Studienordnung für den Studiengang. Pflege (Bachelor of Science)

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Transkript:

Studienordnung für den Studiengang Pflege (Bachelor of Science) an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) Gem. 2 des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl. BAkadG) vom 27. März 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2009, hat die Berufsakademie für Gesundheitsund Sozialwesen Saarland (BA GSS) folgende Studienordnung der Staatskanzlei des Saarlandes zur Zustimmung vorgelegt: Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Art und Ziel des Studiengangs 3 Zielgruppen 4 Zulassungsvoraussetzungen 5 Studienberatung und Studienfachberatung 6 Dauer und Organisation des Studiums 7 Studieninhalte, Module 8 Leistungspunkte nach ECTS 9 Lehr- und Lernmethoden 10 Inkrafttreten und Veröffentlichung Anlage zur Studienordnung: Studienplan Stand 22.07.2013 Seite 1 von 8

1 Geltungsbereich (1) Diese Studienordnung legt die Grundsätze für die Durchführung des Studiengangs Pflege (Bachelor of Science) an der Berufsakademie für Gesundheits- und Sozialwesen Saarland (BA GSS) fest. Sie gilt für Studierendengruppen, die ab dem Wintersemester 2012/2013 zugelassen werden. (2) Die Studienordnung wird durch die Allgemeine Prüfungsordnung und die Zulassungsordnung zu den Studiengängen der BA GSS ergänzt. (3) Soweit in dieser Prüfungsordnung Studierende, Mitglieder der Berufsakademie oder der Träger- und Partnerorganisationen oder sonstige Personengruppen genannt werden und dabei im Zuge des leichteren Leseflusses die männliche Form gewählt wird, sind sowohl weibliche als auch männliche Personen gemeint. 2 Art und Ziel des Studiengangs (1) Beim Studiengang Pflege (Bachelor of Science) handelt es sich um ein grundständiges und praxisorientiertes Studium gemäß 4a Saarl. BAkadG. (2) Grundlage für die berufsqualifizierenden Anteile des Studiums sind die in den Berufegesetzen formulierten spezifischen Inhalte. (3) Die Studiengänge sind bzgl. der praktischen Ausbildungsinhalte an den Modellklauseln der Berufegesetze orientiert. (Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz KrPflG), 4 vom 16.Juli 2003 sowie Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz AltPflG), 4 vom 28.August 2003) (4) Die Praxisorientierung erfolgt durch die regelmäßige Bearbeitung von integrierten, themenbezogenen Praxisaufträgen in geeigneten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und unterstützt so bereits während des Studiums eine sukzessive Integration von neu Gelerntem in den Berufsalltag. (5) Der Studiengang Pflege (Bachelor of Science) ist kompetenzorientiert aufgebaut. Ziel des Studiums ist, den Studierenden durch eine berufsqualifizierend ausgerichtete, interdisziplinäre Lehre eine breit angelegte, wissenschaftlich fundierte Qualifikation als Grundlage für die Berufsausübung im Tätigkeitsfeld Pflege zu vermitteln und ihnen den Zugang zu weiterführenden akademischen Abschlüssen zu eröffnen. Die Qualifikation wird auf dem in Europa üblichen Niveau EQR Level 6 DQR Level 6 vom Mai 2013 festgelegt. 3 Zielgruppen Der Studiengang richtet sich an Interessenten, die sich direkt nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung, über ein Studium für das Berufsfeld Pflege qualifizieren wollen. 4 Zulassungsvoraussetzungen Zum Studium kann zugelassen werden, wer a) zum Studium an einer saarländischen Hochschule berechtigt ist Stand 22.07.2013 Seite 2 von 8

b) einen abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Ausbildungsberuf und eine mindestens dreijährige dem angestrebten Studiengang entsprechende hauptberufliche Tätigkeit (vgl. 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 des Saarl. BAkadG) aufweist. Darüber hinaus muss die Bewerberin in den unter a) und b) genannten Fällen für die Dauer des Studiums eine Ausbildungsstelle in einem Krankenhaus/ Betrieb des Gesundheits- und Sozialwesens im Umfang von durchschnittlich mindestens 38,5 Wochenstunden aufweisen. Näheres regelt die Zulassungsordnung der BA GSS. 5 Studienberatung und Studienfachberatung Eine Beratung zu den Zielen, Inhalten und Methoden des Studiums sowie zur Zulassung und zum Verfahren bei Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt durch dazu beauftragte Mitarbeiter insbesondere durch die Studiengangsleitung bzw. die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Studiengangs. 6 Dauer und Organisation des Studiums (1) Das Studium beginnt mit der Immatrikulation jeweils zum Wintersemester, sofern genügend Studierende zugelassen werden können. (2) Der Studiengang wird gemäß der ausbildungsintegrierten Studienorganisation absolviert. Die Termine werden den Studierenden und den beteiligten Einrichtungen rechtzeitig mitgeteilt. (3) Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen werden den Studierenden zu Semesterbeginn mitgeteilt. (4) Die Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen ist verbindlich. Es werden Anwesenheitslisten geführt. (5) Die Unterrichtssprache ist in der Regel Deutsch. (6) Die Studienzeit, in der der Studiengang abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich aller Studienleistungen und der Bachelor-Prüfung sieben Semester (Regelstudienzeit). Individuelle Studienwege mit einer Verkürzung der Studiendauer sowie Verlängerungen sind möglich. Das Sommersemester beginnt am 01.04. eines jeden Jahres und dauert bis zum 30.09. eines jeden Kalenderjahres. Das Wintersemester beginnt am 01.10. eines Jahres und endet am 31.03. des Folgejahres. (7) Das Studium endet mit dem erfolgreichen Abschluss bzw. mit der Exmatrikulation. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der international anerkannte akademische Grad eines Bachelor of Science (B.SC.) vergeben. 7 Studieninhalte, Module (1) Der Studiengang wird modularisiert angeboten. Für die Teilnahme an bestimmten Modulen ist der erfolgreiche Abschluss von vorhergehenden Modulen erforderlich. (2) Alle Module des Studiengangs sind prüfungsrelevant. Die einzelnen Module des Studiengangs sind im Studienplan in der Anlage aufgeführt. Stand 22.07.2013 Seite 3 von 8

(3) Die Inhalte und der Umfang der Module sind im Modulhandbuch für den Studiengang Pflege beschrieben. (4) An anderen akademischen Einrichtungen erbrachte und hinsichtlich der Module dieses Studiengangs gleichwertige Leistungen können nach Äquivalenzprüfung angerechnet werden. (5) Näheres dazu regelt die Allgemeine Prüfungsordnung der BA GSS. 8 Leistungspunkte nach ECTS (1) Für das erfolgreiche Abschließen von Modulen sowie der Bachelor-Prüfung erhalten die Studierenden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS). (2) Insgesamt werden 210 Leistungspunkte für den erfolgreichen Abschluss des Studiengangs Pflege (Bachelor of Science) vergeben. Näheres regelt die Allgemeine Prüfungsordnung der BA GSS. 9 Lehr- und Lernmethoden, integrierte Praxisaufträge (1) Die Lehr- und Lernmethoden in diesem Studiengang sind vielfältig und entsprechen den Standards von international anerkannten Bachelor-Curricula. Alle Methoden orientieren sich am Erwerb berufsfeldbezogener Handlungskompetenzen (Praxis), deren theoretischer Reflektion und wissenschaftlicher Bearbeitung. (2) Angewandte forschende Methoden und forschendes Arbeiten mit deutlichem Berufsfeldbezug bilden einen wesentlichen Studienschwerpunkt. Die Arbeit an Projekten zur Vorbereitung der Bachelor-Arbeit ist wesentlicher Anteil des Studiums. (3) Die Verzahnung von Theorie und Praxis des ausbildungsintegrierten Studiengangs erfolgt in jedem Semester durch einen themenbezogenen integrierten Praxisauftrag. Die für das jeweilige Semester relevanten Themenfelder für die Praxisaufträge sind im Studienplan bzw. im Modulhandbuch geregelt. Die Praxisaufträge sind Bestandteil des praktischen Studienanteils. 10 Teilnahmeentgelt Die Teilnahme am Studiengang ist entgeltpflichtig. Kosten entstehen dem Studierenden erst ab dem siebten Semester. 11 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite der BA GSS in Kraft. Stand 22.07.2013 Seite 4 von 8

Anlage zur Studienordnung: Studienplan Semester Modul-Nr. Bezeichnung des Moduls ECTS 1 P1 Biosoziale Grundlagen (10)* P2 Veränderungen von normaler Struktur und Funktion (10)* P4 Pflege: historische, berufliche und institutionelle Entwicklung (5)*) P8 Pflegerische Diagnostik und Handlungsplanung (15)*) P9 Pflegerische Interventionen (18)*) P11 Pflegerische Versorgung von Menschen mit Beeinträchtigungen oder (15)*) Krankheiten der organbezogenen Strukturen und Funktionen: Grundlagen, P12 Pflegerische Versorgung von Menschen mit Beeinträchtigungen oder (15)*) Krankheiten vor und nach invasiver Intervention: Grundlagen, Erkennen und P22 Grundlagen und Techniken wissenschaftlichen Arbeitens (5)*) Summe ECTS, 1. Semester Keine 2 P1 Biosoziale Grundlagen 10 P2 Veränderungen von normaler Struktur und Funktion 10 P4 Pflege: historische, berufliche und institutionelle Entwicklung 5 P8 Pflegerische Diagnostik und Handlungsplanung (15)*) P9 Pflegerische Interventionen (18)*) P14 Pflegerische Versorgung von Menschen mit beeinträchtigter Mensch-Umwelt- (10)* Balance: Grundlagen, P15 Pflegerische Versorgung von Menschen mit chronischen Beeinträchtigungen (10)* oder Krankheiten: Grundlagen, P22 Grundlagen und Techniken wissenschaftlichen Arbeitens 5 Summe ECTS, 2. Semester 30 3 P7 Grundlagen, Ansätze und Entwicklung der Pflegewissenschaft 5 P8 Pflegerische Diagnostik und Handlungsplanung (15)*) P9 Pflegerische Interventionen (18)*) P10 Kommunikation in der Pflege (5)*) P16 Pflegerische Versorgung von Menschen in der Phase der Reproduktion und der 5 Familienphase: Grundlagen, P18 Pflegerische Versorgung von Menschen mit Neubildungen, psychoonkologische 5 Pflege: Grundlagen, P19 Pflegerische Versorgung von Menschen mit existenziellen Problemen und Übergangssituationen: Grundlagen, (5)*) Summe ECTS, 3. Semester 15 4 P9 Pflegerische Interventionen 18 P10 Kommunikation in der Pflege 5 P11 Pflegerische Versorgung von Menschen mit Beeinträchtigungen oder (15)*) Krankheiten der organbezogenen Strukturen und Funktionen: Grundlagen, P12 Pflegerische Versorgung von Menschen mit Beeinträchtigungen oder (15)*) Krankheiten vor und nach invasiver Intervention: Grundlagen, Erkennen und P13 Pflegerische Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen (10)* oder neurologischen, psychosomatischen, psychiatrischen oder Abhängigkeits- Krankheiten: Grundlagen, P14 Pflegerische Versorgung von Menschen mit beeinträchtigter Mensch-Umwelt- 10 Balance: Grundlagen, P23 Grundlagen empirischer Forschung und Methoden (10)* Summe ECTS, 4. Semester 33 Stand 22.07.2013 Seite 5 von 8

Anlage zur Studienordnung: Studienplan 5 6 7 P3 Gesundheitsbezogene Ansätze und bezugswissenschaftliche Konzepte (10)* P13 Pflegerische Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen 10 oder neurologischen, psychosomatischen, psychiatrischen oder Abhängigkeits- Krankheiten: Grundlagen, P17 Pflegerische Versorgung von Menschen mit übertragbaren Krankheiten, 5 Hygiene: Grundlagen, P19 Pflegerische Versorgung von Menschen mit existenziellen Problemen und Übergangssituationen: 5 Grundlagen, P20 Pflegebedürftigkeit, Rehabilitation, Behinderung, Prävention 5 P23 Grundlagen empirischer Forschung und Methoden 10 Summe ECTS, 5. Semester 35 P3 Gesundheitsbezogene Ansätze und bezugswissenschaftliche Konzepte 10 P6 Versorgungsstrukturen und -prozesse 5 P8 Pflegerische Diagnostik und Handlungsplanung 15 P11 Pflegerische Versorgung von Menschen mit Beeinträchtigungen oder 15 Krankheiten der organbezogenen Strukturen und Funktionen: Grundlagen, P12 Pflegerische Versorgung von Menschen mit Beeinträchtigungen oder 15 Krankheiten vor und nach invasiver Intervention: Grundlagen, Erkennen und P15 Pflegerische Versorgung von Menschen mit chronischen Beeinträchtigungen 10 oder Krankheiten: Grundlagen, Summe ECTS, 6. Semester 70 P5 Rahmenbedingungen der Versorgung: sozialrechtliche Struktur, Normen, Werte, 5 Institutionen, Aspekte der Gesundheitspolitik P21 Wahlpflichtmodul 8 P24 Bachelor-Arbeit und Colloquium 12 P25 Veranstaltung zur Begleitung der Bachelorarbeit 2 Summe ECTS, 7. Semester 27 Sem. 1-7 ECTS insgesamt 210 *) Die Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) werden erst nach erfolgreich abgeschlossenem Modul vergeben. Stand 22.07.2013 Seite 6 von 8

Anlage zur Studienordnung: Modulverteilung Modul Modulbezeichnung Semester 1 2 3 4 5 6 7 P1 Biosoziale Grundlagen P2 Veränderungen von normaler Struktur und Funktion P3 Gesundheitsbezogene Ansätze und bezugswissenschaftliche Konzepte P4 Pflege: historische, berufliche und institutionelle Entwicklung P5 Rahmenbedingungen der Versorgung: sozialrechtliche Struktur, Normen, Werte, Institutionen, Aspekte der Gesundheitspolitik P6 Versorgungsstrukturen und -prozesse P7 Grundlagen, Ansätze und Entwicklung der Pflegewissenschaft P8 Pflegerische Diagnostik und Handlungsplanung P9 Pflegerische Interventionen P10 Kommunikation in der Pflege P11 P12 Pflegerische Versorgung von Menschen mit Beeinträchtigungen oder Krankheiten der organbezogenen Strukturen und Funktionen: Grundlagen, Erkennen und Pflegerische Versorgung von Menschen mit Beeinträchtigungen oder Krankheiten vor und nach invasiver Intervention: Grundlagen, P13 Pflegerische Versorgung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen oder neurologischen, psychosomatischen, psychiatrischen oder Abhängigkeits- Krankheiten: Grundlagen, P14 Pflegerische Versorgung von Menschen mit beeinträchtigter Mensch-Umwelt-Balance: Grundlagen, Erkennen und P15 Pflegerische Versorgung von Menschen mit chronischen Beeinträchtigungen oder Krankheiten: Grundlagen, P16 Pflegerische Versorgung von Menschen in der Phase der Reproduktion und der Familienphase: Grundlagen, P17 Pflegerische Versorgung von Menschen mit übertragbaren Krankheiten, Hygiene: Grundlagen, Erkennen und Stand 22.07.2013 Seite 7 von 8

P18 Pflegerische Versorgung von Menschen mit Neubildungen, psychoonkologische Pflege: Grundlagen, Erkennen und P19 Pflegerische Versorgung von Menschen mit existenziellen Problemen und Übergangssituationen: Grundlagen, P20 Pflegebedürftigkeit, Rehabilitation, Behinderung, Prävention P21 Wahlpflicht-Modul P22 Grundlagen und Techniken wissenschaftlichen Arbeitens P23 Grundlagen empirischer Forschung und Methoden P24 Bachelor-Arbeit und Colloquium P25 Veranstaltung zur Begleitung der Bachelorarbeit Stand 22.07.2013 Seite 8 von 8