Unwetterschäden von der Steuer absetzen (FOTO)

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Transkript:

Unwetterschäden von der Steuer absetzen (FOTO) Autor: Presseportal News, 15.08.2017 10:30 Copyright BörseGo AG 2000-2017 Neustadt a. d. W. (ots) - Blitz, Starkregen und Hagelschlag: Unwetterbedingte Schäden an Häusern und Wohnungen machen in diesem Sommer wieder vielen Bundesbürgern zu schaffen. Kleiner Lichtblick: Oft hilft der Staat den Geschädigten. Unter bestimmten Bedingungen können Sie die Kosten für die Schadensbehebung steuerlich absetzen. Wie das geht und was dabei zu beachten ist, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH). Überschwemmte Häuser, verschlammte Wohnungen, demolierte Dächer: Etliche Menschen müssen in diesem Jahr wieder eine Menge Geld in die Hand nehmen, um Unwetterschäden zu beseitigen und ihr Heim instand zu setzen. In einigen Fällen springt die Gebäude- oder Hausratversicherung ein. In anderen Fällen braucht man eine zusätzliche Elementarschadenversicherung, die gegebenenfalls hilft. Doch was machen all diejenigen, bei denen keine Versicherung zahlt? "Für die gibt es unter Umständen die Möglichkeit, die Ausgaben rund um die Schadensbeseitigung von der Steuer abzusetzen", wie die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) betonen. "Dabei ist von Bedeutung, in welchem Verhältnis der Betroffene zur Immobilie steht", so die Fachleute weiter. "Es stellt sich also die Frage, ob der Geschädigte Selbstnutzer, Vermieter oder Mieter ist." Vermieter: Unwetterbedingte Reparaturkosten als Werbungskosten absetzen Vermieter müssen in ihren Steuererklärungen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angeben. An dieser Stelle können sie in der Regel auch die notwendigen Ausgaben rund um die Behebung unwetterbedingter Schäden als Werbungskosten geltend machen. "Es gibt noch eine zweite Möglichkeit, solche Reparaturkosten in der Steuererklärung unterzubringen", wie die VLH-Profis anmerken: "Unter Umständen kann man auch eine Sonderabschreibung realisieren, wobei die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beachten sind." Selbstnutzer und Mieter: Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastung absetzen Kosten, die im Zusammenhang mit Unwetterschäden entstehen, können unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastungen in die Steuererklärung eingetragen werden. Das gilt auch für Mieter, wenn beispielsweise Schönheitsreparaturen nötig sind, die der Vermieter nicht übernimmt. Konkret können folgende durch Unwetter hervorgerufene Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden: GodmodeTrader - http://www.godmode-trader.de Seite 1 / 5

1. Kosten für Bauarbeiten, Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen, die existenziell wichtige Bereiche am Haus oder an der Wohnung betreffen. Gemeint sind damit elementare Schäden wie zerbrochene Fensterscheiben, kaputte Haustüren oder unterspülte Grundmauern. Personenkraftwagen, Gartenterrassen, Garagen oder Ähnliches werden hingegen nicht als existenziell notwendig angesehen und somit auch nicht berücksichtigt. 2. Kosten für die Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung, die durch die unwetterbedingten Schäden nutzlos geworden sind (sogenannte Vermögensgegenstände wie kostbare Bilder und Antiquitäten oder die wertvolle Briefmarken- bzw. Münzsammlung fallen allerdings nicht darunter). Der Betrag, der in den Notfällen jeweils angesetzt werden kann, orientiert sich immer am sogenannten Zeitwert der unbrauchbar gewordenen Gegenstände. Wichtig ist also, was die irreparabel beschädigten Objekte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch wert waren. Der Neuwert jener Sachen, die die Betroffenen nach dem Unglück kaufen, ist nicht maßgeblich. Ansetzbar ist ausschließlich der Wiederbeschaffungswert für ein Objekt, das dem kaputtgegangenen Gegenstand in den Kategorien Alter, Art, Wert und Güte gleicht. Wer solche unwetterbedingten Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, muss folgende Bedingungen beachten: - "Der kostenauslösende Schaden darf nicht durch eigenes Verschulden bzw. durch einen Dritten verursacht worden sein", wie die VLH-Steuerexperten hervorheben. "Er muss sich auf ein sogenanntes unabwendbares Ereignis - also zum Beispiel auf Blitzeinschlag, Starkregen, Hagel oder Sturm - zurückführen lassen." - Hat das Unwetter-Opfer Erstattungen einer Versicherung bzw. andere finanzielle Hilfen erhalten, so sind die Schadenskosten um diese Beträge zu kürzen. - Die Schadensbeseitigung und die Wiederbeschaffung von Zerstörtem sollten in einer gewissen zeitlichen Nähe zum Schadenseintritt stattfinden. "Konkret akzeptiert das Finanzamt Erwerbungen und Reparaturarbeiten innerhalb von drei Jahren nach dem Unwetterereignis", so die VLH-Steuerexperten. - Natürlich kann das Finanzamt die Vorlage von Rechnungen und anderen geeigneten Nachweisen verlangen, um die Schadenskosten und deren ordnungsgemäße Begleichung zu belegen. - Und noch ein Punkt ist bei diesem Thema von grundsätzlicher Bedeutung: "Bei den außergewöhnlichen Belastungen berechnet der Fiskus zunächst einmal für jeden Einzelnen eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung, die sich individuell am Einkommen, Familienstand und der Kinderanzahl orientiert", erklären die VLH-Profis. "Erst Belastungen, die diese Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, wirken sich steuermindernd aus." Dabei ist allerdings zu beachten, dass verschiedene Kostenarten in die außergewöhnlichen Belastungen mit aufgenommen werden können. Da kommen neben den unwetterbedingten Kosten unter Umständen zum GodmodeTrader - http://www.godmode-trader.de Seite 2 / 5

Beispiel auch Krankheits- oder Kurkosten infrage. Kosten für die Schadensbeseitigung als haushaltsnahe Handwerkerleistungen absetzen Wer die Ausgaben für die Beseitigung unwetterbedingter Schäden nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen kann, weil er auf diesem Wege zum Beispiel nicht die erwähnte zumutbare Eigenbelastung überschreitet, hat noch eine andere Möglichkeit: Er kann entsprechende professionell ausgeführte Reparaturarbeiten in der selbst genutzten Wohnung, im eigenen Haus oder auf dem zugehörigen Grundstück als haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend machen. Zweit- oder Ferienwohnungen sowie Wochenendhäuser kommen dabei übrigens auch infrage. Für haushaltsnahe Handwerkerleistungen gilt allgemein: 20 Prozent der Anfahrts-, Lohn- und Gerätekosten können steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuerersparnis ist allerdings auf 1.200 Euro im Jahr begrenzt. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Außerdem muss eine korrekte Rechnung vorliegen - und der Rechnungsbetrag muss überweisen worden sein. Barzahlungen erkennt der Fiskus nicht an. Katastrophenerlasse sichern Steuererleichterungen Wüten Unwetter in einer ganzen Region oder in mehreren Regionen, so kann das zuständige Finanzministerium auf diese breitenwirksamen Ereignisse reagieren: Katastrophenerlass lautet den VLH-Fachleuten zufolge das Stichwort in diesem Zusammenhang. Konkret bedeutet das, dass der Fiskus den Geschädigten entgegenkommt, um unbillige Härten zu vermeiden. So können zum Beispiel besondere Steuererleichterungen oder bestimmte vereinfachende Verfahrensregeln beschlossen werden. Gelten solche Erlasse, ist es im Allgemeinen auch leichter, Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastungen abzusetzen. Grundsätzlich entscheidet das jeweilige Finanzministerium von Fall zu Fall, welche Erleichterungen in welchem Umfang gewährt werden. Über die VLH Mit mehr als 900.000 Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen ist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von der VLH. Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach 4 Nr. 11 StBerG. Pressekontakt: Christina Georgiadis Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) Fritz-Voigt-Str. 13 67433 Neustadt a.d. Weinstraße Tel.: 06321 4901-0 Fax: 06321 4901-49 GodmodeTrader - http://www.godmode-trader.de Seite 3 / 5

E-Mail: presse@vlh.de Web: https://www.vlh.de/presse Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell Quelle: Presseportal Risikohinweis & Haftungsausschluss gemäß 16 und 18 AGB BörseGo AG 16 Haftung 16.1 Soweit Nutzer Inhalte in Diskussionsforen, sogenannten Streams, Chats oder Blogs einstellen und dort Ratschläge oder Anlagetipps erteilen, handelt es sich ausschließlich um von den betreffenden Nutzern verantwortete Inhalte. BörseGo stellt insofern lediglich das Medium technisch zur Verfügung und ist nicht für die Genauigkeit, Richtigkeit oder Verlässlichkeit dieser Inhalte verantwortlich. 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BörseGo haftet weiterhin für Schäden, die aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BörseGo, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 16.4 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (vgl. Ziff. 16.3) haftet BörseGo nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 16.5 Weitergehende Ansprüche des Nutzers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 18 Risikohinweis Die Informationen und Services auf den Webseiten von BörseGo wenden sich an registrierte sowie nichtregistrierte Nutzer. 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