Doktoratsstudium der Philosophie der Universität Wien

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Transkript:

Studienprogrammleitungen - Universität Wien drucken >>> Dr. phil. GEWI Doktoratsstudium der Philosophie der Universität Wien Studienziel 1. Das Doktoratsstudium der Philosophie an der Universität Wien dient der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Zulassungsvoraussetzung 2. (1) Voraussetzung zur Zulassung zum Doktoratsstudium ist der Abschluss a. eines der in Anlage 1 Z. 1.3 bis 1.40 UniStG genannten geistes- und kulturwissenschaftlichen Diplomstudien oder eines entsprechenden Magisterstudiums oder b. eines entsprechenden Studiums nach dem Bundesgesetz über die geistes- und naturwissenschaflichen Studienrichtungen (GNStG) oder c. eines in Anlage 1 Z. 21.3 bis 2a.21 UniStG genannten künstlerischen Diplomstudiums oder eines entsprechenden Magisterstudiums oder d. eines Lehramtsstudiums aus einem in Anlage 1 Z. 3.2 lit. a und lit. d UniStG genannten facheinschlägigen Unterrichtsfach oder e. eines Diplomstudiums gemäß KHStG. (2) Die Zulassung ist auch auf Grund des Abschlusses eines Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung möglich, sofern dieses einem der oben in Abs. 1 genannten Diplom- oder Magisterstudien gleichwertig ist. Die Zulassung auf Grund des Abschlusses eines fachlich einschlägigen Fachhochschul- Studienganges ist unter Beachtung der besonderen studienrechtlichen Bestimmungen zulässig. StudienDauer 3. (1) Das Doktoratsstudium umfasst vier Semester. (2) Sind alle vorgeschriebenen Studienleistungen erbracht, kann abweichend von Abs. 1 das Doktoratsstudium in einer geringeren StudienDauer abgeschlossen werden. Akademischer Grad

4. An Absolventinnen und Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische Grad Doktorin der Philosophie bzw. Doktor der Philosophie, lateinisch Doctor philosophiae, abgekürzt Dr. phil., verliehen. Lehrveranstaltungen 5. (1) Im Rahmen des Doktoratsstudiums sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 6 Semesterstunden zu absolvieren. Die Lehrveranstaltungen verteilen sich auf: Pflichtfächer (4 Semesterstunden): Es sind vier Semesterstunden DissertantInnenseminare bzw. vergleichbare Lehrveranstaltungen zu absolvieren (nach Maßgabe der Möglichkeiten bei der Betreuerin/dem Betreuer der Dissertation). Wahlfächer (2 Semesterstunden): Das Dissertationsprojekt ist bei einer in Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer auszuwählenden (Graduierten-)Konferenz, Tagung oder einem Workshop im In- oder Ausland einer breiteren wissenschaftlichen Öffentlichkeit vorzustellen. In Absprache mit der Betreuerin/dem Betreuer kann diese Präsentation auch durch die Absolvierung einer Lehrveranstaltung ersetzt werden. Der Vorsitzende der DoktoratsStudienkommission hat weitere Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 4 Semesterstunden vorzuschreiben, wenn das Thema der Dissertation vom fachlichen Schwerpunkt des/der gemäß 2 (1) a e absolvierten Studiums/Studien in Thematik und/oder Methode abweichen. (2) Die Termine der DissertantInnenseminare sind nach Möglichkeit so anzusetzen, dass sie auch von berufstätigen Studierenden besucht werden können. (3) Darüber hinaus können Lehrveranstaltungen absolviert werden, die in einem methodischen oder inhaltlichen Zusammenhang mit dem Thema der Dissertation stehen oder dieses ergänzen. Diese zusätzlichen Leistungen sind im Zeugnis des Rigorosums zu nennen. Änderung des Studienplans vom 22.6.2005: (4) Die Studienprogrammleiterinnen und Studienprogrammleiter sind berechtigt, jenen Studierenden, die mit WS 2005/06 neu für ein Doktoratsstudium der Philosophie zugelassen werden, bis zu weitere 6 Semesterstunden doktoratsspezifische Lehrveranstaltungen aus Gründen der internationalen Vergleichbarkeit und der Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Ausbildung im Rahmen des jeweiligen Dissertationsfaches vorzuschreiben. (5) Studierende, die vor dem WS 2005/06 für ein Doktoratsstudium der Philosophie zugelassen wurden, sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen, die gemäß Abs 1 angeboten werden, teilzunehmen. Die positive Absolvierung solcher Lehrveranstaltungen ist im Abschlusszeugnis zu vermerken." Dissertation 6. (1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation abzufassen, die der Weiterentwicklung der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen dient und neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten muss. Auf Wunsch der/des Studierenden kann

die Dissertation auch in einer Fremdsprache geschrieben werden, sofern die Begutachtung gewährleistet ist. In besonderen Fällen kann die StudienDekanin/der StudienDekan die Vorlage der Dissertation oder von Teilen derselben in einer anderen als gedruckten Form auf archivierbaren Datenträgern gestatten. Der methodisch-argumentative Teil bedarf jedoch in jedem Fall der Schriftform. Der Dissertation sind Zusammenfassungen (ca. je 500 Worte) in deutscher und englischer Sprache beizufügen. (2) Das Thema der Dissertation ist einem der im Studienplan der absolvierten Studienrichtung festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen oder hat in einem sinnvollen Zusammenhang mit einem dieser Fächer zu stehen. Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. (3) Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung von Geld- oder Sachmitteln des Instituts, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Vorständin/der Vorstand des Instituts über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat. (4) Die/der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen. Das Thema kann auch aus einer Anzahl von Vorschlägen der zur Verfügung stehenden BetreuerInnen ausgewählt werden. Wird das von der/dem Studierenden vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, so hat die StudienDekanin/der StudienDekan der Studierenden/dem Studierenden eine/einen in Betracht kommenden UniversitätslehrerIn zuzuweisen. (5) UniversitätslehrerInnen mit einer Lehrbefugnis gemäß 19 Abs. 2 z 1 lit. a bis e UOG 1993 sowie UniversitätsprofessorInnen im Ruhestand und 20 Abs. 2 z 1 lit. a bis e KUOG sind berechtigt, aus dem Fach ihrer Lehrbefugnis Dissertationen zu betreuen und zu beurteilen. Die/der Studierende ist berechtigt, eine Betreuerin/einen Betreuer nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen. Die Wahl einer Betreuerin/eines Betreuers mit der Lehrbefugnis an einer anderen Universität als jener, an der die Zulassung zum Doktoratsstudium besteht, ist zulässig. Die Auswahl der Betreuerin/des Betreuers unterliegt der Zustimmung der StudienDekanin/des StudienDekans. (6) Die StudienDekanin/der StudienDekan ist berechtigt, auch Personen mit einer Lehrbefugnis an einer anerkannten ausländischen Universität zur Betreuung und Beurteilung von Dissertationen heranzuziehen, wenn deren Lehrbefugnis einer Lehrbefugnis gemäß Abs. 5 gleichwertig ist. (7) Die/der Studierende hat das Thema und die Betreuerin/den Betreuer der Dissertation der StudienDekanin/dem StudienDekan spätestens mit Ablauf des ersten Studiensemesters schriftlich bekanntzugeben. Bis zur Einreichung der Dissertation (Abs. 8, unten) ist ein Wechsel der Betreuerin/des Betreuers zulässig. Die Genehmigung der Wahl des Betreuers/der Betreuerin und des Gegenstandes der Dissertation wie auch der Wechsel des Betreuers/der Betreuerin und/oder des Gegenstandes erfolgt durch die StudienDekanin/den StudienDekan. (8) Die abgeschlossene Dissertation ist bei der StudienDekanin/dem StudienDekan in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die StudienDekanin/der StudienDekan hat die Dissertation zwei UniversitätslehrerInnen gemäß Abs. 5 und 6 vorzulegen, welche die

Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen haben. Die eingereichte Dissertation ist von der StudienDekanin/dem StudienDekan nach Maßgabe der Möglichkeiten der Betreuerin /dem Betreuer als erster Beurteilerin/erstem Beurteiler und einer/einem von der Studierenden/dem Studierenden vorgeschlagenen UniversitätslehrerIn mit Lehrbefugnis gemäß Abs. 5 als zweiter Beurteilerin/zweitem Beurteiler vorzulegen. Weicht die StudienDekanin/der StudienDekan von diesem Vorschlag ab, hat sie/er dies zu begründen. Prüfungsordnung (Rigorosum) 7. (1) Das Rigorosum ist in zwei Teilen abzulegen. (2) Die Prüfungen des ersten Teils des Rigorosums sind durch LehrveranstaltungsPrüfungen über die in 5 genannten Lehrveranstaltungen zu erbringen. (3) Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil des Rigorosums ist der positive Abschluss des ersten Teils und die positive Beurteilung der Dissertation. (4) Der zweite Teil des Rigorosums ist in Form einer öffentlichen kommissionellen Gesamtprüfung abzulegen. In begründeten Fällen ist die StudienDekanin/der StudienDekan berechtigt, auf Antrag der/des Studierenden und/oder der Betreuerin/des Betreuers die Öffentlichkeit auszuschließen. (5) Der zweite Teil des Rigorosums umfasst ein Referat der Kandidatin/des Kandidaten, in dem unter Berücksichtigung der Gutachten Inhalte und Ergebnisse der Dissertation dargelegt werden. In einer anschließenden Diskussion ist die Kandidatin/der Kandidat über die Dissertation und das damit zusammenhängende wissenschaftliche Umfeld zu befragen. Auf Wunsch der Kandidatin/des Kandidaten und mit Zustimmung des PrüfungsSenates kann der zweite Teil des Rigorosums in einer Fremdsprache abgehalten werden, sofern die Beurteilung gewährleistet ist. (6) Der PrüfungsSenat der kommissionellen Prüfung besteht aus wenigstens drei Mitgliedern. Zumindestens zwei der PrüferInnen sind aufgrund der fachlichen Nähe zum Dissertationsthema zu bestellen. Die Betreuerin/der Betreuer der Dissertation ist nach Möglichkeit als eine/einer der PrüferInnen zu bestellen, wobei die Anträge der Studierenden hinsichtlich der Person der PrüferInnen und des Prüfungstages nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind. (7) Die Beurteilung des Studienerfolges erfolgt in zwei Einzelnoten und einer Gesamtnote. Die Einzelnoten bestehen aus: 1. der Note, die durch die arithmetische Mittelung der Noten der LehrveranstaltungsPrüfungen aus den in 5 festgelegten Lehrveranstaltungen ermittelt wird, und 2. der Note der kommissionellen Prüfung. Die Gesamtnote wird gemäß 45 Abs. 3 UniStG aus den beiden Einzelnoten ermittelt. Thema und Beurteilung der Dissertation sind in einem Zeugnis auszuweisen. European Credit Transfer System (ECTS)

8. Gemäß des European Credit Transfer System werden für die Dissertation 96 ECTS- Punkte vergeben, davon pro Semester maximal 32. Bei Vorschreibung von 4 weiteren Semesterstunden gemäß 5 (1) verringert sich diese Zahl auf 90 Punkte für die Dissertation bzw. maximal 30 pro Semester. Für die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Pflichtfächer (4 Semesterstunden) und für die obligatorischen 2 Semesterstunden im Rahmen der Wahlfächer werden je 4 ECTS-Punkte, für weitere vorgeschriebene Lehrveranstaltungen werden je 1,5 ECTS-Punkte pro Semesterstunde vergeben. Der Vorsitzende der Studienkommission: R ö m e r Hinweise zu den Rechtsgrundlagen: 187. Änderung des Studienplans für das Doktoratsstudium "Philosophie" Der Senat hat in seiner Sitzung am 16. Juni 2005 den Beschluss der gemäß 25 Abs. 8 Z. 3 und Abs. 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission vom 24. Mai 2005 auf Änderung des Studienplans für das Doktoratsstudium "Philosophie" an der Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät (erschienen am 25.06.2002 im UOG 93 Mitteilungsblatt der Universität Wien, Stück XXXI, Nr. 314); Ergänzung der Verordnung des Senates betreffend Doktoratsstudien an der Universität Wien, veröffentlicht am 22.12.2004 im UG 2002 Mitteilungsblatt der Universität Wien, Stück 10, Nr. 56 in der nachfolgenden Fassung genehmigt: 5 Abs 4 und 5 lauten: (4) Die Studienprogrammleiterinnen und Studienprogrammleiter sind berechtigt, jenen Studierenden, die mit WS 2005/06 neu für ein Doktoratsstudium der Philosophie zugelassen werden, bis zu weitere 6 Semesterstunden doktoratsspezifische Lehrveranstaltungen aus Gründen der internationalen Vergleichbarkeit und der Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Ausbildung im Rahmen des jeweiligen Dissertationsfaches vorzuschreiben. (5) Studierende, die vor dem WS 2005/06 für ein Doktoratsstudium der Philosophie zugelassen wurden, sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen, die gemäß Abs 1 angeboten werden, teilzunehmen. Die positive Absolvierung solcher Lehrveranstaltungen ist im Abschlusszeugnis zu vermerken." Im Namen des Senates: Der Vorsitzende der Curricularkommission: Hrachovec Änderung erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien im Studienjahr 2004/2005, ausgegeben am 22.06.2005, 32. Stück, Nummer 187: 56. Verordnung des Senates betreffend die Doktoratsstudien an der Universität Wien

Der Senat hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2004 den Beschluss der gemäß 25 Abs. 8 Z. 3 und Abs. 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission vom 25. November 2004 in der nachfolgenden Fassung genehmigt: [...] (2) Für alle Doktoratsstudien aus Fächern, die geistes- und kulturwissenschaftlichen Studienrichtungen zuzuordnen sind ( 54 Abs. 1 Ziffer 1 UG 2002; vgl. Anlage 1.1 UniStG), gilt der "Studienplan für das Doktoratsstudium der Philosophie", MBl. UOG 93, 31. Stück Nr. 314 vom 25. Juni 2002. [...] (4) Allenfalls in diesen Studienplänen enthaltene Fakultätsbezeichnungen, die nicht mehr der Fakultätsgliederung des Organisationsplanes der Universität Wien, MBl. UG 2002, 12. Stück Nr. 56 vom 12. März 2004, entsprechen, gelten als nicht beigesetzt. Sofern Studiendekaninnen oder Studiendekanen und Vorsitzenden der Studienkommissionen darin irgendwelche Aufgaben zukommen, gehen diese auf das für die Vollziehung der studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ über. [...] (Erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien nach UG 2002, 10. Stück, Nummer 56 am 22.12.2004 im Studienjahr 2004/2005). In der Fassung von Mitteilungsblatt UOG93 der Universität, Stück XXXI, Nummer 314, am 25.06.2002, im Studienjahr 2001/02. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat mit GZ. 52.366/2- VII/D/2/2002 vom 12. Juni 2002 den Studienplan des Doktoratsstudiums der Philosophie in vorliegender Fassung nicht untersagt.