Teilnahmebedingungen und Hinweise für den Bad Nauheimer Christkindlmarkt

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Transkript:

Teilnahmebedingungen und Hinweise für den Bad Nauheimer Christkindlmarkt 1. Marktbereich, Dauer, Öffnungszeiten (1) Der festgesetzte Bad Nauheimer Christkindlmarkt findet entsprechend der in der Anlage beigefügten Planskizze im Sprudelhof statt. (2) Der Bad Nauheimer Christkindlmarkt beginnt am Freitag und endet am letzten Sonntag vor dem 24. Dezember. Er ist am Freitag von 16-22 Uhr, am Samstag von 12-22Uhr und am Sonntag von 11-20 Uhr geöffnet. (3) Vor der Eröffnung sowie vor Beginn und nach Ende der in den Festsetzungen nach 69 GewO festgelegten Verkaufszeiten dürfen keine Waren verkauft werden, noch dürfen jegliche Fahr- und Schaustellergeschäfte sowie Trink- und Imbissbetriebe ihre Dienstleistungen anbieten. 2. Marktart, Gegenstände des Marktverkehrs (1) Auf Grund der Festsetzung als Spezialmarkt (Christkindlmarkt) dürfen neben Tätigkeiten der Schausteller nur nachfolgende unter a) bis c) aufgeführte Waren angeboten werden: a) Waren, die zum Christkindlmarkt in einer engen Beziehung stehen oder die sich nach ihrer Art als Weihnachtsgeschenke eignen und nicht typischerweise anderen, der Warenart angemessenen Spezialmärkten zuzuordnen sind sowie handwerkliche oder kunsthandwerkliche Erzeugnisse, b) Back-, Zucker- und andere Süßwaren c) Imbisswaren einschließlich Fischwaren jeglicher Art und Zubereitung, sowie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle. (2) Die Anzahl der Trink- und Imbissstände soll 1/5 aller auf dem Christkindlmarkt vertretenen Stände nicht überschreiten. Nicht zugelassen sind: a) Schaustellungen von Personen, Musikaufführungen jeglicher Art und unterhaltende Vorstellungen, es sei denn, die Stadt Bad Nauheim als Veranstalterin hat diese Aufführungen ausdrücklich zugelassen, b) Sammlungen sowie Versteigerungen von Waren und Gegenständen jeglicher Art, c) der Verkauf von Spielzeugwaffen in jeglicher Gestaltungsform, d) politische Veranstaltungen, e) gewerbliche Veranstaltungen, f) das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Wohnwagen ohne schriftliche Zustimmung der Stadt, g) das Aufstellen von Spielautomaten. 3. Aufbauplan, Aufbau und Größe der Marktstände / Fahrgeschäfte (1) Der Aufbau des Christkindlmarktes erfolgt nach einem Aufbauplan. Der Aufbauplan muss die historische Bebauung, die Anliegerinteressen und die unterschiedlichen räumlichen Gegebenheiten berücksichtigen und soll einen attraktiven und abwechslungsreichen Aufbau des Christkindlmarktes mit der dazugehörigen Ausschmückung ermöglichen. 1

(2) Bei dem Auffahren und dem Aufbau der Marktstände und Fahrgeschäfte sind die von der Stadt mitgeteilten Zeiten einzuhalten. (3) Die weihnachtliche Ausschmückung der Marktstände und Fahrgeschäfte ist mit der Stadt abzustimmen. Auf Aufforderung der Stadt sind Ausschmückungen vorzunehmen bzw. zu ergänzen oder zu entfernen. (4) Die Verkaufsstände müssen aus Holz gefertigt oder holzverkleidet sein und sich in das Gesamtbild einfügen. Jede nach außen strahlende Form der Eigen- oder Fremdwerbung am Verkaufsstand und eventuell dazugehöriger Ausstattung (Stehtische, Schirme, u. ä.) ist untersagt. Es gilt die gesetzliche Vorgabe über die Anbringung von Namen, Firma und Anschrift in geeigneter Weise bis zur Größe von 20x30 cm. (5) Der Verkaufsstand ist weihnachtlich zu dekorieren. Der Giebel der Verkaufsseite ist mit einer Lichterkette zu versehen. Neonröhren sind nicht zu verwenden. Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Verkaufsstand ordnungsgemäß zu verschließen, damit im Schadensfall Versicherungsansprüche geltend gemacht werden können. (6) Waren, mobile Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände müssen markttäglich rechtzeitig vor Marktbeginn angefahren, ausgepackt und aufgestellt sein. Der Abbau aller Geschäfte hat unmittelbar nach Beendigung der Christkindlmarktveranstaltung zu erfolgen. (7) Das Merkblatt über die Brandschutzvorkehrungen bei Märkten, Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen vom Wetteraukreis ist bei der Festsetzung und Durchführung des Christkindlmarktes zu beachten. 4. Zulassung zum Markt und Zuweisung der Standplätze (1) Zum Bad Nauheimer Christkindlmarkt werden nur die Schausteller/innen und Beschicker/innen zugelassen, die eine Zuweisung der Stadt erhalten haben. Die Auswahl der Verkaufs- und Fahrgeschäfte erfolgt nach der Christkindlmarktspezifischen Ausschmückung und Attraktivität der Betriebe sowie nach den Warenund Leistungsangeboten. Bei der Auswahl für einen attraktiven und abwechslungsreichen Aufbau unter gleichwertigen Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet die Reihenfolge der Eingänge der Bewerbungen. Die jeweils jährlich zu erteilenden Zuweisungen sind nicht übertragbar und können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. (2) Der (die) Marktmeister(in) weist den Berechtigten die vorgesehenen Standplätze zu. (3) Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht. Grundlage der Zuweisung ist ein vor Aufbau des Marktes erstellter Belegungsplan. (4) Bei der Platzverteilung an Ort und Stelle muss der jeweilige Schausteller oder Marktbeschicker selbst zugegen oder durch einen Bevollmächtigten vertreten sein. Die Rechte aus der Zuweisung sind nicht übertragbar. (5) Die Zuweisungen können aus wichtigem Grunde insbesondere dann widerrufen oder zurück genommen werden, wenn: a) die Zuweisung durch unzutreffende Angaben erlangt wurde, oder der Berechtigte seinen Standplatz mit einem anderen als dem in der Bewerbung bekannt 2

gegebenen Marktstand nutzen will, oder seinen Marktstand oder ähnliche Einrichtung zum Marktbeginn nicht pünktlich oder vollständig ohne triftigen Grund aufgebaut hat. b) Tatsachen, die Annahmen rechtfertigen, dass der Bewerber die für die Teilnahme am Bad Nauheimer Christkindlmarkt erforderliche Zuverlässigkeit gem. 70 a der Gewerbeordnung nicht besitzt, c) nachträglich die Voraussetzungen für die Zuweisung entfallen, d) der Berechtigte die Bedingungen oder Auflagen der Zuweisung nicht erfüllt, e) die Nutzung des Standplatzes die öffentliche Sicherheit gefährdet oder dringende öffentliche Interessen oder ein überwiegendes Interesse eines anliegenden Dritten eine weitere Nutzung des zugewiesenen Standplatzes ausschließen, f) der Berechtigte oder dessen Beschäftigte erheblich oder wiederholt und trotz Mahnung gegen diese Teilnahmebedingungen verstoßen haben, g) der Berechtigte die ihm rechtzeitig zugegangene Entgeltforderung nicht innerhalb des Fälligkeitszeitraumes vollständig entrichtet hat h) der Bewerber den Anforderungen nach 4. Abs. 4 nicht entspricht. (6) Nach dem Widerruf oder der Rücknahme der Zuweisung kann die Stadt den verfügbaren Platz anderweitig vergeben, erforderlichenfalls kann die Stadt den Platz auf Kosten des Bewerbers/der Bewerberin räumen lassen. 5. Standentgelte und sonstige Kosten (1) Für die Benutzung der Marktflächen werden folgende Entgelte erhoben: Stände bis 4 m Breite 250,00 (0,00 *) Stände von 4 m bis max. 5 m Breite 300,00 (0,00 *) Trink- und Imbissstände bis 4 m Breite 400,00 (50,00 *) Trink- u. Imbissstände von 4 m bis max. 5 m Breite 500,00 (100,00 *) Stände über 5 m Breite sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch die Stadt Bad Nauheim zulässig. (*Vereine und Verbände der Stadt Bad Nauheim) (2) Pro Stand wird eine Pauschale von 35,00 für Strom, Wasser und Müll erhoben. Die Pauschale für Strom, Wasser und Müll muss bei Marktbeschickern mit Großverbrauch (z.b. Karussell etc.) gesondert vereinbart werden. (3) Es wird eine Kaution in Höhe der Standentgelte erhoben, die zurückerstattet wird, wenn der Standplatz ordnungsgemäß verlassen wurde. (4) Für die Vermietung von städtischen Holzverkaufsständen (400 x 200 cm) vorrangig an Vereine und Verbände der Stadt Bad Nauheim wird für max. zwei Tage 12,50 und für den Hin- und Rücktransport in Bad Nauheim pauschal 50 berechnet. Für den Aufund Abbau muss jeweils mindestens ein Mitarbeiter des Kur- und Servicebetriebs anwesend sein. Pro Mitarbeiter des Kur- und Servicebetriebs werden dafür jeweils pauschal 50 berechnet. Pro städtischem Holzverkaufsstand ist eine Kaution in Höhe von 40 zu hinterlegen. 6. Bewerbungen Die Zulassung zum Christkindlmarkt erfolgt auf Antrag. Anträge sind in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Mai des jeweiligen Veranstaltungsjahres bei der Stadt Bad Nauheim einzureichen. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge müssen nicht berücksichtigt werden. 3

In den Bewerbungen sind die Art der Leistung sowie die Größe und die weihnachtliche Ausschmückung der Markstände oder Fahrgeschäfte konkret anzugeben. Die weihnachtliche Ausschmückung ist durch ein dem Antrag beizufügendes aktuelles Lichtbild des Marktstandes oder Fahrgeschäftes oder auf andere geeignete Weise zu dokumentieren. 7. Pflichten der Marktbeschicker und -besucher (1) Alle Schausteller, Beschicker und Besucher des Bad Nauheimer Christkindlmarktes unterliegen mit dem Betreten der Marktfläche den Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen. Sie haben den Anordnungen des Aufsichtspersonals Folge zu leisten. (2) Schausteller und Beschicker haben die ihnen anvertrauten oder ihnen gegenüber weisungsgebundenen Personen von Zuwiderhandlungen gegen diese Teilnehmerbedingungen oder andere gesetzliche Bestimmungen abzuhalten. (3) Der Marktfrieden und der Betriebsablauf dürfen nicht gestört werden. (4) Es ist verboten, Tiere auf dem Marktgelände frei herumlaufen zu lassen. (5) Andere als für den erforderlichen Marktbetrieb notwendige Gegenstände dürfen auf dem Markt nicht abgestellt werden. (6) Geschäftsanzeigen und Werbezettel dürfen mit Ausnahme von Werbematerial für den Christkindlmarkt auf dem Markt nicht verteilt werden. (7) Waren dürfen weder durch lautes Ausrufen oder Anpreisen, noch im Umhergehen auf dem Markt angeboten werden. 8. Sauberkeit, Verkaufseinrichtung (1) Jeder Marktbeschicker ist für die Sauberkeit seines Betriebes und seines Standplatzes verantwortlich. (2) Die Marktfläche darf nicht durch Ablagern von Müll oder anderen Abfällen verunreinigt werden. (3) Vordächer der Überdachungen von Fahrgeschäften, sowie Markt- und Trink- und Imbissständen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach Abstimmung mit dem Marktmeister überragen. (4) Die Fahrgeschäfte sowie Markt-, Trink- und Imbissstände müssen stand- und wetterfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass andere Christkindlmarkteinrichtungen sowie die Marktfläche nicht beschädigt werden. Sie sind während der gesamten täglichen Marktzeit zu öffnen, verkaufs- und betriebsbereit sowie beleuchtet zu halten. (5) Leergut und sonstiges Verpackungsmaterial sowie nicht mehr verkäufliche Waren müssen markttäglich ordnungsgemäß entsorgt werden. (6) Die Beschicker und Schausteller sind verpflichtet, die ihrem Betrieb unmittelbar angrenzenden Zugangsflächen während der Benutzungszeit von Schnee und Eis bis zur Gassenmitte und bei freistehenden Verkaufseinrichtungen über die gesamte Gassenbreite freizuhalten und bei Bedarf abzustreuen. Darüber hinaus sind die 4

Beschicker und Schausteller verpflichtet, die Verkehrssicherheit ihrer Stände und Fahrgeschäfte zu gewährleisten. (7) Mit dem Anschluss an die Stromversorgung dürfen nur die von der Stadt zugelassenen Firmen oder Personen beauftragt werden. Die Installations- und Verbrauchskosten tragen die Marktbeschicker. 9. Haftung und Versicherung (1) Mit der Zuweisung des Standplatzes wird von der Stadt Bad Nauheim keine Haftung für die Sicherheit der von den Marktbeschickern und Schaustellern oder ihrem Personal eingebrachten Waren, Gerätschaften und dergleichen übernommen. (2) Die Marktbeschicker und Schausteller haften gegenüber der Stadt Bad Nauheim für alle sich aus der Marktbenutzung ergebenden Schäden, die von ihnen oder ihren Beschäftigten verursacht werden. Sie sind beweispflichtig dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorliegt. Sie haben die Stadt Bad Nauheim von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten gegen die Stadt erhoben werden könnten. (3) Zur Deckung von Haftpflicht- und Feuerschäden auf dem Markt haben die Marktbeschicker und Schausteller einen ausreichenden Versicherungsschutz abzuschließen, dessen Nachweis verlangt werden kann. Auf die nach der Schaustellerhaftpflichtverordnung besonderen Verpflichtungen wird hingewiesen. 10. Ausnahmen Auf schriftlichen Antrag können im begründeten Einzelfall unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses von diesen Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise Ausnahmen erteilt werden. Bad Nauheim, den 11.03.2009 Der Magistrat Die Teilnahmebedingungen und Hinweise für den Bad Nauheimer Christkindlmarkt wurden am 15.12.2009 vom Magistrat beschlossen. 5