusses ein Protokoll erstellt, das auch die Teilnehmer sowie die Dauer des Gesprächs beinhaltet. 17

(5) Erscheint der Studienbewerber zum festgesetzten Termin nicht zum Eignungsgespräch, hat er keinen Anspruch auf Einräumung eines Ausweichtermins. Hat der Studienbewerber am Eignungsgespräch teilgenommen, jedoch den Nachweis der besonderen Eignung gemäß 4 Abs. 2 Nr. 3 nicht erbringen können, so kann das Eignungsgespräch auf Antrag des Studienbewerbers im nächsten Semester wiederholt werden. Der Antrag muss innerhalb der Frist des 4 Abs. 1 gestellt werden. 4 Abs. 2 gilt in diesen Fällen nicht. (6) Macht der Bewerber glaubhaft, wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung bzw. chronischer Krankheit nicht in der Lage zu sein, das Eignungsgespräch in der vorgesehenen Form ablegen zu können, so wird ihm durch den Zugangsausschuss eine alternative Form zur Feststellung der Eignung angeboten. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. (7) Ist es einem Bewerber aus dem Ausland aus von ihm nicht zu vertreten Gründen nicht möglich, das Eignungsgespräch in der vorgesehenen Form ablegen zu können, so wird ihm durch den Zugangsausschuss eine alternative Form zur Feststellung der Eignung angeboten. 7 Eignungsbescheid (1) Weist der Studienbewerber die erforderliche Eignung gemäß 2 nach, erhält er einen Eignungsbescheid des Zugangsausschusses. Der Eignungsbescheid dient zur Vorlage bei dem Immatrikulationsamt/Akademischen Auslandsamt der TU Dresden und stellt die erforderliche Form des Nachweises der Zugangsberechtigung für den Master-Studiengang dar. Er ist Voraussetzung für die Zulassung und Einschreibung in den Master-Studiengang Informatik (2) Kann der Studienbewerber die erforderliche Eignung nach 2 nicht nachweisen, erteilt der Zugangsausschuss hierüber ebenfalls einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. (3) Kann der Bewerber den erfolgreichen Abschluss über den gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Hochschulabschluss nicht bis zum Ende der Immatrikulationsfrist dem Immatrikulationsamt/Akademischen Auslandsamt vorlegen, erfolgt nur eine befristete Immatrikulation. Die Dauer der Befristung wird vom Immatrikulationsamt festgelegt und sie beträgt i.d.r. ein Semester. 8 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Diese Eignungsfeststellungsordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden in Kraft. Die Eignungsfeststellungsordnung vom 15.07.2010 tritt hiermit außer Kraft. 18

Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fakultätsrates der Fakultät Informatik der Technischen Universität Dresden vom 26.03.2014 und der Genehmigung des Rektorats vom 06.05.2014. Dresden, den 25.05.2014 Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof. Dr.-Ing. habil. DEng/Auckland Hans Müller-Steinhagen 19