Vereinssatzung. des. TuS Mosella Schweich e.v.

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Transkript:

Vereinssatzung des TuS Mosella Schweich e.v. 1 Name, Sitz und Zweck Der am 06.10.1901 in Schweich gegründete Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Mosella Schweich e.v. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Schweich. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Trier unter Nr. 1114 eingetragen. Die Vereinsfarben sind blau - schwarz. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2 2 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Die Ehrenmitgliedschaft/der Ehrenvorsitz kann an Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, verliehen werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft/ des Ehrenvorsitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzender besitzen alle Mitgliederrechte. Sie haben zu den Veranstaltungen des Vereins und seiner Abteilungen freien Eintritt und sind von der Beitragspflicht befreit. 3 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. In der Abteilung Tennis ist der Austritt nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein. 4 Beiträge Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die dem Verein angehörenden Abteilungen können eigenverantwortlich Abteilungsbeiträge, Abteilungssonderbeiträge bestimmen. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Fällen Beiträge/Sonderbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

3 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wirtschaftlicher Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: ein Verweis, ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins. Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe der Rechtsmittel zu versehen. Der Beschluss über den Ausschluss ist als Einschreiben mitzuteilen. 6 Rechtsmittel Gegen die Ablehnung der Aufnahme ( 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen ( 5) ist Einspruch möglich. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung des Gesamtvorstandes ruhen Mitgliedsrechte und pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind. 7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der geschäftsführende Vorstand - der Gesamtvorstand - der Ältestenrat

4 8 Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Schweich. Mitglieder, die nicht im Einzugsbereich der VGV Schweich leben, werden schriftlich eingeladen. Bei Vorlage einer E-Mailadresse erfolgt für die auswärtigen Mitglieder die Einladung per Email. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen. Mit der Einberufung einer Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a. Entgegennahme der Berichte. b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer. c. Entlastung des Vorstandes. d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind. e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung beider wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Mitglieder des Vorstandes sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Verkauf und Veräußerungen von vereinseigenen Immobilien und Grundstücken können nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zwei-Drittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

5 9 Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Geschäftsführer dem stellvertretenden Geschäftsführer dem Schriftführer dem stellvertretenden Schriftführer dem Schatzmeister dem zweiten Schatzmeister dem dritten Schatzmeister dem Gesamtjugendleiter dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Darüber hinaus ist er für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung Aufstellung der Tagesordnung Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern Ausschluss und Straf- und Ordnungsmaßnahmen von Mitgliedern Einmal im Monat soll eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstands stattfinden. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer sowie der Jugendleiter haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes kann aber auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zu nächsten Wahl zu berufen. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6 Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand den Abteilungsleitern Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Er tritt mindestens alle drei Monate zusammen. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere: Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse und Maßregelungen sowie die Ablehnung von Aufnahmeanträgen. Entscheidung über den Erlass und die Befreiung von Mitgliedsbeiträgen. 10 Gesetzliche Vertretung Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende die Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. 11 Ältestenrat Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand können den Ältestenrat im Bedarfsfall bei vereinsinternen Streitigkeiten hinzuziehen. 12 Jugend des Vereins Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

7 13 Abteilungen Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Gesamtvorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht. Der Abteilungsleiter wird durch die Abteilungsversammlung gewählt. Im Bedarfsfall kann der Abteilungsleiter weitere Mitglieder zur Leitung der Abteilung hinzuziehen. Die Verwendung der Abteilungsbeiträge/Abteilungssonderbeiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem geschäftsführenden Vorstand. Für die Einberufung und Durchführung von Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend. Beschlüsse der Abteilungen, die gegen die Satzung, Geschäftsordnung oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung verstoßen, sind unwirksam. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. 14 Ausschüsse Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses. 15 Protokollierung der Beschlüsse Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie der Abteilungsversammlungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 16 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungsund Kassenführung des Vereins mindestens einmal oder vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenbericht. Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.

8 17 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Schweich mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich der Förderung des Sports verwendet werden darf.