Satzung des Kieler Presse-Klubs (e.v.)

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Transkript:

Satzung des Kieler Presse-Klubs (e.v.) 1 Name Der Verein führt den Namen Kieler Presse-Klub (e.v.). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Kiel. 2 Sitz 3 Aufgaben Der Verein hat die Aufgabe, Verständnis für die Arbeit der Presse zu wecken, Kontakte zwischen Journalisten und Öffentlichkeit herzustellen, in diesem Sinne seine Mitglieder durch Gedankenaustausch zu verbinden, gegenseitiges Vertrauen zu bewahren und gute Beziehungen zu Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens im In- und Ausland zu pflegen. 4 Zweck des Vereins (1)Zweck des Vereins ist a) die Unterstützung von notleidenden Journalisten sowie deren Hinterbliebenen, die Aufrechterhaltung oder Sicherung ihrer Altersversorgung, b) die Förderung der journalistischen Ausbildung und der dieser Aufgabe dienenden Einrichtungen und, c) soweit nach Erfüllung der vorstehenden Aufgaben weitere Mittel zur Verfügung stehen, die Förderung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, der Kunst, der Jugendpflege und der Jugendfürsorge. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Gewährung von Zuschüssen und die Beschaffung von Mitteln für die Stiftung Kieler Presse-Klub. (2) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Über die Vergabe von Mitteln entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

5 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft können erwerben a) Berufsjournalisten oder Verleger, b) Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die wegen ihres Berufes oder ihrer Stellung dem Pressewesen verbunden sind. (2) Der Aufnahmeantrag ist beim Vorstand schriftlich einzureichen; zwei Mitglieder müssen den Antrag unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. (4) Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden. 6 Ausschluss (1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt oder durch sein sonstiges Verhalten die Pflichten eines Mitgliedes gröblich verletzt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich zu dem Antrag aus Ausschluss zu äußern. (2) Gegen den Ausschlussbescheid steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen nach Mitteilung das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Der Beschluss des Vorstandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel des anwesenden Mitglieder aufgehoben werden. 7 Beiträge Jedes Mitglied ist zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Organe des Vereins sind : a) das Ehrenpräsidium, b) die Mitgliederversammlung, c) der Vorstand. 8 Organe des Vereins

9 Ehrenpräsidium (1) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder zu Ehrenpräsidenten berufen, die sich um das Pressewesen und um die Vereinsaufgaben besondere Verdienste erworben haben. Die Berufung ist unbefristet. Die Entziehung des Ehrenamtes ist nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder möglich. (2) Die Ehrenpräsidenten bilden das Ehrenpräsidium; seinen Mitgliedern steht das Recht zu, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Organe des Vereins teilzunehmen. 10 Mitgliederversammlungen (1) Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt, zu deren Tagesordnung folgende Punkte gehören müssen : a) Entgegennahme des Jahresberichts, b) Entgegennahme des Kassenberichts, c) Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters, d) Wahlen. (2) Weitere Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden, wenn hierzu ein wichtiger Anlass vorliegt; der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder sie unter Angabe des Grundes verlangt. (3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. (4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Gültigkeit eines Beschlusses genügt, unbeschadet anderer Satzungsbestimmungen, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (5) Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen in offener Abstimmung durch Handzeichen. Geheime Abstimmung hat nur zu erfolgen, wenn dies von zumindest einem Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt wird. (6) Der Mitgliederversammlung obliegt : a) die Beschlussfassung über alle den Verein berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, b) die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts, c) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, d) die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters, e) die Festsetzung der Aufnahmegebühren und Beiträge, f) die Änderung der Satzung, g) die Wahl der Ehrenpräsidenten, des Vorstandes sowie der Kassenprüfer und ihrer Stellvertreter. (7) Die Leitung der Wahl des Vorsitzenden liegt in den Händen des ältesten Ehrenpräsidenten bzw. des ältesten anwesenden Mitgliedes. (8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

11 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, darunter dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der 1. oder der 2. vorsitzende muss dem Berufsstand der Journalisten oder Verleger angehören. Drei Vorstandsämter sollen von Mitgliedern besetzt werden, die diesen Berufsständen nicht angehören. Je eines der Vorstandsmitglieder übernimmt die Aufgabe des Geschäftsführers, des Schatzmeisters und des Schriftführers. Die Übertragung mehrere dieser Funktionen auf ein Vorstandsmitglied ist möglich. (2) Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne der 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Der alte Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ergänzung herbeizuführen, die der Bestätigung durch die nächster Mitgliederversammlung bedarf. (4) Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 12 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter, die der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht für jedes Geschäftsjahr zu erstatten haben. Sie können ordentliche und außerordentliche Kassenprüfungen vornehmen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 13 Geschäftsjahr 14 Satzungsänderungen Für die Annahme und Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

15 Vereinsauflösung (1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Angabe der Tagesordnung zu diesem Zweck einberufen wird. Es muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen sein. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Bei Beschlussunfähigkeit ist zwei Wochen später eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen aufgaben ( 3) fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung Kieler Presse-Klub. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 16. März 1983 beschlossen worden. Die beschlossene Satzungsänderung wurde am 24. März 1988 in das Vereinsregister eingetragen. Weitere Satzungsänderungen wurden anlässlich der Mitgliederversammlung vom 24.03.1992 ( Eintragung in das Vereinsregister am 29.01.1993, Nr. 1687 ), der Mitgliederversammlung vom 31.3.1993 ( Eintragung in das Vereinsregister am 23.09.1993, Nr. 1687 ) und der Mitgliederversammlung vom 31.03.2004 beschlossen.