Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen

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Transkript:

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) (Sicherung der Einlagen) Änderung vom 18. März 2011 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 2010 1, beschliesst: I Das Bankengesetz vom 8. November 1934 2 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken Im elften und zwölften Abschnitt wird der Ausdruck «Liquidator» durch «Konkursliquidator» und der Ausdruck «Liquidation» durch «Konkurs» ersetzt. Die mit der Begriffsänderung zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen. Art. 24 Abs. 3 3 Beschwerden in den Verfahren nach dem elften und zwölften Abschnitt haben keine aufschiebende Wirkung. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen. Art. 25 Abs. 4 4 Die Anordnungen der FINMA umfassen sämtliches Vermögen der Bank mit Aktiven und Passiven und Vertragsverhältnisse, ob sie sich nun im In- oder im Ausland befinden. Art. 27 Abs. 2, 2 bis und 3 2 Die Weisung einer Person, die an einem Zahlungs- und Effektenabwicklungssystem teilnimmt und gegen die eine solche Massnahme angeordnet wurde, ist rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie: a. vor Anordnung der Massnahme in das System eingebracht und nach den Regeln des Systems unabänderlich wurde; oder 1 BBl 2010 3993 2 SR 952.0 2010-0784 3919

b. an dem nach den Regeln des Systems definierten Geschäftstag ausgeführt wurde, in dessen Verlauf die Massnahme angeordnet wurde, sofern der Systembetreiber nachweist, dass er von der Anordnung der Massnahme keine Kenntnis hatte oder haben musste. 2bis Absatz 2 findet Anwendung, wenn: a. der Systembetreiber in der Schweiz beaufsichtigt oder überwacht wird; oder b. der Teilnahmevertrag Schweizer Recht untersteht. 3 Die rechtliche Verbindlichkeit im Voraus geschlossener Aufrechnungsvereinbarungen oder Abreden über die freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von an einem repräsentativen Markt gehandelten Effekten oder anderen Finanzinstrumenten bleibt von sämtlichen Anordnungen nach dem elften und zwölften Abschnitt unberührt. Art. 28 Sanierungsverfahren 1 Bei begründeter Aussicht auf Sanierung der Bank oder auf Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen kann die FINMA ein Sanierungsverfahren einleiten. 2 Sie erlässt die für die Durchführung des Sanierungsverfahrens notwendigen Verfügungen und Anordnungen. 3 Sie kann eine Person mit der Ausarbeitung eines Sanierungsplans beauftragen (Sanierungsbeauftragter). Art. 29 Sanierung der Bank Bei einer Sanierung der Bank muss der Sanierungsplan sicherstellen, dass die Bank nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält. Art. 30 Weiterführung von Bankdienstleistungen 1 Der Sanierungsplan kann unabhängig vom Fortbestand der betroffenen Bank die Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen vorsehen. 2 Er kann insbesondere das Vermögen der Bank oder Teile davon mit Aktiven und Passiven sowie Vertragsverhältnisse auf andere Rechtsträger oder auf eine Übergangsbank übertragen. 3 Werden Vertragsverhältnisse oder das Vermögen der Bank oder Teile davon übertragen, so tritt der Übernehmer mit Genehmigung des Sanierungsplans an die Stelle der Bank. 3920

Art. 31 Genehmigung des Sanierungsplans 1 Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich: a. auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven der Bank beruht; b. die Gläubiger voraussichtlich besser stellt als die sofortige Eröffnung des Bankenkonkurses; c. den Vorrang der Interessen der Gläubiger vor denjenigen der Eigner und die Rangfolge der Gläubiger berücksichtigt. 2 Die Zustimmung der Generalversammlung der Bank ist nicht notwendig. 3 Kann eine Insolvenz der Bank nicht auf andere Weise beseitigt werden, so kann der Sanierungsplan die Reduktion des bisherigen und die Schaffung von neuem Eigenkapital sowie die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital vorsehen. Art. 31a Ablehnung des Sanierungsplans 1 Sieht der Sanierungsplan einen Eingriff in die Rechte der Gläubiger vor, so setzt die FINMA den Gläubigern spätestens mit dessen Genehmigung eine Frist, innert der sie den Sanierungsplan ablehnen können. 2 Lehnen Gläubiger, die betragsmässig mehr als die Hälfte der aus den Büchern hervorgehenden Forderungen der dritten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG 3 vertreten, den Sanierungsplan ab, so ordnet die FINMA den Konkurs nach den Artikeln 33 37g an. Art. 32 Abs. 3 bis 3bis Das Anfechtungsrecht verwirkt zwei Jahre nach der Genehmigung des Sanierungsplans. Art. 35 Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss 1 Der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen: a. eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren festzulegen; b. einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und Kompetenzen festzulegen. 2 Die FINMA ist nicht an die Anträge des Konkursliquidators gebunden. Art. 37a Privilegierte Einlagen 1 Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten, einschliesslich Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, werden bis zum 3 SR 281.1 3921

Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger der zweiten Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG 4 zugewiesen. 2 Der Bundesrat kann den Höchstbetrag nach Absatz 1 der Geldentwertung anpassen. 3 Einlagen bei Unternehmen, welche ohne Bewilligung der FINMA als Banken tätig sind, sind nicht privilegiert. 4 Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden. 5 Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 5 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtungen nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 6 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und Versicherten. Sie sind unabhängig von den übrigen Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers und Versicherten bis zum Höchstbetrag nach Absatz 1 privilegiert. 6 Die Banken müssen im Umfang von 125 Prozent ihrer privilegierten Einlagen ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven halten. Die FINMA kann diesen Anteil erhöhen; sie kann in begründeten Fällen insbesondere denjenigen Instituten Ausnahmen gewähren, die aufgrund der Struktur ihrer Geschäftstätigkeit über eine gleichwertige Deckung verfügen. Art. 37b Sofortige Auszahlung 1 Privilegierte Einlagen gemäss Artikel 37a Absatz 1 werden aus den verfügbaren liquiden Aktiven ausserhalb der Kollokation und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung sofort ausbezahlt. 2 Die FINMA legt im Einzelfall den Höchstbetrag der sofort auszahlbaren Einlagen fest. Sie trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubiger nach Artikel 219 SchKG 7 Rechnung. Art. 37c Aufgehoben Art. 37g Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen 1 Die FINMA entscheidet über die Anerkennung von Konkursdekreten und Insolvenzmassnahmen, die im Ausland gegenüber Banken ausgesprochen werden. 2 Die FINMA kann das in der Schweiz belegene Vermögen ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens der ausländischen Insolvenzmasse zur Verfügung stellen, wenn im ausländischen Insolvenzverfahren: 4 SR 281.1 5 SR 831.40 6 SR 831.42 7 SR 281.1 3922

a. die nach Artikel 219 SchKG 8 pfandgesicherten und privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz gleichwertig behandelt werden; und b. die übrigen Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz angemessen berücksichtigt werden. 3 Die FINMA kann auch Konkursdekrete und Massnahmen anerkennen, welche im Staat des tatsächlichen Sitzes der Bank ausgesprochen wurden. 4 Wird für das in der Schweiz belegene Vermögen ein inländisches Verfahren durchgeführt, so können in den Kollokationsplan auch Gläubiger der dritten Klasse gemäss Artikel 219 Absatz 4 SchKG sowie Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland aufgenommen werden. 5 Im Übrigen sind die Artikel 166 175 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 9 über das Internationale Privatrecht massgebend. Art. 37h Abs. 1 und 3 Bst. a und b 1 Die Banken sorgen für die Sicherung der privilegierten Einlagen nach Artikel 37a Absatz 1 bei schweizerischen Geschäftsstellen. Banken, die solche Einlagen besitzen, sind verpflichtet, sich zu diesem Zweck der Selbstregulierung der Banken anzuschliessen. 3 Die Selbstregulierung wird genehmigt, wenn sie: a. die Auszahlung der gesicherten Einlagen innert 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung betreffend Anordnung von Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e h oder des Konkurses nach den Artikeln 33 37g gewährleistet; b. einen Maximalbetrag von 6 Milliarden Franken für die gesamthaft ausstehenden Beitragsverpflichtungen vorsieht; Art. 37i Auslösung der Einlagensicherung 1 Hat die FINMA eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e h oder den Konkurs nach Artikel 33 angeordnet, so teilt sie dies dem Träger der Einlagensicherung mit und informiert ihn über den Bedarf an Leistungen zur Auszahlung der gesicherten Einlagen. 2 Der Träger der Einlagensicherung stellt den entsprechenden Betrag innert 20 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung dem von der FINMA in der Anordnung bezeichneten Untersuchungsbeauftragten, Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator zur Verfügung. 8 SR 281.1 9 SR 291 3923

3 Im Fall einer Schutzmassnahme kann die FINMA die Mitteilung aufschieben, solange: a. begründete Aussicht besteht, dass die Schutzmassnahme innert kurzer Frist wieder aufgehoben wird; oder b. die gesicherten Einlagen von der Schutzmassnahme nicht betroffen sind. 4 Die Frist nach Absatz 2 wird unterbrochen, wenn und solange die Anordnung einer Schutzmassnahme oder des Konkurses nicht vollstreckbar ist. Art. 37j Abwicklung und Legalzession 1 Der von der FINMA eingesetzte Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte oder Konkursliquidator zahlt den Einlegern die gesicherten Einlagen aus. 2 Die gesicherten Einlagen werden unter Ausschluss jeglicher Verrechnung ausbezahlt. 3 Den Einlegern steht gegenüber dem Träger der Einlagensicherung kein direkter Anspruch zu. 4 Die Rechte der Einleger gehen im Umfang der Auszahlungen auf den Träger der Einlagensicherung über. Art. 37k Datenaustausch 1 Die FINMA stellt dem Träger der Einlagensicherung die zur Wahrung seiner Aufgaben notwendigen Angaben zur Verfügung. 2 Der Träger der Einlagensicherung erteilt der FINMA sowie dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungsbeauftragten, Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator alle Auskünfte und übermittelt diesen alle Unterlagen, die sie zur Durchsetzung der Einlagensicherung benötigen. Gliederungstitel vor Art. 37l Dreizenhnter Abschnitt a: Nachrichtenlose Vermögenswerte Art. 37l 1 Eine Bank kann nachrichtenlose Vermögenswerte ohne Zustimmung der Gläubiger auf eine andere Bank übertragen. 2 Die Übertragung bedarf eines schriftlichen Vertrages zwischen der übertragenden und der übernehmenden Bank. 3 Im Bankenkonkurs vertreten die Konkursliquidatoren die Interessen der Gläubiger nachrichtenloser Vermögenswerte gegenüber Dritten. 4 Der Bundesrat bestimmt, wann Vermögenswerte als nachrichtenlos gelten. 3924

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt. III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Ständerat, 18. März 2011 Nationalrat, 18. März 2011 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Sekretär: Philippe Schwab Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2011 unbenützt abgelaufen. 10 2 Es wird auf den 1. September 2011 in Kraft gesetzt. 24. August 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova 10 BBl 2011 2743 3925

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: Anhang (Ziff. II) 1. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930 11 e. Pfandrecht der Darlehen Art. 23 Die Darlehen der Pfandbriefzentralen und die darauf ausstehenden Zinsen geniessen ein Pfandrecht an der im Pfandregister der Mitglieder eingetragenen Deckung, ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Deckung an die Pfandbriefzentralen oder deren Vertreter oder eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich wären. VIII. Anwendung der Bestimmungen über die Bankinsolvenz Art. 42 Die Artikel 25 37g des Bankengesetzes vom 8. November 1934 12 gelten sinngemäss. 2. Bundesgesetz vom 11. April 1889 13 über Schuldbetreibung und Konkurs 3bis. Verfahren der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Art. 173b Betrifft das Konkursbegehren eine Bank, einen Effektenhändler, ein Versicherungsunternehmen, eine Pfandbriefzentrale, eine Fondsleitung, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV), eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen oder eine Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF), so überweist das Konkursgericht die Akten an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA). Diese verfährt nach den spezialgesetzlichen Regeln. Art. 219 Abs. 4 Zweite Klasse Bst. f 4 Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt: 11 SR 211.423.4 12 SR 952.0 13 SR 281.1 3926

Zweite Klasse f. Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 14. 3. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 15 Art. 35 Abs. 1 1 Sachen und Rechte, die zum Anlagefonds gehören, werden im Konkurs der Fondsleitung zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert. Vorbehalten bleiben die Ansprüche der Fondsleitung nach Artikel 33. Art. 137 Konkurseröffnung 1 Besteht begründete Besorgnis, dass ein Bewilligungsträger nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a d überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Bewilligungsträger die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt. 2 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293 336 SchKG 16 ), über das aktienrechtliche Moratorium (Art. 725 und 725a des Obligationenrechts 17 ) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 728c Abs. 3 des Obligationenrechts) sind auf die von Absatz 1 erfassten Bewilligungsträger nicht anwendbar. 3 Für das Konkursverfahren gelten die Artikel 33 37g des Bankengesetzes vom 8. November 1934 18 sinngemäss. Art. 138 Aufgehoben 4. Börsengesetz vom 24. März 1995 19 Art. 36a Die Artikel 25 37l des Bankengesetzes vom 8. November 1934 20 gelten sinngemäss. 14 SR 952.0 15 SR 951.31 16 SR 281.1 17 SR 220 18 SR 952.0 19 SR 954.1 20 SR 952.0 3927

5. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 21 Gliederungstitel vor Art. 51 2. Abschnitt: Sichernde Massnahmen, Liquidation und Konkurs Art. 51 Sachüberschrift, Abs. 2 Bst. h und i sowie Abs. 3 Sichernde Massnahmen 2 Sie kann insbesondere: h. Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens dem gebundenen Vermögen bis zur Höhe des Sollbetrags nach Artikel 18 zuordnen; i. bei Vorliegen einer Insolvenzgefahr die Stundung und den Fälligkeitsaufschub anordnen. 3 Sie sorgt für eine angemessene Publikation der Massnahmen, wenn dies zu deren Durchsetzung oder zum Schutz Dritter erforderlich ist. Art. 52 Liquidation Entzieht die FINMA einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit, so bewirkt dies dessen Auflösung. Die FINMA bezeichnet den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. Art. 53 Konkurseröffnung 1 Besteht begründete Besorgnis, dass ein Versicherungsunternehmen überschuldet ist oder ernsthafte Liquiditätsprobleme hat, und besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung, eröffnet den Konkurs und macht diesen öffentlich bekannt. 2 Die Bestimmungen über das Nachlassverfahren (Art. 293 336 SchKG 22 ), über das aktienrechtliche Moratorium (Art. 725 und 725a des Obligationenrechts 23 ) und über die Benachrichtigung des Gerichts (Art. 728c Abs. 3 des Obligationenrechts) sind auf Versicherungsunternehmen nicht anwendbar. 3 Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht. 21 SR 961.01 22 SR 281.1 23 SR 220 3928

Art. 54 Wirkungen und Ablauf 1 Die Anordnung des Konkurses hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197 220 SchKG 24. 2 Der Konkurs ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach den Artikeln 221 270 SchKG durchzuführen. 3 Die FINMA kann abweichende Verfügungen und Anordnungen treffen. Art. 54a Forderungen aus Versicherungsverträgen 1 Forderungen von Versicherten, die sich mittels der Bücher des Versicherungsunternehmens feststellen lassen, gelten als angemeldet. 2 Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden vorweg Forderungen aus den Versicherungsverträgen, für die nach Artikel 17 Sicherstellung geleistet wird, gedeckt. Ein Überschuss fällt in die Konkursmasse. Art. 54b Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss 1 Der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen: a. eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren festzulegen; b. einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und Kompetenzen festzulegen. 2 Die FINMA ist nicht an die Anträge des Konkursliquidators gebunden. Art. 54c Verteilung und Schluss des Verfahrens 1 Die Verteilungsliste wird nicht aufgelegt. 2 Nach der Verteilung legen die Konkursliquidatoren der FINMA einen Schlussbericht vor. 3 Die FINMA trifft die nötigen Anordnungen zur Schliessung des Verfahrens. Sie macht die Schliessung öffentlich bekannt. Art. 54d Ausländische Insolvenzverfahren Für die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Insolvenzmassnahmen sowie die Koordination mit ausländischen Insolvenzverfahren gelten die Artikel 37f und 37g des Bankengesetzes vom 8. November 1934 25 sinngemäss. 24 SR 281.1 25 SR 952.0 3929

Gliederungstitel vor Art. 55 3. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen im Konkurs von Lebensversicherungen Art. 56 Konkursmässige Verwertung des gebundenen Vermögens 1 Trifft die FINMA keine besonderen Massnahmen, ist insbesondere keine Übertragung des Versicherungsbestandes nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe d möglich, so ordnet sie die Verwertung des gebundenen Vermögens an. 2 Mit der Anordnung der Verwertung erlöschen die Versicherungsverträge. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten können in der Folge die Ansprüche aus Artikel 36 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908 26 sowie die Ansprüche auf fällige Versicherungen und gutgeschriebene Überschussanteile geltend machen. 26 SR 221.229.1 3930