VEREINSSATZUNG DES. SPORTCLUB 1913 e.v. HITDORF

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Transkript:

VEREINSSATZUNG DES SPORTCLUB 1913 e.v. HITDORF 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Sportclub 1913 e.v. Hitdorf. Er hat seinen Sitz in Leverkusen-Hitdorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter Nr. V.R. 400586 eingetragen. 2 Vereinszweck Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege der Leibesübungen insbesondere des Fußballsports. Politische, rassische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen. Der Verein ist gemeinnützig und erstrebt keinen Gewinn. Im Falle der Auflösung des Vereins, wird das noch vorhandene Vermögen auf die Sporthilfe e.v. Duisburg übertragen. Die Farben des Vereins sind Lila / Weiß. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. des Jahres und endet mit demselben am 31.12. des Jahres. 4 Verbandszugehörigkeit Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Mittelrhein e.v. und unterwirft sich als solcher dessen Satzung sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Fußballverband Mittelrhein e.v. als Mitglied angehört, insbesondere also den Satzungen und Ordnungen des Deutschen Fußballbundes und des Westdeutschen Fußballverbandes e.v. sowie des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.v..

5 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jeder Unbescholtene ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen oder religiösen Überzeugung werden. Der Verein hat: Aktive Mitglieder über 18 Jahre Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre Unterstützende (passive) Mitglieder Ehrenmitglieder Aufnahmegesuche jugendlicher Mitglieder müssen die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter (in der Regel Vater und Mutter) enthalten. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit ernannt. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein zieht zugleich die Einzelmitgliedschaft in denjenigen Verbänden nach sich, denen der Verein selbst als Mitglied nach 4 angehört. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten. 6 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: Durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalendervierteljahres erfolgen kann Durch den Tod Durch Ausschluss aus dem Verein Der Ausschluss kann durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgetragen werden. Er gilt als vollzogen bei einfacher Stimmenmehrheit. Als Ausschlussgründe gelten: Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für eine Zeit von mindestens 12 Monaten in Rückstand gekommen ist Bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung der Verbände, denen der Verein als Mitglied angehört Wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss des Ausschlusses ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Beschwerde an den Vorstand des Vereins zulässig. Dieser überprüft den Vorgang und gibt ihn mit seiner Stellungnahme zur nochmaligen Vorlage und Abstimmung der Mitgliederversammlung zurück. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.

7 Beiträge der Mitglieder Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich zu zahlen. Die Mitgliederversammlung kann auch außerordentliche Beiträge und Umlagen beschließen. Über Stundung oder Erlass von Vereinsbeiträgen entscheidet im Einzelfall der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliederbeitrages befreit. Die Beitragspflicht der Jugendlichen wird gesondert geregelt. 8 Strafbestimmungen Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verwarnungen, Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Solche Bestrafungen sollen in den Fällen ausgesprochen werden, in denen ein Ausschluss des Mitgliedes nach 6 nicht in Betracht kommt. 9 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand 10 Mitgliederversammlung Oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung soll möglichst in jedem Quartal erfolgen. Mindestens einmal im Jahr muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) zwecks Neuwahl des Vorstandes einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor der Versammlung. Als schriftliche Einladung gilt auch der Aushang an den öffentlichen Vereinstafeln. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgende Punkte enthalten: Erstattung der Jahresberichte durch den Vorstand und die Ausschüsse Erstattung des Kassenberichts und Geschäftsbericht Berichte der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse sowie der Kassenprüfer Neuwahl des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer Anträge Verschiedenes Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Geschäftsführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag. Für Satzungsänderungen ist dagegen eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt: Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse es für erforderlich hält Wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie eine ordentliche Mitgliederversammlung. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. 11 Der Vorstand Der von der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) auf je 2 Jahre zu wählende Vorstand besteht aus: a) dem geschäftsführenden Vorstand mit:.i. Vorsitzendem II. Vorsitzendem.I. Kassierer Geschäftsführer b) dem erweiterten Vorstand mit: Obmann der Seniorenabteilung Obmann der Jugendabteilung Obmann der Alte-Herren-Abteilung Sozialwart I. Beisitzer II. Beisitzer c) Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses unter Beachtung von 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) vergütet werden. Aufwände und Auslagen, die durch den Dienst des Vereins entstehen, können auch pauschaliert erstattet werden, sofern es die gültige Steuergesetzgebung erlaubt. Bei Neubildung von Abteilungen sind deren gewählte Obleute automatisch Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Die Aufgabenverteilung regelt ein von den betreffenden vereinbarter Organisationsplan.

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist mindestens einmal monatlich vom I. Vorsitzendem oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, so ist unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zwecks Neuwahl seines Nachfolgers einzuberufen. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, so kann der geschäftsführende Vorstand bis zur Neuwahl einen kommissarischen Nachfolger benennen. Die Neuwahl hat in jedem Falle vor der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Obleute der Abteilungen werden von deren Mitgliedern vor der Vereinsmitgliederversammlung gewählt und in dieser zur Bestätigung vorgeschlagen. Eine Ablehnung durch die Mitgliederversammlung kann nur bei schwerwiegenden Bedenken gegenüber der Person der vorgeschlagenen Obleute erfolgen. Jede Abteilung wählt auch die erforderlichen Mitarbeiter des Obmanns. Ihre Bestätigung durch die Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich. Voraussetzung für die Wahl der Obleute ist, dass diese das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer. Je zwei von ihnen sind in Gemeinschaft Vertretungsberechtigt. Der I. bzw. II. Vorsitzende leitet den Vorstand im Sinne des 2 unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, dürfen den Abteilungsvorständen nicht angehören. 12 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer, welche kein anderes Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie haben vor der Jahreshauptversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Versammlung Bericht zu erstatten. 13 Abteilungen Für den Fußballsport bestehen drei, für jede andere Sportart eine Abteilung. Im Bedarfsfalle können durch Beschluss des Gesamtvorstandes weitere Abteilungen gegründet werden. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und frei Mitglieder, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet und verwaltet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des 10 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

14 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene vereinsvermögen ist gemäß 2 der Satzung mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes auf die Sporthilfe e.v. Duisburg zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Vereinszwecks. 15 Jugendordnung Die noch nicht 18 Jahre alten Mitglieder unterstehen dem Vorstand. Die beiden Jugendleiter sind ermächtigt, die Jugendabteilung selbstständig zu leiten. Sie sind jedoch für ihre Tätigkeit dem Vorstand voll verantwortlich. Die Jugendordnung des Vereins ist Bestandteil dieser Satzung. Präambel (übernommen vom WFV) in dem Bewusstsein dass das Fußballspiel den jungen Menschen besonders anspricht, in der Überzeugung dass das Fußballspiel ein geeignetes Mittel zur Erziehung des jungen Menschen zur Persönlichkeit und zur Mitverantwortung darstellt, in der Absicht außerschulisch sportliche und außersportliche Jugendarbeit zu leisten, verfasst die Jugendabteilung des SC 1913 Hitdorf e.v. folgende Jugendordnung: 15; 1 Fußball-Jugendabteilung des SC 1913 Hitdorf e.v. Mitglieder der Jugendabteilung des SC 1913 Hitdorf e.v. sind alle Jugendlichen, sowie die gewählten Mitglieder des Vereinsjugendausschusses, einschließlich der ehrenamtlichen Trainer und Betreuer. Betreuer sind gleichgesetzt mit Elternvertreter. 15; 2 Aufgaben Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugendabteilung sind insbesondere: a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit b) Pflege der sportlichen Bestätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft

d) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen 15; 3 Organe Organe der Jugend des SC 1913 Hitdorf e.v. sind: -der Vereinsjugendtag -der Vereinsjugendausschuss 15; 4 Vereinsjugendtag a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend des SC 1913 Hitdorf e. V. Sie bestehen aus den Mitgliedern der Jugendabteilung. b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind: - Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses - Entgegennahme der Berichte und Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses - Wahl des/der Jugendleiter/in - Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat - Beschlussfassung über vorliegende Anträge - Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im dritten Quartal des Jahres statt. Er wird vom/von der Geschäftsführer/in zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen. d) Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt. /Abs.c 2 gilt entsprechend) e) Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig. Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den/die Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt ist. f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. g) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme. h) Die ehrenamtlichen Mitglieder (s. 1), sowie die gewählten Mitarbeiter im Vereinsjugendausschuss sind ordentliche Mitglieder, jedoch von der Beitragspflicht befreit.

15; 5 Vereinsjugendausschuss a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus: - dem/der Jugendleiter/in und wenn vorhanden seinem/seiner Stellvertreter/in - dem/der Geschäftsführer/in bzw. Schriftführer/in - dem/der Kassierer/in - wenn vorhanden bis zu 2 Beisitzer - wenn vorhanden. 2 Jugendvertreter/in, die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche sind b) Der/die Jugendleiter/in und der/die Geschäftsführer/in des Vereinsjugendausschusses vertreten die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen, wie z.b. - Zusammenarbeit mit Sportbund, Fußballverband, Schulen usw. - Öffentlichkeitsarbeit wie Medien, Werbung usw. Der/die Jugendleiter/in und der/die Geschäftsführer/in sind Mitglieder des Vereinsvorstandes. Geschäftsführer/in und Jugendleiter/in müssen volljährig sein. c) Der/die Jugendleiter/in und die weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses, sowie die evtl. Jugendvertreter/innen werden vom Vereinsjugendtag für 3 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. Bei einem Rücktritt eines Mitgliedes vor Ablauf der 3 Jahre, wird ein/e Vertreter/in von den Mitgliedern des Vereinsjugendvereinsausschusses kommissarisch für die restliche Zeit benannt. d) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung sowie der Jugendordnung. Die sportlichen Richtlinien in der Jugendarbeit bestimmt der/die Jugendleiter/in in Absprache mit den weiteren Mitgliedern des Vereinsjugendausschusses. Der/die Jugendleiter/in und die weiteren Mitglieder des Vereinsjugendausschusses sind für seine Beschlüsse des Vereinsjugendausschusses dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. e) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom/von der Geschäftsführer/in eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen. f) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses haben je eine nicht übertragbare Stimme, bei Stimmgleichheit entscheidet der Jugendleiter. g) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

15; 6 Jugendordnungsänderungen Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Anmerkungen: Folgende Regelungen müssen verbindlich in die Hauptsatzung des Vereins aufgenommen werden: Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung. Der/die Jugendleiter/in und der/die Jugendgeschäftsführer/in sind Mitglieder des Vereinsvorstandes. Leverkusen, den 27. März 2013 (1. Vorsitzender, Michael Jakobs) (Geschäftsführer, Michael Wittrock)