Dekret über die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode vom (Stand )

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Transkript:

40. Dekret über die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode vom..985 (Stand 0.0.04) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 64 des Gesetzes vom 6. Mai 945 über die Organisation des Kirchenwesens (Kirchengesetz) ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Art. Anwendungsbereich Dieses Dekret ordnet das Verfahren für die Gesamterneuerungswahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode in dem in Artikel 6 Absatz KG umschriebenen Kirchengebiet. * Art. Wahlkreise Als Wahlkreise gelten die kirchlichen Bezirke gemäss Artikel 6 Absatz des KG. * Artikel der Übereinkunft vom. Dezember 958 zwischen den Ständen Bern und Solothurn betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten (Übereinkunft Bern-Solothurn ) bleibt vorbehalten. Die Umschreibung der Wahlkreise wird im Anhang zu diesem Dekret wiedergegeben. Art. Zahl der Abgeordneten; Sitzverteilung Die Zahl der Abgeordneten und die Grundsätze für die Sitzverteilung werden in der Kirchenverfassung festgelegt. Die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlkreise richtet sich nach der Anzahl der Konfessionsangehörigen. * ) BSG 40. ) BSG 4.. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 985 d 48 f 45

40. Die Anzahl der Konfessionsangehörigen wird alle zehn Jahre erhoben. Für die Beschaffung der Anzahl der Konfessionsangehörigen im Kanton Bern ist die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion verantwortlich, für diejenige im Kanton Solothurn die evangelisch-reformierte Landeskirche. * Art. 4 Gesamterneuerungswahl * Alle vier Jahre findet eine Gesamterneuerung der Kirchensynode statt. Beginn und Ende der Amtsdauer bestimmt die Kirchensynode. Die Erneuerungswahlen werden vor Ablauf der Amtsdauer durchgeführt. * * Art. 5 Stimmberechtigung und Wählbarkeit Stimmberechtigung und Wählbarkeit richten sich nach den Bestimmungen von Artikel 6 des KG * Artikel der Übereinkunft Bern-Solothurn ) bleibt vorbehalten. Art. 6 Anordnung der Wahlen Wahlen in die Kirchensynode werden durch Verordnung des Synodalrates angeordnet. Die Verordnung wird mindestens sechzig Tage vor dem Wahlgang den Kirchgemeinden und den kirchlichen Bezirken eröffnet und durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in den kantonalen Amtsblättern veröffentlicht. * Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion stellt die Verordnung gleichzeitig den gemäss Anhang zu diesem Dekret zuständigen Regierungsstatthalterämtern zu, die für die Veröffentlichung der Verordnung in den amtlichen Anzeigern sorgen. * Die Verordnung enthält mindestens folgende Angaben: * a b c Zeitpunkt des Wahlgangs und eines allfälligen zweiten Wahlgangs. Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge beim zuständigen Regierungsstatthalteramt. Bei Gesamterneuerungswahlen die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten. ) BSG 4..

40. Art. 7 Wahlvorschläge Das zuständige Organ des kirchlichen Bezirks reicht die Wahlvorschläge ein. Die Bezirkssynoden nehmen in ihren Reglementen Bestimmungen über die Sitzverteilung und den Minderheitenschutz auf. Weitere Wahlvorschläge können von den Kirchgemeinderäten der zum Wahlkreis gehörenden Kirchgemeinden oder von wenigstens 50 kirchlich Stimmberechtigten des Wahlkreises eingereicht werden. Der zuständige Regierungsstatthalter prüft in Verbindung mit den Kirchgemeinderäten die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber und weist nicht wahlfähige zurück. Ersatzvorschläge sind innerhalb einer vom Regierungsstatthalter festzusetzenden Frist einzureichen. Art. 8 Ordentliches Wahlverfahren Werden mehr Kandidaten angemeldet, als Abgeordnete zu wählen sind, so gibt der zuständige Regierungsstatthalter den Kirchgemeinderäten des betreffenden Wahlkreises Kenntnis von den eingereichten Wahlvorschlägen, mit der Weisung, den öffentlichen Wahlgang durchzuführen. Die Wahl erfolgt sodann in den betreffenden Wahlkreisen nach dem ordentlichen Wahlverfahren in den Kirchgemeindeversammlungen oder, wo dies vorgesehen ist, nach dem Urnensystem. * Art. 9 Zweiter Wahlgang Muss ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden, so trifft der Regierungsstatthalter die erforderlichen Anordnungen. Für den zweiten Wahlgang gilt das gleiche Verfahren wie für den ersten. Art. 0 Stille Wahl Werden innerhalb der Anmeldefrist nicht mehr Vorschläge eingereicht, als im betreffenden Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, so erklärt der Regierungsstatthalter die Angemeldeten als gewählt. Werden weniger Bewerberinnen und Bewerber angemeldet als im betreffenden Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, so werden die Vorgeschlagenen für gewählt erklärt. Die frei bleibenden Sitze werden im Ersatzwahlverfahren nach Artikel 6 Absatz KG besetzt. *

40. 4 Art. Wahlprotokolle Ein Doppel des Wahlprotokolls ist mit den versiegelten Wahlzetteln dem zuständigen Regierungsstatthalteramt zuzustellen. Das andere Doppel ist dem Sekretär des Kirchgemeinderates zuhanden des Kirchgemeindearchivs zu übermitteln. Art. Wahlergebnisse Der Regierungsstatthalter ermittelt die Wahlergebnisse aufgrund der Wahlprotokolle. Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die politischen Rechte sind sinngemäss anwendbar. * Sofort nach der Ermittlung der Wahlergebnisse stellt der Regierungsstatthalter jedem Gewählten eine Wahlanzeige zu. Die Akten übermittelt er der Kirchlichen Zentralverwaltung in Bern. Die Wahlzettel werden bis nach Ablauf der Beschwerdefrist im Regierungsstatthalteramt aufbewahrt. Art. Nichtannahme der Wahl Der Gewählte kann die Annahme der Wahl verweigern. Eine allfällige Nichtannahme ist dem Synodalrat innert acht Tagen schriftlich mitzuteilen. Art. 4 Bekanntmachung Der Synodalrat veröffentlicht die Ergebnisse jeder Gesamterneuerungs- oder Ersatzwahl im amtlichen Teil der Amtsblätter. Dabei ist auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 5 aufmerksam zu machen. * Art. 5 Beschwerden * Beschwerden gegen die Wahl von Abgeordneten sind dem Synodalrat innert 0 Tagen einzureichen. * Der Synodalrat leitet die Beschwerden mit einem Bericht zum kantonal letztinstanzlichen Entscheid an die Synode weiter. * Art. 6 Erwahrung der Wahlergebnisse Die bereinigten Ergebnisse der Wahlen werden aufgrund eines Berichts des Synodalrates von der Synode verbindlich und endgültig festgestellt (erwahrt).

5 40. Art. 7 Strafbestimmungen Die Bestimmungen von Artikel 69 des Gesetzes vom 5. Juni 0 über die politischen Rechte ) gelten sinngemäss, soweit nicht Strafbestimmungen der Kirchgemeindereglemente anwendbar sind. * Art. 8 Inkrafttreten Dieses Dekret tritt gleichzeitig mit der Änderung der Artikel 6 und 64 des KG in Kraft ). * Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Dekret vom 9. Februar 98 über die Umschreibung der Wahlkreise und die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode aufgehoben. T Übergangsbestimmungen der Änderung vom 04.09.0 * Art. T- * Die Umschreibung der Wahlkreise gemäss Anhang findet erstmals Anwendung für die Gesamterneuerungswahl im Jahr 04. Die Zahl der Konfessionsangehörigen wird erstmals im Jahr 00 nach Artikel Absatz erhoben. A Anhang : Zu Artikel Absatz Art. A- * Umschreibung der Wahlkreise Wahlkreis Kirchgemeinden. Jura Bévilard, Bienne, Paroisse française (GKG Biel), Corgémont-Cortébert, Courtelary-Cormoret, Court, Diesse, Grandval, La Ferrière, La Neuveville, Moutier, Nods, Reconvilier, Renan, Rondchâtel, Saint-Imier, Sonceboz-Sombeval, Sonvilier, Sornetan, Tavannes, Tramelan, Villeret ) BSG 4. ).7.986

40. 6 Wahlkreis Kirchgemeinden. Seeland Aarberg, Arch, Bargen, Biel, Deutschsprachige Kirchgemeinde (GKG), Büren a. A. und Meienried, Bürglen, Diessbach, Erlach-Tschugg, Gampelen-Gals, Gottstatt, Grossaffoltern, Ins, Kallnach-Niederried, Kappelen-Werdt, Lengnau, Leuzigen, Lyss, Nidau, Pieterlen, Pilgerweg Bielersee, Radelfingen, Rapperswil-Bangerten, Rüti b. Büren, Schüpfen, Seedorf, Siselen-Finsterhennen, Sutz, Täuffelen, Vinelz-Lüscherz, Walperswil-Bühl, Wengi b. Büren. Oberaargau Aarwangen, Bleienbach, Dürrenroth, Eriswil, Herzogenbuchsee, Huttwil, Langenthal, Lotzwil, Madiswil, Melchnau, Niederbipp, Oberbipp, Roggwil, Rohrbach, Seeberg, Thunstetten, Ursenbach, Walterswil, Wangen an der Aare, Wynau, Wyssachen 4. Unteres Emmental Bätterkinden, Burgdorf, Hasle b. Burgdorf, Heimiswil, Hindelbank, Kirchberg, Koppigen, Krauchthal, Oberburg, Utzenstorf, Wynigen 5. Oberemmental Affoltern i.e., Eggiwil, Langnau i.e., Lauperswil, Lützelflüh, Röthenbach i.e., Rüderswil, Rüegsau, Schangnau, Signau, Sumiswald, Trachselwald, Trub, Trubschachen, Wasen i.e. 6. Bern-Mittelland Nord Bolligen, Ferenbalm, bernisch-freiburgisch, Frauenkappelen, Grafenried-Fraubrunnen, Ittigen, Jegenstorf-Urtenen, Kerzers, bernisch-freiburgisch, Kirchlindach, Laupen, Limpach, Meikirch, Mühleberg, Münchenbuchsee-Moosseedorf, Münchenwiler-Clavaleyres, Bernisch Murten, Neuenegg, Ostermundigen, Stettlen, Vechigen, Wohlen bei Bern, Worb, Zollikofen 7. Bern-Stadt Bethlehem, Bümpliz, Frieden, Heiliggeist, Johannes, Markus, Matthäus Bern und Bremgarten, Münster, Nydegg, Paulus, Petrus, Paroisse de l'eglise française réformée

7 40. Wahlkreis Kirchgemeinden 8. Bern-Mittelland Süd Belp, Belpberg und Toffen, Biglen, Gerzensee, Grosshöchstetten, Guggisberg, Kehrsatz, Kirchdorf, Köniz, Konolfingen, Linden, Münsingen, Muri-Gümligen, Oberbalm, Oberdiessbach, Riggisberg-Rüti, Rüeggisberg, Rüschegg, Schlosswil, Schwarzenburg, Thurnen, Walkringen, Wichtrach, Zimmerwald 9. Thun Amsoldingen, Blumenstein, Buchen, Buchholterberg, Goldiwil-Schwendibach (GKG Thun), Gurzelen-Seftigen, Heimberg, Hilterfingen, Reutigen, Schwarzenegg, Sigriswil, Steffisburg, Thierachern, Thoune, Paroisse française (GKG Thun), Thun-Lerchenfeld (GKG Thun), Thun- Stadt (GKG Thun), Thun-Strättligen (GKG Thun), Wattenwil-Forst * 0. Obersimmental-Saanen Boltigen, Gsteig b. Gstaad, Lauenen, Lenk, Saanen, St. Stephan, Zweisimmen. Frutigen-Niedersimmental Adelboden, Aeschi-Krattigen, Därstetten, Diemtigen, Erlenbach i.s., Frutigen, Kandergrund-Kandersteg, Oberwil im Simmental, Reichenbach im Kandertal, Spiez, Wimmis. Interlaken-Oberhasli Beatenberg, Brienz, Gadmen, Grindelwald, Gsteig-Interlaken, Guttannen, Habkern, Innertkirchen, Lauterbrunnen, Leissigen-Därligen, Meiringen, Ringgenberg, Unterseen. Solothurn Aetingen-Mühledorf, Biberist-Gerlafingen, Grenchen-Bettlach, Lüsslingen, Messen, Oberwil b. Büren, Solothurn, Wasseramt A Anhang : Zu Artikel 6 Absatz Art. A- * Für die Wahlkreise zuständige Regierungsstatthalterämter Kirchlicher Wahlkreis Regierungsstatthalteramt. Jura Jura bernois. Seeland Biel/Bienne

40. 8 Kirchlicher Wahlkreis Regierungsstatthalteramt. Oberaargau Oberaargau 4. Unteres Emmental Emmental 5. Oberemmental Emmental 6. Bern-Mittelland Nord Bern-Mittelland 7. Bern-Stadt Bern-Mittelland 8. Bern-Mittelland Süd Bern-Mittelland 9. Thun Thun 0. Obersimmental-Saanen Obersimmental-Saanen. Frutigen-Niedersimmental Frutigen-Niedersimmental. Interlaken-Oberhasli Interlaken-Oberhasli. Solothurn Gemäss Übereinkunft vom. Dezember 958 zwischen den Ständen Bern und Solothurn Bern,. Dezember 985 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rentsch Der Vizestaatsschreiber: Lundsgaard-Hansen

9 40. Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle..985 0.07.986 Erlass Erstfassung 985 d 48 f 45 07.05.987 0.07.987 Art. A- Abs., geändert 987 d 75 f 80 Tabelle, "9. Thun" / "Kirchgemeinden" 7.09.99 5..99 Art. 5 Titel geändert 99 d f 46 7.09.99 5..99 Art. 5 Abs. aufgehoben 99 d f 46 0..99 0.0.994 Art. 6 Abs. geändert 99 d 696 f 74 0..99 0.0.994 Art. 6 Abs. geändert 99 d 696 f 74 8.0.006 0.0.00 Art. A- geändert 08-5 9.0.008 0.0.009 Art. 5 Abs. geändert 08-6.0.00 0.0.0 Art. 6 Abs. geändert 0-84 4..0 0.0.0 Art. A- geändert -7 05.06.0 0.0.04 Art. Abs. geändert -69 05.06.0 0.0.04 Art. 7 Abs. geändert -69 04.09.0 0.0.04 Art. Abs. geändert - 04.09.0 0.0.04 Art. Abs. geändert - 04.09.0 0.0.04 Art. Abs. geändert - 04.09.0 0.0.04 Art. Abs. eingefügt - 04.09.0 0.0.04 Art. 4 Titel geändert - 04.09.0 0.0.04 Art. 4 Abs. geändert - 04.09.0 0.0.04 Art. 4 Abs. aufgehoben - 04.09.0 0.0.04 Art. 5 Abs. geändert - 04.09.0 0.0.04 Art. 6 Abs. geändert - 04.09.0 0.0.04 Art. 8 Abs. aufgehoben - 04.09.0 0.0.04 Art. 0 Abs. geändert - 04.09.0 0.0.04 Art. 4 Abs. geändert - 04.09.0 0.0.04 Art. 8 Abs. geändert - 04.09.0 0.0.04 Titel T eingefügt - 04.09.0 0.0.04 Art. T- eingefügt - 04.09.0 0.0.04 Art. A- geändert - 04.09.0 0.0.04 Art. A- geändert -

40. 0 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass..985 0.07.986 Erstfassung 985 d 48 f 45 Art. Abs. 04.09.0 0.0.04 geändert - Art. Abs. 04.09.0 0.0.04 geändert - Art. Abs. 04.09.0 0.0.04 geändert - Art. Abs. 04.09.0 0.0.04 eingefügt - Art. 4 04.09.0 0.0.04 Titel geändert - Art. 4 Abs. 04.09.0 0.0.04 geändert - Art. 4 Abs. 04.09.0 0.0.04 aufgehoben - Art. 5 Abs. 04.09.0 0.0.04 geändert - Art. 6 Abs. 0..99 0.0.994 geändert 99 d 696 f 74 Art. 6 Abs. 0..99 0.0.994 geändert 99 d 696 f 74 Art. 6 Abs. 6.0.00 0.0.0 geändert 0-84 Art. 6 Abs. 04.09.0 0.0.04 geändert - Art. 8 Abs. 04.09.0 0.0.04 aufgehoben - Art. 0 Abs. 04.09.0 0.0.04 geändert - Art. Abs. 05.06.0 0.0.04 geändert -69 Art. 4 Abs. 04.09.0 0.0.04 geändert - Art. 5 7.09.99 5..99 Titel geändert 99 d f 46 Art. 5 Abs. 7.09.99 5..99 aufgehoben 99 d f 46 Art. 5 Abs. 9.0.008 0.0.009 geändert 08- Art. 7 Abs. 05.06.0 0.0.04 geändert -69 Art. 8 Abs. 04.09.0 0.0.04 geändert - Titel T 04.09.0 0.0.04 eingefügt - Art. T- 04.09.0 0.0.04 eingefügt - Art. A- 4..0 0.0.0 geändert -7 Art. A- 04.09.0 0.0.04 geändert - Art. A- Abs., 07.05.987 0.07.987 geändert 987 d 75 f 80 Tabelle, "9. Thun" / "Kirchgemeinden" Art. A- 8.0.006 0.0.00 geändert 08-5 Art. A- 04.09.0 0.0.04 geändert -