reorganisation betreibungswesen

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Transkript:

reorganisation betreibungswesen im kanton zürich Informationsbroschüre zur Unterstützung der Gemeinden

Vorwort Liebe Leserin, lieber Leser Man kann von der Welt nicht erwarten, dass sie sich stetig verändert und dabei im Betreibungswesen alles so belässt, wie es mal war. In den vergangenen Jahren haben wir im Kanton Zürich diverse Anpassungen vorgenommen: im Schul- und Zivilstandswesen oder bei der Gesundheitsversorgung, beispielsweise. Dies geschah immer mit dem Ziel, vernünftige Verbesserungen zu erzielen, die hohe Qualität zu vertretbaren Kosten garantieren sollen. Nicht immer sind diese Veränderungen von Anfang an glücklich verlaufen. Gerade deshalb haben wir versucht unsere Anforderungen und Lösungsansätze für das Betreibungswesen frühzeitig und transparent zu kommunizieren. Damit wir gemeinsam mit den Verantwortlichen in den Gemeinden zukunftsfähige Lösungen erarbeiten können, die Bestand haben. Ich danke Ihnen für Ihre Mitarbeit. Dr. Markus Notter Regierungsrat

Ausgangslage Die Organisation des Betreibungswesens, eine kantonale Aufgabe Das Betreibungsverfahren wird durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt. Dieses verpflichtet die Kantone zur Bildung von Betreibungskreisen mit je einem Betreibungsamt. Die Organisation der Betreibungsämter bleibt den Kantonen überlassen. Sie bestimmen demnach unter anderem die Ausbildung, die Wahlart, die Amtsdauer, die Mindestauslastung und die Entschädigung der Betreibungsbeamtinnen und -beamten. Diesem Zweck dient das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG). Ende der 90er Jahre forderten parlamentarische Vorstösse die Vergrösserung der Betreibungskreise, die Abschaffung des Sportelsystems und die Einführung eines Wahlfähigkeitszeugnisses für Betreibungsbeamtinnen und -beamte. Der Regierungsrat liess darauf einen Entwurf für ein neues Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) ausarbeiten. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde die Kantonalisierung des Betreibungswesens gefordert. Eine anschliessende Befragung der Gemeinden brachte allerdings an den Tag, dass sie die Kantonalisierung mehrheitlich ablehnten. Die Führung des Betreibungsamts bleibt somit eine Gemeindeaufgabe. Der Regierungsrat beabsichtigt, das neue EG SchKG auf Beginn der nächsten Amtsperiode im Jahr 2010 in Kraft zu setzen. Entstehung des revidierten EG SchKG 4

Wesentliches zum EG SchKG in Kürze Das Betreibungsamt ist Teil der Gemeindeverwaltung Das Betreibungswesen ist eine Teilaufgabe der kantonalen Rechtspflege, die durch die Gemeinden erfüllt wird. Damit trägt der Gemeinderat die Verantwortung für eine sachgerechte, kundenfreundliche und effiziente Aufgabenerfüllung. Betreibungskreise müssen so gross sein, dass sie professionelles Arbeiten erlauben Betreibungskreise müssen eine Grösse haben, die es Betreibungsbeamtinnen und -beamten sowie deren Stellvertretungen erlaubt, vollamtlich tätig zu sein. Um eine zweckmässige Betreibungskreiseinteilung sicherzustellen, legt sie der Regierungsrat fest. Er hört die Gemeinden vorher an und wird gegen ihren Willen Betreibungskreise nur festlegen, wenn sie selber keine tragfähigen Lösungen finden. Die Gemeinden regeln die Zusammenarbeit im Betreibungskreis. Bilden mehrere Gemeinden einen Betreibungskreis, so einigen sie sich über die Modalitäten der Zusammenarbeit. Der Vertrag wird durch die Gemeinderäte geschlossen. Er bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Betreibungsbeamtinnen und -beamte benötigen einen Wahlfähigkeitsausweis Betreibungsbeamtinnen und -beamte und deren Stellvertretung müssen eine Fähigkeitsprüfung bestehen und erhalten danach einen Wahlfähigkeitsausweis. Damit wird sichergestellt, dass sie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zum Führen eines Betreibungsamts erfüllen. Bild: Parlamentsdienste Kantonsrat Zürich 5

Das Sportelsystem wird abgeschafft Die Betreibungsgebühren fallen in die Gemeindekasse. Betreibungsbeamtinnen und -beamte werden nach den Regeln entlöhnt, wie sie für das übrige Gemeindepersonal gelten. Betreibungsbeamtinnen und -beamte können gewählt oder ernannt werden Die Stimmenden des Betreibungskreises wählen die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten an der Urne. Sie können mit Urnenentscheid ihre Kompetenz zur Wahl oder Ernennung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten an ein anderes Organ delegieren. Betreibungsbeamtinnen und -beamte sind zugleich Gemeindeammänner Die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte amtet als Gemeindeammann. Die betreibungsamtliche Stellvertretung amtet als stellvertretender Gemeindeammann. Das Betreibungswesen als Gemeindeaufgabe Betreibungsbeamtinnen und -beamte sind Teil der Gemeindeverwaltung. Sie unterstehen in organisatorischer und personeller Hinsicht dem Gemeinderat. Er wirkt bei der Bildung der Betreibungskreise mit und trifft die Vereinbarungen mit anderen Gemeinden zwecks Zusammenarbeit im Betreibungswesen. Der Gemeinderat entscheidet über die Zahl der Arbeitsstellen, regelt die Arbeitsverhältnisse und die Entlöhnung, sorgt für die Bereitstellung der notwendigen Räumlichkeiten und Einrichtungen und bestimmt die Öffnungszeiten des Betreibungsamts. Er ernennt die ordentliche und die ausserordentliche Stellvertretung der Betreibungsbeamtin oder des Betrei- bungsbeamten. Er überwacht die Amtsführung des Betreibungsamts und kontrolliert die korrekte Abrechnung der vom Amt erhobenen Gebühren. Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Kassen- und Buchführung des Betreibungsamts wie diejenigen anderer Verwaltungsabteilungen. Daneben unterstehen die Betreibungsämter der fachlichen Aufsicht des zuständigen Bezirks- und des Obergerichts. Sie prüfen regelmässig die fachgerechte Aufgabenerfüllung. Soweit sich die Rechnungsprüfungskommission auf Wahrnehmungen der Fachaufsicht stützen kann, besteht kein Anlass für eigene Prüfungen. 6

Anpassung der Betreibungskreise an die Neuordnung Aktuelle Organisationsstruktur: 7

Kreisbildung nach fachlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten Bei der Bildung von Betreibungskreisen ist darauf zu achten, dass die Betreibungsämter ihre Aufgabe in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht optimal erfüllen können. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind dies Einheiten mit mindestens drei bis fünf Angestellten und mindestens rund 3 000 Betreibungen pro Jahr. Berücksichtigung besonderer geographischer und demographischer Verhältnisse Besondere topographische Verhältnisse, mangelnde verkehrsmässige Erschliessung und eine geringe Bevölkerungsdichte können zur Folge haben, dass das Betreibungsamt in Betreibungskreisen mit mindestens 3 000 Betreibungen pro Jahr für die Einwohnerschaft schlecht erreichbar wäre. Diesfalls können kleinere Kreise sinnvoll sein. In jedem Fall muss aber die Betreibungsbeamtin und oder der Betreibungsbeamte sowie die Stellvertretung vollamtlich tätig sein können. In jedem Betreibungskreis müssen deshalb mindestens 2 000 Betreibungen pro Jahr anfallen. Vermeidung bezirksübergreifender Betreibungskreise Es wird empfohlen, von der Bildung bezirksübergreifender Betreibungskreise abzusehen. In solchen Kreisen müsste die Aufsicht über das Betreibungsamt gesondert geregelt werden. Für die Kunden wäre schwer ersichtlich, bei welchem Bezirksgericht Verfahren in betreibungsamtlichen Geschäften angehoben werden müssten. Werden am falschen Ort Klagen angehoben oder Begehren gestellt, so können den Gesuchstellenden daraus nebst Zeitverlust und Umtrieben allenfalls zusätzliche Kosten entstehen. Richtgrösse für die Höchstzahl der Betreibungskreise in jedem Bezirk Bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde unter Berücksichtigung aller oben erwähnten Gesichtspunkte ein Vorschlag für die Einteilung des Kantons in 72 Betreibungskreise ausgearbeitet. Der Regierungsrat will an dieser Anzahl Betreibungskreise als maximale Richtgrösse grundsätzlich festhalten: Bezirk Andelfingen 2 Betreibungskreise Bezirk Affoltern 3 Betreibungskreise Bezirk Pfäffikon 4 Betreibungskreise Bezirk Dielsdorf 6 Betreibungskreise Bezirk Dietikon 6 Betreibungskreise Bezirk Hinwil 6 Betreibungskreise Bezirk Horgen 6 Betreibungskreise Bezirk Meilen 6 Betreibungskreise Bezirk Uster 6 Betreibungskreise Bezirk Winterthur 7 Betreibungskreise Bezirk Bülach 8 Betreibungskreise Bezirk Zürich 12 Betreibungskreise 8

Bestimmen der Betreibungsbeamtinnen und -beamten Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, so wird die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte durch die Mehrheit der Stimmenden des Kreises an der Urne gewählt. Sie kann ihr Wahlrecht mittels Urnenabstimmung an ein anderes Wahlorgan delegieren und dieses ermächtigen, die Betreibungsbeamtin oder den Betreibungsbeamten zu ernennen. Sehen alle betroffenen Gemeinden in ihrer Gemeindeordnung eine Ernennung durch den Gemeinderat vor, so ist dafür der Gemeinderat der Sitzgemeinde zuständig. Die Möglichkeiten zur Festlegung eines anderen Wahlgremiums sind vielfältig. Aus politischen und organisatorischen Überlegungen werden in der Praxis nur wenige, insbesondere aber die folgenden Varianten zur Anwendung gelangen: A. Die Wahl der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten durch die Stimmberechtigten des Betreibungskreises an der Urne gelangt zur Anwendung, wenn die Gemeindeordnungen und Verträge keine anderen Regeln enthalten. 9

B. Die Wahl der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten durch die Stimmberechtigten der Sitzgemeinde an der Urne muss zwischen den Gemeinden vereinbart und von der Mehrheit der Stimmenden im Betreibungskreis gewünscht werden. C. Die Wahl oder Ernennung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten durch den Gemeinderat der Sitzgemeinde muss zwischen den Gemeinden vereinbart und von der Mehrheit der Stimmenden im Betreibungskreis gewünscht werden, oder sie beruht auf einer einheitlichen Regelung in den Gemeindeordnungen der beteiligten Gemeinden. D. Die Wahl oder Ernennung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten durch Delegierte der Gemeinderäte des Betreibungskreises muss zwischen den Gemeinden vereinbart und von der Mehrheit der Stimmenden im Betreibungskreis gewünscht werden. Die Wahl der Betreibungsbeamtinnen und -beamten durch die Stimmberechtigten ermöglicht ihnen die Mitwirkung bei der Stellenbesetzung. Dies steht im Gegensatz zur Besetzung anderer Schlüsselstellen der Gemeindeverwaltung (Gemeindeschreiber, Finanzverwalterin, Steuersekretär). Betriebliche Überlegungen sprechen für die Ernennung der Betreibungsbeamtinnen und -beamten durch den Gemeinderat der Sitzgemeinde. Sie üben keine politische, sondern eine rechtlich stark normierte Verwaltungstätigkeit aus. Die Leitung eines Betreibungsamtes verlangt neben Fachwissen insbesondere Führungsfähigkeiten und eine tragfähige Beziehung zum Gemeinderat der Sitzgemeinde. Letztlich liegt es aber an den Gemeinden, sich für die ihren Verhältnissen und Bedürfnissen am besten entsprechende Lösung zu entscheiden. Falls die Gemeinden zur Zusammenarbeit im Betreibungswesen einen Zweckverband bilden, regeln dessen Statuten die Wahl oder Ernennung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten. 10

Regelung der Zusammenarbeit der Gemeinden Aufgaben des Betreibungsamtes Aufsicht des zuständigen Gemeinderats Verfahren zur Bestimmung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten (zuständiges Organ, Wahl/Ernennung) Organ, das die Stellvertretung bestimmt Finanzierung der Amtstätigkeit anzuwendendes Personalrecht Änderungen oder Beendigung des Vertrags Inkrafttreten des Vertrags Übergangsbestimmungen Die Gemeinden regeln ihre Zusammenarbeit im Betreibungswesen mittels Vertrag, oder sie organisieren sich als Zweckverband. Betriebswirtschaftliche Überlegungen sprechen für den Anschlussvertrag. Dabei ist eine der Vertragsgemeinden die Sitzgemeinde, die (allenfalls gegen Entgelt) für alle Gemeinden des Betreibungskreises das Betreibungswesen besorgt. Der Vertrag äussert sich zu folgenden Punkten: Vertragsparteien Name des Betreibungsamtes Sitz des Betreibungsamtes Der Vertrag wird durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden geschlossen. Er muss dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden. Damit die Zusammenarbeit der Gemeinden rechtzeitig auf das Inkrafttreten des EG SchKG geregelt ist, müssen folgende Fristen eingehalten werden: Der Vertragsentwurf ist bis 28. Februar 2009 beim Gemeindeamt zur Vorprüfung zu geben. Eine allfällige Urnenabstimmung über die Wahl oder Ernennung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten ist bis 31. Mai 2009 durchzuführen. Danach ist der Vertrag bis spätestens 30. Juni 2009 dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Gemeindeamt stellt einen Mustervertrag zur Verfügung (www.gaz.zh.ch). 11

Weiteres Vorgehen Rechtliche Vorkehren Damit die neu organisierten Betreibungsämter im Verlauf des Jahres 2010 ihren Betrieb ord- nungsmässig und fristgerecht aufnehmen können, müssen die Gemeinden insbesondere die folgenden rechtlichen Vorkehren treffen: Bis 31. Oktober 2008 Einreichung von Vorschlägen zur Bildung der neuen Betreibungskreise an den Regierungsrat Bis 31. Dezember 2008 Festlegung der Betreibungskreise durch den Regierungsrat Bis 28. Februar 2009 Einreichung der Vertragsentwürfe über die Zusammenarbeit der Gemeinden innerhalb der Betreibungskreise zur Vorprüfung beim Gemeindeamt Bis 31. Mai 2009 Durchführung einer allfälligen Urnenabstimmung über die Wahl oder Ernennung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten durch ein anderes Organ als die Stimmberechtigten des Betreibungskreises Bis 30. Juni 2009 Einreichung der Verträge zur Genehmigung durch den Regierungsrat Betriebliche Vorkehren Daneben müssen die Gemeinden die erforderliche Infrastruktur bereitstellen (Büro- und Archivräume, EDV-Systeme) und das notwendige Personal engagieren. Ebenfalls zu beachten ist, dass bestehende Miet- und Arbeitsverhältnisse beendigt werden müssen, soweit sie nicht infolge Ablaufs der Amtsperiode ohne weiteres enden. Schliesslich müssen sie gemeinsam mit den Fachaufsichtsbehörden die Übergabe der Daten, der Akten und der laufenden Verfahren von den alten an die neuen Betreibungsämter sicherstellen. 12

I. Anhang Durchschnitt der jährlichen Betreibungen (2003 bis 2007) Bezirk Affoltern 1. Aeugst am Albis 426 2. Affoltern am Albis 2834 3. Bonstetten 618 4. Hausen am Albis 498 5. Hedingen 525 6. Kappel am Albis 182 7. Knonau 225 8. Maschwanden 121 9. Mettmenstetten 490 10. Obfelden 982 11. Ottenbach 462 12. Rifferswil 90 13. Stallikon 609 14. Wettswil am Albis 564 Bezirk Andelfingen 1. Adlikon 90 2. Andelfingen 279 3. Ausseramt (ZV) 1397 Dachsen: 230 Feuerthalen: 774 Flurlingen: 158 Laufen-Uhwiesen: 235 4. Benken 160 5. Berg am Irchel 54 6. Buch am Irchel 44 7. Dorf 58 8. Flaach 261 9. Henggart 204 10. Humlikon 21 11. Kleinandelfingen 335 12. Marthalen 228 13. Oberstammheim 90 14. Ossingen 130 15. Rheinau 233 16. Thalheim an der Thur 87 17. Trüllikon 155 18. Truttikon 25 19. Unterstammheim 67 20. Volken 46 21. Waltalingen 73 Bezirk Bülach 1. Bachenbülach 918 2. Bassersdorf 2096 3. Bülach 3853 4. Dietlikon 1511 5. Embrach 2477 6. Freienstein-Teufen 375 7. Glattfelden 1037 8. Hochfelden 341 9. Höri 756 10. Kloten 6078 11. Lufingen 283 12. Nürensdorf 821 13. Oberembrach 94 14. Opfikon 6334 15. Rafzerfeld (ZV) 1468 Eglisau: 543 Hüntwangen: 120 Rafz: 564 Wil: 241 16. Rorbas 710 17. Wallisellen 3704 18. Wasterkingen 65 19. Winkel 584 Bezirk Dielsdorf 1. Bachs 71 2. Boppelsen 159 3. Buchs 1306 4. Dällikon 1297 5. Dänikon 628 6. Dielsdorf 1805 7. Hüttikon 116 8. Neerach 581 9. Niederglatt 1179 10. Niederhasli 2333 11. Niederweningen 367 12. Oberglatt 2718 13. Oberweningen 307 14. Otelfingen 627 15. Regensberg 78 16. Regensdorf 5821 17. Rümlang 2465 18. Schleinikon 101 19. Schöfflisdorf 272 20. Stadel 466 21. Steinmaur 811 22. Weiach 162 Bezirk Dietikon 1. Aesch 145 2. Birmensdorf 1414 3. Dietikon 9136 4. Geroldswil-Oetwil 1750 a.d.l. (ZV) Geroldswil: 1232 Oetwil a.d.l.: 518 5. Oberengstringen 1939 6. Schlieren 6530 7. Uitikon 659 8. Unterengstringen 880 9. Urdorf 1959 10. Weiningen 931 Bezirk Hinwil 1. Bäretswil 915 2. Bubikon 760 3. Dürnten 1267 4. Fischenthal 603 5. Gossau 1400 6. Grüningen 472 7. Hinwil 2219 8. Rüti 3353 9. Seegräben 336 10. Wald 2661 11. Wetzikon 5873 13

Bezirk Horgen 1. Adliswil 3966 2. An der Sihl (ZV) 1010 Hütten: 230 Hirzel: 322 Schönenberg: 458 3. Horgen 4594 4. Kilchberg-Rüschlikon (ZV) 2115 Kilchberg: 1365 Rüschlikon: 750 5. Langnau am Albis 1442 6. Oberrieden 716 7. Richterswil 2561 8. Thalwil 3299 9. Wädenswil 4919 Bezirk Meilen 1. Erlenbach 930 2. Herrliberg 919 3. Hombrechtikon 1844 4. Küsnacht 2127 5. Männedorf-Uetikon- Oetwil a.s. (ZV) 3597 Männedorf: 1438 Uetikon a.s.: 853 Oetwil a.s.: 1306 6. Meilen 1983 7. Stäfa 2371 8. Zollikon 1896 9. Zumikon 686 Bezirk Pfäffikon 1. Bauma 1112 2. Fehraltorf 1174 3. Hittnau 513 4. Illnau-Effretikon 3781 5. Kyburg 46 6. Lindau 876 7. Pfäffikon 2427 8. Russikon 579 9. Sternenberg 45 10. Weisslingen 487 12. Wila 559 13. Wildberg 156 Bezirk Uster 1. Dübendorf 7667 2. Egg 1432 3. Fällanden 1733 4. Greifensee 723 5. Maur 1638 6. Mönchaltorf 597 7. Schwerzenbach 917 8. Uster 7050 9. Volketswil 4162 10. Wangen-Brüttisellen 2266 Bezirk Winterthur 1. Altikon 82 2. Bertschikon 198 3. Brütten 188 4. Dättlikon 85 5. Dinhard 146 6. Elgg 670 7. Ellikon an der Thur 123 8. Elsau 504 9. Hagenbuch 186 10. Hettlingen-Dägerlen (ZV) 328 Hettlingen: 247 Dägerlen: 81 11. Hofstetten 56 12. Neftenbach 715 13. Oberwinterthur (Stadtkreis II: Oberwinterthur) 5653 14. Pfungen 910 15. Rickenbach 378 16. Schlatt 66 17. Seuzach 1056 18. Turbenthal 1262 19. Wiesendangen 362 20. Winterthur-Stadt 19106 Stadtkreis I = Winterthur-Stadt: 15886 Stadtkreis III = Winterthur Seen: 3220 21. W thur-wülflingen 5314 (Stadtkreis IV: Wülflingen, Veltheim) 22. Zell 1425 Bezirk Zürich 1. Zürich 01 3860 2. Zürich 02 7762 3. Zürich 03 16948 4. Zürich 04 18397 5. Zürich 05 6226 6. Zürich 06 6479 7. Zürich 07 6639 8. Zürich 08 4770 9. Zürich 09 16320 10. Zürich 10 9503 11. Zürich 11 21159 12. Zürich 12 11000 Quelle: Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich 14

Herausgeberin: gemeindeamt des kantons zürich Feldstr. 40, Postfach, 8090 Zürich Telefon 043 259 83 30 Grafik/Realisation: Kaleidos kommunikation + umsetzung