Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wettringen

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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Wettringen vom 28. November 2001 Inhaltsverzeichnis: Präambel... 1 1 Erhebung des Beitrages... 1 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes... 1 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes... 2 4 Anteil der Gemeinde und der beitragspflichtigen am Aufwand... 2 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes... 4 6 Abschnitte von Anlagen... 6 7 Kostenspaltung... 6 8 Vorausleistung und Ablösung... 6 9 Entstehung der Beitragspflicht... 7 10 Beitragspflichtige... 7 11 Fälligkeit... 7 12 Entscheidung durch den Bürgermeister... 7 13 Inkrafttreten... 7 Bekanntmachungsanordnung... 8 Präambel Aufgrund des 7 Abs. 1 Satz 1 i.v. mit 41 Abs 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245) und des 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW S. 610) zul. geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NRW S. 718)hat der Rat der Gemeinde Wettringen in seiner Sitzung am 05. November 2001 folgende Satzung beschlossen: 1 Erhebung des Beitrages Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 1. den Erwerb (einschl. Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen, 2. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme, 1

3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen 4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von a) Radwegen b) Gehwegen c) Beleuchtungseinrichtungen d) Entwässerungseinrichtungen e) Böschungen, Schutz- und Stützmauern f) Parkflächen g) unselbständigen Grünanlagen h) Mischflächen (2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. (3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten 1. für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze 2. für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen. 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. 4 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der a) auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt. b) bei der Verteilung des Aufwandes nach 5 auf ihre eigenen Grundstücke entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen. (2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahn auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach 2 Abs. 2 hinausgeht. (3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt: 2

bei (Straßenart) Anrechenbare Breiten Anteil der Beitragspflichtigen in Kern-, Gewer-beund Industriegebieten im übrigen 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 5,50 m 50 v.h. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m nicht vorgesehen 50 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 60 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 60 v.h. e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung - - 50 v.h. f) unselbständige Grünanlagen je 2,00 m je 2,00 m 50 v.h. 2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 6,50 m 30 v.h. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m je 2,40 m 30 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 50 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 v.h. e) Beleuchtung und Ober- flächenentwässerung - - 30 v.h. f) unselbständige Grün- anlagen je 2,00 m je 2,00 m 50 v.h. 3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn 8,50 m 8,50 m 10 v.h. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m je 2,40 m 10 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 50 v.h. d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m 50 v.h. e) Beleuchtung und Ober- flächenentwässerung - - 30 v.h. f) unselbständige Grünan-lagen je 2,00 m je 2,00 m 50 v.h. 4. Hauptgeschäftsstraßen a) Fahrbahn 7,50 m 7,50 m 40 v.h. b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 2,40 m je 2,40 m 40 v.h. c) Parkstreifen je 5,00 m je 5,00 m 60 v.h. d) Gehweg je 6,00 m je 6,00 m 60 v.h. e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung - - 40 v.h. f) unselbständige Grünan-lagen je 2,00 m je 2,00 m 50 v.h. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. 3

(4) Die in Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. (5) Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung festgesetzt. (6) Im Sinne der Absätze 3 und 5 gelten als 1. Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, 2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind, 3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. 4. Hauptgeschäftsstraßen Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt. (7) Die vorstehenden Bestimmungen (Abs. 3-6) gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Abs. 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Abs. 3 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit 2/3 zu berücksichtigen. (8) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbeoder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite. (9) Für Anlagen oder Teilanlagen, bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen. (10) Das gleiche gilt für Anlagen oder deren Teilanlagen, die in den Absätzen 3 und 5 nicht erfasst sind (z.b. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, kombinierte Geh- und Radwege). 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes (1) Der nach den 2 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. 4

(2) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und bei Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereiche) die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann. (3) Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, die nicht insgesamt dem Innenbereich zuzuordnen sind, a) die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. b) soweit die Grundstücke nicht an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. (4) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 und 3) vervielfacht mit: a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit ein oder zwei Vollgeschossen, b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen, d) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit fünf und mehr Vollgeschossen, e) 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.b. Kirchengrundstücke, Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten oder private Grünanlagen), f) 0,5 bei Grundstücken, die weder baulich noch gewerblich genutzt werden können, sowie bei Grundstücken im Außenbereich. (5) Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt: a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden. (6) Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse: a) Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. b) Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. 5

c) Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrundegelegt. d) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt. (7) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs. 4 festgesetzten Faktoren um 0,3 erhöht. a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe; b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist; c) bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.b. Grundstücke mit Büro- Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche. 6 Abschnitte von Anlagen (1) Für selbständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden. (2) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach 4 Abs. 2 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen. 7 Kostenspaltung Der Beitrag kann selbständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden für 1. Grunderwerb 2. Freilegung 3. Fahrbahn 4. Radweg 5. Gehweg 6. Parkflächen 7. Beleuchtung 8. Oberflächenentwässerung 9. unselbständige Grünanlagen 8 Vorausleistung und Ablösung (1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben. 6

(2) Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages. 9 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der a) endgültigen Herstellung der Anlage b) endgültigen Herstellung des Abschnittes gem. 6 c) Beendigung der Teilmaßnahme gem. 7 (2) Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Gemeinde übergegangen sind. 10 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbaubrechtigte. 11 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 12 Entscheidung durch den Bürgermeister Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird dem Bürgermeister übertragen. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 30.04.1992 außer Kraft. 7

Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung zur Erhebung von Beiträgen nach 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Wettringen wird hiermit gem. 13 der Hauptsatzung der Gemeinde Wettringen vom 12.11.1999 ortsüblich amtlich bekanntgemacht. Gem. 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Wettringen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Wettringen, 28. November 2001 Der Bürgermeister gez. E. Rauen 8