Tennisclub Rüsselsheim e.v. Satzung (Fassung vom )

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Transkript:

Tennisclub Rüsselsheim e.v. Satzung (Fassung vom 8.2.1998) 1 Sitz Der Tennisclub Rüsselsheim e.v. hat seinen Sitz in Rüsselsheim. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 122 eingetragen. Die Clubfarben sind blau-weis. 2 Zweck Der Club dient ausschließlich der Pflege des Tennissports auf der Grundlage des Amateurgedankens und der Gemeinnützigkeit. Auf die Förderung von jugendlichen Mitgliedern in diesem Sinne soll besondere Aufmerksamkeit verwendet werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

4 Mitgliedschaft Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Club soll in Form eines schriftlichen Aufnahmegesuchs erfolgen, das nach Möglichkeit von zwei erwachsenen Mitgliedern zu befürworten ist. Bei minderjährigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch schriftliche Mitteilung. Eine Ablehnung des Aufnahmegesuches kann ohne nähere Begründung erfolgen. Der Club besteht aus a) Ehrenmitgliedern b) Aktiven Mitgliedern c) unterstützenden Mitgliedern d) jugendlichen Mitgliedern Zu a: Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden können Personen gewählt werden, die durch ihre besonderen Verdienste um den Tennisclub Rüsselsheim, den Tennissport im allgemeinen oder aus sonstigen Gründen von der Mitgliederversammlung für würdig befunden werden. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Zu b: Aktive Mitglieder sind solche Mitglieder, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18 Lebensjahr vollendet haben und aktiv am Clubleben teilnehmen. Sie sind die eigentlichen Träger des Clubs und besitzen als solche das aktive und passive Wahlrecht. Zu c: Unterstützende Mitglieder sind solche Mitglieder, die ohne aktiv Sport im Club zu betreiben, durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages den Club in der Erreichung seiner Ziele fördert, und die Verbindung mit ihm aufrecht erhalten wollen. Sie haben das Recht, die Tennisanlage zu besuchen und die sonstigen Einrichtungen des Clubs zu benutzen. Unterstützende Mitglieder zahlen einen Beitrag in selbstgewählter Höhe, der jedoch nicht unter 40% des Beitrages für Aktive liegen darf. Unterstützende Mitglieder besitzen nicht das aktive und passive Wahlrecht. Zu d: Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ihre Mitgliedschaft geht mit Erreichen des 18. Lebensjahres in eine aktive Mitgliedschaft über. Jugendliche Mitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht; sie können jedoch an Mitgliederversammlungen beratend teilnehmen. Auf schriftlichen Antrag kann vom Vorstand die aktive bzw. jugendliche Mitgliedschaft als ruhend erklärt werden, wenn ein Mitglied seinen Wohnort für länger als ein Jahr verlässt (Studium, Berufsausbildung, Wehrdienst,...) und somit die Einrichtung des Clubs in Anspruch nehmen kann. Die ruhende Mitgliedschaft soll jedoch die Dauer von zwei Jahren nicht überschreite; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Personen, die vorübergehend in Rüsselsheim und Umgebung wohnen, haben die Möglichkeit, als Gastspieler eine auf drei Monate befristete Mitgliedschaft zu erlangen. Voraussetzung dafür ist ein schriftliches Aufnahmegesuch, das möglichst von zwei ordentlichen Mitgliedern befürwortet werden soll. Gastspieler besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben das Recht die Tennisplätze und die sonstigen Einrichtungen des Clubs entsprechend der Art ihrer Mitgliedschaft zu benutzen. Dabei haben sie den Anordnungen des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der von diesen beauftragten Personen Folge zu leisten. Grundlage für die Benutzung der Platzanlage ist die vom Vorstand zu erstellende Spiel- und Platzordnung. 6 Beiträge und Aufnahmegebühren Über die Höhe der Aufnahmegebühren und den Jahresbeitrag beschließt die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist jährlich im voraus bis zum 31. 3. eines Jahres zu entrichten. Der Vorstand kann für einen Übergangszeitraum halb oder vierteljährliche Beitragszahlung zulassen. Die Beitragsentrichtung im Bankeinzugsverfahren soll der Regelfall sein. Bis zum 21. Lebensjahr entrichten aktive Mitglieder ohne in Berufs-, Schulausbildung oder Studium zu sein, einen ermäßigten Beitrag. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand genehmigen, dass aktive Mitglieder einen ermäßigten Beitrag entrichten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie sich in Berufs- oder Schulausbildung bzw. im Studium befinden. Diese Vergünstigung kann jedoch nur bis zum vollendeten 29. Lebensjahr gewährt werden. Über die Erhebung etwaiger Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung. 7 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod: a) durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft kann frühestens ein Jahr nach dem Eintritt mit einer dreimonatigen Frist zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Bei minderjährigen und in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

b) durch Streichungsbeschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen und Umlagen im Rückstand ist und trotz zweifacher Mahnung unter Fristsetzung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. c) durch Ausschließungsbeschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied die ihm als solches obliegenden Pflichten verletzt oder wenn nach Ansicht des Vorstandes sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Mitgliedschaft in einem anderen Tennisclub ist statthaft. Nimmt das Mitglied jedoch bei einem anderen Tennisclub an Verbandswettkämpfen teil und tritt damit den Interessen des Clubs entgegen, so kann dies als wichtiger Grund zum Ausschluss im Sinne des 7c) angesehen werden. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes ist dem Mitglied Gehör zu gewähren. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied schriftlich bekannt gegeben. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. In dieser Versammlung hat das ausgeschlossene Mitglied ein Recht auf Gehör, jedoch kein Recht darauf, bei der Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein. 8 Organe des Clubs Organe des Clubs sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Ausschüsse 9 Mitgliederversammlung Bei der Mitgliederversammlung sind zu unterscheiden: a) die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) b) die außerordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten 3 Monate jeden Kalenderjahres stattfinden. Sie nimmt insbesondere den Geschäfts- und Kassenbericht vom Vorstand entgegen und beschließt über die Erteilung der Entlastung sowie alle zwei Jahre über die Neuwahl des Vorstandes. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats einberufen werden wenn, mindesten 60 stimmberechtigte Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragen.

$ 10 Durchführung der Mitgliederversammlung Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tageordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder, wobei eine Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten ist. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge können durch Vorstandsbeschluss Berücksichtigung finden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes und mindestens 40 weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei den Beschlüssen entscheidet, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Sind beide verhindert, so leitet das älteste Vorstandsmitglied die Versammlung. Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen das vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 11 Vorstand Der Vorstand besteht aus: Ehrenvorsitzender (soweit ernannt) 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schatzmeister Schriftführer und Pressereferent Sportwart Jugendwart Referent für Platzpflege Referent für Bewirtschaftung und Veranstaltungen Der Vorstand führt in ehrenamtlicher Tätigkeit die laufenden Geschäfte des Clubs. Ihm obliegt die Verwendung und die Verwaltung der Clubmittel. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und der Zustimmung des zuständigen Vorstandsmitgliedes. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder seines Vertreters. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt durch Handheben. Wird

eine geheime Wahl durch Stimmzettel beantragt, so stimmt die Versammlung über die Form der Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl ab. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters dem auch das erste Vorschlagsrecht bei der Wahl des 1. Vorsitzenden zusteht. Das erste Vorschlagsrecht bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder steht dem gewählten 1. Vorsitzenden zu. Anschließend an die Wahl des Vorstandes ist die Wahl von zwei Rechnungsprüfern vorzunehmen, die ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. 12 Ausschüsse Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender eines Ausschusses ist das zuständige oder ein vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied. Ständige Ausschüsse sind: 1. Sportausschuss 2. Jugendausschuss 3. Ausschuss für Clubanlage 4. Ausschuss für Bewirtschaftung und Veranstaltungen Zu 1.) Der Sportausschuss setzt sich aus Sport- und Jugendwart und einem Referenten für Rangliste und Platzanlage zusammen. Die Mannschaftsführer werden in einer vor Beginn der Spielsaison von dem Sportwart einzuberufenden Spielerversammlung gewählt; sie gehören dem erweiterten Sportausschuss an. Zu 2.) Der Jugendausschuss setzt sich aus dem Jugendwart und den von ihm eingesetzten Personen zusammen. Zu 3.) Der Ausschuss für Clubanlage setzt sich aus einem Vorstandsmitglied, einem Referenten für Platzanlage und den eingesetzten Personen zusammen. Zu 4.) Ausschussvorsitzender ist der Referent für Bewirtschaftung und Veranstaltungen un von ihm eingesetzte Personen. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand zu seiner Unterstützung weitere Ausschüsse bilden und Referenten benennen.

13 Vorstand im Sinne des 23 BGB Vorstand im Sinne des 23 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird vertreten durch zwei der hier aufgezählten Personen. 14 Satzungsänderung Zur Änderung der Clubsatzung ist eine dreiviertel Mehrheit der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. Anträge zur Satzungsänderung, die in der Jahreshauptversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand schriftlich bis zum Jahresende einzureichen. 15 Auflösung des Clubs Die Auflösung des Clubs erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung hat vier Wochen vor der Versammlung schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist hinsichtlich der Auflösung des Clubs nur beschlussfähig, wenn mindestens dreiviertel der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, dann hat innerhalb von vier Wochen eine zweite Einberufung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall der Zustimmung von dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Clubs fällt das Vermögen der Stadt Rüsselsheim mit der Maßgabe zu, dass es wieder ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke Verwendung findet. Genehmigt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. 2. 1998