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Transkript:

Satzung der Stadt Lörrach über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nach 135 a 135 c des Baugesetzbuches (BauGB) Aufgrund des 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und des 135 c des Baugesetzbuches, hat der Gemeinderat der Stadt Lörrach am 27. Juni 2002 folgende Satzung beschlossen: 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Maßnahmen zum Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft (Ausgleichsmaßnahmen) werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung erhoben. 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten 1. Erstattungsfähig ist der Aufwand für die Durchführung von allen Ausgleichsmaßnahmen, die zugeordnet sind. 2. Der Aufwand für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen umfasst die Kosten für a) den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen, b) ihre erstmalige Herstellung einschließlich ihrer Planung, des Anlegens der Fläche sowie der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. Der Durchführungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. 3. Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans/Grünordnungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten Die nach 2 und 3 ermittelten erstattungsfähigen Kosten werden auf die zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche ( 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrundegelegt. Für sonstige selbständige, versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. 5 Anforderung von Vorauszahlungen Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zu Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrags anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. - 1 -

6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. 7 Ablösung des Kostenerstattungsbetrags Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden, endgültigen Kostenerstattungsbetrags. Diese Satzung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. 8 Inkrafttreten Lörrach, den 1. Juli 2002 gez. Heute-Bluhm Oberbürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach 4 Absatz 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht binnen eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Lörrach geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Ist eine Verletzung form- und fristgerecht geltend gemacht worden, so kann sich jedermann nach Ablauf der Frist auf die Verletzung berufen. Vorstehende Satzung wurde am 01.07.2002 in der Badischen Zeitung und im Oberbadischen Volksblatt gemäß der Bekanntmachungssatzung der Stadt Lörrach öffentlich bekannt gemacht. Dem Regierungspräsidium Freiburg wurde die Satzung gemäß 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung am 04.07.2002 angezeigt. gez. Nef Stadtoberverwaltungsrat - 2 -

Anlage zu 2 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach 135 a c des Baugesetzbuches Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen 1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern 1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gemäß DIN 18916 Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung von maximal 18/20 cm Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen ( z.b. Verbissschutz) sowie Sicherung der Baumscheibe Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre 1.2 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 Anpflanzung von Bäumen mit einem Stammumfang der Sortierung von max. 18/20, Heistern und Sträuchern der Sortierung von max. 100/150 hoch Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre 1.3 Anlage standortgerechter Wälder Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 Aufforstung mit standortgerechten Arten, möglichst aus standortheimischem Saatgut Erstellung von Schutzeinrichtungen Vorbereitung der Fläche zur Entwicklung von Flugwald Fertigstellung- und Entwicklungspflege: 5 Jahre 1.4 Schaffung von Streuobstwiesen Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume Einsaat Gras-/Kräutermischung Erstellung von Schutzeinrichtungen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre 1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 Einsaat von Wiesengräsern und kräutern, möglichst aus standortheimischem Saatgut Fertigstellung- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen 2.1 Herstellung von Stillgewässern Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens gegebenenfalls Abdichtung des Untergrundes Anpflanzung standortheimischer Pflanzen - 3 -

2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben Schaffung von Retentionsflächen durch Geländemodellierung und Bepflanzung in der Gewässeraue Anpflanzung standortheimischer Pflanzen Entschlammung Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre 3. Begrünung von baulichen Anlagen 3.1 Fassadenbegrünung Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen Fertigstellung- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 3.2 Dachbegrünung intensive Begrünung von Dachflächen mit Auftrag von mindestens 30 cm Substrat extensive Begrünung von Dachflächen mit Auftrag von mindestens 10 cm Substrat 4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung 4.1 Entsiegelung befestigter Flächen Ausbau-, Abfuhr und Entsorgung wasserundurchlässiger Beläge Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten und gegebenenfalls Anpflanzung Fertigstellung- und Entwicklungspflege: 2 Jahre 4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung Schaffung von begrünten Gräben, begrünten Mulden oder von Rigolen zur Regenwasserversickerung Rückbau / Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen 5. Maßnahmen zur Extensivierung 5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache Nutzungsaufgabe gegebenenfalls Ansaat geeigneter Kräutermischungen Fertigstellung- und Entwicklungspflege: 2 Jahre 5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur gegebenenfalls Abtragen und Abtransport des Oberbodens gegebenenfalls Ansaat geeigneter Kräutermischungen Fertigstellung- und Entwicklungspflege: 3 Jahre 5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland Bodenvorbereitung gegebenenfalls Abtragen und Abtransport des Oberbodens Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern Fertigstellung- und Entwicklungspflege: 5 Jahre - 4 -

5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland Nutzungsreduzierung, Verschiebung von Mahdterminen Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen Fertigstellung- und Entwicklungspflege: 5 Jahre 5.5 Bei Änderungen der Bewirtschaftung von Flächen, die nach Nrn. 5.1 5.4 extensiviert werden; Ausgleichs- und Ersatzzahlungen für weitere 5 Jahre bei nachgewiesenen Mindererträgen oder Mehraufwand. - 5 -