Satzung der Stadt Riesa über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege vom 12.

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Transkript:

Satzung der Stadt Riesa über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege vom 12. Januar 1994 - Reinigungs- und Streupflichtsatzung - in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 14. Oktober 2011 LESEFASSUNG 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach 51 Abs. 1 3 SächsStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke (Verpflichtete) übertragen. (2) Der Stadt verbleibt die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen, soweit sie nicht nach Abs. 1 auf die Eigentümer und Besitzer übertragen worden ist. Sie kann sich zur Durchführung der Reinigung Dritter bedienen. (3) Soweit die Stadt nach Abs. 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus. (4) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder die als öffentliche Straßen im Sinne des SächsStrG gelten. (5) Den Verpflichteten obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten, die Gehwege und die weiteren in 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schnee zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Die Verpflichtungen gemäß dieser Satzung gelten nicht für Gehwege in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die vornehmlich von Erholungssuchenden benutzt werden sowie für Gehwege innerhalb von Friedhöfen. (6) Die Übertragung der Verpflichtungen zur Reinigung gemäß dieser Satzung erfolgt nicht für Straßenanlieger in Fußgängerbereichen (Fußgängerzonen). Es verbleibt jedoch die Verpflichtung zu räumen und zu bestreuen. Für die Reinigung werden Gebühren nach Maßgabe der hierzu erlassenen Gebührensatzung in der jeweils geltenden Fassung erhoben. 2 Verpflichtete (1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, denen - abgesehen von der Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.

2 Die Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Gemeinde / Stadt gegenüber verantwortlich. (2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. (3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für Fußgänger ausdrücklich bestimmten Teile der Straße (incl. Treppenanlagen), ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. (2) gestrichen (3) Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. (4) Als Gehwege gelten auch gemeinsame Geh- und Radwege nach 41 Abs. 2 StVO. (5) Sonstige Fußwege sind die im öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind (z.b. Verbindungs- und Durchgangswege incl. Treppenanlagen). (6) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 2 bis Abs. 5 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücken. Sind auf beiden Seiten Verpflichtete vorhanden, erstreckt sich die Verpflichtung nur bis zur Mitte der in Abs. 3 bis Abs. 5 genannten Flächen. 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten (1) Die gem. 3 der Satzung bestimmten Flächen sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung auf den zu reinigenden Flächen durch Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Die Reinigung umfasst vor allem das Beseitigen von Fremdkörpern, Verunreinigungen, Laub und Unkraut. (2) Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen auf den zu reinigenden Flächen müssen jederzeit von allem Unrat

3 oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden. (3) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.b. Frostgefahr oder ausgerufener Wassernotstand) entgegenstehen. (4) Die zu reinigenden Flächen dürfen nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort in die für das betreffende Grundstück aufgestellten Abfallbehälter einzugeben. Er darf weder dem Nachbarn noch in die Straßenrinne oder sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. (5) Außergewöhnliche Verunreinigungen, durch die die Verkehrssicherheit gefährdet werden kann, sind unverzüglich zu beseitigen. Ist dies wegen der Art und des Umfangs der Verunreinigung nur durch den Einsatz von Spezialmitteln oder -geräten möglich, so hat der Reinigungspflichtige unverzüglich die Stadtverwaltung Riesa zu unterrichten. (6) Treten durch Baumaßnahmen usw. starke Straßenverunreinigungen auf, obliegt der Verantwortungsbereich dem Verursacher. Kommt der Verursacher seiner Reinigungspflicht nicht nach, wird die Straßenreinigung von dem beauftragten Straßenverkehrsdienst übernommen und die Kosten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. 5 Umfang des Schneeräumens (1) Die gem. 3 der Satzung bestimmten Flächen sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; so es die Breite des Fußweges zulässt. (2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn anzuhäufen. Die Straßenrinnen und Kanaleinläufe sind freizuhalten. (3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Fläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 Meter zu räumen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und vom Schnee freigehalten werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen durch eine der Türen der Verkehrsmittel und ein Zu- und Abgang zur Wartehalle, falls vorhanden, gewährleistet ist. (4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden. 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (Verbot von Streusalzverwendung) (1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig mit

4 abstumpfendem Material (außer Asche und Kohlenstaub so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach 5 Abs. 1 zu räumende Fläche. (2) Die Verwendung von auftauenden Mitteln (Salz- oder salzhaltige Stoffe) ist grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist insbesondere bei begründeten klimatischen Ausnahmefällen wie z. B. Eisregen auf Treppen, Rampen, Gefälleoder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen erlaubt. Die Verwendung von auftauenden Mitteln ist auf das unumgängliche Maß (max. 20 g/qm) zu beschränken. (3) Für Gehwege mit Baumbeständen gelten die Ausnahmeregelungen aus Absatz 2 nicht. (4) 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte (1) Die Gehwege und die weiteren in 3 genannten Flächen müssen werktags bis 7.30 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bis 9.00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr. (2) Falls nach Lage und Bedeutung der Straße oder auch eines einzelnen Grundstücks der allgemeine Verkehr früher einsetzt oder später endet, sind Schnee und Glätte auch außerhalb der im Abs. 1 genannten Zeiten zu beseitigen. 7a Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 52 Abs. 1 Nr. 12 Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zul. geä. d. G. v. 04. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) i. d. j. g. F., handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus 1 der Satzung nicht erfüllt, insbesondere 1. entgegen 4 Abs. 1 die gem. 3 der Satzung bestimmten Flächen nicht oder nicht regelmäßig reinigt; 2. entgegen 4 Abs. 2 die dort genannten Einrichtungen nicht jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freihält; 3. entgegen 4 Abs. 4 den Kehricht nicht ordnungsgemäß beseitigt; 4. entgegen 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 bei Schneefall nicht in der dort genannten Breite und nicht innerhalb der in 7 genannten Zeiten unverzüglich vom Schnee räumt; 5. entgegen 5 Abs. 2 Satz 2 die Straßenrinnen und Kanaleinläufe nicht freihält; 6. entgegen 5 Abs. 3 Satz 2 den Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 Meter nicht räumt; 7. entgegen 5 Abs. 3 Satz 3 an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse die Gehwege nicht bis zur Bordsteinkante bei Glätte so bestreut und vom Schnee freihält und keinen Zu- und Abgang zur vorhandenen Wartehalle gewährleistet;

5 8. entgegen 5 Abs. 4 geräumter Schnee oder aufgetautes Eis dem Nachbarn zugeführt wird; 9. entgegen 6 Abs. 1 die Gehwege und in 3 der Satzung genannten Flächen nicht rechtzeitig innerhalb der in 7 genannten Zeiten mit abstumpfenden Material bestreut, dass Gefahren nach den allgemeinen Erfahrungen nicht bestehen können; 10. entgegen 6 Abs. 2 und 3 dort nicht erlaubte Mittel zur Beseitigung von Eisglätte verwendet werden. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße ergibt sich aus 52 Abs. 2 SächsStrG in der jeweils gültigen Fassung. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde gemäß 52 Abs. 3 SächsStrG ist die Stadt Riesa. Änderung Beschluss Stadtrat 8 In-Kraft-Treten Ausfertigung Bekanntmachung vom In Kraft getreten am Reinigungs- und 24.11.1993 12.01.1994 20.01.1994 21.01.1994 Streupflichtsatzung 1. Änderungssatzung 7a 31.05.1995 13.06.1995 16.06.1995 17.06.1995 2. Änderungssatzung 7a 27.06.2001 09.07.2001 20.07.2001 21.07.2001 3. Änderungssatzung 1; 2 Abs. 1; 3 Abs. 1, 2, 3, 4; 4 Abs. 1, 2, 5; 5 Abs. 1, 3; 6 Abs. 2, 3; 7a Abs. 1, 2, 3 12.10.2011 14.10.2011 Riesaer Nr. 42/2011 vom 21.10.2011; Ber. RIESAER Nr. 45/2011 vom 11.11.2011 01.11.2011