B E N U T Z U N G S O R D N U N G FÜR DIE STADTBÜCHEREI EISLINGEN/FILS

Ähnliche Dokumente
Die StadtBücherei ist eine gemeinnützige, öffentliche, kulturelle Einrichtung der Stadt Langenau.

Benutzungsordnung der Bücherei Oberstenfeld

GEMEINDE BAD BOLL Benutzungsordnung der Bücherei im Alten Schulhaus Seite B1-1. Benutzungsordnung der Bücherei im Alten Schulhaus Bad Boll

Benutzungsordnung der Ortsbücherei Kirchheim

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Gemeindebücherei Ampfing vom

Benutzungsordnung der Stadtbücherei Vohenstrauß

Zur Erfüllung der Aufgaben der Stadtbücherei werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet:

(1) Die Stadtbücherei kann von allen Interessierten genutzt werden. Über die Zulassung auswärtiger Benutzer entscheidet die Stadtbücherei.

S a t z u n g der Stadt Hachenburg über die Benutzung der Bücherei der Stadt Hachenburg (Stadtbücherei) vom

Benutzungssatzung für die Stadtbücherei Mössingen 3/10. Benutzungssatzung für die Stadtbücherei Mössingen in der Fassung vom

Stadtbibliothek. Benutzerordnung. für die. Anschrift: Schubertstraße Roding. Öffnungszeiten:

Allgemeines. Die Gemeinde Heiningen betreibt die Bücherei als öffentliche Einrichtung.

Benutzungsordnung für die Marktbücherei St. Martin Eggolsheim. vom

Satzung für die Benutzung der Gemeindebücherei Forst

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Kitzingen. vom

Satzung über die Benutzungsordnung der Stadtbücherei in Brackenheim

Benutzungsordnung und Gebührenverzeichnis für die Stadtbücherei Winnenden

B e n u t z u n g s o r d n u n g

Benutzungsordnung Der Katholischen öffentlichen Bücherei St. Matthias Langendernbach

Benutzungsordnung der Stadtbücherei Mühldorf

Kreis- und Stadt- Bibliothek

Bibliothek im Bürgerhaus. Benutzungsordnung. Gebührenordnung. vom

Benutzungsordnung der Stadtbücherei vom in der Fassung vom

Benutzungsordnung der Mediothek

Benutzungsordnung der Jugendbücherei Königsbronn

Benutzungs- und Gebührenordnung der Bücherei Zaberfeld als Satzung der Gemeinde Zaberfeld

Stadtbücherei. Wir bieten. weil ich gern lese... Schulstraße Bergen Tel /

Satzung. für die Stadtbücherei Lauf a.d.pegnitz. Vom 30. April 2010

Änderungen der Benutzungsordnung. Datum Beschluss SV Nachtrag (1), 7 (2, 3) 10

B e n u t z u n g s o r d n u n g

AZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG)

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek... als Satzung der Stadt...

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei der Stadt Gevelsberg vom 07. Juni 1994

Satzung über die Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Diez. vom Benutzungsordnung

Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Süßen

Benutzungsordnung für die Stadtbibliothek Kempen vom 09. Dezember 2008 in der Fassung der 6. Änderung vom 03. Juli 2018

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bibliothek der Gemeinde Riederich

SATZUNG. über die Benutzung und die Gebühren für die Stadtbücherei Hückelhoven vom

StadtbüchereiS 184. Satzung für die Stadtbücherei Marktredwitz

Satzung über die Benutzungsordnung der Bücherei Gemmingen (Büchereibenutzungsordnung) Vom 26. November 2015

Seite 1 von 4. Benutzungsordnung. der Samtgemeindebücherei Emlichheim. Artikel 1 Allgemeines

Allgemeine Benutzungsbedingungen der Stadtbücherei Löhne

Benutzungsordnung der MEDIENWELT Neckarwestheim

Benutzungs- und Gebührensatzung der kommunalen öffentlichen Gemeindebücherei der Ortsgemeinde Laurenburg vom

Stadt Wasserburg am Inn. Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn

Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Korntal-Münchingen

1 Zweck und Benutzungsanspruch 2. 2 Öffnungszeiten 2. 3 Anmeldung und Gebühren Ausleihe 3. 5 Mahnungen Behandlung der Medien, Haftung 4

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Olsberg vom in der Fassung vom

Satzung. der Stadt Montabaur über die Benutzung der Bücherei der Stadt Montabaur (Stadtbibliothek) vom

Benutzungsordnung der Bibliothek im Ganztagsschulgebäude der Alzeyer Gymnasien

Benutzungsordnung der Stadtbibliothek... als Satzung der Stadt...

Satzung über die Benutzungs- und Gebührenordnung der Bücherei Lichtenwald

Benutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt

STADT SALZKOTTEN. Benutzungsordnung. der Stadtbücherei Salzkotten Seite: 1. Benutzungsordnung der Stadtbücherei Salzkotten vom 21.

Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Neuburg an der Donau

Benutzungsordnung. und Gebührenverzeichnis. der Stadtbücherei Winnenden

MANÜ! / photocase.com BIBLIOTHEKS- LEITFADEN

für die Bücherei der Stadt Zweibrücken (Büchereisatzung) vom 19. Mai 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom

GEMEINDE GEMMINGEN Landkreis Heilbronn. Inhaltsverzeichnis

Satzung über die Benutzung der Bücherei der Samtgemeinde Tostedt und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und - gebührensatzung)

Satzung über die Benutzung der Stadtbücherei Datteln

über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems)

Benutzungssatzung der Gemeindebücherei Georgensgmünd Büchereistadl

Benutzungsordnung. für die Stadtbibliothek Ettlingen. (Benutzungsordnung Stadtbibliothek) Inhaltsverzeichnis

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbibliothek Minden

ORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn. Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen

Benutzungsordnung der Gemeinde- und Schulbücherei Reichshof vom veröffentlicht im RHK am , in Kraft getreten am

Benutzungsordnung für die Bücherei der Gemeinde Liederbach am Taunus. 1 Allgemeines

Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadtbibliothek Colditz

Satzung für die Benutzung der Stadtbibliothek Langenhagen (Benutzungsordnung) vom in der Fassung vom

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Bibliothek der Stadt Garbsen

Gemeinde Ketsch Satzung über die Benutzung der Gemeindebücherei Ketsch (Benutzungsordnung)

Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Lünen vom

Stadt Gerlingen -Ortsrecht-

Benutzungs- und Gebührenordnung der Gemeindebücherei Rhauderfehn

Benutzungsordnung der Stadtbücherei Baunach

Satzung für die Benutzung der Oberstdorf Bibliothek. (Bibliothekssatzung)

Benutzungs-, Gebühren- und Hausordnung für die Gemeindebibliothek Oberding

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Bredstedt

Satzung ( Benutzungsordnung ) für die Stadtbücherei der Stadt Mölln

B E N U T Z U N G S O R D N U N G

Satzung über die Benutzung der Gemeindebibliothek Plankstadt (Benutzungsordnung)

GEMEINDE DORNSTADT ALB-DONAU-KREIS. B E N U T Z U N G S - und G E B Ü H R E N O R D N U N G für die Gemeindebücherei Dornstadt

Satzung der Gemeinde Börnsen über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Einrichtung Gemeindebücherei

G e m e i n d e B e r n h a r d s w a l d Landkreis Regensburg. Benutzungsordnung. für die. Gemeindebücherei Bernhardswald. vom

Benutzungsordnung. und Gebührenverzeichnis. der Stadtbücherei Winnenden

S t a d t P l e y s t e i n Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab. Benutzungsordnung. für die. Stadtbücherei Pleystein. vom 28.

Benutzungssatzung Bücherei

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) D 17. Satzung. über die Benutzung der Gemeindebibliothek der Gemeinde Weingarten (Baden) vom

Benutzungs-, Gebühren - und Hausordnung für die Bibliothek der Gemeinde Emmering

Neufassung der Benutzerordnung der Stadtbibliothek Leinefelde-Worbis. 1 Allgemeines

Benutzungsordnung der Bibliothek Hemmingen vom Inhaltsübersicht

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei der Stadt Gevelsberg vom

Satzung der Stadt Recklinghausen über die Benutzung der Stadtbibliothek und die Erhebung von Gebühren vom

Benutzungsordnung für die Öffentliche Bücherei

Transkript:

Stadtrecht der Stadt Eislingen/Fils Stand: 42-1 B E N U T Z U N G S O R D N U N G FÜR DIE STADTBÜCHEREI EISLINGEN/FILS 1. Stadtbücherei Die Eislinger Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Eislingen/Fils und für jeden zugänglich. Sie stellt Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Spiele, CDs, CD-ROMs und DVDs zur Information, Aus- und Fortbildung sowie zur Freizeitgestaltung zur Verfügung. 2. Anmeldung Zur Anmeldung ist ein gültiger Ausweis mitzubringen. Kinder und Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr brauchen das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Diese haften für die Einhaltung der Benutzungsordnung und verpflichten sich, für anfallende Gebühren aufzukommen. Die Benutzer erkennen mit ihrer Unterschrift bei der Anmeldung die Benutzungsordnung als verbindlich an. Für die Ausleihe wird ein Benutzungsausweis kostenlos ausgestellt. Die enthaltenen Daten werden gespeichert. Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbücherei. Verlust und Wohnungsänderungen sind baldmöglichst mitzuteilen. Für Missbrauch haftet der Ausweisinhaber. 3. Ausleihe und Nutzung der Büchereiangebote Die Medienausleihe ist nur gegen Vorlage eines gültigen Leserausweises möglich. Für Bücher, Hörbücher, Sach-CDs und CD-ROMs besteht eine Leihfrist von 4 Wochen. Zeitschriften, Kinderhörspiele, DVDs, Musik-CDs, Oster- und Weihnachtsbücher haben eine Leihfrist von 2 Wochen. Eine Verlängerung ist möglich, sofern das Medium nicht vorbestellt ist. Die Medien können online, persönlich, telefonisch oder per E-Mail an stadtbuecherei@eislingen.de verlängert werden. Bereits verspätete Medien können online nicht mehr verlängert werden. CD-ROMs, DVDs, Osterund Weihnachtsbücher können nicht verlängert werden. Im Einzelfall kann die Büchereileitung die Leihfrist verkürzen oder verlängern und die Anzahl der Entleihungen beschränken. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Nachschlagewerke, Zeitungen und die neuesten Zeitschriften werden nicht ausgeliehen, sondern können in der Stadtbücherei genutzt werden. Die Ausleihe der Medien wird eingeschränkt, nach der Altersfreigabe gemäß dem Jugendschutzgesetz. Bei Medien, die im Rahmen des auswärtigen Leihverkehrs aus einer anderen Bibliothek bestellt werden, gelten die Richtlinien der Leihverkehrsordnung. Für die Nutzung weiterer Büchereiangebote wie Veranstaltungen und Nutzung der Internetarbeitsplätze gelten außerdem gesonderte Richtlinien.

Stadtrecht der Stadt Eislingen/Fils Stand: 42-2 4. Aufenthalt Taschen und Mappen sind während des Aufenthalts in der Stadtbücherei in den Taschenschränken an der Garderobe einzuschließen. Das Rauchen ist in allen Büchereiräumen nicht erlaubt. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden. Nur in der Begegnungsstätte ist ein Verzehr gestattet. Jeder Büchereinutzer hat sich während des Aufenthaltes in der Bücherei so zu verhalten, dass andere Personen nicht gestört und die Einrichtung der Bücherei nicht vorsätzlich beschädigt werden. Den Anordnungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. Dem Bibliothekspersonal steht das Hausrecht zu. Die Stadtbücherei ist berechtigt Benutzer/innen, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, ganz oder teilweise von der Benutzung auszuschließen. 5. Haftung Die entliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigungen, Veränderung und Beschmutzung zu bewahren. Für Schäden und Verlust haftet derjenige Benutzer, auf dessen Ausweis die Medien entliehen sind. Auf Mängel hat er vor der Entgegennahme hinzuweisen. Als Ersatzbeträge gelten in der Regel die Wiederbeschaffungskosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Bei Verlust von Beilagen muss entweder die Beilage wiederbeschafft oder die Medieneinheit komplett ersetzt werden. Bei Kindern und Jugendlichen haftet der gesetzliche Vertreter. Für Beschädigungen und Verlust von Kleidung und Gegenständen der Besucher wird nicht gehaftet. Entliehene Audiovisuelle Medien dürfen nach den Bestimmungen des Urheberrechts nicht für öffentliche Veranstaltungen genutzt werden. Kopie und Weiterverleih sind nicht gestattet. Für Schäden, die durch die Nutzung von Hard- und Software der Bibliothek an Daten, Dateien, Programmen und Hardware der Benutzer entstehen, übernimmt die Bücherei keine Haftung. Entsprechend gilt dies für Schäden an Geräten, die durch den Einsatz von Medien aus der Stadtbücherei entstehen. Die Bücherei übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Verletzung urheberrechtlicher Bestimmungen durch Büchereibenutzer entstehen. 6. Gebühren a) Benutzungsgebühren Die Ausleihe von Medien in der Stadtbücherei Eislingen ist kostenpflichtig. Für die Ausleihe hat der Benutzer die die Wahl zwischen: - Einer Jahresgebühr: Die Jahresgebühr beträgt für Erwachsene 15,00 Euro bei Barzahlung. Mit der Erteilung einer Einzugsermächtigung 13,00 Euro. Die Gültigkeit des Bibliotheksausweises verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von 6 Wochen vor Ablauf der Ausweisgültigkeit schriftlich gekündigt wird. - Einer Halbjahresgebühr: Die Halbjahresgebühr beträgt für Erwachsene 10,00 Euro. - Einem 3-monatigen-Ausweis: Für einen 3-monatigen-Ausweis werden 5,00 Euro erhoben. - Der Schloss-Card: Inhaber der Schloss-Card (Erwachsene ab 18 Jahre, Ehe- und Lebenspartner, Familien mit Kindern bis 18 Jahre) bezahlen 26,00 Euro, ansonsten 24,00 Euro bei Erteilung einer Einzugsermächtigung. Die Schloss-Card beinhaltet die Ausleihe von Spielfilmen für Erwachsene (Medienbegrenzung: 2 DVDs gleichzeitig auf dem Leserkonto), Vormerkung von Medien und E-Mail-Benachrichtigung.

Stadtrecht der Stadt Eislingen/Fils Stand: 42-3 - Der Kreiskarte Die Kreiskarte ist ein Verbundausweis, der zur Nutzung der daran beteiligten Bibliotheken im Landkreis Göppingen berechtigt. Für die Kreiskarte wird eine Gebühr von 30,00 Euro, bzw. 25,00 Euro per Bankeinzug erhoben. Andere Benutzungsausweise der teilnehmenden Bibliotheken verlieren ab der Ausstellung und während der Nutzung der Kreiskarte ihre Gültigkeit. Es gelten die Benutzungs-, Entgelt- bzw. Gebührenordnungen der einzelnen Teilnehmerbibliotheken. Die Rückgabe und Verlängerung von entliehenen Medien sind nur in der verleihenden Bibliothek möglich. Kosten für die Rücksendung von Medien, die nicht der Stadtbücherei Eislingen gehören, trägt der Benutzer. Entscheidet sich der Benutzer nicht für eine der oben angeführten Gebühren, so wird für die die Entleihung außerhalb der Stadtbücherei pro Medium 1,00 Euro erhoben. Diese Gebühr fällt dann auch bei jeder Verlängerung an. Benutzer, die diese Gebührenart wählen, sind von der Nutzung der Onleihe ausgeschlossen. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre zahlen keine Ausleihgebühren. Für Schüler über 18 Jahre, sowie für Studierende und Auszubildende, u. ä. wird eine ermäßigte Jahresgebühr von 6,00 Euro erhoben. Inhaber eines entsprechenden Bewilligungsbescheids des Arbeits- bzw. Landratsamts über laufende Leistungen sind gegen Vorlage von der Ausleihgebühr befreit. Auf das Spielfilmangebot für Erwachsene ist eine Gebühr von 1,50 Euro pro Medium für die 2-wöchige Ausleihe zu entrichten. Die Beschränkung auf die Anzahl an Entleihungen entfällt. Die Entleihung von DVD s für Kinder ist kostenlos. b) Verwaltungsgebühren Bei Überschreiten der Leihfrist entstehen ohne vorherige Benachrichtigung Versäumnisgebühren je angefangene Woche und Medium mit 1,00 Euro. Spätestens in der zweiten Woche nach Ablauf der Leihfrist erinnert die Stadtbücherei mit einem Mahnschreiben an die überfällige Rückgabe. Hierfür werden zusätzlich zu den bisher entstandenen Versäumnisgebühren Mahngebühren fällig: 1. Mahnung nach 2 Wochen: 2,50 Euro Mahngebühr 2. Mahnung nach 4 Wochen: 5,00 Euro Mahngebühr In den Mahnschreiben wird eine angemessene Frist zur Rückgabe der überfälligen Medien und Begleichung der Gebührenschuld gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird der Wiederbeschaffungswert der Medien zuzüglich der bis dahin aufgelaufenen Versäumnis- und Mahngebühren in Rechnung gestellt. Ein Anspruch auf Rücknahme der Medien besteht danach nicht mehr. c) Bearbeitungs- und Ersatzentgelte Für die Ausstellung eines Ersatzausweises, zum Beispiel bei Verlust oder Beschädigung, wird eine Gebühr von 2,50 Euro erhoben. Für jede Vorbestellung wird eine Bearbeitungsgebühr von 1,00 Euro erhoben. Für die Adressermittlung bei nicht gemeldeter Adress- oder Namensänderung werden 2,00 Euro berechnet. Für die Beschädigung bzw. bei Verlust von EDV-Etiketten und Covern werden 2,00 Euro erhoben. Für die Beschädigung eines Mediums wird eine Reparaturpauschale von 2,00 Euro erhoben. Wenn eine Reparatur nicht mehr möglich ist, gilt der Wiederbeschaffungswert. Zur Ersatzleistung für verlorene Medien (gemäß 5. Haftung) wird eine Bearbeitungsgebühr von 4,00 Euro zugeschlagen.

Stadtrecht der Stadt Eislingen/Fils Stand: 42-4 d) Sonstige Gebühren Für die Bestellung von Medien aus der Kreisleihe wird eine Gebühr von 2,50 Euro erhoben. Für Bestellungen aus dem externen Leihverkehr wird eine Gebühr von 3,00 Euro pro Medium zzgl. Portokosten erhoben. Für weitere Dienstleistungen, wie die Internetbenutzung, gelten gesonderte Gebührenregelungen. 7. Fotokopien Die Stadtbücherei verfügt über einen Kopierer mit Münzautomat. Die Benutzung des Kopiergerätes kostet 20 Cent für eine DIN-A4-Kopie, jede DIN-A3-Kopie kostet 30 Cent. 8. Hausordnung Personen, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden. 9. Öffnungszeiten Dienstag und Donnerstag Mittwoch und Freitag Samstag Montag geschlossen 15.00 19.00 Uhr 10.00 12.00 Uhr und 14.00 17.00 Uhr 10.00 13.00 Uhr 10. Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung der Stadtbücherei tritt an Stelle der Benutzungsordnung vom 28.09.1989 mit der Änderung vom 20.12.1993. Sie gilt ab 01.04.2001. Die Gebühren in Euro treten zum 01.01.2002 in Kraft. Die Änderung der Benutzungsordnung vom 19.07.2010 tritt zum 01.08.2010 in Kraft, die Änderung der Benutzungsordnung vom 21.10.2013 tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Ergänzende Benutzungsregelungen für die EDV-Arbeitsplätze der Stadtbücherei Eislingen/Fils Diese Benutzungsregelungen ergänzen die allgemeine Benutzungsordnung der Stadtbücherei Eislingen/Fils vom 26.03.2001. Haftungsausschluss der Bücherei gegenüber Internetdienstleistern Die Bücherei haftet nicht für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch Benutzer der EDV-Arbeitsplätze und von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzern und Internetdienstleistern. Haftungsausschluss der Bücherei gegenüber dem Benutzer Die Bücherei haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer auf Grund von fehlerhaften Inhalten der von ihm benutzten Medien entstehen, Schäden, die einem Benutzer durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen und Schäden, die einem Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter auf Grund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.

Stadtrecht der Stadt Eislingen/Fils Stand: 42-5 Gewährleistungsausschluss der Bücherei gegenüber dem Benutzer Die Bücherei schließt Gewährleistungen aus, die sich beziehen auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien. Beachtung strafrechtlicher Vorschriften Die Benutzer verpflichten sich, die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den EDV-Arbeitsplätzen gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten, keine Daten und Programme der Bücherei oder Dritter zu manipulieren und keine geschützten Daten zu nutzen. Benutzerhaftung Die Benutzer verpflichten sich, die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch die Benutzung an den Geräten und Medien der Bücherei entstehen, zu übernehmen und bei Weitergabe ihrer Zugangsberechtigung an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten zu übernehmen. Technische Nutzungseinschränkungen Es ist nicht gestattet, Änderungen in den Arbeitsplatz- und Netzkonfigurationen durchzuführen, technische Störungen selbstständig zu beheben, Programme von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den Arbeitsplätzen zu installieren und eigene Datenträger an den Geräten zu nutzen. Organisatorische Nutzungsregelungen Die Benutzung der EDV-Arbeitsplätze erfordert eine Benutzungsberechtigung und die programmbezogenen Nutzungsbeschränkungen an den einzelnen Arbeitsplätzen. Zustimmung zur Benutzungsregelung und Sanktionsmaßnahmen Die Benutzer erklären sich mit dieser Benutzungsregelung einverstanden. Sie stimmen damit gleichzeitig zu, dass die Bücherei zur Abweisung von Schadensforderungen und Haftungsansprüchen die Datenschutzrechte der Benutzer, soweit sie sich auf die Benutzung der Bücherei beziehen, einschränken kann. Bei Verstößen gegen die Benutzungsregelungen können die in der allgemeinen Benutzungsordnung vorgesehenen Sanktionen zur Anwendung kommen. Gebührenregelung Kosten, die der Stadtbücherei durch die Nutzung der EDV-Arbeitsplätze entstehen, werden dem jeweiligen Benutzer weiter berechnet. Inkrafttreten Die ergänzenden Benutzungsregelungen für die EDV-Arbeitsplätze der Stadtbücherei treten zum 01. April 2001 in Kraft.