Satzung für die Freiwilligen. Feuerwehren der Stadt. Frankfurt am Main

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Transkript:

- 1 - Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main - in der Fassung der Satzungen zur Änderung der Satzung vom 5.3.1973 und 8.4.1974 -

- 2 - Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main - in der Fassung der Satzungen zur Änderung der Satzung vom 5.3.1973 und 8.4.1974 - (Mitteilungen 1972, S. 263, 1973, S. 102 und 1974, S. 214) Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.02.1952 (GVBl. S. 11) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.7.1960 (GVBl. S. 103) in Verbindung mit 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren (Brandschutzhilfeleistungsgesetz BrSHG ) vom 5.10.1970 (GVBl. I 585 597; II 312-5) hat die Stadtverordnetenversammlung am 6.7.1972 3425 folgende Satzung (Feuerwehrsatzung ) beschlossen: Die Aufgaben der Feuerwehr in der Stadt Frankfurt am Main werden durch die Berufsfeuerwehr und die Freiwilligen Feuerwehren wahrgenommen. 1 Räumlicher Geltungsbereich Die Satzung gilt für die freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main. 2 Organisation Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main sind als öffentliche Feuerwehren ( 9, Abs. 1, Ziff. 1 BrSHG) eine städtische Einrichtung ( 10, Abs. 1 und 3, BrSHG). Sie führen die Bezeichnung: Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Bergen Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Bonames Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Berkersheim Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Enkheim Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Eschersheim Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Fechenheim Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Ginnheim Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Griesheim Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Harheim Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Hausen

- 3 - Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Heddernheim Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Höchst Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Kalbach Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Nied Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Nieder-Erlenbach Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Nieder-Eschbach Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Niederrad Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Niederursel Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Oberrad Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Praunheim Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Rödelheim Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Sachsenhausen Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Seckbach Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Sindlingen Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Sossenheim Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Schwanheim Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Unterliederbach Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main Zeilsheim 3 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne des 8, Abs. 1 und 3 BrSHG. 4 Einsatz und Ausbildung Einsatz und Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren obliegen dem Leiter der Berufsfeuerwehr. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren und hat für ihre ordnungsgemäße Ausrüstung zu sorgen. 5 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in folgende Abteilungen: 1. Einsatzabteilung 2. Ehren- und Altersabteilung 3. Jugendabteilung

- 4-6 Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ( 1 ) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. ( 2 ) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Einwohner des betreffenden Stadtteils aufgenommen werden. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, das 17. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein. ( 3 ) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmevertrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. ( 4 ) Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet der Wehrführer nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Die Ablehnung der Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung durch den Magistrat Branddirektion. ( 5 ) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Wehrführer mit Überreichung des Dienstausweises und Handschlag. Dabei ist der Aufzunehmende durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung und den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten. 7 Beendigung der Zugehörigkeit ( 1 ) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit a) der Vollendung des 60. Lebensjahres, b) dem Austritt, c) dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, d) dem Ausschluß. ( 2 ) Der Austritt muss schriftlich dem Wehrführer erklärt werden. ( 3 ) Ein Feuerwehrmann kann aus wichtigem Grund auf Antrag des Wehrführers nach Anhörung des Feuerwehrausschusses durch schriftlichen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Magistrats Branddirektion aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden. Wichtiger Grund ist u.a. das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz oder das mehrfache unentschuldigte Fehlen bei angesetzten Übungen.

- 5-8 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung ( 1 ) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters, des Wehrführers, seines Stellvertreters sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. ( 2 ) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die im 3 bezeichnete Aufgabe nach Weisung des Wehrführers oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere a) im Dienst die geltenden Vorschriften und Weisungen (z.b. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften) sowie Anweisungen des Wehrführers oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, b) am Unterricht, an den Übungen und den sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen, c) den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten. ( 3 ) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluß der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) für Aufgaben nach 3 nicht eingesetzt werden. 9 Ordnungsmaßnahmen Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Wehrführer im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuß ihm aussprechen. a) eine Ermahnung, b) eine Rüge Die Ermahnung wird mündlich ausgesprochen. Die Rüge wird schriftlich erteilt und ist zu begründen. Vorher ist dem Betreffenden Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu der beabsichtigten Ordnungsmaßnahme zu geben. Gegen die Rüge kann der Betroffene innerhalb 2 Wochen seit Bekanntgabe schriftlich bei dem Magistrat Branddirektion Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet der Magistrat Branddirektion durch schriftlichen Bescheid entgültig. Dem Beschwerdeführer und dem Wehrführer ist vor der Entscheidung über die Beschwerde durch den Magistrat Branddirektion Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.

- 6-10 Ehren- und Altersabteilung ( 1 ) In die Ehren- und Altersabteilung wird übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres oder dauernder Dienstunfähigkeit aus der Einsatzabteilung ausscheiden muß und keine gegenteilige schriftliche Erklärung abgibt. ( 2 ) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet a) durch Austritt, der schriftlich dem Wehrführer erklärt werden muß, b) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, c) durch Ausschluß. ( 3 ) Angehörige der Ehren- und Altersabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. 11 Jugendabteilung ( 1 ) Die Jugendabteilung führt den Namen Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Frankfurt am Main... ( mit Zusatz des jeweiligen Stadtteils ). ( 2 ) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluß von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr unterliegt sie der Ordnung des Deutschen Feuerwehrverbandes für eine Jugendfeuerwehr. ( 3 ) Als unmittelbare Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und Betreuung durch den Wehrführer, der sich des Jugendfeuerwehrwartes bedient. ( 4 ) Die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr ist schriftlich bei dem Wehrführer zu beantragen. Mit dem Aufnahmeantrag ist die schriftliche Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter vorzulegen. ( 5 ) Über die Aufnahme des Jugendlichen entscheidet der Wehrführer. ( 6 ) Der Jugendfeuerwehrwart muß mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Er muß Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll die Brandmeisterprüfung abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben. Die Wahl des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in der Sitzung der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von 5 Jahren.

- 7-12 Stadtbrandinspektor, stellvertretender Stadtbrandinspektor Wehrführer, stellvertretender Wehrführer ( 1 ) Der Stadtbrandinspektor ist unbeschadet der Selbstständigkeit der einzelnen Freiwilligen Feuerwehren deren Gesamtleiter. ( 2 ) Der Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. ( 3 ) Die Wahl findet in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren statt. ( 4 ) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört, über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, die Brandmeisterprüfung abgelegt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. ( 5 ) Der Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt. Er hat die Belange der Freiwilligen Feuerwehren gegenüber dem Magistrat und dem Leiter der Berufsfeuerwehr zu vertreten. Er hat die Freiwilligen Feuerwehren bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach 3 zu beraten und zu unterstützen und kann gemeinsame Übungen durchführen, sowie Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen im Einvernehmen mit dem Leiter der Berufsfeuerwehr planen, über deren Durchführung der Leiter der Berufsfeuerwehr entscheidet. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandinspektor und der Feuerwehrausschuss der Freiwilligen Feuerwehren zu unterstützen. ( 6 ) Der stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren auf die Dauer von 5 Jahren in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung gewählt. Für die Wählbarkeit gelten die Bestimmungen nach Ziffer 4. Der stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt. ( 7 ) Der Wehrführer führt die Freiwillige Feuerwehr. Er hat für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr und die Ausbildung ihrer Angehörigen zu sorgen. Dabei untersteht er dem Leiter der Berufsfeuerwehr und hat seine Anweisungen zu befolgen. Der Wehrführer ist für die Instandhaltung der Ausrüstung und Einrichtungen verantwortlich. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr. Der Wehrführer wird zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt. ( 8 ) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfall zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr. Der Wehrführer wird zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt.

- 8 - ( 9 ) Der Stadtbrandinspektor, der Wehrführer und ihre Stellvertreter können ihre Ämter bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ausüben. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres sind sie durch den Magistrat zu verabschieden. ( 10 ) Der Magistrat kann den Stadtbrandinspektor, den Wehrführer und ihre Stellvertreter aus berechtigtem Grund entlassen. ( 11 ) Falls der Stadtbrandinspektor, der Wehrführer und ihre Stellvertreter nicht oder nicht mehr den Anforderungen des Amtes gewachsen sind, kann sie der Magistrat nach Anhörung der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren bzw. der Freiwilligen Feuerwehr verabschieden. Sie sind vom Magistrat zu verabschieden, wenn 2/3 der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren bzw. der Freiwilligen Feuerwehr dies beschließen. Über die Verabschiedung ist zweimal abzustimmen. Die zweite Abstimmung darf frühestens 4 Wochen nach der ersten Abstimmung erfolgen. 13 Gemeinsamer Feuerwehrausschuß für alle Freiwilligen Feuerwehr ( 1 ) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandinspektors bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Freiwilligen Feuerwehren ein gemeinsamer Feuerwehrausschuß gebildet. ( 2 ) Der Feuerwehrausschuß besteht aus dem Stadtbrandinspektor als Vorsitzender, seinem Stellvertreter, 7 Angehörige der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren, und dem Stadtjugendfeuerwehrwart. ( 3 ) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilungen und des Stadtjugendfeuerwehrwartes der Freiwilligen Feuerwehren erfolgt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 5 Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilungen. ( 4 ) Der Stadtbrandinspektor beruft die Sitzungen des gemeinsamen Feuerwehrausschusses ein. Der gemeinsame Feuerwehrausschuß ist einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt haben. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Stadtbrandinspektor kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehren als Berater zu den Sitzungen einladen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 14 Feuerwehrausschuß der einzelnen Freiwilligen Feuerwehren ( 1 ) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr ein Feuerwehrausschuß gebildet. ( 2 ) Der Feuerwehrausschuß besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzender, seinem Stellvertreter, mindestens 3 Angehörigen der Einsatzabteilung, ein Vertreter der Ehrenund Altersabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.

- 9 - ( 3 ) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 5 Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung. ( 4 ) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Der Vorsitzende hat den Feuerwehrausschuß einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen als Berater zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor oder sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 15 Wehrführerausschuß der Freiwilligen Feuerwehren Es wird ein Wehrführerausschuß gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor, seinem Vertreter sowie den Wehrführern und deren Stellvertretern der Freiwilligen Feuerwehren besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren zu koordinieren. Der Stadtbrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat den Wehrführerausschuß einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. 16 Gemeinsame Jahreshauptversammlung ( 1 ) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren statt. In dieser gemeinsamen Jahreshauptversammlung hat der Stadtbrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. ( 2 ) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird von dem Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist die gemeinsame Jahreshauptversammlung innerhalb 4 Wochen durchzuführen. ( 3 ) Zeitpunkt, Ort, und Tagesordnung jeder gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind der Branddirektion und den Wehrführern 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben. ( 4 ) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Einsatzabteilungen anwesend ist. Gleichzeitig mit der Einberufung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung kann eine weitere gemeinsame Jahreshauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversam-

- 10 - mlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfalle darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll (Geändert gemäß Mag.-Beschluß Nr. 686 vom 8.4.1974). 17 Jahreshauptversammlung ( 1 ) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt. In dieser Hauptversammlung hat der Wehrführer einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. ( 2 ) Die Jahreshauptversammlung wird von dem Wehrführer einberufen. Die Bestimmungen des 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. ( 3 ) Zeitpunkt, Ort, und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Angehörigen der Einsatzabteilung, der Ehren- und Altersabteilung bekannt zugeben. ( 4 ) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen und der Ehren- und Altersabteilung. Die Bestimmungen des 16, Absatz 4 Satz 2 4 finden entsprechende Anwendung. 18 Geschäftskosten Die zur Erfüllung der Aufgaben nach 13 17 entstehenden Geschäftskosten werden den Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehren durch die Stadt erstattet. Die Abrechnung erfolgt durch den Feuerwehrausschuß der Freiwilligen Feuerwehren. 19 Allgemeine Bestimmungen für Wahlen ( 1 ) Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von der dem Stadtbrandinspektor bzw. dem Wehrführer geleitet. Stehen der Stadtbrandinspektor oder der Wehrführer selbst zur Wahl, so wählen die Wahlberechtigten den Wahlleiter zur Durchführung der Wahlhandlung. ( 2 ) Der Stadtbrandinspektor, sein Stellvertreter, die Wehrführer, ihre Stellvertreter, der Jugendfeuerwehrwart und die zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses der Freiwilligen Feuerwehren bzw. der Freiwilligen Feuerwehr werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. ( 3 ) Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Falls ein Wahlberechtigter den Antrag stellt, ist die Wahl geheim durchzuführen.

- 11-20 Feuerwehrvereinigungen Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinigungen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt wird Vereinigungen der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und finanziell unterstützen. 21 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Frankfurt am Main, den 31.07.1972 DER MAGISTRAT