Satzung des Kreisverbandes Bremerhaven der Alternative für Deutschland - im AfD-Landesverband Bremen -

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Transkript:

Satzung des Kreisverbandes Bremerhaven der Alternative für Deutschland - im AfD-Landesverband Bremen - Beschlossen auf dem Gründungsparteitag am 22.Mai 2016 Rechtsverbindliche Vorbemerkung : Gemäß 21 Abs.1 der Bundessatzung sind die Regelungen der 2 bis 8 und des 19 der Bundessatzung für alle Gliederungen der Partei verbindlich. Die Paragraphenreihenfolge und der Text der 2 bis 8 und 19 der Bundessatzung wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit in die Landessatzung übernommen. Nach jeder Änderung der 2 bis 8 und 19 durch den Bundesparteitag wird die entsprechende Regelung der Landessatzung zeitgleich ohne einen Beschluss unseres Landesparteitages der Bundessatzung angepasst und ist für den Kreisverband wirksam. Gleiches gilt für weitere Bestimmungen der Bundessatzung, die zukünftig vom Bundesparteitag für allgemeinverbindlich erklärt werden. Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet 2 Mitgliedschaft 3 Förderer 4 Erwerb der Mitgliedschaft 5 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft, Beendigung 6 Verwaltung der Mitgliedschaften und Förderverhältnisse 7 Ordnungsmaßnahmen 8 Organe des Kreisverbandes 9 Die Kreisparteitag 10 Der Kreisvorstand 11 Finanzordnung 12 Satzungskonkurrenzen

13 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten dieser Satzung 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet (1) Der Kreisverband führt den Namen Alternative für Deutschland, Kreisverband Bremerhaven. (2) Der Kreisverband ist eine Gliederung des Landesverbandes Bremen der Partei Alternative für Deutschland (AfD) gemäß 2 der Landessatzung. (3) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Bremerhaven. Die Kurzbezeichnung richtet sich nach der Bundessatzung: AfD KV Bremerhaven. (4) Das Tätigkeitsgebiet entspricht der Stadt Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Hafengebietes in Bremerhaven. 2 Mitgliedschaft Es gilt 2 der Bundessatzung, zudem (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und die politischen Grundsätze sowie die Satzungen der Partei anerkennt und ihren Wohnsitz in Bremerhaven selbst, oder in einem direkt angrenzenden Kommunalbereich (Kreisverband) hat. (2) Vor der Aufnahme soll von zwei Mitgliedern des Vorstandes ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt werden. Darüber ist ein Protokoll beim Vorstand zu hinterlegen. (3) Entscheidungen über die Mitgliedschaft nach den Absätzen 1 bis

3 trifft der Kreisvorstand mit der Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder gem. 9 Abs.6 dieser Satzung. 3 Förderer Es gilt 3 der Bundessatzung. 4 Erwerb der Mitgliedschaft Es gilt 4 der Bundessatzung 5 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft, Beendigung Es gelten die 5 und 6 der Bundessatzung, zudem : Mitglieder sind dafür verantwortlich, Änderungen ihrer Postanschrift oder Änderungen ihrer Email-Adresse der zuständigen Parteigliederung innerhalb von vierzehn Tagen zu melden. Die Mitglieder müssen sicherstellen, dass Nachrichten der Partei von ihnen in angemessener Frist zur Kenntnis genommen werden. 6 Verwaltung der Mitgliedschaften und Förderungsverhältnisse Die Mitgliedschaften des Kreisverbandes und die Förderungsverhältnisse werden vom Kreisverband verwaltet. 7 Ordnungsmaßnahmen Es gilt 7 der Bundessatzung

8 Organe des Kreisverbandes Organe des Kreisverbandes sind: 1. die Kreismitgliederversammlung, 2. der Kreisvorstand. 9 Der Kreisparteitag ( KPT ) (1) Der KPT ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Dieser ist als ordentlicher oder außerordentlicher Parteitag einzuberufen. (2) Der ordentliche KPT findet in jedem Jahr statt, wenn dem nicht vordringliche Gründe entgegenstehen und der Vorstand dieses beschließt. Der Kreisvorsitzende oder sein Stellvertreter leitet den Parteitag. Bei Wahlen, hat dieser sich als Kandidat von einem Wahlleiter bis zu seinen Wahl für ein Amt oder Mandat vertreten zu lassen. (3) Der ordentliche KPT ist mit Vorstandsbeschluß mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. (4) Ein außerordentlicher KPT muss durch Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder, die dem Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsdatum angehörten, unter Bekanntgabe der Tagesordnung umgehend einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

(5) Die Tagesordnung des ordentlichen KPT hat vorzusehen: a) den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes, b) den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und seine Genehmigung. in jedem 2. Kalenderjahr c) die Entlastung des Kreisvorstandes oder der Einzelvorstände, d) die erforderlichen Wahlen des Kreisverbandes (6) Der KPT trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. (7) Entscheidungen über Satzungsänderungen oder der Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 10 Tage vor Beginn des KPT beim Vorstand eingegangen ist. Satzungsanträge, die aufgrund einer Empfehlung einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, können auch ohne Antragsfrist auf dem Parteitag zur Abstimmung gestellt werden. (8) Die Kandidatur für ein Parteiamt oder die Aufstellung der Liste zu einer Wahl setzt eine sechsmonatige Parteizugehörigkeit voraus am Tage der Wahl/Aufstellung der Liste. Über Ausnahmen entscheidet der Kreisvorstand.

10 - Der Kreisvorstand (1) Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er tagt mindestens einmal pro Quartal. (2) Der Kreisvorstand besteht aus drei oder mehr Mitgliedern. Er besteht mindestens aus dem Vorsitzenden (Sprecher des Kreisverbandes), dem Stellvertretenden Vorsitzenden (stellvertretender Sprecher) und dem Schatzmeister. (3) Ein Parteiamt als Schatzmeister kann von allen Mitgliedern des Landesverbandes und der angrenzenden Kreisverbände ausgeübt werden. (4) Daneben können dem Kreisvorstand bis zu fünf Beisitzer angehören. (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird eine Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Landesverbandes. (6) Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband in der Öffentlichkeit,

im Falle der Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende. Der Kreisvorstand kann Aufgaben delegieren, Einzelzuständigkeiten festlegen und Arbeitskreise und Ausschüssen berufen. Der Kreisvorstand kann Gliederungsverbände des Kreisverbandes gründen sofern die Mitgliederzahl im Kreisverband mindestens 100 Personen beträgt. Die räumliche Zuständigkeit und Bezeichnung z.b. als Orts-,Stadt - oder Stadtteilverband legt der Kreisvorstand fest. (7) Alle vom KPT gewählten Vorstandsmitglieder haben im Vorstand eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des in der Sitzung amtierenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann weitere Personen in den Kreisvorstand kooptieren. Diese haben im Kreisvorstand kein Stimmrecht. (8) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Feststellungen und Beschlüsse des Kreisvorstandes sind zu protokollieren. In Eiltfällen kann ein Umlaufbeschluß ohne Vorstandsversammlung vom Vorstand erwirkt werden. Grund, Verfahren und Ergebnis der Abstimmung sind in einem Protokoll des veranlassenden Vorstandes festzuhalten. Es gilt die Voraussetzung der Mindestbeschlußfähigkeit nach Satz 1.

(9) Der Kreisvorstand wird von seinem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Sind beide Personen verhindert oder beide Positionen vakant, beruft der Schatzmeister, ersatzweise ein Beisitzer den Vorstand ein. (10) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 11 Finanzordnung Die Regelungen der Kassen- und Beitragsordnung der Bundespartei und Landespartei Alternative für Deutschland sind entsprechend anzuwenden. 12 - Satzungskonkurrenzen Die Satzung des Kreisverbandes Bremerhaven der Alternative für Deutschland geht der Landes- und Bundessatzung der Alternative für Deutschland vor. Wenn die Satzung des Kreisverbandes Bremerhaven keine Fest-legungen getroffen hat, gilt die Landes- oder Bundessatzung sofern dort Regelungen getroffen wurden, die sinngemäß Anwendung auf der Ebene des Kreisverbandes finden können. Über die Anwendung entscheidet der Kreisvorstand. Für den Kreisverband finden ferner die Geschäftsordnung der Bundespartei für Mitgliederversamm-lungen der AfD, und die Wahlordnung der Bundespartei der AfD in ihrer jeweiligen gültigen Fassung Anwendung, sofern sich der Kreisverband keine eigenen Geschäftsordnungen gegeben hat.

13 Salvatorische Klausel, Inkrafttreten dieser Satzung (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. (2) Die Satzung in dieser Fassung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem eine andere Satzung bzw. Änderung dieser Satzung in freier Entscheidung der Mitglieder des Kreisverbandes Bremerhaven beschlossen worden sind. (3) Die Satzung tritt mit Beschluss der KPT auf seiner Gründungsversammlung in Kraft.