Jagdgebrauchshundverband e.v. Ordnung für Verbandsstöberprüfungen (VstPO) Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16.03.2008 Gültig bis 31.01.2011 1. Auflage
Nachdruck, auch auszugsweise, sowie Verarbeitung in elektronischen Systemen, nur mit Genehmigung des JGHV JGHV 1
Inhaltsverzeichnis Zweck der Verbandsstöberprüfung Präambel...4 Veranstaltung der Prüfung Allgemeines und Zulassung 1 bis 4...5 Art der Durchführung, Ausschreibung, Prüfungsleiter 5 bis 9...6 Meldung 10 bis 12...7 Ordnungsvorschriften Verantwortlicher Verein 1...8 Heiße Hündinnen, nicht aufgerufene Hunde, Dressurmittel 2 bis 3...8 Teilnehmende Personen, Zuschauer 4...8 Ausschluss 5 bis 6...9 Verbandsrichter und Richtersitzung Allgemeines 1 bis 3...10 Richtergruppen 4...10 Richtersitzung 5 und 8...10/11 Offenes Richten 6 bis 7...11 Zensurentafel 9 bis 10...11 Durchführung der Prüfung Richter 1...12 Prüfungsfächer und Reihenfolge der Prüfung 2...12 Prädikate und Leistungsziffern 3...13 Urteilsziffern, Punktzahlen 4...13 Schussfestigkeit 6...13 Gehorsamsfächer Allgemeiner Gehorsam 7...14 Verhalten auf dem Stand 8...14 Leinenführigkeit 9...14 Folgen frei bei Fuß 10...15 Ablegen 11...15 Stöbern Stöbergelände 12 (1)...16 Durchführung der Prüfung im Fach Stöbern 12...16 Verhalten am Stück 13...18 Zensurentafel...19 JGHV 2
Berichterstattung Prüfungsbericht und Frist 1 bis 3...20 Erteilung des Leistungszeichens 4...21 Einspruchsordnung 1 bis 11...22 JGHV 3
Zweck der Stöberprüfung Mit der Stöberprüfung sollen den Jägern Jagdgebrauchshunde an die Hand gegeben werden, die nachgewiesen haben, dass sie in der Lage und geeignet sind, eine Begegnung zwischen dem Wild und dem Jäger herbeizuführen. Diese Jagdgebrauchshunde suchen Schalenwild in den Einständen auf, bedrängen es und bringen es in Bewegung. Sie jagen einzeln in Verbindung mit ihrem Führer und sind spur- und fährtentreu sowie laut. Des weiteren soll mit der Stöberprüfung in der Jägerschaft Verständnis für den erfolgreichen, einzeln jagenden Stöberhund geweckt werden und Jagdveranstalter sollen die Möglichkeit erhalten, geeignete Hunde zu erkennen und für den beabsichtigten tierschutzkonformen Jagderfolg auszuwählen. JGHV 4
Veranstaltung der Prüfung 1 Zur Ausrichtung der Stöberprüfungen des Jagdgebrauchshundverbandes (JGHV) sind nur die Mitgliedsvereine des JGHV berechtigt. 2 (1) Eine Verbandsstöberprüfung (VStP) darf nur vom 1. September bis 31. Januar abgehalten werden. (2) Zur Prüfung des Stöberns müssen größere, deckungsreiche Einstände mit hinreichend gutem Wildvorkommen mit mind. 2 Schalenwildarten zur Verfügung stehen. Jeder Hund muss einzeln in einer mindestens 3 ha großen Fläche mit Dickungen oder vergleichbaren Beständen, die als Wildeinstände geeignet sind, geprüft werden. (3) Die Veranstalter müssen bei der Auswahl der Prüfungsreviere dafür Sorge tragen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. (4) Die Prüfung kann als solche, oder auch anlässlich einer Jagd durchgeführt werden. (5) Die Prüfung kann an einem oder an zwei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt werden. 3 Eine Stöberprüfung kann auch gemeinsam von mehreren Verbandsvereinen abgehalten werden. In diesem Falle muss ein Verein federführend für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung, sowie für die Berichterstattung verantwortlich zeichnen. 4 (1) Zugelassen werden: 1. Im Zuchtbuch eines dem JGHV angehörenden Zuchtvereins eingetragene Jagdhunde. 2. Im Ausland gezüchtete Jagdhunde, deren Rasse durch einen zuchtbuchführenden Verein im JGHV vertreten ist und deren Ahnentafel von der FCI anerkannt ist. 3. Im Ausland gezüchtete Jagdhunde, die nicht unter Ziffer 2 fallen, mit einer von der FCI anerkannten Ahnentafel, deren Identität vom VDH geprüft ist, mit Zustimmung des Präsidiums des JGHV (die Zustimmung wird einmal für die Rasse bis zum Widerruf erteilt). Nachkommen dieser Hunde dürfen nur auf Leistungsprüfungen (LP`en) des JGHV geführt werden (VGP, VPS, VSwP, VFSP, VStP und LP der Spezialzuchtvereine). Grundsätzlich ausgeschlossen sind jegliche Anlagenprüfungen und Leistungszeichen. JGHV 5
Die Zuchtbuchnummer des gemeldeten Hundes sowie die der Eltern sind im Programm der Prüfung aufzuführen. Die Übereinstimmung der Kennzeichnung (Tätowiernummer oder Chip) mit der Eintragung auf der Ahnentafel ist zu überprüfen. (2) Die Hunde müssen zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens 24 Monate alt sein. (3) Ein Hund darf höchstens zweimal auf einer Stöberprüfung geführt werden. Prüfungsausfälle durch Umstände, die der Führer nicht zu vertreten hat, fallen nicht unter diese Bestimmung. (4) Die Hunde müssen während der Prüfung eine deutlich sichtbare Warnhalsung, Warndecke o.ä. tragen. 5 (1) Die Überprüfung der Bedingungen für die Zulassung zur Stöberprüfung bleibt, unter voller Verantwortung für die ordnungsgemäße Befolgung dieser Prüfungsordnung, den veranstaltenden Vereinen überlassen. Dem Veranstalter ist freigestellt, Prüfungen nur für vom Stand geschnallte oder vom Führer begleitete Hunde auszuschreiben. (2) Den Veranstaltern ist es gestattet, die Nennungsberechtigung auf die Mitglieder ihres eigenen Vereins zu beschränken oder ihren Mitgliedern den Vorrang bei der Nennung einzuräumen. 6 (1) Der Eigentümer eines gemeldeten Hundes muss Mitglied eines dem Jagdgebrauchshundverband angeschlossenen Vereins sein. (2) Der Führer eines Hundes muss den Besitz seines gültigen Jagdscheins nachweisen. 7 (1) Bei der Stöberprüfung dürfen von einer Richtergruppe höchstens vier Hunde an einem Tage durchgeprüft werden. (2) Jede Richtergruppe muss die ihr zugeteilten Hunde in allen Fächern durchprüfen. 8 Die veranstaltenden Vereine müssen die beabsichtigte Prüfung rechtzeitig mit Termin und Bedingungen beim Stammbuchamt des JGHV anmelden und sollten sie im Verbandsorgan ausschreiben. 9 Die Veranstalter müssen einen verantwortlichen Prüfungsleiter für Vorbereitung und Durchführung der Prüfung bestimmen. JGHV 6
10 (1) Die Meldung zur Stöberprüfung ist durch den Eigentümer oder den Führer des betreffenden Hundes einzureichen. (2) Die Meldung eines Hundes verpflichtet zur Zahlung von Nenngeld, auch wenn der betreffende Hund nicht zur Prüfung erscheint, es sei denn, die Nennung wird bis zum festgesetzten Meldeschluss widerrufen. Falls das festgesetzte Nenngeld für einen Hund nicht bis zum Nennungsschluss eingegangen ist, besteht kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Nenngeldes für gemeldete, aber nicht erschienene Hunde. (3) Eigentümer und Führer unterwerfen sich mit der Abgabe der Meldung den Bestimmungen dieser Prüfungsordnung (PO). Der Führer des Hundes muss vor Prüfungsbeginn dem Prüfungsleiter die Ahnentafel und den Impfpass des Hundes mit Nachweis der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen, rechtzeitigen und noch wirksamen Impfungen sowie seinen gültigen Jagdschein aushändigen. Geschieht dies nicht, darf der Hund nicht durchgeprüft werden. 11 (1) Für die Anmeldung jedes Hundes ist das Formblatt 1 (Nennung) zu verwenden. (2) Die Angaben auf dem Formblatt müssen mit der Ahnentafel des Hundes übereinstimmen und sind möglichst mit Schreibmaschine oder deutlich lesbarer Druckschrift sorgfältig und vollständig einzutragen. Eine Ablichtung der Ahnentafel ist beizufügen. (3) Bei der Nennung muss verbindlich angegeben werden, in welcher Art der Hund auf der Prüfung geführt werden soll (vom Stand geschnallt oder vom Führer begleitet). (4) Unvollständig ausgefüllte oder unleserliche Formblätter muss der Prüfungsleiter zurückgeben. 12 Ein Führer darf auf einer Stöberprüfung nicht mehr als zwei Hunde führen, die einzeln geprüft werden müssen. JGHV 7
Ordnungsvorschriften 1 Der veranstaltende Verein trägt zusammen mit dem Prüfungsleiter die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung jeder Prüfung. 2 Prüfungen, die nicht nach den Richtlinien und Vorschriften dieser PO durchgeführt sind, können nicht anerkannt werden. Ihre Ergebnisse werden nicht im DGStB veröffentlicht. 3 (1) Heiße Hündinnen werden nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Prüfungsleiters zur Teilnahme an den Prüfungen zugelassen. Die Führer heißer Hündinnen sind verpflichtet, dem Prüfungsleiter und ihren Richtern vor Beginn der Prüfung Mitteilung von der Hitze ihrer Hündinnen zu machen. Sie sollten als jeweils letzter Hund in der Gruppe geprüft werden. (2) Prüfungsleiter und Richter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten anderer teilnehmender Hunde nicht durch die Anwesenheit einer heißen Hündin beeinträchtigt werden. (3) Die nicht zur Arbeit aufgerufenen Hunde sind an der Leine zu führen. Winselnde oder sonstigen Lärm verursachende Hunde sind außer Hörweite des arbeitenden Hundes zu halten. Die Führer sind selbst dafür verantwortlich, dass sie bei Aufruf zur Arbeit mit ihren Hunden zur Stelle sind. (4) Das Führen von Hunden mit Dressurhilfsmitteln (z.b. Dressurhalsbänder etc) ist nicht gestattet. Ortungsgeräte sind zulässig. 4 (1) Alle an der Prüfung teilnehmenden Personen müssen den Anordnungen des Prüfungsleiters, der Richter und Ordner Folge leisten. Sie dürfen Führer und Hund nicht bei der Arbeit stören und dürfen die Richter nicht an der ordnungsgemäßen Durchprüfung der Hunde hindern. (2) Während der Arbeit eines Hundes müssen die Zuschauer mindestens 50 Meter hinter dem Führer und den Richtern bleiben. Dieses gilt nicht für die bei der Jagd eingesetzten Treiber. (3) Alle Teilnehmer müssen Warnwesten tragen. JGHV 8
5 Von der Prüfung kann unter Verlust des Nenngeldes ausgeschlossen werden: (a) (b) (c) wer bei der Meldung seines Hundes wissentlich falsche Angaben macht, wer einen nicht zur Arbeit aufgerufenen Hund frei herumlaufen lässt, wer mit seinem Hund beim Aufruf nicht anwesend ist, (d) Führer heißer Hündinnen, die sich nicht den diesbezüglichen Anordnungen des Prüfungsleiters oder der Richter fügen und (e) Führer, die gegen die Anordnungen des 4 verstoßen oder sich auch in anderen als den aufgeführten Punkten den Anordnungen des Prüfungsleiters oder der Richter nicht fügen. 6 Jeder Versuch, eine Entscheidung der Richter oder eine auf einen Einspruch erfolgte Entscheidung der Einspruchskammer nachträglich anzufechten, kann, ebenso wie jede die Unparteilichkeit der Verbandsrichter angreifende unberechtigte Kritik, von dem die Prüfung ausrichtenden Verbandsverein durch den Verlust der Mitgliedschaft oder das Verbot des Führens bei diesem Verein - auf Zeit oder für immer - geahndet werden. Das Ergebnis eines solchen Verfahrens ist dem Geschäftsführer des JGHV mitzuteilen. JGHV 9
Verbandsrichter und Richtersitzung 1 (1) Die Richter und Obmänner wählt der Vorsitzende des veranstaltenden Vereins oder in seinem Auftrage der Prüfungsleiter aus. (2) Als Obmann einer Richtergruppe soll nur ein Richter tätig sein, der mehrere Hunde selbst ausgebildet und mit Erfolg auf Gebrauchsprüfungen geführt hat. 2 (1) Alle Richter müssen mit den Bestimmungen dieser PO sehr gut vertraut sein. Die Richter sind an die Bestimmungen dieser PO gebunden. (2) Der Obmann trägt für seine Richtergruppe die Verantwortung, dass die Bestimmungen der PO genau eingehalten und sinnvoll ausgelegt werden. Der Obmann ist der alleinige Sprecher der Richtergruppe. Die übrigen Richter dürfen dritten Personen gegenüber nur dann Erklärungen in bezug auf die Prüfung abgeben, wenn der Obmann damit einverstanden ist. (3) Wird ein Richter in seiner Richtergruppe überstimmt und widerspricht seiner Meinung nach das Urteil dem Sinn und Inhalt der PO, so hat er diesen Tatbestand in der abschließenden Richtersitzung der Prüfungsleitung vorzutragen. Die Verkündung des Urteils ist bis dahin aufzuschieben. 3 (1) Ein Richter darf keinen eigenen, von ihm ausgebildeten oder gezüchteten Hund richten. Das gilt auch für die Nachkommen der ersten Generation dieser Hunde. Er darf außerdem keine Hunde von Züchtern oder Eigentümern richten, die mit ihm bis zum 3. Grad verwandt, verschwägert, verheiratet oder geschieden sind oder in einer Lebensgemeinschaft leben. (2) Ein Prüfungsleiter oder ein beteiligter Verbandsrichter darf auf der betreffenden Prüfung keinen Hund führen. 4 (1) Betreffend Einteilung der Richtergruppen und Art der Durchführung einer Stöberprüfung wird auf 7 der PO verwiesen (2) In Notfällen sind die Bestimmungen des 13 Abs. 1 zu beachten. 5 Vor Beginn jeder Prüfung muss eine eingehende offene Richterbesprechung stattfinden, um die Richter auf möglichst gleiche Maßstäbe hinsichtlich der Prüfungsanforderungen abzustimmen und damit eine weitgehend gleiche Beurteilung für alle Hunde sicherzustellen. JGHV 10
6 Die Richter haben bei den Notizen über die Arbeit der Hunde auch festzuhalten, wie lange ein Hund gestöbert hat, wie oft er Wild gefunden, wie lange er es verfolgt hat und wann er vom Stöbern zurückgekehrt ist. 7 (1) Sobald die Richtergruppe entsprechende Feststellungen getroffen hat, soll der Obmann oder ein von ihm beauftragter Richter eine Darstellung und vorläufige Wertung der von dem Hund gezeigten Arbeiten gegenüber Führer und Korona abgeben (offenes Richten). (2) Jeder Führer kann von dem Obmann der jeweiligen Richtergruppe Auskunft über die vergebenen Leistungsziffern verlangen, nach dem sein Hund durchgeprüft ist. 8 Die Richtersitzung muss nach Beendigung der Prüfung aller Hunde, unter dem Vorsitz des Prüfungsleiters oder des Vorsitzenden des veranstaltenden Vereins (oder dessen Beauftragten), abgehalten werden. 9 (1) Die Leistungsziffern sind als ganze Zahl in die Zensurentabelle einzutragen und mit der nachstehenden Fachwertziffer zu multiplizieren (2) Die Richtersitzung stellt danach das Prüfungsergebnis fest. Das Prüfungsergebnis kann nur mit Punkten bestanden oder nicht bestanden (mit Angabe des Grundes in Worten) lauten. 10 (1) Die in der Richtersitzung für jeden Hund festgestellten Punktzahlen und das Prüfungsergebnis sind in das Formblatt 9 einzutragen, das von den Richtern und dem Prüfungsleiter zu unterschreiben ist. (2) Der Prüfungsleiter ist dafür verantwortlich, dass diese Eintragung auf der Ahnentafel bei allen zur Prüfung angetretenen Hunden erfolgt, auch bei denen, welche die Prüfung nicht bestanden oder deren Führer die Prüfung abgebrochen haben. Hier muss neben dem Prüfungsergebnis auch der Grund des Nichtbestehens in Worten angegeben werden. (3) Zensurentabelle und Ahnentafel sind sofort bei oder nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dem Führer jedes Hundes auszuhändigen. JGHV 11
Durchführung der Prüfung 1 Richter (1) Die Richter werden vom veranstaltenden Verein bestimmt. Berufen werden dürfen nur Verbandsrichter, die in der vom JGHV geführten Richterliste mit der Fachgruppe Wald aufgeführt sind. Der Prüfungsleiter muss ebenfalls diesen Bedingungen entsprechen. Bei nicht vorherzusehendem Ausfall eines Richters darf in Ausnahmefällen neben zwei Verbandsrichtern ein Notrichter (z.b. Richteranwärter oder Führer, der bereits erfolgreich auf einer Gebrauchs- oder Stöberprüfung geführt hat) eingesetzt werden. Der Einsatz eines Notrichters ist im Formblatt 2 Meldung - zu begründen. (2) Eine Richtergruppe muss aus mindestens drei Verbandsrichtern bestehen; einer von ihnen ist Sprecher der Gruppe (Richterobmann). 2 Prüfungsfächer in nachfolgend vorgegebener Reihenfolge Schußfestigkeit Gehorsam Allgemeiner Gehorsam Fachwertziffer 1 Verhalten auf dem Stand Fachwertziffer 1 Leinenführigkeit Fachwertziffer 1 Folgen frei bei Fuß Fachwertziffer 1 Ablegen Fachwertziffer 1 Stöbern A vom Stand aus geschnallt Fachwertziffer 8 B vom Führer begleitet Fachwertziffer 5 Laut Verhalten am Stück (Anschneideprüfung) JGHV 12
3 Prädikate und Leistungsziffern (1) Für die in einem Fach gezeigte sehr gute, gute, genügende, mangelhafte oder ungenügende Leistung ist ein Prädikat zu erteilen. (2) Die Verbandsrichter haben ihr Urteil über die Leistungen eines jeden Hundes in Worten (Prädikaten) in ihre Richterbücher einzutragen. Die Prädikate sind, in Leistungsziffern umgesetzt, in das Formblatt 9 einzutragen. (3) Den einzelnen Prädikaten entsprechen folgende Leistungsziffern (ganze Zahlen): sehr gut = 4 gut = 3 genügend = 2 mangelhaft = 1 ungenügend = 0 4 Urteilsziffern, Punktzahlen (1) Die für die einzelnen Fächer erteilten Leistungsziffern (LZ) werden mit einer Fachwertziffer (FwZ) multipliziert, deren Höhe der Bedeutung und Schwierigkeit des betreffenden Prüfungsfaches entspricht. (2) Aus dieser Multiplikation ergibt sich die Urteilsziffer (UZ), sie ist also für jedes Fach das Produkt aus dem Wert der Leistung und der Bedeutung dieses Faches. (3) Die Summe der Urteilsziffern ist gleich der Punktzahl, nach deren Höhe die Einstufung des Hundes erfolgt. (4) Hunde können die Prüfung nur bestehen, wenn sie in allen Fächern mindestens genügende Leistungen gezeigt haben. 5 Zu Beginn der Prüfung ist die Schussfestigkeit zu prüfen, danach die Gehorsamsfächer, das Stöbern und zum Schluss das Verhalten am Stück. 6 Schussfestigkeit Die Schussfestigkeit wird nach den Bedingungen der VZPO im Feld oder Wald geprüft. Schussscheue und stark schussempfindliche Hunde (länger als eine Minute dauernde Einschüchterung) können die Prüfung nicht bestehen und sind nicht weiter zu prüfen. JGHV 13
Gehorsamsfächer 7 Allgemeiner Gehorsam Der Gehorsam zeigt sich darin, dass der Hund dem Befehl zum Anleinen bei der Arbeit willig folgt, auf Ruf oder Pfiff herankommt, sich während der Arbeit anderer Hunde ruhig verhält, nicht fortwährend an der Leine zerrt, winselt, jault oder andere Hunde attackieren will und sich im Auto ruhig verhält. Er darf auf der Prüfung Führer, Mitführer und Richter nicht stören. 8 Verhalten auf dem Stand (1) Beim Verhalten auf dem Stand während des Treibens werden die Führer mit ihren Hunden - diese angeleint oder frei - als Schützen an einer Dickung angestellt, während andere Personen die Dickung mit dem üblichen Treiberlärm durchgehen. Hierbei muss in der Dickung mehrfach geschossen werden, auch muss der Führer mindestens zweimal schießen. Die Anordnung dazu hat ein Richter zu geben. (2) Der Hund soll sich bei dieser Prüfung ruhig verhalten, er soll nicht winseln, darf nicht Laut geben, an der Leine zerren oder ohne Befehl vom Führer weichen. (3) Der angeleinte Hund kann bei dieser Prüfung höchstens das Prädikat gut erhalten. 9 Leinenführigkeit (1) Der angeleinte Hund soll dem durch das Stangenholz gehenden Führer so folgen, dass er sich mit der Führleine nicht verfängt und den Führer nicht am schnellen Vorwärtskommen hindert. Der Führer muss bei dieser Prüfung mehrfach dicht an einzelnen Stangen oder Bäumen rechts und links vorbeigehen und mindestens einmal stehen bleiben. (2) Jedes Verfangen des Hundes mit der Leine, wie auch jedes Ziehen an der Leine mindert das Prädikat für diese Leistung. (3) Die Beobachtungen, welche die Richter im Verlauf der Prüfung bei allen Fächern hinsichtlich des Benehmens eines Hundes an der Leine machen, sind bei der Beurteilung dieses Faches mit zu bewerten. JGHV 14
10 Folgen frei bei Fuß (1) Das Folgen frei bei Fuß wird auf einem Wald- oder Pirschweg in der Weise geprüft, dass der unangeleinte Hund seinem Führer ohne lautes Kommando dicht hinter oder neben dem Fuß folgt. (2) Der Führer soll hierbei in wechselndem Tempo eine Strecke von mindestens 50 m gehen und muss dabei unterwegs mehrfach stehen bleiben, wobei der Hund ebenfalls sofort verhalten soll. 11 Ablegen (1) Der Führer geht mit dem unangeleinten Hund neben oder hinter sich zu einem ihm von den Richtern genau bezeichneten Punkt vor, der mindestens 100 m von den Zuschauern und den übrigen Führern mit ihren Hunden entfernt sein muss. (2) Hier legt er den Hund frei oder bei einem Gegenstand, z. B. Rucksack, Jagdtasche, Jagdstock oder der von der Halsung gelösten Leine ab. Dabei gibt er ihm durch Zeichen oder leisen Befehl zu verstehen, dass er liegen bleiben soll. Alles muss in größter Stille geschehen. Es ist gestattet, den Hund mit der von der Halsung gelösten Leine abzulegen. (3) Danach entfernt sich der Führer pirschend und begibt sich an einen vorher von den Richtern bezeichneten Punkt, von dem ihn der Hund nicht mehr eräugen oder vernehmen kann (mindestens 30m entfernt). Der Führer soll sich dabei nicht nach seinem Hund umsehen oder auf ihn einwirken. Umsehen oder Zurufen führt zu einer Prädikatsminderung. (4) Hier gibt er zwei Schrotschüsse in einem Abstand von mindestens 10 Sekunden ab. (5) Der Hund muss hierbei auf seiner Stelle bleiben, bis er vom Führer dort abgeholt wird. Verlässt er diese, winselt er oder gibt er Laut, so ist diese Leistung mit ungenügend zu bewerten. Der Hund darf jedoch den Kopf hochhalten, er darf sich auch auf der Vorderhand aufrichten. Ein Abweichen bis zu 5 m gilt nicht als Verlassen der Stelle, mindert aber das Prädikat. (6) Jagdmäßiges Verhalten und Ruhe des Hundes entscheiden das Prädikat für dieses Fach. JGHV 15
12 Stöbern (1) Das Stöbern muss unter jagdnahen Bedingungen in deckungsreichen Einständen geprüft werden (ggf. mit einer Jagd verbinden). Für jeden Hund müssen mindestens 3 ha Fläche zur Verfügung stehen. Ist nicht genügend Waldgelände vorhanden, so können auch ausnahmsweise vergleichbare Maisfelder, Schilfflächen o. ä. mit vorkommendem Schalenwild genutzt werden. (2) Die Richter und weitere vom Richterobmann benannte Teilnehmer (z.b. Schützen) müssen das Stöbergelände umlaufen und umstellen. Der Führer eines vom Stand geschnallten Hundes (A), darf seinen Stand nicht verlassen. (3) Wird der Hund beim Stöbern im Bestand vom Führer begleitet (B), müssen mindesten zwei Richter das Gespann im Stöbergelände begleiten. Der Hund muss ohne Sichtkontakt zum Führer stöbern. Hunde, die unkontrolliert und zu weit, mit wenig Kontakt zum Hundeführer, oder kurz und unselbständig suchen, können die Prüfung nicht bestehen. Wild, das durch Prüfungsbeteiligte herausgetreten und anschließend vom Hund gearbeitet wird, bleibt unberücksichtigt. (4) Jeder Hund ist einzeln, mindestens 15 Minuten lang, zu prüfen. Jeder Hund muss einen neuen Geländeabschnitt erhalten, in dem noch kein anderer Hund gestöbert hat. (5) Der Hund soll auf Kommando planmäßig, gründlich und weit ausholend die Fläche absuchen, dabei gefundenes Wild laut jagend verfolgen, bis es die Deckung verlassen hat. Findet der Hund kein Wild, so ist ihm eine neue Fläche zuzuweisen. Das Bestehen der Prüfung ist nur bei Wildberührung möglich. (6) Das gefundene Wild muss der Hund eine längere Strecke anhaltend laut verfolgen und soll anschließend wieder willig zu seinem Führer zurückkommen. Der Laut ist festzustellen: spurlaut bei Fuchs oder Hase (spl), fährtenlaut am Schalenwild (fl), laut, wenn die Wildart nicht festgestellt werden kann (lt)). Der festgestellte Laut ist im Prüfungszeugnis zu vermerken. Nicht hinreichend laute oder waidlaute Hunde können die Prüfung nicht bestehen. Waidlaute (wdl) Jagdhunde sind Hunde, die vom Schnallen an oder beim Stöbern laut werden, ohne Wild zu verfolgen oder ohne eine Spur/Fährte zu arbeiten. (7) Verfolgt der Hund das Wild weit in andere Revierteile, so muss er in angemessener Zeit zurück beim Führer sein, um die Prüfung zu bestehen. Kommt der Hund auf dem Rückweg erneut an Wild, so beginnt die Zeitspanne von neuem. JGHV 16
(8) Sporadische Kontaktaufnahme des Hundes mit dem Führer während der Stöberarbeit gilt nicht als Fehler. (9) Kommt der Hund bereits nach kurzer Zeit (ohne bewertbare Stöberarbeit) an Wild, so ist seine Stöberleistung in jedem Falle in dem selben Gelände zu überprüfen. (10) Weites Überjagen ist unerwünscht und als Fehler zu bewerten. Hunde, die anhaltend überjagen, bzw. das zugewiesene Stöbergelände verlassen und nicht spätestens nach ca. einer Stunde, die vom Führer begleiteten nach ca. einer halben Stunde, zum Führer zurückkehren, haben die Prüfung nicht bestanden. (11) Wird festliegendes Wild (bes. Schwarzwild) nur kurz verbellt, ohne es zum Verlassen der Deckung zu bewegen, müssen die Richter kontrollieren, um welches Wild es sich handelt. Hunde, die geringes Wild nur verbellen, ohne es in Bewegung zu bringen, können im Fach Stöbern nur mit genügend bewertet werden. Hunde, die nachweislich vor Wild ausweichen, können die Prüfung nicht bestehen. JGHV 17
13 Verhalten am Stück Im Anschluss an die Stöberarbeit wird ein Stück Schalenwild an einer übersichtlichen Stelle ausgelegt. Aufbruchstelle und sonstige Verletzungen müssen vernäht sein. Bei der Prüfung anlässlich einer Jagd, kann auch ein frisch erlegtes, unaufgebrochenes Stück Schalenwild verwendet werden, bei dem größere Verletzungen auch vernäht sein müssen. Der Hund muss in ca. 50 m Entfernung von dem Stück entfernt gegen den Wind zum Suchen aufgefordert werden. Dabei darf der Führer seinen Hund unterstützen, darf sich aber nicht weniger als 30 m dem Stück nähern. Spätestens wenn der Hund gefunden hat, muss der Führer sich verbergen. Die Richter haben sich vorher ebenfalls in angemessener Entfernung außer Windes so zu verbergen, dass sie den Hund am Stück beobachten können. Der Hund muss das Stück innerhalb 5 Min. nach dem Schnallen finden. Er darf es bewinden, belecken, verweisen, verbellen oder eventuell weitersuchen. Anschneider und hochgradige Rupfer haben die gesamte Prüfung nicht bestanden. JGHV 18
Verein: Ort: Zensurentafel für Verbands-Stöberprüfung (VStP) Datum: EDV-Nr.: Führer PLZ: Wohnort: Name des Hundes: gew.: Geschlecht: Rasse Zb.-Nr.: DGStB.-Nr.: Mutter Zb.-Nr.: DGStB.-Nr.: Vater Zb.-Nr.: DGStB.-Nr.: Leistungsziffer Fachwertziffer Urteilsziffer Allgemeiner Gehorsam 1 Verhalten auf dem Stand 1 Leinenführigkeit 1 Folgen frei bei Fuß 1 Ablegen 1 Summe Abrichtefächer Stöbern o A vom Stand aus geschnallt o B im Treiben begleitet 8 5 Gesamtpunktzahl: Wildart o Schwarzwild o anderes Hochwild Schussfest o ja o nein Verhalten am Stück Laut o spurlaut o fährtenlaut o laut o wdl o Rehwild o Fuchs oder Hase o bestanden o nicht bestanden Körperliche Mängel (Gebiss-, Hoden-, Augenfehler) und Bemerkungen: Nicht bestanden Grund des Ausscheidens (in Worten beschreiben) Bestanden mit Punkten JGHV 19
Prüfungsleiter Richter (RO) Richter Richter VR-Nr. VR-Nr. VR-Nr. VR-Nr. Berichterstattung 1 Für die Berichterstattung sind nur die vom JGHV entworfenen einheitlichen Formblätter 2 und 9 zu verwenden. 2 (1) Der Prüfungsleiter muss innerhalb von drei Wochen nach der Prüfung dem Stammbuchführer die vollständigen Prüfungsunterlagen einreichen. Alle Formulare müssen sorgfältig und leserlich (Maschinen- oder Druckschrift) ausgefüllt sein. (2) Einzureichen sind: (a)ein allgemeiner Bericht, in dem die besonderen Vorkommnisse, etwaige Schwierigkeiten mit der Auslegung der PO usw. aufzuführen sind, (b)die Meldung (Formblatt 2), (c)die Nennungen (Formblatt 1) aller zur Prüfung gemeldeten Hunde, einschließlich der nachgemeldeten, der nicht erschienenen und der nicht prämiierten Hunde, (d)die Formblätter 9 für alle erschienenen Hunde in doppelter Ausfertigung. Genaue Angaben zum Laut des Hundes und insbesondere zum Verhalten des Hundes und zu körperlichen und/oder Wesensmängeln sind erforderlich. Bei Hunden, deren Führer vorzeitig die Prüfung verlassen haben, sind die bis zum Ausscheiden erreichten Zensuren anzugeben. (3) Diese Formblätter enthalten alle Angaben, die der Stammbuchführer für die Bearbeitung des Prüfungsberichtes und für die Veröffentlichung der Ergebnisse im DGStB benötigt. Sie sind wegen ihrer Bedeutung in allen vorgedruckten Spalten sorgfältig auszufüllen. Weitere Vermerke und Angaben sind auf ihnen nicht einzutragen, sondern in dem Bericht des Prüfungsleiters anzuführen. (4) Der Stammbuchführer muss dem Prüfungsleiter unvollständige, fehlerhafte, und unleserliche Formblätter zur Berichtigung zurückgeben. (5) Liegt der Prüfungsbericht mit den vollständigen Anlagen später als 3 Wochen nach der Prüfung dem Stammbuchführer vor, so hat der veranstaltende Verbandsverein eine Geldbuße von 153 bzw. 256 verwirkt. (Siehe Bestimmungen im Abschnitt E Absatz 8 der Ordnungen des JGHV!) JGHV 20
3 Veranstalter und Prüfungsleiter tragen gemeinsam die volle Verantwortung dafür, dass die gemäß 2 zu erstattenden Prüfungsberichte mit allen Angaben (Formblättern) innerhalb der festgesetzten Frist beim Stammbuchführer eingehen. 4 Nach Prüfung der Unterlagen erteilt der Stammbuchführer den Hunden, welche die Stöberprüfung nach diesen Prüfungsvorschriften bestanden haben, das Leistungszeichen St und stellt dem Eigentümer des Hundes eine Bescheinigung als Anlage zur Ahnentafel über die bestandene Stöberprüfung aus. Diese Bescheinigung geht dem Veranstalter zu JGHV 21
Einspruchsordnung 1 Diese Einspruchsordnung tritt an die Stelle aller in den Ordnungen für Verbandsprüfungen getroffenen Einspruchsbestimmungen. 2 Das Einspruchsrecht steht nur dem Führer eines auf der betreffenden Prüfung laufenden Hundes zu. 3 (1) Der Inhalt des Einspruchs beschränkt sich auf Fehler und Irrtümer des Veranstalters, des Prüfungsleiters, der Richter und Helfer in Vorbereitung und Durchführung der Prüfung, soweit Führer und Hund hierdurch benachteiligt bzw. in ihrer Arbeit gestört werden. (2) Einwände gegen die Ermessensfreiheit der Richter können nicht Gegenstand eines Einspruches sein, es sei denn, es handelt sich um einen offensichtlichen Ermessensmissbrauch. 4 Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Aufruf der Hunde zur Prüfung und endet eine halbe Stunde nach Schluss der Preisverteilung. 5 Der Einspruch ist schriftlich in einfacher Form unter Benennung des Einspruchsgrundes beim Prüfungsleiter oder dem anwesenden Vereinsvorsitzenden oder dem betreffenden Richterobmann unter gleichzeitiger Entrichtung von 15 Einspruchsgebühr einzulegen. Diese Gebühr wird zurückerstattet, wenn dem Einspruch stattgegeben wird. Ansonsten verfallen die 15 zugunsten der Vereinskasse. 6 Über den Einspruch entscheidet eine Einspruchskammer, soweit nicht die betroffene Richtergruppe von der Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen, Gebrauch gemacht hat. Die Einspruchskammer setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. 7 Der Einsprucherhebende und der veranstaltende Verein benennen je einen Beisitzer. Diese beiden einigen sich auf einen Vorsitzenden. Kommt es zwischen den beiden Beisitzern zu keiner Einigung hinsichtlich des Vorsitzenden, so wird dieser vom veranstaltenden Verein bestimmt. Jedes Mitglied der Kammer muss anerkannter Verbandsrichter sein. Wer mit dem Einsprucherhebenden, einem Mitglied der betroffenen Richtergruppe oder einer anderen, vom Einspruch betroffenen Person verheiratet, bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert ist oder in einer Lebensgemeinschaft lebt, darf nicht Mitglied der Einspruchskammer sein. JGHV 22
Dies gilt auch für Eigentümer, Züchter und Ausbilder des betreffenden Hundes, bzw. die Nachkommen der 1. Generation. 8 Die Beisitzer sind nicht Anwälte einer Partei. Sie haben, gleich dem Vorsitzenden, nach Anhörung der Parteien (der Führer und die beteiligten Richter sind zu befragen) und Prüfung des Sachverhaltes, in strenger Beachtung der Bestimmungen der PO, nach bestem Wissen und Gewissen und in völliger Objektivität zu entscheiden. 9 Die Entscheidung kann im Falle nichtgütlicher Beilegung lauten auf: a) Zurückweisung des Einspruches; b) Berichtigung der Benotung bei fehlerhafter Anwendung der PO oder bei Ermessensmissbrauch; c) Wiederholung der Prüfung in dem betreffenden Fach bei Verstößen gegen den sachlichen Inhalt der PO. Die Durchführung hat der Prüfungsleiter zu veranlassen und zu überwachen. Die Nachprüfung muss nicht durch die Richter erfolgen, deren Entscheidung angegriffen wurde. Mitglieder der Einspruchskammer dürfen bei einer Nachprüfung nicht mitwirken. Die anfallenden Kosten hat der Einsprucherhebende und/oder der veranstaltende Verein entsprechend der Entscheidung der Einspruchskammer zu tragen. 10 Die Entscheidung der Einspruchskammer ist endgültig. Über die Verhandlung hat der Vorsitzende ein Protokoll zu fertigen, das neben der Entscheidung auch eine kurze Begründung derselben enthalten soll. Dieses Protokoll ist mit dem Prüfungsbericht durch den veranstaltenden Verein an den Stammbuchführer einzureichen. 11 Bei groben Verfahrensfehlern (z.b. falsche Zusammensetzung der Einspruchskammer, fehlendes rechtliches Gehör) kann die Stammbuchkommission des JGHV eine Wiederholung des Verfahrens anordnen. Ort und Termin eines derartigen Verfahrens sind der Stammbuchkommission rechtzeitig mitzuteilen, damit sie ggf. einen Beobachter entsenden kann. Gegen die Entscheidung der Stammbuchkommission kann der betreffende Verein Beschwerde beim Präsidium einlegen. Diese muss innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein (Datum des Poststempels). JGHV 23
Diese Prüfungsordnung wurde von der Stammbuchkommission unter ihrem Vorsitzenden Herrn Eike Behrens und einer erweiterten Arbeitsgruppe mit den Herren Olaf Bruns, Justitiar des JGHV Dieter Hupe, Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen Ulrich Knocke, Landesjägerschaft Niedersachsen Dirk Schulte-Frohlinde, Landesjägerschaft Niedersachsen Prof. Hans Wunderlich, Tierschutzbeauftragter des JGHV erarbeitet JGHV 24