Erklärungsbogen für geringfügig Beschäftigte

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Transkript:

Erklärungsbogen für geringfügig Beschäftigte Persönliche Angaben Name, Vorname, ggf. Geburtsname weiblich männlich Geburtsdatum Geburtsort, ggf. Kreis Staatsangehörigkeit Anschrift/ PLZ und Ort Rentenversicherungsnummer Anschrift/ Straße Steuerliche Identifikationsnummer IBAN BIC Name des Geldinstituts Höchster Schulabschluss ohne Schulabschluss Haupt-/ Volksschulabschluss Mittlere Reife/ gleichwertiger Abschluss Höchste Berufsausbildung ohne Ausbildungsabschluss Anerkannte Berufsausbildung Meister/Techniker/gleichwertiger Fachschulabschluss Diplom/Magister/Master/Staatsexamen Abitur/ Fachabitur Bachelor Promotion Fragen zur Besteuerung Ich bin mit der Besteuerung nach individuellen Ja Nein Lohnsteuerabzugsmerkmalen einverstanden bzw. werde eine Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug vorlegen. Steuerklasse Kinderfreibetrag Kirchensteuer Wenn Sie keine individuelle Lohnbesteuerung wünschen, bitte angeben: Ich bin mit der Pauschalbesteuerung zu meinen Ja Nein Lasten einverstanden. Angaben zum Beschäftigungsverhältnis geringfügig entlohnte Beschäftigung mit Entgelt bis 450 /Monat kurzfristige Beschäftigung befristet vom bis

Beschäftigungsverhältnis ab Eintrittsdatum ausgeübte Tätigkeit vereinbarter Stundenlohn EUR voraussichtl. wöchentliche Arbeitszeit Stunden Tage voraussichtl. monatliches Entgelt EUR Statuserklärung der /des Beschäftigten neben der Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber Arbeitnehmer(in) in versicherungspflichtigem (Haupt-)beschäftigungsverhältnis Arbeitnehmer(in) in der Elternzeit Beamter/Beamtin im Altersruhestand Selbständige/r Schüler(in) Schulabgänger(in) mit Studienabsicht Schulabgänger(in) mit Berufsausbildungsabsicht Universitätsabgänger vor Eintritt in das Berufsleben vom Beamter/Beamtin Praktikant(in) Student(in) Freiwillige/Freiwilliger Wehrdienst-/Bundesfreiwilligendienstleistende(r) bzw. Jugendfreiwilligendienstleistende(r) - freiwilliges soziales oder ökolog. Jahr bis Arbeits-/Ausbildungsplatzsuchende(r) Ich bin Hausfrau/Hausmann (sonst nicht berufstätig) Vorruhestandsgeldbezieher(in) Ich erhalte Versorgungsbezüge Gilt nur für Versorgungsbezüge, die nicht in Vorruhestandsgeld bestehen Rentner(in) ggf. nähere Bezeichnung: Art der Rente Sonstiges nähere Bezeichnung Sind Sie bei der Agentur für Arbeit als Arbeits-/Ausbildungsplatzsuchender gemeldet oder stehen Sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung? Nein Ja, und zwar: ohne Leistungsbezug mit Leistungsbezug Bitte beachten Sie die Hinzuverdienstgrenzen u. Die Meldepflicht gegenüber dem Leistungsträger Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II "Hartz IV"

Krankenversicherung: Name der Krankenversicherung gesetzlich (GKV) Privatversichert (PKV) eigene Mitgliedschaft Familienversicherung Weitere Beschäftigungen Für geringfügig entlohnte Beschäftigte "450-Euro-Minijobber" Weitere Beschäftigungsverhältnisse neben dieser Beschäftigung bestehen nicht bestehen wie unten angegeben: Arbeitgeber Firma/Institut (Name, ggf. Anschrift) - Fortsetzung ggf. auf gesondertem Blatt Beschäftigungsbeginn regelmäßiges monatl. Brutto-Arbeitsentgelt Wenn weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen "Minijobs" bestehen: Haben Sie in einem bestehenden Minijob mit Beschäftigungsbeginn vor dem 1.1.2013 auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet? Ja Nein Wenn ja, ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach neuem Recht nicht möglich. Haben Sie in einem bestehenden Minijob bereits einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt? Ja Nein Wenn ja, wirkt sich Ihr Antrag auf jeden neu aufgenommenen Minijob aus.

Rentenversicherungspflicht und Antrag auf Befreiung Nicht relevant für Bezieher einer Vollrente wegen Alters, Ruhestandsbeamte und Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung. Seit dem 1.1.2013 ist jeder neu aufgenommene Minijob grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Auch vor 1.1.2013 bereits bestehende Minijobs werden versicherungspflichtig, sobald der Gesamtverdienst - ggf. aus mehreren Minijobs zusammengerechnet - die Grenze von 400 überschreitet. Durch die neue Beitragspflicht vermindert sich der ausgezahlte Lohn. Die Höhe des Arbeitnehmeranteils ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem vollen Rentenversicherungsbeitrag: Als geringfügig Beschäftigte/r haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. (Dies gilt allerdings nur dann, wenn kein Minijob nach altem Recht besteht, in dem Sie freiwillig für die Rentenversicherungspflicht optiert haben und bereits eigene Beiträge zahlen, siehe Frage oben.) Ein Muster des Antragsformulars mit Hinweisen zu den Folgen der Befreiung finden sie auf der Folgeseite. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann jederzeit, also auch noch während der laufenden Beschäftigung, beantragt werden. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Nein, ich möchte mich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Beitragsanteil wird von ihrem Entgelt einbehalten. Ja, ich möchte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Das entscheide ich später. Der Beitragsanteil wird ggf. zunächst von Ihrem Entgelt einbehalten.

Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ARBEITNEHMER/IN Name Vorname Rentenversicherungs-Nr. Hiermit beantrage ich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen meiner geringfügig entlohnten Beschäftigung und verzichte damit auf den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten. Ich habe die unten stehenden Hinweise aus dem "Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht" zur Kenntnis genommen. Mir ist bekannt, dass der Befreiungsantrag für alle von mir zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen gilt und für die Dauer der Beschäftigung bindend ist; eine Rücknahme ist nicht möglich. Ich verpflichte mich, alle weiteren Arbeitgeber, bei denen ich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübe, über diesen Befreiungsantrag zu informieren. Datum Ort Unterschrift des Arbeitnehmers Arbeitgeber Datum Unterschrift des Arbeitgebers/Sachbearbeiters Betriebsnummer Der Befreiungsantrag ist bei mir/uns eingegangen am: Datum Die Befreiung wirkt ab dem: Datum Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Minijob-Zentrale die Befreiung spätestens innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrages anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt mit der Anmeldung zur Sozialversicherung unter Angabe der Beitragsgruppe "5" im Feld Rentenversicherung. Der Befreiungsantrag ist nach 8 Absatz 4a Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und nicht an die Minijob-Zentrale zu senden.

Erklärung der/des Beschäftigten zur Wahrheits- und Auskunftspflicht: Ich versichere mich, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich verpflichte mich, meinem Arbeitgeber alle Änderungen, insbesondere die Aufnahme weiterer Beschäftigungen, unverzüglich mitzuteilen. Sofern sich im Nachhinein die Vorlage weiterer Unterlagen als notwendig erweisen sollte, werde ich diese nachreichen. Hinweis: Der Arbeitgeber ist zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitnehmers verpflichtet. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Angaben machen und die entsprechenden Unterlagen vorlegen ( 280 SGB IV). Erteilt der Arbeitnehmer diese Auskünfte nicht, nicht richtig oder legt er die entsprechenden Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor, begeht er eine bußgeldbewehrte Ordnungwidrigkeit ( 111 Abs. 1 Nr.4 SGB VI) Sollte der Arbeitgeber mit einer Abgabennachforderung oder erhöhten Sozialversicherungsbeiträgen belastet werden, die darauf beruhen, dass ein Arbeitnehmer seiner Auskunftspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist oder falsche oder unrichtige Angaben gegenüber dem Arbeitgeber macht, ist der Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig und kann auch haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden. Dem Arbeitnehmer drohen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Datum Unterschrift des Arbeitnehmers

Hinweise zu den möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Quelle: Originaltext des Merkblatts der Minijobzentrale, Stand 10.12.2012- www.minijob-zentrale.de > Download-Center > Formulare und Anträge zu Minijobs im gewerblichen Bereich- Allgemeines Seit dem 1.Januar.2013 unterliegen Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro- Minijob) ausüben, grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag beläuft sich auf 3,9% (bzw. 13,9% bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts. Es ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15% bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen im gewerblichen Bereich/ bzw. 5% bei solchen in Privathaushalten) und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 18,9%. Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 zu zahlen ist. Vorteile der vollen Beitragszahlung zur Rentenversicherung Die Vorteile der Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für einen früheren Rentenbeginn Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben), den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (z.b. die so genannte Riester-Rente) für den Arbeitnehmer und gegebenenfalls sogar den Ehepartner. Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt.

Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer von ihr befreien lassen. Hierzu muss er seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der Arbeitnehmer alle weiteren - auch zukünftige - Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages bei ihm meldet. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Konsequenzen aus der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Geringfügig entlohnt Beschäftigte, die die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, verzichten freiwillig auf die oben genannten Vorteile. Durch die Befreiung zahlt lediglich der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag in Höhe von 15% (bzw. 5% bei Beschäftigten in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts. Die Zahlung eines Eigenanteils durch den Arbeitnehmer entfällt hierbei. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur anteilig Monate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten erwirbt und auch das erzielte Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt wird. Hinweis: Bevor sich ein Arbeitnehmer für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet, wird eine individuelle Beratung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung empfohlen. Das Service- telefon der Deutschen Rentenversicherung ist kostenlos unter der 0800 10004800 zu erreichen. Bitte nach Möglichkeit beim Anruf die Versicherungsnummer der Rentenversicherung bereithalten.