Kraftfahrt-Bundesamt DE Flensburg

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GUTACHTEN zur ABE Nr nach 22 StVZO. Anlage 8 zum Gutachten Nr (1. Ausfertigung)

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Radtyp: CA einteiliges Leichtmetallsonderrad

Die Sonderradprüfungen wurden vom TÜV Pfalz Verkehrswesen GmbH (Gutachten Nr ) durchgeführt.

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B7 PA 859 B7/Z16 Ø70-57,1 5/112/57,

Transkript:

Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach 22 in Verbindung mit 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl I S.679) Nummer der ABE: 48043*01 Gerät: Sonderräder für Personenkraftwagen 8 J x 19 H2 Typ: 400 61 10 225 Inhaber der ABE und : DE-73630 Remshalden Für die obenbezeichneten reihenweise zu fertigenden oder gefertigten Geräte wird dieser Nachtrag mit folgender Maßgabe erteilt: Die sich aus der Allgemeinen Betriebserlaubnis ergebenden Pflichten gelten sinngemäß auch für den Nachtrag. In den bisherigen Genehmigungsunterlagen treten die aus diesem Nachtrag ersichtlichen Änderungen bzw. Ergänzungen ein.

Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg Nummer der ABE: 48043*01 2 Die Sonderräder 8 J x 19 H2, Typ 400 61 10 225, dürfen auch zur Verwendung mit den in der Anlage des Nachtragsgutachtens Nr. 55033010 (2. Ausfertigung) vom 02.11.2012 genannten Bereifungen unter den angegebenen Bedingungen an den dort aufgeführten bzw. beschriebenen Kraftfahrzeugen feilgeboten werden. Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich. Im übrigen gelten die im beiliegenden Nachtragsgutachten der Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Köln, vom 02.11.2012 festgehaltenen Angaben. Flensburg, 12.12.2012 Im Auftrag Anlagen: Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Nachtragsgutachten Nr. 55033010 (2. Ausfertigung), zur Genehmigung vorgelegt am: 14.11.2012

Gutachten Nr. 55033010 (2. Ausfertigung) Seite 1 von 2 Auftraggeber Prüfgegenstand Günther-Irmscher-Str. 14-22 73630 Remshalden QM-Nr. 50264-25-04 (DEKRA PKW-Sonderrad Modell Aero Star Typ 400 61 10 225 Radgröße 8 J x 19 H2 Zentrierart Mittenzentrierung Ausführung 225 226 Kennzeichnung Rad/ Zentrierring 400 61 10 225 / ohne Ring 400 61 10 226 / ohne Ring Lochzahl/ Lochkreis- / Mittenloch-ø Einpresstiefe Radlast (kg) Abrollumfang Gültig ab Herstelldatum 4/108/65,1 27 630 2060 4/2010 Kennzeichnung KBA-Nummer 48043 zeichen IRMSCHER Radtyp und Ausführung 400 61 10 22. (s.o.) Radgröße 8 J X 19 H2 Einpreßtiefe ET 27 Gießereikennzeichen Borbet Herkunftsmerkmal Germany Herstellungsdatum Monat und Jahr Befestigungselemente Die zu verwendenden Befestigungselemente sowie deren Anzugsmomente sind den Verwendungsbereichsgutachten zu entnehmen. Prüfungen Die o.g. Sonderräder wurden gemäß den Richtlinien für die Prüfung von Sonderrädern für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger vom 25.November 1998 geprüft. Folgende Prüfungen wurden mit positivem Ergebnis abgeschlossen: - Biegeumlaufprüfung - Impactprüfung Folgende Testdaten liegen der Impactprüfung zugrunde: Anschluß Reifengröße Einpresstiefe Radlast (kg) 4/108 215/35R19 27 630 Aufgrund bereits positiv durchgeführter Prüfungen an vergleichbaren Rädern des genannten Radtyps sind die folgenden Prüfungen nicht mehr erforderlich: - Salzsprühtest

Gutachten Nr. 55033010 (2. Ausfertigung) Seite 2 von 2 Die Maße und Toleranzen entsprechen in wesentlichen Punkten der ETRTO. Die Zusammensetzung, die Festigkeitswerte und das Korrosionsverhalten des verwendeten Werkstoffes sind in der Radbeschreibung des s aufgeführt. Das Gewicht einer unlackierten Probe betrug 13,4 kg. Prüfort und Prüfdatum Die Festigkeitsprüfung des Sonderradtyps wurde in Lambsheim im April 2010 durchgeführt. Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder an den in den Verwendungsbereichsgutachten genannten Fahrzeugen und den dort aufgeführten Bedingungen zu verwenden. Anlagen Radzeichnung / Beschreibung IRM 02 80935 20.01.2010 mit Änderung vom 20.01.2010 Verwendungsbereich Anlage 1 Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 2. Gegen die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis bestehen unsererseits keine technischen Bedenken. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 2. November 2012 Coen 00186687.DOC

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55033010 (2. Ausfertigung) Seite 1 von 4 Auftraggeber Günther-Irmscher-Str. 14-22 73630 Remshalden QM-Nr. 50264-25-04 (DEKRA Prüfgegenstand PKW-Sonderrad Modell Aero Star Typ 400 61 10 225 Radgröße 8 J X 19 H2 Zentrierart Mittenzentrierung Ausführung 225 226 Kennzeichnung Rad/ Zentrierring 400 61 10 225 / ohne Ring 400 61 10 226 / ohne Ring Lochzahl/ Lochkreis- / Mittenloch-ø Einpresstiefe Radlast (kg) 4/108/65,1 27 630 2060 Abrollumfang Kennzeichnungen KBA-Nummer 48043 zeichen IRMSCHER Radtyp und Ausführung 400 61 10 22. (s.o.) Radgröße 8 J X 19 H2 Einpresstiefe ET 27 Herkunftsmerkmal Germany Herstelldatum Monat und Jahr Befestigungsmittel Nr. Art der Befestigungsmittel Bund Anzugsmoment (Nm) Schaftlänge S01 Schraube M12x1,25 (Serie) Flachbund 90 39 S02 Schraube M12x1,25 (Serie) Flachbund 100 39 Prüfungen Entsprechend den Kriterien des VdTÜV Merkblattes 751 (in der jeweils gültigen Fassung) wurden an den im Verwendungsbereich aufgeführten Fahrzeugen Anbau-, Freigängigkeits- und Handlingsprüfungen durchgeführt. Verwendungsbereich Peugeot Spurverbreiterung innerhalb 2%

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55033010 (2. Ausfertigung) Handelsbezeichnung Fahrzeug-Typ ABE/EWG-Nr. Peugeot 3008 0U****, 0U e2*2001/116*0377*.., e2*2007/46*0057*.. Peugeot 308 4*****, 4 e2*2001/116*0362*.., e2*2007/46*0101*.. - Fließheck - CabrioCoupé incl. Facelift 2011 Peugeot 308 SW 4*****, 4 e2*2001/116*0362*.., e2*2007/46*0101*.. incl. Facelift 2011 Peugeot 5008 0*****, 0 e2*2007/46*0004*.., e2*2007/46*0058*.. kw-bereich Reifen Reifenbezogene Auflagen und Hinweise 80-120 225/40R19 T89 T93 80-120 235/35R19 T91 80-120 235/40R19 147 225/35R19 Flh T88 66-128 225/35R19 Cbo Flh T84 T88 66-147 235/35R19 A01 Cbo Flh G40 K42 T87 T91 66-147 245/30R19 A01 Cbo Flh K42 T89 66-110 225/35R19 T84 T88 X77 66-115 245/30R19 A01 K42 T89 X77 66-128 235/35R19 A01 G40 T87 T91 66-128 235/35R19 R69 T87 T91 80-120 245/35R19 K2b T93 88 235/35R19 K2b T91 Seite 2 von 4 Auflagen und Hinweise A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A19 A58 S02 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A19 S01 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A19 Car S01 A01 A02 A04 A05 A08 A09 A12 A14 A19 S02 Auflagen und Hinweise A01 Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum 19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen. A02 Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein bzw. -brief, Zulassungsbescheinigung I) durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. A04 Die mindestens erforderlichen Geschwindigkeitsbereiche und Tragfähigkeiten der zu verwendenden Reifen, mit Ausnahme der M+S-Profile, sind den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugbrief und -schein, Zulassungsbescheinigung I) zu entnehmen. Ferner sind nur Reifen eines Reifenherstellers und achsweise eines Profiltyps zulässig. Bei Verwendung unterschiedlicher Profiltypen auf Vorder- und Hinterachse ist die Eignung für das jeweilige Fahrzeug durch den Reifenoder Fahrzeughersteller zu bestätigen. Diese Bestätigung ist vom Führer des Fahrzeugs mitzuführen. A05 Das Fahrwerk und die Bremsaggregate müssen, mit Ausnahme der in der entsprechenden Auflage aufgeführten Umrüstmaßnahmen, dem Serienstand entsprechen. Die Zulässigkeit weiterer Veränderungen ist gesondert zu beurteilen. A08 Wird das serienmäßige Ersatzrad verwendet, soll mit mäßiger Geschwindigkeit und nicht länger als erforderlich gefahren werden. Es müssen die serienmäßigen Befestigungsteile verwendet werden. Bei Fahrzeugen mit Allradantrieb darf nur ein Ersatzrad mit gleicher Reifengröße bzw. gleichem Abrollumfang verwendet werden.

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55033010 (2. Ausfertigung) Seite 3 von 4 A09 Die Bezieher der Sonderräder sind darauf hinzuweisen, dass der vom Reifenhersteller vorgeschriebene Reifenfülldruck zu beachten ist. A12 Die Verwendung von Schneeketten ist nicht zulässig. A14 Zum Auswuchten der Sonderräder dürfen an der Felgenaußenseite nur Klebegewichte unterhalb der Felgenschulter oder des Tiefbettes angebracht werden. Bei Anbringung der Klebegewichte im Felgenbett ist auf einen Mindestabstand von 2 mm zum Bremssattel zu achten. A19 Es sind nur schlauchlose Reifen und Gummiventile oder Metallschraubventile mit Befestigung von außen zulässig, die den Normen DIN, E.T.R.T.O oder Tire and Rim entsprechen. Die Ventile müssen für die vorgeschriebenen Luftdrücke geeignet sein und dürfen nicht über den Felgenrand hinausragen. A58 Rad-Reifen-Kombination(en) nicht zulässig an Fahrzeugen mit Allradantrieb. Car Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Kombilimousine (Avant, Break, Caravan, Kombi, Station-Wagon, Tourer, Turnier, Touring,...). Cbo Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Cabriolet, Roadster. Flh Die Rad/Reifen-Kombination ist zulässig für Fahrzeugausführungen der Aufbauart Fließheck (3-türig und 5-türig). G40 Ist die Reifengröße 215/55R16, 215/50R17, 235/45R17 oder 235/40R18 keine der serienmäßigen Reifengrößen (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung), so ist der Nachweis zu erbringen, dass die Anzeige des Geschwindigkeitsmessers und Wegstreckenzählers innerhalb der Toleranzen (75/443/EWG, ECE-R39, 57 StVZO) liegt. Wird die Anzeige angeglichen, sind die in den Fahrzeugpapieren (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I oder COC-Papier) eingetragenen Reifengrößen zu überprüfen. K2b Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 0 bis 50 hinter Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximal möglichen Betriebsmaßes des Reifens (1,04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K42 An Achse 2 ist durch Nacharbeiten der Radhausausschnittkanten eine ausreichende Freigängigkeit der Rad-Reifenkombination herzustellen. R69 Diese Reifengröße ist nur zulässig bei Fahrzeugen mit serienmäßiger Reifengröße 215/55R16, 215/50R17, 235/45R17 oder 235/40R18 (u. a. Fahrzeugschein, Zulassungsbescheinigung I, COC-Papier oder Bedienungsanleitung). S01 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Befestigungsmittel Nr. S01 (siehe Seite 1) verwendet werden. S02 Zur Befestigung der Sonderräder dürfen nur die Befestigungsmittel Nr. S02 (siehe Seite 1) verwendet werden. T84 Reifen (LI 84) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1000 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 T87 Reifen (LI 87) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1090 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16

Anlage 1 zum Gutachten Nr. 55033010 (2. Ausfertigung) Seite 4 von 4 T88 Reifen (LI 88) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1120 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 T89 Reifen (LI 89) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1160 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 T91 Reifen (LI 91) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1230 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 T93 Reifen (LI 93) nur zulässig für Fahrzeuge mit zul. Achslasten bis 1300 kg (Fzg.-Schein, Ziff. 16 X77 Rad-/Reifenkombination nicht zulässig für Fahrzeugausführungen mit 3. Sitzreihe. Prüfort und Prüfdatum Die Verwendungsprüfung fand am 2. November 2012 in Lambsheim statt. Prüfergebnis Aufgrund der durchgeführten Prüfungen bestehen keine technischen Bedenken o.g. Sonderräder unter Beachtung der Auflagen und Hinweise zu verwenden. Die in diesem Gutachten aufgeführten Fahrzeugtypen entsprechen auch nach der Umrüstung den heute gültigen Vorschriften der StVZO. Das Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn sich entsprechende Bauvorschriften der StVZO ändern oder an den Kraftfahrzeugen Änderungen eintreten, die die Begutachtungspunkte beeinflussen. Das Gutachten umfasst Blatt 1 bis 4 und gilt für Sonderräder ab Herstellungsdatum April 2010. Der Technische Dienst Typprüfstelle Fahrzeuge/Fahrzeugteile der TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH, Am Grauen Stein, 51105 Köln ist mit seinem Ingenieurzentrum Technologiezentrum Typprüfstelle, Lambsheim für die angewendeten Prüfverfahren vom Kraftfahrt-Bundesamt entsprechend EG-FGV für das Typgenehmigungsverfahren des KBA unter der Nummer KBA-P 00010-96 benannt. Lambsheim, 2. November 2012 Coen 00186686.DOC