PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE

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Transkript:

448 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll und Zusatzprotokoll in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR WEITEREN ABÄNDERUNG DES AM 1. SEPTEMBER 1970 IN WIEN UNTERZEICHNETEN ABKOMMENS ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND VOM VERMÖGEN SAMT SCHLUSSPROTOKOLL IN DER FASSUNG DES AM 18. DEZEMBER 1989 IN DEN HAAG UNTERZEICHNETEN PROTOKOLLS, DES AM 26. NOVEMBER 2001 IN DEN HAAG UNTERZEICHNETEN PROTOKOLLS UND DES AM 8. OKTOBER 2008 IN WIEN UNTERZEICHNETEN PROTOKOLLS Die Republik Österreich und das Königreich der Niederlande, von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll und ein Zusatzprotokoll zur weiteren Abänderung des am 1. September 1970 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll in der Fassung des am 18. Dezember 1989 in Den Haag unterzeichneten Protokolls, des am 26. November 2001 in Den Haag unterzeichneten Protokolls und des am 8. Oktober 2008 in Wien unterzeichneten Protokolls (im Folgenden Abkommen genannt) abzuschließen, Sind wie folgt übereingekommen:

2 von 6 448 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll und Zusatzprotokoll in deutscher Sprache (Normativer Teil) Artikel 1 Artikel 27 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Artikel 27 Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

448 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll und Zusatzprotokoll in deutscher Sprache (Normativer Teil) 3 von 6 b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen." Artikel 2 Paragraph IV des Schlussprotokolls zu Artikel 27 wird aufgehoben. Artikel 3 Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Protokolls abgeschlossen sind. Das Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren der oben genannten Mitteilungen folgt. Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung auf alle Anfragen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens betreffend Steuerzeiträume gestellt werden, die am oder nach dem 1. Jänner 2010 beginnen.

4 von 6 448 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll und Zusatzprotokoll in deutscher Sprache (Normativer Teil) ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet. GESCHEHEN zu Den Haag am 8. September 2009 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Für die Republik Österreich: Für das Königreich der Niederlande: Werner SENFTER m.p. Jan Kees DE JAGER m.p.

448 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll und Zusatzprotokoll in deutscher Sprache (Normativer Teil) 5 von 6 ZUSATZPROTOKOLL Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur weiteren Abänderung des am 1. September 1970 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll in der Fassung des am 18. Dezember 1989 in Den Haag unterzeichneten Protokolls, des am 26. November 2001 in Den Haag unterzeichneten Protokolls und des am 8. Oktober 2008 in Wien unterzeichneten Protokolls, das heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Protokolls bilden: Zu Artikel 27: 1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte; c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird; d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden; e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden; f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

6 von 6 448 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll und Zusatzprotokoll in deutscher Sprache (Normativer Teil) 2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Ziffer 1 wichtige verfahrensrechtliche Anforderungen enthält, die dazu dienen sicherzustellen, dass Maßnahmen, die lediglich der Beweisausforschung dienen ( fishing expeditions ), nicht stattfinden; diese Anforderungen sind jedoch weit auszulegen, um einen effektiven Informationsaustausch nicht zu verhindern. 3. Obwohl Artikel 27 des Abkommens die möglichen Methoden für den Austausch von Informationen nicht beschränkt, besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 27 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. 4. Die Bestimmungen des Artikels 27 kommen entsprechend auch für Informationen zur Anwendung, die für die Durchführung von einkunftsbezogenen Bestimmungen des niederländischen Rechts durch die niederländischen Steuerbehörden, die mit der Umsetzung, Anwendung oder Durchsetzung dieser einkunftsbezogenen Bestimmungen befasst sind, relevant sind. In diesem Fall dürfen die gemäß Ziffer 1 dieses Artikels in Übereinstimmung mit Artikel 27 des Abkommens erhaltenen Informationen nur für Zwecke der Festsetzung und Einhebung der Abgaben und Festsetzung und Auszahlung der Leistungen gemäß der in dieser Ziffer erwähnten einkunftsbezogenen Bestimmungen verwendet werden. ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet. GESCHEHEN zu Den Haag am 8. September 2009 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Für die Republik Österreich: Für das Königreich der Niederlande: Werner SENFTER m.p. Jan Kees DE JAGER m.p.