Technische Mindestanforderungen an einen Messstellenbetrieb im Gasnetz des Netzbetreibers MAINGAU Energie GmbH

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Transkript:

Technische Mindestanforderungen an einen Messstellenbetrieb im Gasnetz des Netzbetreibers MAINGAU Energie GmbH 1. Vorwort Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sieht in 21b Absatz 2 Satz 5 Ziffer 2 vor, dass ein Netzbetreiber für sein Netzgebiet technische Mindestanforderungen und Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität eines Messstellenbetriebs aufstellen kann. Die vorliegende Beschreibung legt die Grundsätze für den Einbau, Ausbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen im Netzgebiet des Netzbetreibers fest. Die Regelungen gelten auch bei der Durchführung von Umbauten an bestehenden Gasmesseinrichtungen durch Betreiber von Messeinrichtungen nach 21 b EnWG. Für Messeinrichtungen an Fernleitungsnetzen sind Planung, Errichtung und Betrieb der Messeinrichtungen mit dem Betreiber des Netzes gesondert abzustimmen. Auf die Festlegungen dieser Anlage kann dabei sinngemäß zurückgegriffen werden. Diese Anlage zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt die technischen Mindestanforderungen an Gas-Messeinrichtungen, die von Messstellenbetreibern nach 21 b Abs. 2 EnWG in Ergänzung zum EN 1776 und zu den DVGW Arbeitsblättern insbesondere G488, G 491, G 492, G 495, G685 und G2000 sicherzustellen sind. Diese Anlage gilt auch bei der Durchführung von Umbauten und Wartungsarbeiten an bestehenden Messeinrichtungen sowie für Messeinrichtungen im Anwendungsbereich des DVGW Arbeitsblattes G 600. 2. Zielsetzung Das Ziel dieser nachfolgenden Leistungsbeschreibungen ist es, ein einheitliches Anforderungsprofil an einen Messstellenbetrieb vorzugeben. Diese Leistungsbeschreibung ist grundsätzlich von allen Messstellenbetreibern (MSB) einzuhalten. Eine Abweichung bedarf der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers. 3. Messtechnische Anforderungen 3.1 Grundsätzliche Anforderungen Bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb der Messstelle sind neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den Allgemein anerkannten Regeln der Technik die technischen Anforderungen dieser Anlage zu beachten. Vom Netzbetreiber veröffentlichte weitergehende Anforderungen sind zu berücksichtigen. MAINGAU Energie GmbH - 1 - MEG TMA Messeinrichtungen Gas, 20.11.2010.doc

Der Messstellenbetreiber stellt sicher, dass dem Netzbetreiber an der Messstelle alle Voraussetzungen zur Messung der abrechnungsrelevanten Größen dauerhaft und sicher zu Verfügung stehen. Sofern nichts anderes geregelt, ist der Netzbetreiber grundsätzlich für das erforderliche Regelgerät und dessen Betrieb verantwortlich. Der Messdruck wird durch den Netzbetreiber vorgegeben. 3.2 Spezielle Anforderungen Der Aufstellungsort der Messeinrichtungen muss zugänglich, belüftet, beleuchtet, witterungsgeschützt und trocken sein. Bei Aufstellung im Freien sind die Anforderungen durch gleichwertige Maßnahmen zu erfüllen (z. B. Schutzarten durch Gehäuse). Die Einhaltung der zulässigen Umgebungs- und Betriebstemperaturbereiche der Messeinrichtungen (insbesondere bei Messanlagen mit elektronischen Messgeräten in Schrankanlagen) und sonstigen Anforderungen an den Aufstellungsort ist sicherzustellen. Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die gemäß Herstellerangaben den Anforderungen des Aufstellungsortes genügen. Die Messeinrichtung ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und nach Vorgabe des Netzbetreibers gegen unberechtigte Energieentnahmen und Manipulationsversuche zu schützen (z.b. durch Plombierung, passiven Manipulationsschutz, Türschloss). Weitere Anforderungen wie die Rückwirkungsfreiheit der Messeinrichtung auf die Gesamtanlage, die Forderungen des Explosionsschutzes, des Potenzialausgleiches u.a. sind zu beachten. 4 Zählung 4.1 Allgemeine Anforderungen Die Messgeräte müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Zählungen sind grundsätzlich in der Stufe des Lieferdrucks auszuführen. Datenspeicher (z.b. Datenlogger, Mengenumwerter) werden in der Regel 2x täglich ausgelesen, weshalb für diese Geräte ein durchwahlfähiger Kommunikationsanschluss (z.b. TAE) und ein Netzanschluss erforderlich ist. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser Telekommunikationsanschluss und ein Netzanschluss in unmittelbarer Nähe der Zähleinrichtung zur Verfügung steht. 4.2 Technische Mindestanforderungen an die Messeinrichtung Die Grundsätze mit den dazugehörigen Leistungsbeschreibungen legen eine bestimmte Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen fest. Diese gelten für den Messstellenbetrieb im Netz des Netzbetreibers und berücksichtigen netzwirtschaftliche Belange zur Höhe des jeweiligen Verbrauchs. MAINGAU Energie GmbH - 2 - MEG TMA Messeinrichtungen Gas, 20.11.2010.doc

4.2.1 Allgemeines Die Gas-Messeinrichtung muss für den Abnahmefall geeignet sein und entsprechend betrieben werden. Die Gas-Messeinrichtung ist in Abhängigkeit vom minimalen und maximalen Durchfluss im Betriebszustand gemäß Netzanschlussvertrag sowie unter Berücksichtigung der Änderung der Gasbeschaffenheit und des Abnahmeverhaltens des Letztverbrauchers auszurüsten. Die Messgeräte müssen dem im Betrieb maximal möglichen Druck (MOP) standhalten. Die Eignung ist nachzuweisen. Bei Einbauten entsprechend DVGW G 600 (Installation in Wohnhäusern oder vergleichbaren Gebäuden) ist die erhöhte thermische Belastbarkeit des Gaszählers und des Zubehörs (z.b. Dichtungen) sicherzustellen. Die Gestaltung der Gasmesseinrichtung hat nach Tabelle 1 zu erfolgen. Auslegungskapazität Q (unter Normbedingungen) in m³/h Aufbau der Messeinrichtung < 3.000 Einfachmessung 3.000 Mit Vergleichsmesseinrichtung Tabelle 1: Richtwerte zu den Auslegekriterien Bei Vergleichsmessungen sind alle Gaszähler mit gleichwertigen Mengenumwertern auszurüsten. 4.2.2 Gaszähler Die Gastemperatur am Gaszähler sollte im Bereich von + 5 bis + 40 C liegen. Die Auswahl des geeigneten Gaszählers bestimmt sich nach folgenden Parametern: Anschlussausführung Nennweite Maximaler und minimaler Durchfluss Abnahmeverhalten (z.b. intermittierender Betrieb) Druckbereich Diese Parameter sind anlagenspezifisch vom Messstellenbetreiber beim Netzbetreiber zu erfragen. Die Druckstufe ist entsprechend den Betriebsbedingungen auszuwählen und mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Standarddruckstufe ist DP 16 bar (Ausnahme BGZ: DP 0,1 bar). Zur Inbetriebnahme sind dem Netzbetreiber Kopien der erforderlichen Prüfzeugnisse über die durchgeführten Druck- und Festigkeitsprüfungen nach DIN EN 10204-3.1 zu übergeben (Ausnahme BGZ: DP 0,1 bar). Die Tabelle 2 stellt die Mindestanforderungen für die Gaszählerauswahl von Gasmessanlagen da. MAINGAU Energie GmbH - 3 - MEG TMA Messeinrichtungen Gas, 20.11.2010.doc

4.2.2.1 Balgengaszähler Alle eingesetzten Balgengaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften, der DIN EN 1359, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dieser Anlage genügen. In Ergänzung zur DIN EN 1359 gilt für alle Balgengaszähler: Die Balgengaszähler sind in Anschlussausführung und Nennweite entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers einzubauen. 4.2.2.2 Drehkolbengaszähler Alle eingesetzten Drehkolbengaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften, der DIN EN 12480, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dieser Anlage genügen. Alle Drehkolbengaszähler müssen über eine Zulassung nach EU-Druckgeräterichtlinie (PED) verfügen. In Ergänzung zur DIN EN 12480 gilt für alle Drehkolbengaszähler: Die Drehkolbengaszähler sind in Anschlussausführung und Nennweite entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers einzubauen. Beim Werkstoff für die Gehäuse der Drehkolbengaszähler ist DIN 30690-1 zu beachten. Es werden zwei separate Impulsgeber im Zählwerkskopf mit HF - Impulsgeber sowie einem Encoderzählwerk empfohlen. 4.2.2.3 Turbinenradgaszähler Alle eingesetzten Turbinenradgaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften, der DIN EN 12261, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dieser Anlage genügen. Alle Zähler müssen über eine Zulassung nach EU-Druckgeräterichtlinie (PED) verfügen. In Ergänzung zur DIN EN 12261 gilt für alle Turbinenradgaszähler: Beim Einsatz von Turbinenradgaszählern sind die Anforderungen der Technischen Richtlinie PTB G 13 zu beachten. Als Gesamtlänge der Turbinenradgaszähler zwischen Ein- und Auslaufanschlüssen, ohne die erforderlichen Ein- und Auslaufstrecken, gilt verbindlich 3x DN. Die Turbinenradgaszähler sind grundsätzlich für die Einbaulage horizontaler Durchfluss, universell einstellbar nach links oder rechts, vorzusehen. Bezüglich der Gehäusewerkstoffe sind die Anforderungen der DIN 30690-1 zu beachten. Die Turbinenradgaszähler sind für den Einsatz bis zu einem Betriebsüberdruck von 4 bar einer Niederdruckeichung zu unterziehen. MAINGAU Energie GmbH - 4 - MEG TMA Messeinrichtungen Gas, 20.11.2010.doc

Ab einem Betriebsüberdruck von 4 bar ist der Einsatz von Turbinenradgaszählern nur mit einer Hochdruckprüfung nach PTB-Prüfregeln Bd. 30 zulässig. Die Hochdruckprüfung ist beim vom Netzbetreiber vorgegebenen Prüfdruck auf einem Prüfstand, welcher dem deutsch-niederländischen Bezugsniveau angeglichen ist, vorzunehmen. Prüfstand und Termin sind so frühzeitig bekannt zu geben, dass ein Beauftragter des Netzbetreibers auf dessen Kosten an der Hochdruckprüfung teilnehmen kann. Die Justage des Zählers erfolgt einvernehmlich. Das Protokoll der HD-Prüfung ist mitzuliefern. Der HD-Messbereich ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Diese Regelungen gelten für Nacheichungen entsprechend. Es sind Turbinenradgaszähler mit 2 x separaten Impulsgebern im Zählwerkskopf mit Reedgeber (NF) sowie vorzugsweise mit 1 x Schaufelradabgriff mit induktiven Impulsgeber (HF) und 1 x Referenzabgriff mit induktiven Impulsgeber (HF) sowie Encoderzählwerk einzusetzen. 4.2.2.4 Andere Arten von Gasmesszählern Bei Einsatz von hier nicht genannten Gasmesszählern wird der NB entsprechende Vorgaben aufstellen. 4.2.3 Zusatzeinrichtungen Ab einer Jahresarbeit von 1,5 Mio. kwh sind Datenspeicher zur Zählerstandsregistrierung einzusetzen. Der Netzbetreiber kann den Einsatz von Datenspeichern zur Zählerstandsregistrierung unabhängig von den vorgenannten Grenzen auch im Falle einer atypischen Netznutzung fordern. Alle Zusatzeinrichtungen zur Einsatz in Messanlagen für Gas müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften, der DIN EN 12405, den anerkannten Regeln der Technik, speziell den DVGW Arbeitsblättern sowie dieser Anlage genügen. Die Zusatzeinrichtungen müssen bei Erfordernis für den Einsatz in der für den Aufstellungsraum ausgewiesenen Ex-Zone zugelassen sein. Die notwendige Zulassung nach ATEX ist auf Verlangen des Netzbetreibers bereitzustellen. Die Datenspeicher müssen über eine Bauartzulassung als Höchstbelastungsanzeigegerät für Stunden- und Tagesmaximum bzw. als echtzeitbezogener Zählerstandsgangspeicher verfügen. Die Speichertiefe bei stündlicher Speicherung beträgt mindestens 60 Tage pro Kanal. Bei Modemeinsatz ist die Zeitsynchronisation des Datenspeichers durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Zur Sicherstellung eines reibungslosen und kostengünstigen Datenaustausches mit dem Netzbetreiber sind die verwendeten Geräte und die Parametrierungen in der Planungsphase und vor Einbau der Geräte abzustimmen, um die Kompatibilität mit dem Zählerfernauslesungssystem des Netzbetreibers zu gewährleisten. Der Messstellenbetreiber hat dem Netzbetreiber Datenblatt, Betriebsanleitung und Übertragungsprotokolle zum Aufbau der Fernauslesung bereitzuhalten. MAINGAU Energie GmbH - 5 - MEG TMA Messeinrichtungen Gas, 20.11.2010.doc

Die Mengenumwerter bzw. Zusatzeinrichtungen müssen über mindestens eine der nachstehenden Schnittstellen verfügen: - Optische Schnittstelle nach IEC 1107 - RS 232/485 Kommunikationsschnittstelle für den Modem-Anschluss (wahlweise analog, GSM) - DSfG-Schnittstelle entsprechend DVGW G485 - MDE kompatibel Je nach Einsatz der Geräte ist es notwendig, dass die Daten mit verschiedenen Abrufsystemen abrufbar sind. Die Übertragungsprotokolle sind dazu offen zulegen. 4.2.4 Mengenumwerter Ab einem Messdruck von 30 mbar ist der Einsatz von Mengenumwertern erforderlich. Das DVGW Arbeitsblatt G 685 ist besonders zu beachten. Es ist die Notwendigkeit des Einsatzes von Brennwert- und Dichtemengenumwertung zu prüfen. Alle eingesetzten elektronischen Mengenumwerter mit integriertem Datenspeicher und alle Zusatzeinrichtungen zum Einsatz in Messanlagen für Erdgas müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften, der DIN EN 12405, den anerkannten Regeln der Technik sowie dieser Anlage genügen. Bei Messeinrichtungen an Transportnetzen ist in Abstimmung mit dem Netzbetreiber der DSfG-Standard einzusetzen. Als Fehlergrenze bei der Eichung werden die Hälfte der Eichfehlergrenzen empfohlen. Die Anforderungen der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) zum Einbau von Leistungsbzw. Lastgangmessungen sind zu beachten. In Ergänzung zur DIN EN 12405 gilt für elektronische Mengenumwerter: Die Mengenumwerter haben aus einem Rechner und je einem Messumformer für Druck und Temperatur zu bestehen. Die Umwertung hat als Funktion von Druck, Temperatur und der Abweichung vom idealen Gasgesetz zu erfolgen. Bei der Auswahl des K-Zahl-Berechnungsverfahrens sind die aus der Gasbeschaffenheit resultierenden Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes G468 zu beachten. Dies kann entweder durch fest eingestellte K-Zahlen oder durch die Berechnung der K-Zahl im Mengenumwerter geschehen. Wird die K-Zahl berechnet, erfolgt dies anhand der Gasbeschaffenheit mit einer geeigneten Gleichung als Funktion von Druck und Temperatur. Die zur Berechnung der K-Zahl benötigten Werte der Gasbeschaffenheit müssen für Brenngase der 1.und 2. Familie nach DIN EN 437 programmiert sein oder als live-daten über eine geeignetes Datenprotokoll (z.b. DSfG) zur Verfügung gestellt werden können. Der Druckmessumformer ist als Absolutdruckaufnehmer auszuführen. Der Messbereich der Gastemperatur ist von -10 C bis +60 C vorzusehen, die Hersteller- Angaben sind zu beachten. MAINGAU Energie GmbH - 6 - MEG TMA Messeinrichtungen Gas, 20.11.2010.doc

5 Gesetze, Verordnungen und technische Regeln Insbesondere die folgenden Rechtsvorschriften, Richtlinien und technischen Regeln sind stets in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten: EnWG Energiewirtschaftsgesetz vom 07. Juli 2005 MID Europäische Messgeräterichtlinie MessZV Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 GasNZV Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 DIN EN 1359 Gaszähler; Balgengaszähler DIN EN 1776 Erdgasmessanlagen Funktionale Anforderungen DIN EN 10204 Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen DIN EN 12261 Gaszähler; Turbinenradgaszähler DIN EN 12405 Gaszähler; Elektronische Zustands-Mengenumwerter DIN EN 12480 Gaszähler; Drehkolbengaszähler DIN 30690-1 Bauteile in Anlagen der Gasversorgung DIN E 437 Prüfgase-Prüfdrücke-Gerätekategorien PTB TR G 13 Einbau und Betrieb von Turbinenradgaszählern PTB-Prüfregel Bd.30, Hochdruckprüfung von Gaszählern DVGW G 485 Digitale Schnittstelle für Gasmessgeräte (DSfG) DVGW G 486 Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen; Berechnung und Anwendung DVGW G 488 Anlagen für die Gasbeschaffenheitsmessung; Planung, Errichtung, Betrieb DVGW G 491 Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Betrieb DVGW G 492 Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung DVGW G 495 Gasanlagen Instandhaltung DVGW G 685 Gasabrechnung DVGW G 2000 Mindestanforderung bezüglich Interoperabilität und Anschluss an Gasversorgungsnetze DVGW G 600 Technische Regeln für die Gasinstallation DVGW TRGI 2008 MAINGAU Energie GmbH - 7 - MEG TMA Messeinrichtungen Gas, 20.11.2010.doc