(KABl S. 174) 3. Änderungen

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Transkript:

Kinder- und Jugendgesetz KiJG 4.131 M_Archiv Kirchengesetz vom 16. November 1997 über die Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs 1, 2 (KABl S. 174) 3 Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte Paragrafen 1 Erstes Kirchengesetz vom 17. November 2007 zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs 2 Kirchengesetz vom 20. März 2010 zur Errichtung eines Regionalzentrums für allgemeinkirchliche Dienste in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs 17. November 2007 20. März 2010 KABl S. 88 4 Abs. 6 Satz 1 Satz 2 KABl S. 17 4 Abs. 1 bis 7 Art der Änderung Wörter eingefügt eingefügt bish. Satz 2 wird Satz 3 Absatz 9 aufgehoben aufgehoben 1 Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Aufhebung von Rechtsvorschriften aufgrund der fusionsbedingten Überleitung und Neuregelung des Regionalzentrums für allgemeinkirchliche Dienste in der Evangelisch- Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in Rostock auf Kirchenkreisebene vom 31. März 2017 (KABl. S. 220) mit Ablauf des 2. Mai 2017 außer Kraft. 2 Red. Anm.: Das Kirchengesetz galt auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs bis zu einer anderweitigen Regelung durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung. 3 Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet. Archiv, Geltungszeitraum 01.01.1998-02.05.2017 Nordkirche 1

4.131 M_Archiv KiJG Kinder- und Jugendgesetz Präambel Die Gemeinde Jesu Christi ist eine generationsübergreifende Lebens- und Lerngemeinschaft. Sie lebt von der Zuwendung, Annahme und Begleitung durch Jesus Christus und hat die Aufgabe, diese Zuwendung, Annahme und Begleitung zu verkündigen und erfahrbar zu machen. An dieser Aufgabe ist die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, mit Eltern und Familien, als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche beteiligt. In ihr werden die Lebenssituationen und Fragen der Kinder, Jugendlichen und ihrer Familien aufgenommen und auf das Evangelium bezogen und Lebensmöglichkeiten im Horizont des christlichen Glaubens entwickelt und gestaltet. Die kirchliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wirkt daraufhin, Kinder, Jugendliche und Familien am Leben und am Auftrag der Gemeinde zu beteiligen und tritt für sie in Kirche und Gesellschaft ein. Erster Abschnitt: Grundbestimmungen zum kirchlichen Auftrag für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 1 Träger der Kinder- und Jugendarbeit (1) Träger der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind a) die Kirchgemeinden, die Kirchgemeindeverbände und die Kirchenkreise, b) die Landeskirche durch das Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, c) Verbände, Vereine, Stiftungen, Dienste und Werke, soweit sie die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Sinne kirchlicher Ordnungen ausüben und dem Bekenntnis der Kirche nicht widersprechen. (2) Die Träger der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Evangelisch-Lutherischen- Landeskirche Mecklenburgs nehmen zugleich die Aufgaben eines anerkannten freien Trägers nach Artikel 21 des Vertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommersehen Evangelischen Kirche vom 20. Januar 1994 (KABl S. 26) wahr. 2 Archiv, Geltungszeitraum 01.01.1998-02.05.2017 Nordkirche

Kinder- und Jugendgesetz KiJG 4.131 M_Archiv Zweiter Abschnitt: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchgemeinden, Propsteien und Kirchenkreisen 2 Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchgemeinden und Propsteien (1) Die kontinuierliche Begleitung und Unterweisung der Kinder und Jugendlichen und die Arbeit mit Eltern und Familien gehören zu den Aufgaben der Kirchgemeinde und geschehen in verschiedenen Formen. (2) 1Der Kirchgemeinderat sorgt dafür, dass haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter gewonnen werden. 2Die Kirchgemeinde stellt Räume und Sachmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung. (3) Die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchgemeinden steht in Beziehung zu den Angeboten im Bereich des Kirchenkreises. (4) Zur Wahrnehmung und Begleitung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen kann der Kirchgemeinderat einen besonderen Ausschuss bilden. 1 (5) Die Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen des Kirchenkreises und das Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen beraten und unterstützen die Kirchgemeinden. 3 Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis (1) 1Im Kirchenkreis wird eine Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen eingerichtet. 2Sie koordiniert, begleitet und unterstützt die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und mit Eltern und Familien in den Kirchgemeinden, in den Propsteien und in den Projekten sozialdiakonischer Kinder- und Jugendarbeit und Einrichtungen der Jugendhilfe. (2) Die Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen arbeitet mit dem Amt für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zusammen. (3) 1Im Kirchenkreis wird eine Kreiskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gebildet. 2Sie berät den Kirchenkreisrat, erarbeitet Grundlinien für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis, schlägt mittel- und langfristige Schwerpunkte vor und begründet die damit verbundenen personellen, strukturellen und finanziellen Konsequenzen. 1 Vgl. 50 Kirchgemeindeordnung, Rechtssammlung Teil 1 K. 24. Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet. Archiv, Geltungszeitraum 01.01.1998-02.05.2017 Nordkirche 3

4.131 M_Archiv KiJG Kinder- und Jugendgesetz (4) Näheres über die Arbeit der Arbeitsstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und über Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kreiskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen regelt der Kirchenkreisrat. (1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) (6) (weggefallen) (7) (weggefallen) Dritter Abschnitt: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Landeskirche 4 Aufgaben der Landeskirche (8) 1In der Landeskirche wird eine Landeskonferenz für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gebildet. 2Sie berät den Oberkirchenrat, die Kirchenleitung und die Landessynode, erarbeitet Grundlinien für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Landeskirche, schlägt mittel- und langfristige Schwerpunkte vor und begründet die damit verbundenen personellen, strukturellen und finanziellen Konsequenzen. (9) (weggefallen) Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen 5 Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der weiblichen und männlichen Form. 4 Archiv, Geltungszeitraum 01.01.1998-02.05.2017 Nordkirche

Kinder- und Jugendgesetz KiJG 4.131 M_Archiv 6 (1) Ausführungsbestimmungen 1 erlässt die Kirchenleitung. (2) Durchführungsbestimmungen erlässt der Oberkirchenrat. 7 (1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. (2) Durch Ausführungsbestimmungen 1 der Kirchenleitung wird geregelt, welche diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Ordnungen außer Kraft treten. 1 Red. Anm.: Vgl. die Erste Verordnung vom 4. April 1998 zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 16. November 1997 über die Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KABl S. 25) und die Zweite Verordnung vom 9. Mai 1998 zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 16. November 1997 über die Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom (KABl S. 46), die gemäß Artikel 3 und 4 des Kirchengesetzes zur Aufhebung von Rechtsvorschriften aufgrund der fusionsbedingten Überleitung und Neuregelung des Regionalzentrums für allgemeinkirchliche Dienste in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs in Rostock auf Kirchenkreisebene vom 31. März 2017 (KABl. S. 220) mit Ablauf des 2. Mai 2017 außer Kraft traten. Archiv, Geltungszeitraum 01.01.1998-02.05.2017 Nordkirche 5

4.131 M_Archiv KiJG Kinder- und Jugendgesetz 6 Archiv, Geltungszeitraum 01.01.1998-02.05.2017 Nordkirche