I. Allgemeine Bestimmungen

Ähnliche Dokumente
Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung

Gemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

ORTSRECHT STUTENSEE 03/94 B 9. Satzung

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Hohendodeleben

Neufassung der Satzung der Stadt Wolmirstedt über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)

Gemeinde Wimsheim Enzkreis

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom

Gemeinde Lichtenau. Satzung für Straßenreinigung und Winterdienst (Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung)

Streupflichtsatzung. Paragraf 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Gemeinde Ostrach. Landkreis Sigmaringen S A T Z U N G

1 Übertragung der Reinigungspflicht

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Möser (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über Straßenreinigung und Winterdienst (Straßenreinigungssatzung)

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Gemünden (Felda)

(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:

S A T Z U N G. über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen der Stadt Schmölln und die Sicherung bei Schnee- und Eisglätte vom 02.

Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Egelsbach

SATZUNG ÜBER DIE STRASSENREINIGUNG IN DER STADT SCHLÜCHTERN

Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung StrRS)

Satzung der Stadt Finsterwalde

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Gebiet

SATZUNG ÜBER DIE STRASSENREINIGUNG DER GEMEINDE AHNATAL, LANDKREIS KASSEL

Satzung. über die Straßenreinigung in der Gemeinde Kaufungen (Straßenreinigungssatzung - StrRS) Teil I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst der Gemeinde Gleina

Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung StrRS)

Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Wehrheim

(3) Soweit die Gemeinde nach Absatz 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.

Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Saalfeld

Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom

Satzung der Gemeinde Schartau über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Fassung der 1. Änderung

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Gemeinde Bördeland (Straßenreinigungssatzung)

S A T Z U N G ÜBER DIE STRAßENREINIGUNG DER GEMEINDE DIEMELSEE

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung StrRS) Teil I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Langenorla

SATZUNG 1 ÜBERTRAGUNG DER REINIGUNGS-, RÄUM- UND STREUPFLICHT

Gemeinde Lehre. Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung

Satzung der Stadt Königstein im Taunus über die Straßenreinigung. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom Straßenreinigungssatzung

Stadtrecht der Stadt Fellbach 1/2 Streupflichtsatzung. Satzung

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

Gemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen

im346 1/2 S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen S A T Z U N G

1 Öffentliche Straßen

Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Satzung. Örtlicher Geltungsbereich. Der örtliche Geltungsbereich der Satzung umfasst das Gemeindegebiet der Stadt Oelsnitz (Vogtl.).

1/6. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

S a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Straßenreinigungssatzung)

Straßenreinigungssatzung. der Gemeinde Helbra. vom

S A T Z U N G. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

SATZUNG. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom

I. Allgemeine Bestimmungen

Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Oberursel (Taunus)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

S A T Z U N G über die Straßenreinigung in der Gemeinde Guntersblum vom 22. Juni 1965

Gemeindeverwaltung. Grafschaft. Straßenreinigung in der Grafschaft.

Straßenreinigung & Winterdienst Informationen für Grundstückseigentümer und Mieter

STADT BALINGEN. über die Verpflichtung der Straßenanlieger. zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der. Gehwege (Streupflicht-Satzung)

1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

GROßE KREISSTADT HERRENBERG

Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Otzberg. Satzung über die Straßenreinigung beschlossen: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger. zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. (Streupflicht-Satzung)

Satzung der Stadt Heidenau über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege (Straßenreinigungssatzung)

3 Begriffsbestimmungen (1) (2) (3) (4) (5) 4 Anliegerpflichten (1) (2) (3) (4) (5) (6)

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen

Stand: S 27. Satzung der Stadt Rastatt über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

1 Zweckbestimmung. 2 Begriffsbestimmung

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung 2002)

Satzung. über die Durchführung der Straßenreinigung sowie der Räum- und Streupflicht in der Gemeinde Gersheim. (Straßenreinigungssatzung)

Satzung. über die Reinigung öffentlicher Straßen der Stadt Linz am Rhein vom 28. August 2000, geändert durch die Satzung vom 27.

S A T Z U N G. über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Budenheim vom 14. Dezember

Satzung. 1 Reinigungspflichtige

70.2. Stadt Albstadt. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Baunatal (Straßenreinigungssatzung)

S a t z u n g. der Stadt Kamenz. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen und

I. Allgemeine Bestimmungen. Träger der Reinigungspflicht

SATZUNG. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 14. Dezember 1989.

Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen. Satzung

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Wachtberg vom

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Woltersdorf

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Gettorf

Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) im Gebiet der Gemeinde Unstruttal

Lesefassung. Satzung der Gemeinde Waldsieversdorf über die Straßenreinigung und den Winterdienst vom (Straßenreinigungssatzung)

Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T S.1. Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Nordhausen. (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Straßenreinigung in der Kreisstadt St. Wendel vom

SATZUNG über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege

S a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege. (Streupflichtsatzung)

Neufassung der Satzung der Stadt Halberstadt über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze

60-08 S a t z u n g der Stadt Idar-Oberstein über die Reinigung öffentlicher Straßen im Stadtgebiet (Straßenreinigungssatzung) vom 11.

Transkript:

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Eilenburg 12 Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55, ber. S. 159) zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2006 (GVBl. S. 151) und 51 Abs. 5 Straßengesetz für den Freistaat Sachsen vom 21. Januar 1993 (GVBl. S. 93) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2004 (GVBl. S. 200) hat der Stadtrat der Stadt Eilenburg am 04. Dezember 2006 nachstehende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Gegenstand der Reinigungspflicht (1) Die Reinigungspflicht im Sinne dieser Satzung bezieht sich auf alle öffentlichen Straßen, insbesondere die Fahrbahn, Haltestellenbereiche Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahnen gleich laufen (unselbständige Rad- und Gehwege), innerhalb der geschlossenen Ortslage. Maßgeblich ist der Beginn und das Ende der Ortsdurchfahrten (an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen durch OD- Zeichen gekennzeichnet und an städtischen Straßen durch die Gemarkungsgrenze festgelegt). (2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf den Bereich entlang des Grundstückes des nach 2 Verpflichteten von der Grundstücksgrenze bis einschließlich Straßenrinne und Einflussöffnungen der Kanäle zur Straßenentwässerung (Kalotte oder Schnittgerinne) bzw. auf eine entsprechende Fläche am Rande der Fahrbahn. Ein eventueller Grünstreifen bis zu 5 m Breite zwischen Geh- / Fahrradweg und Fahrbahn unterliegt ebenfalls der Reinigungspflicht. (3) Die Reinigungspflicht gemäß Abs. 2 besteht auch, wenn sich zwischen der Grundstücksgrenze und dem Gehweg ein Grünstreifen befindet. Dieser Grünstreifen fällt dann auch unter die Reinigungspflicht. (4) Die Reinigungspflicht entfällt innerhalb von Straßenbuchten im Haltestellenbereich sowie innerhalb der Wartehäuschen. 1

2 Verpflichtete (1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Wege wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen (Verpflichtete). (2) Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so sind sie gesamtschuldnerisch reinigungspflichtig. (3) Hat ein Benutzer der Straße diese übermäßig verunreinigt, ist er zur sofortigen Reinigung dieser Fläche verpflichtet. (4) Die Reinigung der gesamten übrigen Fläche übernimmt die Stadt gemäß 1 Abs. I. II. Straßenreinigung 3 Umfang der allgemeinen Straßenreinigung (1) Der Reinigungspflicht ist regelmäßig und in dem Umfang nachzukommen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vermieden oder beseitigt wird. (2) Die Reinigungspflicht umfasst die Entfernung aller nicht auf die Straße gehörenden Gegenstände, insbesondere die Beseitigung von Gras, Unkraut, Laub, Kehricht, Schlamm sowie sonstigem Unrat und Fremdkörpern jeglicher Art. Ein eventuell der Reinigungspflicht unterliegender Grünstreifen, ist von Unrat zu beräumen. (3) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (insbesondere Frostgefahr oder ausgerufener Wassernotstand) entgegenstehen. (4) Bei der Reinigung sind solche Geräte und Mittel zu verwenden, die die Straße nicht beschädigen. (5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder Straßen- 2

gräben geschüttet werden. Straßenkehricht ist Abfall nach dem Abfallrecht und dementsprechend dem Hausmüll zuzuführen. 4 Reinigungszeiten (1) Soweit nicht besondere Umstände wie plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen ein sofortiges Reinigen notwendig machen, sollte die nach 1 Abs. 2 benannte Fläche möglichst einmal aller zwei Wochen, jedoch nicht an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feier-tag, gereinigt werden. (2) Außergewöhnliche Verunreinigungen der in 1 Abs. 2 benannten Fläche, die beispielsweise bei der An- und Abfuhr von Kohlen, Holz, Baustoffen, Bodenerzeugnissen, Flüssigkeiten, Dung, Schutt, Müll, Glas usw. auftreten, sind sofort zu beseitigen. (3) Darüber hinaus kann die Stadt Eilenburg bestimmen, dass die Verpflichteten dann zusätzlich zu reinigen haben, wenn ein besonderer Anlass (z. B. bei Märkten, Heimatfesten Festakten u.ä.) dies erfordert. Soweit die erforderlichen Anordnungen, die die Stadtverwaltung in diesen Fällen trifft den einzelnen Verpflichteten nicht unmittelbar, mindestens 2 Tage vor der durchzuführenden Reinigung, zugestellt werden, sind sie öffentlich bekannt zu machen. 5 Freihalten der Vorrichtungen für Entwässerung und Brandbekämpfung Vorrichtungen, die der Entwässerung oder Brandbekämpfung dienen, auf der nach 1 zu reinigenden Fläche (insbesondere Unterflurhydranten), müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden. III. Winterdienst 12 6 Schneeräumung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (1) Die in 2 Genannten sind auch verpflichtet, die Gehwege, die Zugänge zur Fahrbahn, insbesondere zu Fußgängerüberwegen und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht 3

entstehen können und dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. Die Räum- und Streupflicht von markierten Fußgängerüberwegen wird von der Stadt übernommen. (2) Die Flächen, für die die Straßenanlieger gemäß 2 verpflichtet sind, beschränken sich auf a) mindestens 1,50 m Breite, wenn der Gehweg breiter ist, b) die gesamte Breite des Gehweges wenn dieser bis zu 1,50 m breit ist und c) auf einen 1,50 m breiten Streifen entlang der Fahrbahn, wenn kein Gehweg vorhanden ist. Für jedes Hausgrundstück ist außerdem ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite nach Satz 1 zu räumen und zu streuen. (3) Die zu räumenden und zu streuenden Flächen zu den Nachbargrundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. (4) Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, dürfen diese Stoffe auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. (5) Beim Beseitigen von Schnee- und Eisteilen dürfen nur solche mechanischen Hilfsmittel verwendet werden, die eine Beschädigung der Gehwege ausschließen. (6) Bei Tauwetter müssen unverzüglich die Gehwege und Straßenrinnen vom restlichen Schnee und Eis gereinigt und es muss für freien Ablauf des Schmelzwassers in den Straßenrinnen und den Einflussöffnungen der Kanäle zur Straßenentwässerung gesorgt werden. Dies ist so oft wie notwendig, gegebenenfalls mehrmals täglich zu wiederholen. (7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten an Sonn- und Feiertagen von 8.00 bis 20.00 Uhr und an allen übrigen Tagen von 7.00 bis 20.00 Uhr. 7 Streumaterial und Einsatz chemischer Auftaumittel (1) Als Streumaterial sind Sand oder Splitt zu verwenden. 4

(2) Der Einsatz von chemischen Auftaumitteln (Salz oder Lauge) ist grundsätzlich untersagt. Kann durch abstumpfende Mittel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht hinreichend ausgeschlossen werden, ist die Verwendung ausnahmsweise zulässig. IV. Schlussbestimmungen 8 Ausnahmen Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Wege können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohls die Durchführung der Reinigung den Verpflichteten nicht zugemutet werden kam. Der Antrag wird von der Stadt Eilenburg bearbeitet und entschieden. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 52 Abs. 1 Ziff.12 SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der 3 7 zu wider handelt oder vorgeschriebene Handlungen unterlässt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. I können mit einer Geldbuße entsprechend 52 Abs. 2 SächsStrG geahndet werden. 10 1 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 1 Die Strassenreinigungssatzung wurde am 15.12.2006 im Amtsblatt Nr. 50/06 veröffentlicht. 5