Arbeitshilfe. zum Stellenvorbehalt. für die Einstellungsbehörden. im Freistaat Thüringen

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Transkript:

Referat 120 - Vormerkstelle - Arbeitshilfe zum Stellenvorbehalt für die n im Freistaat Thüringen Stand: Dezember 2013

II Inhalt: 1. Allgemeines... 1 2. Rechtsgrundlagen... 1 3. Ermittlung der Vorbehaltstellen... 2 3.1 n... 2 3.2 Erfassungspflichtige Einstellungen... 2 3.3 Erfassung von Einstellungen... 4 3.4 Anzahl der vorzubehaltenden Stellen... 5 3.5 Berechnung der vorzubehaltenden Stellen... 5 3.6 Bestimmung der vorzubehaltenden Stellen... 6 4. Melde- und Ausschreibungsverfahren... 7 4.1 Anzeige von erfassten Einstellungen... 7 4.2 Meldung vorzubehaltender Stellen... 7 4.3 Ausschreibung... 8 4.4 Jahresstatistik... 8 5. Besetzungsverfahren... 9 5.1 eingliederungsberechtigte Soldaten... 9 5.2 Bewerbungseingang...10 5.3 Direktbewerbung und Bewerbung um freie Stellen...11 5.4 Eignungsfeststellungsverfahren...11 5.5 Auswahlverfahren...12 5.6 Zuweisung und Einstellung...13 5.7 Freigabe...13 6. Personalführung...14 6.1 Verbleib des Scheins...14 6.2 Freistellung und Vergütung...15 6.2.1 Vorbereitungsdienst...15 6.2.2 vorgeschaltete Ausbildung...16 6.3 Kosten der Ausbildungsmaßnahme...17 6.4 Übernahmeanspruch...17 6.5 Abbruch der Eingliederung...18 7. Allgemeine Hinweise...19 7.1 Höchstaltersgrenzen bei freien Bewerbungen...19 7.2 Internetseite der Vormerkstelle...19

III 7.3 Kontakt...20 7.4 Gleichstellungsklausel...20 Anlage 1: Meldeformular Jahresstatistik... IV Anlage 2: Meldeformular Vorbereitungsdienst mittlerer Dienst... V Anlage 3: Meldeformular Vorbereitungsdienst gehobener Dienst... VI Anlage 4: Meldeformular vorgeschaltete Ausbildung E3 E8... VII Anlage 5: Meldeformular vorgeschaltete Ausbildung E9 E12... VIII Anlage 6: Meldeformular vorgeschaltete Ausbildung Sozialversicherung... IX Anlage 7: Ablaufschema Stellenermittlung... X Anlage 8: Ablaufschema Stellenbesetzung... XI

1. Allgemeines Die Regelungen zum Stellenvorbehalt verfolgen das Ziel, längerdienenden Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 12 oder mehr Jahren (eingliederungsberechtigte Soldaten) den beruflichen (Wieder-)einstieg in das Zivilleben durch die endgültige, dauerhafte und verzugslose Unterbringung im öffentlichen Dienst zu erleichtern. Die eingliederungsberechtigten Soldaten sollen dabei von den Risiken des allgemeinen Arbeitsmarktes und insbesondere des Stellenmarktes freigestellt werden, indem sie sich nicht dem Leistungsprinzip mit der freien Konkurrenz stellen müssen. Der Gesetzgeber hat sich dabei bewusst für eine Durchbrechung des in Art. 33 Abs.2 GG normierten Leistungsgrundsatzes und folglich die Hintanstellung des Interesses des künftigen Dienstherren an einer möglichst leistungsfähigen Verwaltung zugunsten seiner sozialstaatlich begründeten Verantwortlichkeit für die weitere Zukunft der Zeitsoldaten entschieden. 1 Die Pflicht der n bei der Einstellung von Nachwuchskräften zur Ausbildung für den Beamtendienst und bei der Besetzung von Angestelltenstellen, einschließlich der Ausbildungsstellen, anteilig Stellen für eingliederungsberechtigte Soldaten vorzubehalten, ergibt sich dabei unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen. 2 Für die Erfassung der vorbehaltenen Stellen und der eingliederungsberechtigten Soldaten ist die Vormerkstelle des Freistaates Thüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt eingerichtet worden. Ihr obliegen insbesondere die Ausgestaltung und Durchführung des Stellenvermittlungsverfahrens sowie die Überwachung der Stellenermittlung durch die n. 3 2. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlagen für den Stellenvorbehalt sind die bundesgesetzlichen Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.September 2009; BGBl. I S.3054 (SVG). Dieser ist im Wesentlichen im Abschnitt I des zweiten Teils des SVG, insbesondere in den 9 und 10 geregelt. Dabei sind im 9 SVG die Rechte der eingliederungsberechtigten Soldaten normiert, während 10 SVG Aussagen zu den Pflichten der n und den Aufgaben der Vormerkstelle enthält. Das Verfahren zur Ermittlung und Besetzung der vorbehaltenen Stellen unter Mitwirkung der Vormerkstelle ist in der nach 10 Abs. 4 Satz 7 SVG a.f. ( 10a Abs.2 SVG n.f. Anm. d. Verf.) erlassenen Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts (Stellenvorbehaltsverordnung StVorV) geregelt. Mit der Verwaltungsvorschrift über die Zuständigkeiten von Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums vom 17.08.2009 (VV-ZustTIM) wurden die Zuständigkeiten für die Durchführung des Stellenvorbehaltes geregelt. Ergänzend kommen neben diesen spezialgesetzlichen Regelungen natürlich die allgemeinen Vorschriften des Beamten- und Tarifrechtes sowie die entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Anwendung. 1 vgl. VG Freiburg, Urteil vom 24.04.1997, Az: 4 K 2764/96 2 vgl. 10 Abs.1 und 2 SVG 3 vgl. 10 Abs.4 SVG i.v.m. 4 und 5 StVorV und 21 VV- ZustTIM

2 3. Ermittlung der Vorbehaltstellen Die Berechnung und Bestimmung der vorzubehaltenden Stellen obliegt den n. Diese Stellenermittlungen werden durch die Vormerkstelle entsprechend überwacht. Daher soll zunächst genauer auf die Art und Weise der Berechnung und Bestimmung der vorzubehaltenden Stellen eingegangen werden. 4 3.1 n Die Pflicht zum Stellenvorbehalt trifft zunächst alle n des Landes. Dabei werden die Stellen durch die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich getrennt nach den einzelnen zugeordneten Behörden erfasst. Ebenso sind alle Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern gesetzlich zum Stellenvorbehalt verpflichtet. Abzustellen ist dabei auf die vom Landesamt für Statistik herausgegebenen Einwohnerzahlen des den Einstellungen vorangehenden Jahres; falls diese noch nicht bekannt sind, auf die letzten verfügbaren. Ferner unterliegen auch andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder durch Angestellte zu besetzende Stellen der Pflicht zum Stellenvorbehalt. Hier ist allein die Rechtsnatur entscheidend, d.h. es muss sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handeln. Der Begriff planmäßige Stellen ist im haushaltsrechtlichen Sinne zu verstehen, mithin ist hier auf den beschlossenen Stellenplan des den Einstellungen vorangehenden Haushaltsjahres abzustellen. Unerheblich ist dabei, ob diese Stellen tatsächlich besetzt sind. Vom Stellenvorbehalt ausgenommen sind die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften. Zum Stellenvorbehalt sind somit verpflichtet: 1. alle n des Landes, 2. alle kommunalen Gebietskörperschaften mit mehr als 10.000 Einwohnern und 3. alle sonstige juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die keine öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften sind, mit 21 oder mehr gem. Stellenplan zu besetzenden Stellen. Die vorbehaltpflichtigen n im Freistaat Thüringen werden in einem Verzeichnis bei der Vormerkstelle geführt. 5 3.2 Erfassungspflichtige Einstellungen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit Dienstherrenfähigkeit haben alle Einstellungen in den Vorbereitungsdienst zu erfassen. 6 Einstellung bezeichnet hier eine Ernennung, durch die ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis erstmals bei diesem Dienstherren begründet wird. 7 Durch den Vorbereitungsdienst, welcher i. d. R. im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet wird und der mit Bestehen der Laufbahnprüfung endet, erwirbt der Lauf- 4 vgl. 10 Abs.1 SVG i.v.m. 1 bis 3 StVorV 5 vgl. 5 Nr. 6 StVorV 6 vgl. 10 Abs.1, Satz 1, Nr. 1 SVG 7 i.s.d. 8 Abs.1 Nr.1 BeamtStG

3 bahnbewerber die Befähigung für eine Laufbahn. 8 Somit sind alle Ernennungen zu Beamten auf Widerruf zum Zwecke der Erlangung der Laufbahnbefähigung zu erfassen. Dies gilt auch, wenn die Laufbahnbefähigung in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt wird. 9 Nicht zu erfassen sind demnach Ernennungen zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (insbesondere zum Beamten auf Probe oder Lebenszeit) 10 und Zulassungen zum Aufstieg. Ferner sind auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - die Ernennungen zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes der Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes nicht zu erfassen, sofern dieser ausschließlich als Voraussetzung für eine spätere Tätigkeit als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur abgeleistet wird. 11 Ferner sind bei allen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sofern sie Dienstherrenfähigkeit besitzen zusätzlich zu den oben genannten Einstellungen in den Vorbereitungsdienst alle Einstellung in ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis, d.h. jeder Abschluss eines Ausbildungs-, Umschulungs- oder vergleichbaren Vertrages, soweit diese vorgeschaltete Ausbildung Voraussetzung für eine spätere Einstellung in ein Angestelltenverhältnis ist. 12 Eine vorgeschaltete Ausbildung ist mithin die Erlangung der für eine Anstellung erforderlichen Qualifikation. Angestellte erlangen ihre Qualifikation, mithin einen berufsqualifizierenden Abschluss, i. d.r. durch eine Berufsausbildung, eine Umschulung oder ein (duales) Studium, welches nicht Vorbereitungsdienst ist (insb. Bachelor of Arts), seltener durch eine andere vergleichbare Ausbildung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die vorgeschaltete Ausbildung vor einer Anstellung in einem Angestelltenverhältnis der Regelfall ist, da nur mit Personal, welches diese besonderen, auf den öffentlichen Dienst abgestimmten vorgeschalteten Ausbildungen durchlaufen und damit die notwendigen Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben hat, der Personalbedarf der gedeckt werden kann. Mithin wird im gesetzlich vermuteten Regelfall davon ausgegangen, dass die eingestellten Auszubildenden nach erfolgreichem Abschluss der vorgeschalteten Ausbildung auch in ein Angestelltenverhältnis übernommen werden. Diese gesetzliche Vermutung kann natürlich dadurch widerlegt werden, dass bereits zum Erfassungszeitpunkt detailliert dargelegt wird, warum eine spätere Anstellung auch befristet - der Auszubildenden generell ausgeschlossen ist, d.h. eine Übernahme - selbst wenn der Arbeitgeber dies wünschen würde - rechtlich oder tatsächlich nicht möglich sein wird. Somit sind grundsätzlich alle Einstellungen in ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis erfassungspflichtig, bei denen nicht schon zum Zeitpunkt der Einstellung definitiv feststeht, dass eine Übernahme der Auszubildenden in ein späteres Angestelltenverhältnis nicht erfolgen kann (Ausbildung über Bedarf). Späteres Angestelltenverhältnis bedeutet dabei, dass die Übernahme nicht direkt nach Abschluss der Ausbildung unbefristet erfolgen muss, sondern durchaus auch nur befristet erfolgen kann. Dabei ist es unerheblich ob dieses befristete Angestelltenverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt eventuell in ein unbefristetes umgewandelt wird. Angestelltenstellen und somit auch vorgeschaltete Ausbildungsverhältnisse sind nur dann nicht erfassungspflichtig, wenn diese Stellen nur einem vorübergehenden Bedarf dienen. 13 Es gibt daneben jedoch weitere Gründe für eine Befristung 14, so dass die (zunächst) nur befristete Übernahme von ehemaligen Auszubildenden grundsätzlich nicht von der Erfassungspflicht im Rahmen des Stellenvorbehalts befreit. Eine eventuelle kurze zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ende des Ausbildungsverhältnisses und der erneuten Einstellung ist dabei unerheblich. 8 vgl. 6 Abs.1 Nr.1 ThürBG 9 vgl. 10 Abs.1, Satz 3 SVG 10 nach 8 Abs.1 Nr.2 BeamtStG 11 nach 14 ThürGÖbVI 12 vgl. 10 Abs.1, Satz 2 SVG 13 vgl. 10 Abs. 2 Nr. 2 SVG 14 vgl. 14 Abs. 1 TzBfG

4 Ferner schließt auch die bloße Nichtgewährung einer Übernahmegarantie diese Ausbildungsstellen nicht von der Erfassungspflicht aus. Hierdurch soll lediglich ein Anspruch des Auszubildenden auf Übernahme nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ausgeschlossen werden, nicht jedoch die Möglichkeit des Arbeitgebers diesen zu übernehmen. Die n haben somit alle Einstellungen in ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu erfassen, sofern es sich nicht um Ausbildung über Bedarf handelt. Sollten Einstellungen nicht erfasst werden, weil hier über Bedarf ausgebildet wird, hat die diese Nichterfassung plausibel zu begründen, insbesondere warum sich die nicht zumindest die Option offen hält, das entsprechend qualifizierte Personal später auch anzustellen. Im Regelfall wird dies anhand der Übernahmezahlen der letzten Jahre geschehen. Dem Umstand, dass zweifellos nicht jeder Auszubildende auch angestellt wird, kann dabei durch entsprechend begründete Minderung der zu erfassenden Einstellungen Rechnung getragen werden. Ausgenommen von der Erfassungspflicht sind alle Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst und Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrer. 15 Sofern es sich um keine der o. g. Ausnahmen handelt, liegt eine erfassungspflichtige Einstellung somit immer dann vor, wenn eine Stelle extern/ öffentlich ausgeschrieben wird und anschließend: 1. der Laufbahnbewerber zum Beamten auf Widerruf zwecks Ableistung des Vorbereitungsdienstes ernannt oder 2. mit dem Bewerber ein Ausbildungsverhältnis, bei dem es sich nicht um Ausbildung über Bedarf handelt, begründet werden soll. 3.3 Erfassung von Einstellungen Die Einstellungen sind in Vorbereitungsdienst und Ausbildungsverhältnis zu unterscheiden und nach Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen für das Einstellungsjahr zusammenzufassen. 16 Erfasst werden: die Einstellungen in den Vorbereitungsdienst, getrennt nach den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes; die Einstellungen in der jeweiligen Laufbahn sind dabei zu addieren, die Einstellungen von Auszubildenden/ Umschülern oder vergleichbarem Personal, entsprechend der späteren vorgesehenen Eingruppierung (Ausbildungsziel), getrennt nach den zusammengefassten Entgeltgruppen E3 bis E8 und E9 bis E 13 TV-L/ TVöD 17, die Einstellungen der jeweiligen zusammengefassten Entgeltgruppen sind dabei zu addieren. 15 vgl. 10 Abs.3 SVG 16 vgl. 10 Abs.1 SVG i.v.m. 2 Abs.1 StVorV 17 vgl. 2 Abs.1 Nr.3, StVorV

5 Für die Einstellungen von Auszubildenden bei den Trägern der Sozialversicherung, wenn diese für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden sollen, gilt Nummer 1 entsprechend. 18 Demnach sind die Einstellungen in folgenden Gruppen zu erfassen: Vorbereitungsdienst vorgeschaltete Ausbildung md gd E3 - E8 E9- E12 Hierbei sind geteilte Stellen (Teilzeitstellen) lediglich entsprechend ihrem zu besetzenden Anteil einer Vollzeitstelle (40 Std./ Woche) rechnerisch zu berücksichtigen. 19 Zu erfassen sind die Einstellungen spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem festgelegt wird, dass eine Einstellung erfolgen soll, wenn möglich jedoch schon im Rahmen der Personalbedarfsplanung. 3.4 Anzahl der vorzubehaltenden Stellen 20 Die Anzahl der vorzuhaltenden Stellen ergibt sich aus der Rechtsnatur des Ausbildungsverhältnisses - mithin der Anwendbarkeit von Beamten- oder Tarifrecht. Im Bereich des Vorbereitungsdienstes kommt es ferner auf die jeweilige Laufbahngruppe an. Somit sind von den erfassten Einstellungen vorzuhalten: 1. bei Ausbildungsverhältnissen jede 10. Stelle 2. beim Vorbereitungsdienst a) in der Laufbahn des mittleren Dienstes jede 6. Stelle b) in der Laufbahn des gehobenen Dienstes jede 9. Stelle 3.5 Berechnung der vorzubehaltenden Stellen Unmittelbar nach der Erfassung der Einstellung(en) in den jeweiligen Erfassungsgruppen muss berechnet werden, ob sich daraus vorzubehaltende Stellen ergeben. Dabei werden die in den einzelnen Gruppen erfassten Einstellungen durch die Anzahl der jeweiligen vorzubehaltenden Stelle dividiert. Im Ergebnis bezeichnet die Zahl vor dem Komma die Anzahl der vorzubehaltenden Vollzeitstellen in dieser Erfassungsgruppe. Diese ist nun mit der Anzahl der jeweiligen vorzubehaltenden Stelle zu multiplizieren und das Ergebnis von den erfassten Einstellungen der Erfassungsgruppe abzuziehen. Mit dem verbleibenden Rest an erfassten Einstellungen (Reststellen) ist nun weiter zu rechnen. Am Ende des Einstellungsjahres sind die Reststellen in das nächste Kalenderjahr zu übertragen 18 vgl. 2 Abs.2 StVorV 19 vgl. 2 Abs. 3 StVorV 20 vgl. 10 Abs.1 SVG

6 und dort den neu zu erfassenden Einstellungen der jeweiligen Erfassungsgruppe zuzurechnen. 21 Beispiel: Zu berücksichtigende Reststellen aus dem Jahr 2009 gibt es nicht. Im Jahr 2010 werden 5 Einstellungen in den Vorbereitungsdienst der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes erfasst. Somit sind lediglich die 5 Einstellungen im Jahr 2010 Berechnungsgrundlage (x). Bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes ist jede 6. Stelle vorzubehalten (Anzahl der jeweiligen vorzubehaltenden Stelle mittlerer Dienst (y) = 6). daher: x : y = 5 : 6 = 0,83 0,83 bereinigtes Ergebnis (z) = 0 Somit ist keine Stelle bei diesen 5 Einstellungen vorzubehalten. Reststellen: z * y = 0 * 6 = 0 x 0 = 5 0 = 5 Es müssen 5 Reststellen ins Jahr 2011 übertragen werden. Im Jahr 2011 werden 4 Einstellungen in den Vorbereitungsdienst des mittleren Dienstes erfasst. Es sind den 5 übertragenen Reststellen aus 2010 die 4 Einstellungen im Jahr 2011 zuzurechnen, woraus sich als Berechnungsgrundlage 9 Einstellungen ergeben. daher: x : y = 9 : 6 = 1,5 1,5 bereinigtes Ergebnis = 1 Somit ist 1 Stelle bei diesen 4 Einstellungen vorzubehalten. Reststellen: z * y = 1 * 6 = 6 x 6 = 9 6 = 3 Es müssen 3 Reststellen ins Jahr 2012 übertragen werden. Hinweis: Die digitale Version des Meldeformulars Jahresstatistik (Anlage 1) führt diese Berechnungen automatisch durch. 3.6 Bestimmung der vorzubehaltenden Stellen Bei der Berechnung sind mithin nur vorzubehaltende Vollzeitstellen (40 Std./ Woche) zu ermitteln. Als vorzubehaltende Stellen sind somit auch ausschließlich Vollzeitstellen zu be- 21 vgl. 2 Abs.3 und 4 StVorV

7 stimmen. Teilzeitstellen werden lediglich gemäß ihrem Anteil bei der Berechnung der vorzubehaltenden Stellen einbezogen, scheiden aber als zu bestimmende Vorbehaltstellen aus. 22 Die bestimmt nun aus dem Pool der erfassten Einstellungen der jeweiligen Erfassungsgruppe für das Einstellungsjahr, in welchem sich vorzubehaltende Stellen errechnet haben, in der errechneten Anzahl die konkreten vorzubehaltenden Vollzeitstellen. Dabei ist der Anteil der Stellen des nichttechnischen und des technischen Dienstes entsprechend ihrem Anteil an der Berechnungsgrundlage hinreichend zu berücksichtigen. Ferner sollte vermieden werden, Stellen zu bestimmen, welche besondere (fachliche) Voraussetzungen oder einschlägige Berufserfahrung o. ä. erfordern. Stehen mehrere Stellen zur Wahl, wird empfohlen, die Stelle(n) mit den trivialsten Voraussetzungen zu bestimmen, um einem möglichst großen Bewerberkreis den Zugang zu eröffnen. 23 4. Melde- und Ausschreibungsverfahren Nachdem die vorzubehaltenden Stellen durch die n ermittelt wurden, müssen diese an die Vormerkstelle gemeldet werden. Das Verfahren hierzu wird im Folgenden erläutert. 4.1 Anzeige von erfassten Einstellungen Unabhängig von der Berechnung und Bestimmung vorzubehaltender Stellen ist jede erfasste Einstellung entsprechend der jeweiligen Erfassungsgruppe unaufgefordert bei der Vormerkstelle schriftlich oder per Mail formlos anzuzeigen. Die Anzeige sollte bereits im Rahmen der Erfassung, spätestens jedoch vor öffentlicher Ausschreibung der Stelle(n) erfolgen. 24 4.2 Meldung vorzubehaltender Stellen Ist eine vorzubehaltende Stelle durch die berechnet und bestimmt worden, ist diese der Vormerkstelle unaufgefordert und so frühzeitig zu melden, dass das Stellenbesetzungsverfahren zeitgerecht durchgeführt werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der eingliederungsberechtigte Soldat für die Zusammenstellung der nötigen Bewerbungsunterlagen deutlich mehr Zeit benötigt als ein freier Bewerber, da hierfür diverse Mitzeichnungen des Berufsförderungsdienstes und ggf. des Disziplinarvorgesetzten erforderlich sind. Daher muss die o. g. Meldung der spätestens 7 Wochen vor dem festgesetzten Bewerbungsschluss bei der Vormerkstelle eingehen. Der Bewerbungsschluss bezeichnet dabei den Tag, bis zu dem die Bewerbung bei der Vormerkstelle einzugehen hat. 25 Er ist durch die zu bestimmen. Bei einer Nichtberücksichtigung dieser Mindestbewerbungsfrist oder einer fehlenden Angabe des Bewerbungsschlusses erfolgt die Festsetzung des Bewerbungsendtermins durch die Vormerkstelle. 26 22 vgl. 2 Abs.3 und 4 StVorV 23 vgl. 3 Abs.1, Satz 1 HS. 1 i.v.m. Abs.2 StVorV 24 vgl. 2 Abs.5 i.v.m. 5 Nr. 8 StVorV 25 vgl. 10 Abs.4, Satz 2 SVG 26 vgl. 3 Abs.1, Satz 1 und 2 StVorV

8 Für die schriftliche Meldung der vorzubehaltenden Stellen ist das entsprechende, für die jeweilige Erfassungsgruppe vorgesehene Meldeformular (Anlage 2-6) zu verwenden. 27 Die Meldung vorzubehaltender Stellen kann mit der Anzeige von erfassten Einstellungen kombiniert werden. 4.3 Ausschreibung Die vorzubehaltenden Stellen sind ausschließlich mit eingliederungsberechtigten Soldaten zu besetzen und somit dem freien Bewerberkreis entzogen. Daher fallen diese nicht unter die Stellenausschreibungspflicht 28 und es findet keine öffentliche Stellenausschreibung durch die statt. Vielmehr werden die von den n gemeldeten Vorbehaltstellen in einem Stellenverzeichnis zusammengefasst. 29 Dieses wird fortlaufend geführt, indem neu gemeldete Stellen umgehend eingearbeitet und ggf. bewerbungsverfristete Stellen entfernt werden. Das Stellenverzeichnis wird auf der Internetseite der Vormerkstelle den eingliederungsberechtigten Soldaten zur Verfügung gestellt. Somit ist für diese Soldaten jederzeit ersichtlich, welche Stellen aktuell im Freistaat Thüringen vorbehalten werden und sie können anhand ihrer Verwendungswünsche die Vermittlung durch die Vormerkstelle konkret für eine oder mehrere vorbehaltene Stellen betragen. 30 4.4 Jahresstatistik Zur Vorbereitung der jährlichen Statistikmeldung an die Vormerkstelle des Bundes 31 und zum Abgleich der Berechnungsgrundlagen 32 legen die n der Vormerkstelle unaufgefordert ihre Jahresstatistik vor. Für die Meldung ist das hierfür vorgesehene Formblatt (Anlage 1) zu verwenden. Unter dem Feld Einstellungen ist getrennt nach Erfassungsgruppen die Anzahl der tatsächlich erfolgten Einstellungen anzugeben. Bei der erstmaligen Meldung der Jahresstatistik sind die zu erfassenden Einstellungen und die daraus errechneten vorzubehaltenden Stellen getrennt nach Erfassungsgruppen für die letzten sechs Einstellungsjahre sowie die vorgesehenen zu erfassenden Einstellungen und die daraus errechneten vorzubehaltenden Stellen für das aktuelle Einstellungsjahr und sofern dies der Stand der Personalbedarfsplanungen bereits zulässt des Folgejahres zu melden. Bis einschließlich des dem aktuellen Einstellungsjahres vorausgehenden Jahres sind alle errechneten vorzubehaltenden Stellen so zu behandeln, als ob diese auch vorbehalten und besetzt worden sind, unabhängig von einer tatsächlichen Meldung, Ausschreibung und Besetzung. Die sich dadurch ergebenden Reststellen werden als Ausgangswert ins aktuelle Einstellungsjahr übertragen. Hierdurch ergibt sich die aktuelle Berechnungsgrundlage als Basis aller zukünftigen Stellenermittlungen. Behörden, welche später erstmalig stellenvorbehaltspflichtig wurden, führen die Statistik ab diesem Jahr. Nach erstmaliger Meldung der Jahresstatistik sollte diese fortlaufend geführt werden. Die Jahresstatistik ist aktualisiert für das aktuelle Einstellungsjahr unaufgefordert jeweils bis zum 15.01. des Folgejahres bei der Vormerkstelle vorzulegen. Dabei sind die erfassten 27 vgl. 3 Abs.1, Satz 3 StVorV 28 i.s.v. 6 Abs. 1 ThürBG 29 vgl. 10 Abs.4, Satz 1 SVG 30 vgl. 10 Abs.4, Satz 2 SVG i.v.m. 5 Nr. 1 StVorV 31 vgl. 5 Nr. 5 StVorV 32 vgl. 5 Nr. 8 StVorV

9 Einstellungen und die daraus errechneten vorzubehaltenden Stellen getrennt nach Erfassungsgruppen für das jeweilige Einstellungsjahr sowie die vorgesehenen zu erfassenden Einstellungen und die daraus errechneten vorzubehaltenden Stellen für das Folgejahr und sofern dies der Stand der Personalbedarfsplanungen bereits zulässt des darauffolgenden Jahres zu melden. 5. Besetzungsverfahren Die Besetzung der ermittelten vorzubehaltenden Stelle(n) erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen und Vormerkstelle. Die Vormerkstelle nimmt dabei lediglich die Rolle eines Vermittlers ein, während die eigentliche Auswahl- und Einstellungsentscheidung natürlich der obliegt. 33 5.1 eingliederungsberechtigte Soldaten Eingliederungsberechtigt sind Soldaten auf Zeit, deren Wehrdienstverhältnis wegen Ablauf einer festgesetzten Dienstzeit von 12 oder mehr Jahren endet (Regelfall) oder deren Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird nachdem ihre Dienstzeit für 12 oder mehr Jahre festgesetzt war und sie eine Dienstzeit von mindestens 4 Jahren abgeleistet haben (Ausnahmefall) und denen auf Antrag zum Entlassungszeitpunkt ein Eingliederungs- oder Zulassungsschein erteilt wird. 34 An die Stelle des Eingliederungs- oder Zulassungsscheins kann auch eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch treten, wenn sich der Soldat zum Zwecke der schulischen oder beruflichen Förderung im Freistellungszeitraum vom militärischen Dienst befindet. 35 Mithin verfügen die Soldaten, welchen ein Eingliederungs- oder Zulassungsscheins oder eine Bestätigung über den Anspruch auf diesen erteilt wurde, (Scheininhaber) bereits über eine gewisse Lebens- und auch Berufserfahrung auch wenn sich diese ggf. ein wenig von der im öffentlichen Dienst erworbenen unterscheidet. Der Scheininhaber hat ein subjektives Recht bei der Vergabe der Vorbehaltstellen entsprechend seiner Rechtsstellung berücksichtigt zu werden. Dieses Recht ist verfahrensmäßig darauf gerichtet, dass sich der Scheininhaber nicht unmittelbar bei den n zu bewerben hat, sondern sich bei der Vormerkstelle bewirbt und von dieser nach Eignung und Neigung den n zugewiesen wird. Inhaltlich ist das Recht des Scheininhabers darauf gerichtet, dass er nach der Zuweisung auf die Vorbehaltstelle einzustellen ist, sofern er die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Nach Zuweisung besteht hiernach ein gegen die gerichtetes Recht auf Einstellung. 36 Der Eingliederungs- bzw. Zulassungsschein beurkundet die Rechtsstellung seines Inhabers. Eingliederungs- und Zulassungsschein unterscheiden sich dabei hinsichtlich dieser Rechtswirkungen nicht. Sie sind nur zwei unterschiedliche Wege zur Erreichung des gleichen Ziels, nämlich wenn dies gewünscht wird Beamter zu werden. Lediglich die Form und Höhe der Dienstzeitversorgung wird durch die Art des Scheines beeinflusst. 37 Der eingliederungsberechtigte Soldat hat die Möglichkeit, frei zu wählen, ob er einen Eingliederungsschein oder 33 vgl. 10 Abs.4, Satz 2 SVG i.v.m. 7 ff. StVorV 34 vgl. 9 Abs.1,2 und 3 SVG 35 vgl. 10 Abs.4, Satz 4 SVG 36 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.07.1980, Az.: 4 S 1061/80, Rn. 14-16 37 siehe dazu: 11 ff. SVG

10 einen Zulassungsschein beantragt, und kann sich ohne gesetzliche Beschränkung für die für ihn finanziell günstigere Möglichkeit entscheiden. 38 5.2 Bewerbungseingang Die Vormerkstelle ermittelt anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen die Verwendungswünsche der Scheininhaber. 39 Diese haben dazu bei der Vormerkstelle einen Vermittlungsantrag einzureichen, auf dem sie entsprechend dem veröffentlichten Stellenverzeichnis und ihrer Neigung 40 - konkret eine oder mehrere vorbehaltene Stellen benennen, auf die eine Einstellung anstrebt wird. Dabei stehen die Verwendungswünsche des eingliederungsberechtigten Soldaten nicht zur Disposition. Neben den zum Verbleib bei der Vormerkstelle bestimmten Anlagen ist dem Vermittlungsantrag für jede angegebene Stelle ein Satz Bewerbungsunterlagen für die entsprechende beizulegen. 41 Die Unterlagen sind bis zum im Stellenverzeichnis benannten Bewerbungsschluss vollzählig bei der Vormerkstelle vorzulegen. Nach Eingang bei der Vormerkstelle werden die Unterlagen geprüft. Dabei wird festgestellt, ob die eingereichten Unterlagen vollzählig sind, der Bewerber auch tatsächlich eingliederungsberechtigt ist und ob er für die angestrebte(n) Verwendung(en) in Betracht kommt. In Betracht kommt ein eingliederungsberechtigter Soldat nur dann nicht, wenn er die notwendigen Mindestvoraussetzungen für die vorbehaltene Stelle offensichtlich nicht erfüllt oder er für die Einstellung nicht zur Verfügung steht, d.h. er noch zur Dienstleistung bei der Bundeswehr verpflichtet ist. Für die Einstellung zur Verfügung steht der eingliederungsberechtigte Soldat jedenfalls dann, wenn er bereits einen Eingliederungs- bzw. Zulassungsschein besitzt, da dieser erst bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bzw. bei Zustellung der Entlassungsverfügung erteilt wird. 42 Der Inhaber einer Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch auf einen Eingliederungs- bzw. Zulassungsschein steht zum Zeitpunkt der Einstellung in eine vorgeschaltete Ausbildung oder in den Vorbereitungsdienst zur Verfügung, wenn er einen Rechtsanspruch auf Freistellung vom militärischen Dienst hat 43 oder zumindest vom militärischen Dienst freigestellt werden kann 44 und zum Zeitpunkt der Übernahme in ein Angestelltenverhältnis oder der Ernennung zum Beamten auf Probe seine festgesetzte Dienstzeit abgelaufen ist. 45 Die Bewerbungsunterlagen für die werden durch die Vormerkstelle grundsätzlich nicht überprüft, da diese durchaus ein Kriterium bei der Auswahlentscheidung darstellen können. Eine Vorprüfung durch die Vormerkstelle könnte daher zu einer Verfälschung des Eindruckes, den der Bewerber bei der hinterlässt, führen. Fehlende Unterlagen sind ggf. durch die beim Bewerber nachzufordern. Kommt der Bewerber für die im Vermittlungsantrag benannte(n) vorbehaltene(n) Stelle(n) in Betracht, schlägt ihn die Vormerkstelle der (den) (n) zur Eignungsfeststellung vor. 46 Dazu werden nach Ablauf des einschlägigen Bewerbungsschlusses alle vorliegenden Bewerbungsunterlagen an die jeweilige übersandt. Sollte bis 38 vgl. VG Freiburg, Urteil vom 08.04.1997, Az.: 4 K 2764/96 39 vgl. 5 Nr. 1 StVorV 40 vgl. 10 Abs.4, Satz 2 41 vgl. 6 Abs.1 und 2 StVorV 42 vgl. 10 Abs.4, Satz 3 SVG 43 vgl. 5 Abs. 5 SVG 44 vgl. 5 Abs.11, 12 SVG 45 vgl. 10 Abs.4, Satz 4 SVG 46 vgl. 7 StVorV

11 zum Ablauf des einschlägigen Bewerbungsschlusses keine Bewerbung auf die vorzubehaltende Stelle eingegangen sein, teilt die Vormerkstelle dies der schriftlich mit und gibt die vorbehaltenen Stellen zur Besetzung mit nicht eingliederungsberechtigten Bewerbern frei. 47 5.3 Direktbewerbung und Bewerbung um freie Stellen Vorbehaltene Stellen können nur unter Mitwirkung der Vormerkstelle besetzt werden, weshalb die Scheininhaber ihre Bewerbungen um vorbehaltene Stellen ausschließlich bei der Vormerkstelle einzureichen haben. In das Eignungsfeststellung- und Auswahlverfahren können nur Scheininhaber aufgenommen werden, die der durch die Vormerkstelle vorgeschlagen wurden. 48 Bewerber, die ihre Unterlagen direkt bei der einreichen und/ oder nicht durch die Vormerkstelle vorgeschlagen wurden, sind auch wenn es sich um eingliederungsberechtigte Soldaten handelt - als sogenannte freie Bewerber um vergleichbare bei der zu besetzende, nicht vorbehaltene Stellen zu behandeln. Allerdings schließt die Bewerbung um eine Vorbehaltstelle die (gleichzeitige) Bewerbung der Scheininhaber um vergleichbare bei der zu besetzende, freie Stellen nicht aus. In solchen Fällen der Doppelbewerbung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Scheininhabers in beiden Verfahren zu berücksichtigen. 49 Keinesfalls scheint es zulässig 50, die Bewerbung eines Scheininhabers um freie, bei der zu besetzende Stellen nur auf Grund der Möglichkeit der Bewerbung um vergleichbare Vorbehaltstellen zurückzuweisen. Die n werden gebeten, Scheininhabern, die sich bei ihnen direkt bewerben, mitzuteilen, dass die eingereichte Bewerbung nur bei der Besetzung von freien Stellen (sofern vorhanden) berücksichtigt werden kann und falls beabsichtigt eine Bewerbung um vorbehaltene Stellen ausschließlich über die Vormerkstelle zu erfolgen hat. 5.4 Eignungsfeststellungsverfahren Der Vorschlag der Vormerkstelle durch Übersendung der Bewerbungsunterlagen an die stellt keinen Verwaltungsakt dar. Vielmehr ist dies lediglich ein Hinweis, dass ein Scheininhaber gegenüber der seine gesetzlichen Ansprüche im Rahmen des Stellenvorbehalts geltend macht. Der Scheininhaber ist auf die vorbehaltene Stelle einzustellen, wenn der die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllt. 51 Dies ist im Rahmen eines sogenannten Eignungsfeststellungsverfahrens zu prüfen. Da ein Bewerber, dessen Eignung festgestellt wird, grundsätzlich einzustellen ist, ergibt sich im Umkehrschluss, dass jeder vorgeschlagene befähigte Scheininhaber einen (gesetzlichen) Anspruch auf Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren, bei dem auch das Lebensalter und die Dienstzeit in der Bundeswehr angemessen berücksichtigt werden sollen, 47 siehe auch Pkt. 5.7 48 nach 7 StVorV 49 Siehe auch Pkt. 7.1 50 vgl. Art. 33 Abs. 2 GG 51 vgl. 9 Abs.4 SVG

12 hat. 52 Dies bedeutet auch, dass der Zugang zum Verfahren nicht zu beschränken ist. Mithin ist eine einheitliche Vorauswahl nach Schulnoten grundsätzlich nicht statthaft 53, da hier als einziges Eignungsfeststellungskriterium Zeugnisse, die i. d. R. 10 oder mehr Jahre alt sind, herangezogen und das Lebensalter und die Dienstzeit in der Bundeswehr eben nicht angemessen berücksichtigt werden. Deshalb ist jeder vorgeschlagene Scheininhaber zu einem wie auch immer gearteten Testverfahren, in welchem seine Eignung prognostisch zum jetzigen Zeitpunkt an mehreren objektiv nachvollziehbaren Kriterien festgestellt werden kann, einzuladen. Dabei ist eine Konkurrenz mit nicht eingliederungsberechtigten Bewerbern unzulässig. 54 Die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber für die angestrebte Einstellung hinreichend befähigt und zudem geeignet ist. Die erforderliche Mindestbefähigung für die angestrebte Verwendung ergibt sich dabei aus den einschlägigen beamtenrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder ausbildungsrechtlichen Bestimmungen. Mithin ist hier insbesondere die schulische und ggf. die berufliche Vorbildung des Bewerbers zu prüfen. Zu beachten ist, dass die laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenzen für Scheininhaber nicht gelten. 55 Auch sollte hier nochmals geprüft werden, ob der Bewerber für die Einstellung zur Verfügung steht. Geeignet ist ein Bewerber dann, wenn er zudem nach dem Urteil der erwarten lässt, dass er den Vorbereitungsdienst bzw. die Ausbildung erfolgreich beenden und/ oder ein voll leistungsfähiger Beamter/ Angestellter werden wird. Es ist somit anhand hinreichend aussagekräftiger Kriterien festzustellen, ob der Bewerber auf Grund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften die für die Besetzung der vorbehaltenen Stelle erforderliche Mindesteignung besitzt. Die Eignungsfeststellung ist somit ein Akt wertender und prognostischer Erkenntnis; die verfügt dabei über einen gerichtlich nur beschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum. Hierbei soll das Lebensalter und die Dienstzeit bei der Bundeswehr angemessen berücksichtigt werden. Deshalb ist insbesondere der Notendurchschnitt der - überwiegend in ferner Vergangenheit ausgestellten Abschlusszeugnisse als Kriterium nur sehr begrenzt geeignet. Sofern ein Bewerber nicht die für die Besetzung der vorbehaltenen Stelle erforderlichen Mindestvoraussetzungen besitzt oder nicht geeignet ist, teilt die dies der Vormerkstelle und dem Bewerber unter Angabe der Gründe unverzüglich mit. 56 5.5 Auswahlverfahren Stehen für eine vorbehaltene Stelle mehrere eingliederungsberechtigte geeignete Bewerber zur Verfügung, trifft die unter diesen eine Auswahl. 57 Dem entsprechend des Leistungsgrundsatzes ausgewähltem Bewerber ist durch die eine mit einer Annahmefrist versehene Einstellungszusage zu erteilen. 58 52 vgl. 8 Abs.1 Satz 1 StVorV 53 auch Rechtsauffassung BMI 54 vgl. 8 Abs.2 Satz 2 StVorV 55 vgl. 16 Abs.6 ThürLbVO 56 vgl. 9 Abs. 2 StVorV 57 vgl. 8 Abs. 1 Satz 1 StVorV 58 vgl. 8 Abs. 1 Satz 3 StVorV

13 Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist der Vormerkstelle mitzuteilen. 59 Dies sollte möglichst erst nach der Annahme der Einstellungszusage durch den Bewerber und gleichzeitiger Bestimmung eventueller Nachrücker erfolgen. Kommt ein Bewerber auf Grund der Auswahlentscheidung nicht für eine Besetzung der vorbehaltenen Stelle in Betracht, teilt die dies der Vormerkstelle und dem Bewerber unter Angabe der Gründe mit. 60 Das Auswahlverfahren kann natürlich mit der Eignungsfeststellung kombiniert werden. 5.6 Zuweisung und Einstellung Bewerber, welche von der als für eine Einstellung vorgesehen an die Vormerkstelle gemeldet wurden, werden zur Einstellung zugewiesen. 61 Die Ablichtung des Eingliederungs- bzw. Zulassungsschein oder der Bestätigung nach 10 Abs.4 Satz 4 SVG wird dabei nicht übersandt, da sie bereits Bestandteil der bei der vorliegenden Bewerbungsunterlagen ist. Die Zuweisung durch die Vormerkstelle ist neben Neigung und Eignung zwingende Voraussetzung für die Einstellung, d. h dieser gesetzliche Anspruch des Bewerbers gegenüber der 62 entsteht erst durch die Zuweisung. Mithin ist sie zumindest gegenüber n außerhalb der Landesverwaltung ein Verwaltungsakt. Zugewiesene Bewerber sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt 63 einzustellen. 64 Die erfolgte Einstellung eines Bewerbers ist der Vormerkstelle namentlich zu melden. Abweichungen vom Ergebnis des Auswahlverfahrens, z.b. auf Grund der Zurücknahme von Bewerbungen, sind dabei kurz zu erläutern. Tritt ein Bewerber nach Zuweisung durch die Vormerkstelle von der Bewerbung zurück, so hat die die Vormerkstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. 65 Die Vormerkstelle unterrichtet den zuständigen Berufsförderungsdienst der Bundeswehr von der erfolgten Einstellung des Scheininhabers. 5.7 Freigabe Vorbehaltene Stellen, die von der Vormerkstelle bis zum Bewerbungsendtermin nicht mit ausreichend qualifizierten Bewerbern besetzt werden können, gelten als freigegeben. Eine Besetzung mit nicht eingliederungsberechtigten Bewerbern vor diesem Termin ist nicht zulässig. 66 Dies bedeutet: Sofern nach Ablauf des einschlägigen Bewerbungsschlusses keine in Betracht kommenden Bewerber zur Besetzung der vorbehaltenen Stelle zur Verfügung stehen, ist diese mit Eingang des entsprechenden Mitteilungsschreibens der Vormerkstelle 67 bei der zur anderweitigen Besetzung freigegeben. 59 vgl. 8 Abs.2 Satz 1 i.v.m. 9 Abs.2 StVorV 60 vgl. 9 Abs.2 StVorV 61 vgl. 10 Abs.4, Satz 2 SVG i.v.m. 8 Abs.2 StVorV 62 aus 10 Abs.4 Satz 3 SVG 63 i. d. R. der gemeldete Einstellungszeitpunkt 64 vgl. 10 Abs.4 Satz 3 SVG 65 vgl. 8 Abs. 3 StVorV 66 vgl. 11 StVorV 67 siehe Punkt 5.2 Abs.6

14 Ferner kann eine vorbehaltene Stelle durch die Vormerkstelle zur anderweitigen Besetzung freigegeben werden 68, wenn sich im Rahmen des Eignungsfeststellungsverfahrens zeigen sollte, dass kein Bewerber die erforderlichen Voraussetzungen für die Besetzung der vorbehaltenen Stelle erfüllt. Hierzu ist durch die ein hinreichend begründeter Antrag bei der Vormerkstelle zu stellen. In diesem ist insbesondere anhand des Ergebnisses des Eignungsfeststellungsverfahrens zu erläutern, weshalb vorgeschlagene Bewerber die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllten. Nach eingehender Prüfung gibt die Vormerkstelle die vorbehaltene schriftlich für eine anderweitige Besetzung frei. Der Antrag auf Freigabe kann mit der Meldung, dass ein Bewerber nicht die erforderlichen Mindestvoraussetzungen besitzt, verbunden werden. 69 Freigegebene Stellen werden bei künftigen Berechnungen als vorbehalten angerechnet. 6. Personalführung Die Personalführung der eingestellten Scheininhaber erfolgt nach den einschlägigen beamtenrechtlichen, arbeitsrechtlichen oder ausbildungsrechtlichen Vorschriften. Mithin ergeben sich hier grundsätzlich keine Besonderheiten. Allerdings sind einige Eigenheiten zu beachten. 6.1 Verbleib des Scheins Das Original des Eingliederungs- bzw. Zulassungsscheins oder der Bestätigung über den bei Ablauf der Dienstzeit bestehenden Anspruch auf diesen ist bei Einstellung zur Personalakte zu nehmen. 70 Diese Urkunde befindet sich im Besitz des eingliederungsberechtigten Soldaten. Am Tage der Einstellung auf eine vorbehaltene Stelle hat die dafür Sorge zu tragen, dass der Scheininhaber ihr das jeweilige Original übergibt. Die Abgabe ist dem Scheininhaber zu bestätigen. Die Originalurkunde verbleibt auch im Falle einer Versetzung oder eines Dienstherrenwechsels in der Personalakte. Sollte der eingliederungsberechtigte Soldat zunächst nur über eine Bestätigung über den bei Ablauf der Dienstzeit bestehenden Anspruch auf einen Eingliederungs- bzw. Zulassungsscheinschein verfügen, ist diese unverzüglich nach Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bei der Bundeswehr durch das Original des Eingliederungs- bzw. Zulassungsscheinscheins zu ersetzen. Sollte das Eingliederungsverfahren vorzeitig, d.h. vor einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, einer dienstordnungsmäßigen Anstellung oder dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Angestellter, abgebrochen werden, ist das zur Personalakte genommene Original der Vormerkstelle zu übergeben 71. Hinweis: Der Originalschein bzw. die Originalbestätigung besitzt für dessen Inhaber einen hohen materiellen (= bargeldgleichen) Wert, da bei dessen Rückgabe an den Berufsförderungsdienst die einbehaltene Dienstzeitversorgung ausgezahlt wird. 72 Ein verlorenes Original wird dem Soldaten in aller Regel nicht ersetzt und er verliert die o.g. Ansprüche. Es wird daher empfohlen, im Umgang mit diesen Originalen äußerste Sorgfalt walten zu lassen, damit keine Schadensersatzansprüche 68 vgl. 5 Nr. 7 StVorV 69 siehe Punkt 5.3 Abs.6 70 vgl. 13 StVorV 71 siehe auch Pkt.6.5 72 vgl. 11 f. SVG

15 entstehen. Insbesondere sollte die Originalscheine bzw. Originalbestätigungen, welche ihr aus einem anderen als dem oben dargestellten Anlass, z.b. mit der Einreichung von Bewerbungsunterlagen, vorgelegt werden, umgehend wieder an den Scheininhaber zurückgeben. Dies sollte ausschließlich durch Zustellung erfolgen. 6.2 Freistellung und Vergütung Ist der eingliederungsberechtigte Soldat zum Einstellungszeitpunkt noch nicht aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ausgeschieden wird er im Rahmen der ihm zustehenden Ansprüche - bereits während seiner Dienstzeit zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes oder der vorgeschalteten Ausbildung vom militärischen Dienst freigestellt. 73 Die durch die zu zahlenden Vergütung ist vom Dienstzeitende des Soldaten und der Rechtsnatur des Ausbildungsverhältnisses abhängig. 6.2.1 Vorbereitungsdienst Wird der Scheininhaber vor seinem Dienstzeitende von der eingestellt und zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ernannt, so hat er bis zu seinem Dienstzeitende einen Doppelstatus. 74 Daher wird bis zum Dienstzeitende nur die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt. 75 Dies werden in aller Regel die Dienstbezüge (meist A 8 oder höher) aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit sein, weshalb die bis einschließlich des Monats, in welchem der Scheininhaber aus dem militärischen Dienst ausscheidet, keine Bezüge zu zahlen hat. Die Zahlung von Anwärterbezügen ist erst ab dem Monat, welcher dem Dienstzeitende folgt, aufzunehmen. Sollte der eingliederungsberechtigte Soldat zum Einstellungszeitpunkt bereits aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ausgeschieden sein, sind die Anwärterbezüge durch die vom ersten Monat an zu zahlen. 76 Die von der zuständigen Wehrbereichsverwaltung (WBV) an den Scheininhaber gezahlten Übergangsgebührnisse 77 bzw. Ausgleichsbezüge 78 werden mit den Anwärterbezüge durch die WBV verrechnet und ggf. wird ein Teil der Übergangsgebührnisse einbehalten sogenannte Ruhensregelung. 79 Die hat hierzu der zuständigen WBV den Zahlungsbeginn und die Höhe der Anwärterbezüge, ebenso jede spätere Änderung dieser oder deren Zahlungseinstellung unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. 80 Jedoch wird sich im Regelfall die WBV bei der melden und unter Übersendung eines entsprechenden Anzeigeformulars die benötigten Daten abfordern. Es wird der auch wenn (zunächst) keine Anwärterbezüge zu zahlen sind - empfohlen, frühzeitig, jedoch spätestens bei Einstellung des Scheininhabers, mit der zuständigen WBV (Kontaktdaten kann der Scheininhaber bereitstellen) zur Klärung der Verfahrensweise in Verbindung zu treten. 73 vgl. 5 SVG 74 vgl. 55 Abs. 1 SG 75 vgl. 5 BBesG 76 vgl. 61 SVG 77 vgl. 11 SVG 78 vgl. 11a SVG 79 vgl. 53 SVG 80 vgl. 60 Abs. 1 SVG

16 6.2.2 vorgeschaltete Ausbildung Die vorgeschaltete Ausbildung wird i. d. R. in Form einer Berufsausbildung oder eines Fachhochschulstudiums absolviert, wobei der Scheininhaber hier vertraglich an die gebunden ist. Bei einer Einstellung vor seinem Dienstzeitende hat der Scheininhaber somit im Gegensatz zum Beamtenverhältnis - keinen Doppelstatus, der der Zahlung einer Vergütung durch die entgegenstehen würde. Da Berufsausbildungsverhältnisse von Soldaten auf Zeit nach den Regelungen des BBiG jedoch immer als Umschulung einzuordnen sind, besteht jedoch grundsätzlich keine Verpflichtung der zur Zahlung einer Umschulungsvergütung. 81 Vielmehr ist mit dem Scheininhaber die zu zahlende Vergütung abzudingen und im Vertrag festzuschreiben. Es wird den Scheininhabern allerdings vom BFD regelmäßig ausdrücklich empfohlen, insbesondere für die Zeit nach dem Dienstzeitende, eine entsprechende Vergütung zu vereinbaren, da sie anderenfalls nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallen. Grundsätzlich ist mit dem Scheininhaber die Zahlung einer Vergütung sofern er dies wünscht zu vereinbaren. Der Bezug von Übergangsgebührnissen durch den Scheininhaber steht der Gewährung einer Umschulungsvergütung nicht entgegen. Eine Verweigerung der eine entsprechende Vereinbarung zu treffen, insbesondere wegen Verweis auf die dem Scheininhaber zustehenden Übergangsgebührnisse, dürfte insofern unzulässig sein. 82 Ferner darf der Scheininhaber hier nicht schlechter gestellt werden, als vergleichbare zivile/ freie Auszubildende, weshalb eine Vergütung in voller Höhe 83 zu gewähren sein wird. Bei einer Einstellung des Scheininhabers bereits vor seinem Dienstzeitende, wird dieser jedoch meist freiwillig auf die Zahlung einer Vergütung für den Zeitraum bis zum Dienstzeitende verzichten, da die Sozialversicherungspflicht für diesen Zeitraum auf Grund des weiterhin bestehenden Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit - noch nicht relevant ist. Ferner wäre die durch die gezahlte (Brutto-) Vergütung auf die (Brutto-) Bezüge aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit durch die WBV vollständig anzurechnen. 84 Dies wäre für den Scheininhaber jedoch - auf Grund der einkommensteuerrechtlichen Regelungen im Hinblick auf sein (Netto-) Einkommen eher nachteilig. Die Zahlung einer Vergütung wird vom Scheininhaber daher wohl im Normalfall erst ab dem Monat, welcher dem Dienstzeitende folgt, - bei einer Einstellung nach seinem Dienstzeitende entsprechend vom ersten Monat an - gewünscht werden. Die von der zuständigen Wehrbereichsverwaltung (WBV) an den Scheininhaber gezahlten Übergangsgebührnisse 85 werden mit der gezahlten Vergütung durch die WBV verrechnet und ggf. wird ein Teil der Übergangsgebührnisse einbehalten sogenannte Ruhensregelung. 86 Die hat hierzu der zuständigen WBV den Zahlungsbeginn und die Höhe der gezahlten Vergütung, ebenso jede spätere Änderung dieser oder deren Zahlungseinstellung unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. 87 Jedoch wird sich im Regelfall die WBV bei der melden und unter Übersendung eines entsprechenden Anzeigeformulars die benötigten Daten abfordern. 81 17 BBiG gilt nicht für Umschulungen 82 vgl. 61 SVG 83 insbesondere gem. ThürBesG, TV-L, TVöD, TVAöD 84 vgl. 9a BBesG 85 vgl. 11 SVG 86 vgl. 53 SVG 87 vgl. 60 Abs. 1 SVG

17 Es wird der auch wenn (zunächst) keine Vergütung gezahlt wird - empfohlen, frühzeitig, jedoch spätestens bei Einstellung des Scheininhabers, mit der zuständigen WBV (Kontaktdaten kann der Scheininhaber bereitstellen) zur Klärung der Verfahrensweise und Vergütungszahlung in Verbindung zu treten. 6.3 Kosten der Ausbildungsmaßnahme 88 Bei Laufbahnausbildungen ist die Kostenübernahme durch den BFD generell ausgeschlossen, wodurch es dem Dienstherrn verwehrt ist, die ihm hier entstehenden Kosten über soldatische Individualansprüche auf den Bund zu verlagern. Mithin hat - unabhängig von bestehenden subjektiv öffentlich-rechtlichen Förderungsansprüchen des Scheininhabers - der Dienstherr die Kosten für Durchführung des Vorbereitungsdienstes, insbesondere auch Gebühren für die Teilnahme des Scheininhabers an Unterrichtungen und Prüfungen, zu tragen. Auch bei einer Einstellung von Scheininhabern auf vorbehaltene Stellen im Rahmen der vorgeschalteten Ausbildung ist eine Kostenübernahme durch den BFD keinesfalls möglich, wodurch es auch der (umschulenden) Behörde verwehrt ist, die ihr entstehenden Kosten über die Individualansprüche des Scheininhabers auf den Bund zu verlagern. Der BFD kann hier nicht als Kostenträger in Erscheinung treten. Mithin hat - unabhängig von bestehenden subjektiv öffentlich-rechtlichen Förderungsansprüchen des Scheininhabers - die (umschulende) Behörde die Kosten für Durchführung der vorgeschalteten Ausbildung, insbesondere auch Gebühren für die Teilnahme des Scheininhabers an Unterrichtungen, dienstbegleitenden Unterweisungen und Prüfungen, zu tragen, da die Umschulung auf Grund der gesetzliche Pflicht zum Stellenvorbehalt - vom Arbeitgeber veranlasst wird. 89 Eine vertragliche Vereinbarung, in welcher der Umschüler, mithin der Scheininhaber, verpflichtet wird, die entstehenden (Umschulungs-) Kosten zu tragen hat, ist daher unzulässig und dürfte zudem unwirksam sein. 90 Bei einer Einstellung eines (ehemaligen) Soldaten auf Zeit als freier Bewerber in ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis kann eine Kostenübernahme durch den BFD ausnahmsweise und unter Anlegung eines strengen Prüfmaßstabs in Betracht kommen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies sollte die aber unbedingt bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem für den (ehemaligen) Soldaten auf Zeit zuständigen BFD (Kontaktdaten kann der Soldat bereitstellen) absprechen. In jedem Fall sollte die frühzeitig mit dem zuständigen BFD (Kontaktdaten kann der Soldat bereitstellen) Verbindung aufnehmen, um sicherzustellen, dass die Vertragsbedingungen mit den soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften im Einklang stehen. Dringend wird empfohlen, den geschlossenen Vertrag zeitnah bei Umschulungen vor der Anzeige bei der zuständigen Stelle dem zuständigen BFD zur Kenntnis zu geben und mitzeichnen zu lassen. 6.4 Übernahmeanspruch 91 Der Rechtsanspruch des Scheininhabers auf Eingliederung in den öffentlichen Dienst ist dann vollumfänglich erfüllt, wenn seine Einstellung auf eine vorbehaltene Stelle zu einem 88 gem.. Erlass BMVg vom 16.01.2002 PSZ V 5-Az 37-68-02/01 89 vgl. 5 Abs. 5 TVöD bzw. 5 Abs. 6 TV-L 90 nach 138 Abs. 1 BGB 91 siehe hierzu: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.04.1998, Az.: 12 K 846/96; VG Freiburg, Urteil vom 08.04.1997; Az.: 4 K 2764/96; VGH Baden-Württemberg, 11. Senat; Urteil vom 15.11.1989; Az.: 11 S 1204/88