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Transkript:

18 STADT STEINBACH (TAUNUS) Steinbach (Taunus), 27.10.1995 10/10 020-00/18 Schw. Bekanntmachung Nr. 77 / 1995 Verwaltungskostensatzung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Steinbach (Taunus) hat in ihrer Sitzung am 23.10.1995 die Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: 5, 51 und 93, Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I. S. 534), geändert durch Gesetz vom 21.12.1994 (GVBl. I. S. 816), 1 bis 5a, 9 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.12.1994 (GVBl. I. S. 677), in Verbindung mit 2, Abs. 1, Satz 2, 4 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 03.01.1995 (GVBl. I. S. 2). 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen (1) Die Stadt erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. (2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt. (3) Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes. - 1 -

2 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden. 2, Abs. 1, Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Worte "einer Verwaltungskostenordnung" und "der Verwaltungskostenordnung', durch die Worte "dieser Satzung" ersetzt werden. 4 mit der Maßgabe, das jeweils das Wort "Verwaltungskostenordnung" bzw. die Worte "einer Verwaltungskostenordnung', ersetzt werden durch die Worte "dieser Satzung" und Abs. 7 ergänzt wird um folgende Regelung: "3. in Verfahren, die Erhebung von Steuern zum Gegenstand haben". 5 (Gebührenarten), 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), 7 (Sachliche Kostenfreiheit), 8 (Persönliche Gebührenfreiheit) und 9 (Auslagen). (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet 3 Kostenschuldner 1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Kostengläubigerin ist die Stadt. 4 Kostengläubiger 5 Entstehen der Kostenschuld (1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Stadt, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. (2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. - 2 -

6 Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung (1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn die Stadt keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. (2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugehen. (3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. 7 Billigkeitsregelung Die Stadt kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. 8 Gebührentatbestände (1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben: Nr. Gegenstand DM 1. Schriftliche Auskünfte 20 bis 1.000 einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden 2. Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Kar teien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines 5 anhängigen Verfahrens, mindestens je Akte, Kartei, Buch usw. 10 3. wie Nr. 2, wenn ein Bediensteter die Einsicht nach Zeitaufwand nahme dauern beaufsichtigen muss siehe Abs. 2 4. Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern je Akte, Kartei, Buch usw. 5-3 -

5. Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldver fahrens, je Postsendung, die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten 20 6. Beglaubigung von Unterschriften 10 7. Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 5 8. Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw. in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen 10 für jede weitere Seite zusätzlich 1 9. Anfertigung von Fotokopien, je Seite DIN A 4 und kleiner 1 je Seite DIN A 3 1,50 10. Herstellung von Planpausen DIN A 0 20 DIN A 1 15 kleiner als DIN A 1 10 sonstige, je qm 12 11. Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage 50 bis 5.000 12. Abnahme eines Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war 50 bis 5.000 13. Genehmigung der Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage 20 bis 2.000 14. Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) 20 bis 200 15. Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück 20 mindestens je Grundstückskaufvertrag 40 16. Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts für Bausparkassen 20 17. Aufbewahrung von Fundsachen im Wert bis 20 DM 4 bis 50 DM 6-4 -

bis 100 DM 10 für den Mehrwert zusätzlich 6% 18. Für die Abgabe von Formularen zuzüglich der Auslagen für die Vordrucke 2 19. Ersatzausfertigung von Lohnsteuerkarten 5 20. Bekanntmachungen (privat) DIN A 5 am Rathaus je Woche 10 21. a.) Genehmigungsgebühren zur Ausübung gewerblicher Arbeiten gemäß 6 der Friedhofssatzung je Kalenderjahr 25 b.) Genehmigungsgebühren für die Aufstellung von Grabmalen, Grabeinfassungen etc. gemäß 28 ff. der Friedhofsordnung 75 c.) Für die Überschreibung einer Graburkunde bei Wechsel des Verfügungsberechtigten 30 22. Versäumnis- und Mahngebühren der Stadtbücherei Für entliehene Bücher, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben wurden, werden folgende Gebühren erhoben: a) Versäumnisgebühr je Woche und Buch 1,50 b) Mahngebühr 1. Mahnung 2 2. Mahnung 3 3. Mahnung 5 Nach weiteren zwei Wochen werden die Bücher unter Einziehung der Versäumnis- und Mahngebühr durch einen Beauftragten der Stadtverwaltung oder auf dem Rechtsweg auf Kosten des Lesers eingezogen. 23. Verwaltungsgebühr für das Aufstellen bzw. Umtausch von Müllgehältern: a) Erstaufstellung von Müllbehältern kostenlos b) Umtausch eines Müllbehälters 25 von 50 1 bis 240 1 c) Umtausch eines Müllbehälters 1,1 cbm 35 24. Verwaltungsgebühr für die Beaufsichtigung nach Zeitaufwand von Veranstaltungen im Bürgerhaus der Stadt s. Absatz 2 Steinbach (Taunus), bei Veranstaltungen die über die festgesetzten Benutzungszeiten andauern. - 5 -

25. Verwaltungsgebühr für die Beaufsichtigung von nach Zeitaufwand Veranstaltungen im Sportzentrum der Stadt s. Absatz 2 Steinbach (Taunus), sowie in der Altkönighalle der Stadt Steinbach (Taunus), bei Veranstaltungen die über die festgesetzten Benutzungszeiten andauern und für die ein Eintrittsgeld / eine Kostenbeteiligung durch den Mieter erhoben wird. (2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit den Gebühren nach Zeitaufwand ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt beteiligt sind; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.b. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Bei Dienstreisen oder Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht berücksichtigt. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt: Für Beamte des höheren Dienstes und ver gleichbare Angestellte je Viertelstunde für Beamte des gehobenen Dienstes und ver gleichbare Angestellte je Viertelstunde für alle Übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde 29,-- DM 25,-- DM 20,-- DM bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten. Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze erhoben. Der Magistrat kann hiervon Ausnahmen zulassen. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungsgebührenordnung vom 01.06.1970 mit den hierzu ergangenen Nachträgen außer Kraft. Steinbach (Taunus), 27.10.1995 Der Magistrat (Edgar Parnet) Bürgermeister - 6 -

Bescheinigung über erfolgte Öffentliche Bekanntmachung: Diese Verwaltungskostensatzung wurde gemäß 6 der derzeit gültigen Hauptsatzung vom 13.09.1993 durch Abdruck in der Taunuszeitung und Frankfurter Rundschau am 04. November 1995 öffentlich bekannt gemacht. Steinbach (Taunus), 06. November 1995 Der Magistrat (Edgar Parnet) Bürgermeister - 7 -