Aussenwerbung auf privatem Grund



Ähnliche Dokumente
GEMEINDE ERLINSBACH SO

Gemeinde Weggis. Bau- und Zonen - bestimmungen. Ausgabe vom Juli 2010

Departement Bau, Verkehr und Umwelt. Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau

Merkblatt Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall

Merkblatt Wie melde ich eine Marke an?

Mahnverfahren: Wenn der Schuldner nicht zahlt Tipps zum außergerichtlichen Mahnverfahren

Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG) 1

Merkblatt: (Abschluss der ärztlichen Ausbildung außerhalb der Europäischen Union)

Der Weg zum Bildungsurlaub

Kotierungsreglement über die Zulassung von Effekten an der B X

Verzicht auf Revision (Opting-Out) bei KMU: Handelsregisterbelege

Swiss Chambers Arbitration Institution (SCAI) als Ernennungsinstanz in UNCITRAL oder anderen ad-hoc Schiedsverfahren (die Regeln )

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)

Wenn der Schuldner nicht zahlt Tipps zum außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnwesen. Nr. 158/14

Verpflichtung auf das Datengeheimnis

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v I Erster Teil. Allgemeine Vorschriften. Zweiter Teil. Errichtung und Betrieb von Anlagen

Schutz der Umgebung von Denkmälern

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen *

PRAKTISCHE ANWEISUNGEN FÜR DIE PARTEIEN (Konsolidierte Fassung * )

vom 20. Dezember 1968 (Stand am 1. Januar 2015)

4.06 Stand am 1. Januar 2013

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Januar 2014)

4.06 Leistungen der IV Das IV-Verfahren

Sanierungsprämie. Prämie für den Ersatz der Außenrahmen Prämienantrag

Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz. (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3) 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen. vom 18. August 1993 (Stand am 1.

Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen

Sanktionsreglement zu den Richtlinien für Regionalmarken. Eigentümer: IG Regionalprodukte Letzte Aktualisierung: Version: 4.

Transkript:

Departement Bau Baupolizeiamt Fachstelle Reklamen Neumarkt 4 8402 Winterthur Telefon 052 267 54 03 Fax 052 267 62 78 E-Mail christine.felix@win.ch www.baupolizei.winterthur.ch Aussenwerbung auf privatem Grund Hinweise für das Bewilligungsverfahren Sehr geehrte Kundin Sehr geehrter Kunde Hiermit überreichen wir Ihnen eine kurze Übersicht des Bewilligungsverfahrens sowie unsere Beurteilungskriterien inklusive der Gesuchsformulare. Wir hoffen, Ihnen damit das Einreichen des Gesuchs zu erleichtern. Freundlich grüsst Ihr Baupolizeiamt Fachstelle Reklamen Wegleitung_Aussenwerbung.pdf/18.12.2009 1

1. Definition Reklameanlagen Allgemein Reklameanlagen sind alle durch Schrift, Form, Farbe, Licht und Ton der Werbung dienende Einrichtungen und Ankündigungen. Sie können dauernd oder befristet (z.b. für örtliche Veranstaltungen wie gesellschaftliche oder sportliche Anlässe, Ausstellungen, Wahlen und Abstimmungen, für besondere Verkaufsangebote) erstellt werden. Plakatanschlagstellen Plakatanschlagstellen sind dauernde Einrichtungen zum wechselweisen Anschlag von Plakaten auf privatem (oder auch öffentlichem) Grund. Wir verweisen auf das separate Gesamtplakatierungskonzept GK2000. 2. Bewilligungspflicht Gemäss 309 lit. m des Planungs- und Baugesetzes (PBG) bedarf die Aufstellung, das Anbringen oder das Ändern von Reklameanlagen einer baurechtlichen Bewilligung. Aus Gründen der Verfahrensökonomie hat der Regierungsrat in 1 lit. f der Bauverfahrensverordnung (BVV) nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von 1/4 m 2 pro Betrieb sowie nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen baurechtlich untergeordneter Bedeutung (wie Lichtanlagen usw., 1 lit. g BVV) von der Bewilligungspflicht befreit, jedoch nicht von der Pflicht, die materiellen Bauvorschriften einzuhalten ( 2 Abs. 2 BVV). Reklameanlagen dürfen daher erst nach Erhalt der schriftlichen Bewilligung montiert werden. Wer eigenmächtig Reklamen ohne baupolizeiliche Bewilligung anbringt oder verändert, kann gemäss 340 PBG mit Busse bestraft werden. 3. Zuständigkeit Reklamegesuche sind beim Baupolizeiamt, Fachstelle Reklamen, Neumarkt 4, 8402 Winterthur, einzureichen. Der Bauausschuss hat mit Kompetenzdelegationsbeschluss vom 16. August 1996 dem Bausekretär für Reklameanlagen ausserhalb von Kernzonen die Kompetenz zur Erteilung von Reklamebewilligungen delegiert. 4. Unterlagen Dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für Reklameeinrichtungen ist eine präzise Darstellung und Beschreibung des Projekts beizulegen. Folgende Unterlagen sind im Doppel einzureichen (Doppel wird mit Entscheid zurückgesandt): Gesuchsformular Wir bitten Sie, das Reklamegesuchsformular vollständig auszufüllen und von folgenden Personen unterzeichnen zu lassen: - Gesuchsteller/in Wegleitung_Aussenwerbung.pdf/18.12.2009 2

- Grundeigentümer/in (in jedem Fall!) - Projektverfasser/in (falls vorhanden). Sind mehr Reklameeinrichtungen am gleichen Gebäude/auf dem gleichen Grundstück vorgesehen, als auf dem Gesuchsformular Positionen enthalten, bitten wir Sie, eine Tabelle mit den entsprechenden Angaben (wie auf dem Gesuchsformular) als Beilage einzureichen. Sämtliche Unterlagen sind wenn möglich im Format DIN A4 einzureichen und zu unterzeichnen. Katasterplan oder Situationsplan mit Standort der Anlage Der Katasterplan kann beim Vermessungsamt, Technikumstrasse 81, Tel. 052 267 54 82, bezogen werden. Der Standort der Reklameeinrichtungen ist mit roter Farbe einzutragen. Der Plan ist mit Datum und den erforderlichen Unterschriften zu versehen. Massstäbliche Fotomontage oder Fassadenplan (inkl. Ist-Zustand) - Ist-Zustand: Sämtliche bestehenden Reklameanlagen müssen auf dem Ist- Zustand ersichtlich sein. - Fotomontagen mit massstäblich eingetragenen Reklameeinrichtungen (auch weiterhin bestehende Reklamen müssen ersichtlich sein). - Kopien der Fassadenpläne können (falls vorhanden) mit schriftlicher Zustimmung der Grundeigentümerschaft beim Baupolizeiamt, Kanzlei, Parterre, Königshof, Neumarkt 4, Tel. 052 267 54 32, bezogen werden und müssen sämtliche bestehenden und projektierten Reklameeinrichtungen in ihrer massstäblichen Grösse enthalten. - Folgende Angaben (Masse, Form, Farbe, Text) müssen aus den Unterlagen ersichtlich sein: - Masse (Breite, Höhe und Tiefe) - Schriftform - Farben (Grund, Schrift, Logo, Zargen) - Material - Beleuchtung (Standort!) 5. Materielle Überprüfung durch die Bewilligungsbehörde Einordnung ( 238 PBG) Nach 238 Abs. 1 PBG (Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich) müssen Reklameanlagen für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so gestaltet werden, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Gemäss 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Danach muss die Einordnung in der Nachbarschaft solcher Objekte sowie generell in planungsrechtlich geschützten Ortsbildern wie Kernzonen nicht nur befriedigend, sondern gut sein. Gestützt auf die erhöhten ästhetischen Anforderungen in 238 Abs. 2 PBG hat die Praxis der Bewilligungsbehörde in der Altstadt und in den übrigen Kernzonen folgende Richtlinien für Reklameanlagen gebildet (vgl. auch Art. 3 der Bau- und Zonenordnung von 1986). Wegleitung_Aussenwerbung.pdf/18.12.2009 3

Nicht mehr gut ordnen sich in der Regel ein: - Reklamen oberhalb der Brüstung des 1. Obergeschosses - mehr als 1 Stechschild pro Fassade - Stechschild grösser als 0,5 m 2 - Stechschilder mit mehr als 100 cm Ausladung (inkl. Montage) - Korbmarkisen - bewegliche Reklamen - Leuchtreklamen, die reflektieren, fluoreszieren oder lumineszieren, blenden, blinken oder durch wechselnde Lichteffekte wirken, die sich bewegen oder projiziert werden - Laufschriften in Schaufenstern - permanenter Fahnenaushang Verkehrssicherheit Neben der beschriebenen ästhetischen Überprüfung wird die geplante Reklameanlage auch auf ihre Übereinstimmung mit den Verkehrssicherheitsvorschriften (Art. 95 ff. der eidgenössischen und 19 der kantonalen Strassensignalisationsverordnung) überprüft. Reklameanlagen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, dürfen nicht bewilligt werden. 6. Rechtsmittel Gegen die Reklamebewilligung kann innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet, bei der Baurekurskommission IV des Kantons Zürich, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die in dreifacher Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile der Baurekurskommissionen sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterlegene Partei zu übernehmen. 7. Gebühr Die Bewilligungs- und Bearbeitungsgebühr beträgt zwischen Fr. 50.- und Fr. 500.-. 8. Verfall der Bewilligung Die Bewilligung verfällt, wenn die Reklameanlage nicht innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung ausgeführt wird ( 322 PBG). Wegleitung_Aussenwerbung.pdf/18.12.2009 4