Richtlinien für die Abhaltung des Rigorosums im DOKTORATSSTUDIUM DER NATURWISSENSCHAFTEN

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- 2 - Inhaltsübersicht

Transkript:

Richtlinien für die Abhaltung des Rigorosums im DOKTORATSSTUDIUM DER NATURWISSENSCHAFTEN an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz Beschlossen von der Curricula-Kommission für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens- Universität Graz am 31.1.2012. Rechtliche und satzungsmäßige Grundlagen: Ø Universitätsgesetz 2002 in der aktuell gültigen Fassung; Ø Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz; Ø Curriculum für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz (Version vom 30.6.2011, Mitteilungsblatt 39.z5).

Über die Bestimmungen des Curriculums (siehe Anhang) hinaus hat die Curricula- Kommission für das Doktoratsstudium der Naturwissenschaften an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz folgende Richtlinien für die Abhaltung des Rigorosums erlassen: 1. Die Abhaltung eines Rigorosums ist durch Anschläge und Rundschreiben öffentlich anzukündigen. 2. Das gesamte Rigorosum ist eine öffentliche, kommissionelle, mündliche Prüfung. Es kann auf deutsch oder englisch abgehalten werden, wenn die/der Kandidat/in und sämtliche Prüfer/innen die jeweilige Sprache des Rigorosums ausreichend verstehen. 3. Die Mitglieder des Prüfungssenats haben während der ganzen Zeit des Rigorosums anwesend zu sein. 4. In Ausnahmefällen kann maximal ein Mitglied des Prüfungssenats auch über Videokonferenz zum Rigorosum zugeschaltet werden, wenn dabei die Verfolgung der gesamten Prüfung gewährleistet und die audiovisuelle Kommunikation mit der/dem Kandidaten/in und mit den anderen Mitgliedern des Prüfungssenats einwandfrei möglich ist. 5. Die/Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den ordnungsgemäßen Ablauf des gesamten Rigorosums zu sorgen. Sie/Er hat ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das alle Prüfungsteile aufzunehmen sind. Das Protokoll hat den Ort und die Zeit des Rigorosums, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats sowie den Namen der/des Kandidaten/in zu enthalten. Insbesondere sind alle Fragen sowie allfällige besondere Vorkommnisse zu protokollieren. Das Prüfungsprotokoll ist der Beurteilung beizufügen. 6. Die Präsentation der Dissertationsergebnisse im wissenschaftlichen Vortrag erfolgt unbehelligt von Zwischenfragen innerhalb einer Zeitdauer von maximal 40 Minuten. 7. In der nachfolgenden allgemeinen Diskussion zu den Dissertationsergebnissen (Defensio) können grundsätzlich von allen Prüfern/innen Fragen gestellt werden. Des weiteren können von allen beim Rigorosum anwesenden Personen Fragen zum Inhalt der Dissertation sowie der Präsentation gestellt werden, sofern diese Fragen von der/dem Vorsitzenden zugelassen werden. In letzterem Fall hat die/der Vorsitzende in ihrer/seiner Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen insbesondere auf wissenschaftliche Solidität und auf Fairness gegenüber der/dem Kandidaten/in zu achten. 2

8. Die Diskussion über die Dissertationsergebnisse und die Präsentation dauert längstens 20 Minuten, sodass der erste Prüfungsteil des Rigorosums in ca. 60 Minuten abgehandelt wird. 9. Das Prüfungsfach, in welches das Fachgebiet der Dissertation fällt, ist vor dem Rigorosum konkret zu bezeichnen. 10. Die mündliche Prüfung des Prüfungsfaches (zweiter Teil des Rigorosums), in welches das Fachgebiet der Dissertation fällt, erfolgt ausschließlich durch die Mitglieder des Prüfungssenats innerhalb einer Prüfungsdauer von maximal 30 Minuten. 11. Für das Rigorosum ist vom Prüfungssenat eine Gesamtnote zu vergeben. 12. Gelangt der Prüfungssenat zu keinem Beschluss über die Beurteilung des Rigorosums, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, das Ergebnis der Addition durch die Zahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis, das größer als x,5 ist, aufzurunden und andernfalls abzurunden. 3

Anhang: Zitat aus dem Curriculum zum Rigorosum 7 Rigorosum (1) Das Doktoratsstudium wird mit dem Rigorosum als öffentliche, kommissionelle Prüfung abgeschlossen. (2) Die/der Studierende ist jeder Zeit berechtigt, sich bei der/dem Studiendekan/in zum Rigorosum anzumelden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die positive Ablegung sämtlicher Lehrveranstaltungsprüfungen des curricularen Teils des Doktoratsstudiums lt. 4 sowie gegebenenfalls die Erbringung der zusätzlichen ergänzenden Leistungen aus Auflagen im Rahmen der Zulassung; b) die positive Beurteilung der Dissertation. (3) Für die Abhaltung des Rigorosums hat die/der Studiendekan/in einen Prüfungssenat einzusetzen, dem mindestens drei Personen angehören müssen. Ein Mitglied des Prüfungssenats ist zur/zum Vorsitzenden zu bestellen. (4) Die/der Studierende ist berechtigt, mit der Anmeldung Anträge auf die Personen der Prüfer/innen sowie auf den Prüfungstag zu stellen. Diese Anträge sind von der/dem Studiendekan/in nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (5) Die Beurteiler/innen der Dissertation sind jedenfalls als Prüfer/innen in den Prüfungssenat zu berufen. Sämtliche dem Prüfungssenat angehörenden Prüfer/innen haben eine das jeweilige Fachgebiet der Dissertation umfassende Lehrbefugnis oder die Lehrbefugnis eines relevanten, nahe gelegenen Faches aufzuweisen. Personen von außerhalb der KFUG müssen eine Lehrbefugnis oder gleich zu haltende Eignung für das betreffende Fach aufweisen, die einer Lehrbefugnis gemäß 98 Abs. 12 oder 103 UG an der Naturwissenschaftlichen Fakultät äquivalent ist. (6) Die Zusammensetzung des Prüfungssenats und die Einteilung der Prüfer/innen ist der/dem Studierenden spätestens drei Wochen vor Abhaltung des Rigorosums mitzuteilen. Der Prüfungstermin ist zumindest zwei Wochen zuvor öffentlich bekannt zu machen. (7) Das Rigorosum besteht in folgenden Prüfungsgegenständen: 4

a) Präsentation der Dissertationsergebnisse in einem wissenschaftlichen Vortrag durch die/den Kandidaten/in sowie Verteidigung dieser Ergebnisse im Rahmen einer allgemeinen Diskussion (defensio dissertationis); b) Mündliche Prüfung des Fachgebietes der Dissertation durch den Prüfungssenat. (8) Das Rigorosum ist in Form einer öffentlichen mündlichen Prüfung durch den gesamten Prüfungssenat unter Beachtung einer maximalen Prüfungsdauer von eineinhalb Stunden abzuhalten, wobei für den ersten Prüfungsgegenstand lt. Abs. 7 lit. a eine Zeit von insgesamt ca. 60 Minuten zu veranschlagen ist. (9) Die/Der Kandidat/in hat beim Rigorosum ihre/seine wissenschaftliche Befähigung sowie ihre/seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen des Fachgebietes der Dissertation nachzuweisen. (10) Die/der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf des Rigorosums zu sorgen und ein Prüfungsprotokoll zu führen. In diesem sind die Prüfungsgegenstände lt. Abs. 7, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, der Name der/des Studierenden, die gestellten Fragen und die jeweils erteilten Beurteilungen, insbesondere die Gründe für eine etwaige negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse festzuhalten. (11) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis des Rigorosums hinsichtlich aller Prüfungsgegenstände hat unter Beachtung der Bestimmungen des 73 (1) und (2) UG in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Prüfungssenats werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei die/der Vorsitzende das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder ausübt, aber zuletzt abzustimmen hat. Jedes Mitglied des Prüfungssenats hat bei der Abstimmung über die Ergebnisse in den beiden Prüfungsgegenständen auch den Gesamteindruck des Rigorosums zu berücksichtigen. (12) Gelangt der Prüfungssenat zu keinem einheitlichen Beschluss über die Beurteilung des Rigorosums, sind die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Beurteilungen zu addieren, die Summe durch die Anzahl der Mitglieder zu dividieren und das Ergebnis auf eine ganzzahlige Beurteilung zu runden. Dabei ist bei einem Ergebnis, das größer als x,5 ist, aufzurunden. 5