766a. Vom 12. Oktober 1999 (Abl. 58 S. 300), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 112, 115)

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Transkript:

Hochschulausbildungsverordnung der Diakoninnen und Diakone 766a 766a. Verordnung des Oberkirchenrats über die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg (Hochschulausbildungsverordnung der Diakoninnen und Diakone DiakHochschulVO) Vom 12. Oktober 1999 (Abl. 58 S. 300), geändert durch Kirchliche Verordnung vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 112, 115) Zur Ausführung des 3 Abs. 2 und 3 und des 4 Abs. 4 des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Diakonen- und Diakoninnengesetz) 1 vom 23. Oktober 1995 (Abl. 56 S. 520) wird gemäß 25 Abs. 4 der Kirchenverfassung 2 verordnet: 1 Aufnahmevoraussetzungen (1) In die kirchliche Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen auf der Karlshöhe in Ludwigsburg kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzungen gemäß des 3 Abs. 2 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes 1 erfüllt und bereit ist, am gemeinsamen Leben auf der Karlshöhe teilzunehmen. (2) Für die Aufnahme in die Evangelische Hochschule Ludwigsburg gelten die Bestimmungen der Immatrikulationsordnung. 2 Aufnahmeantrag (1) Die Bewerbung um Aufnahme in die kirchliche Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen erfolgt durch die Vorlage des Aufnahmeantrags. (2) Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen: - Tabellarischer Lebenslauf, Geburtsurkunde und polizeiliches Führungszeugnis; - Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife und einer mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit oder Berufstätigkeit; - Pfarramtliches Zeugnis und 1 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 765 dieser Sammlung. 2 Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung. 17.09.2014 EKWue 1

766a Hochschulausbildungsverordnung der Diakoninnen und Diakone - in der Regel Nachweis über eine mindestens einjährige ehrenamtliche Tätigkeit in einer Kirchengemeinde oder in einer diakonischen Einrichtung oder in der kirchlichen Jugendarbeit durch die Stellungnahme eines kirchlichen oder diakonischen Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin. 3 Aufnahmekommission (1) Über die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in die kirchliche Ausbildung für Diakoninnen und Diakone entscheidet die Aufnahmekommission. (2) Die Mitglieder der Aufnahmekommission, die ihr nicht kraft Amtes angehören, werden vom Kuratorium für die Evangelische Hochschule Ludwigsburg auf Vorschlag der jeweiligen Gremien bzw. Institutionen berufen. (3) Der Aufnahmekommission gehören an: 1. Die Mitglieder des gemeinsamen Ausschusses für die Diakoninnen- und Diakonenausbildung gemäß 9 Abs. 2. 2. Aus kirchlichen und diakonischen Institutionen: - ein Vertreter oder eine Vertreterin des Pädagogisch-Theologischen Zentrums; - ein Vertreter oder eine Vertreterin des Evang. Jugendwerks in Württemberg; - ein Vertreter oder eine Vertreterin des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.v.; - der Beauftragte oder die Beauftragte der Landeskirche für die Gemeindediakonie. (4) Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder die Vorsitzende des gemeinsamen Ausschusses. Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin gemäß 11 ist stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende der Aufnahmekommission. 4 Arbeitsweise der Aufnahmekommission (1) Der oder die Vorsitzende bildet im Einvernehmen mit der Aufnahmekommission aus deren Mitgliedern einen geschäftsführenden Ausschuß. Diesem obliegt die Vorauswahl der Bewerber und Bewerberinnen. (2) Die Aufnahmekommission ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Die Mitglieder sind zu Verschwiegenheit bezüglich der behandelten Inhalte und Personen verpflichtet. (3) Der oder die Vorsitzende benennt einen Protokollanten oder eine Protokollantin. 2 17.09.2014 EKWue

Hochschulausbildungsverordnung der Diakoninnen und Diakone 766a 5 Ausbildung und Prüfung (1) Für die Tätigkeitsfelder des Religionsunterrichts und der Gemeindediakonie sowie der Jugend- und Bildungsarbeit der Kirche besteht die Ausbildung der Diakoninnen und Diakone in dem Studium der Religionspädagogik und in dem Ergänzungsstudium der Sozialpädagogik an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg. Der erfolgreiche Abschluß wird durch die beiden Diplomprüfungen nachgewiesen. (2) Für die Tätigkeitsfelder der sozialen Diakonie einschließlich der sozialdiakonischen Jugend- und Gemeindearbeit geschieht die Ausbildung der Diakoninnen und Diakone in dem Studiengang Sozialarbeit/Soziale Diakonie an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg. Der erfolgreiche Abschluß wird durch die Bachelorprüfung in Sozialarbeit und das Kirchliche Examen nachgewiesen. 6 Gemeinschaft und geistliches Leben (1) Gemeinschaft gehört zur Gestalt der Ausbildung zum Diakonenamt wie seines Dienstes. Die Offenheit füreinander, das gemeinsame geistliche Leben, die gegenseitige Begleitung und Unterstützung sind wesentlicher Bestandteil der Vorbereitung auf den Dienst der Diakonin und des Diakons und kennzeichnen dessen Ausübung. Die Bereitschaft, sich mit den eigenen Gaben an dieser Gemeinschaft zu beteiligen, ist Voraussetzung für die Aufnahme in die Ausbildung zum Diakonenamt. (2) Das gemeinsame Leben der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ausbildung zum Diakonenamt wird von der Stiftung Karlshöhe gefördert. Dies geschieht insbesondere durch das Studienwohnheim und die Angebote des Karlshöher Diakonieverbands und seiner Fachgruppen. (3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ausbildung zum Diakonenamt sind eingeladen, Mitglieder im Karlshöher Diakonieverband zu werden. (4) Das gemeinschaftliche Leben der Studierenden, die zum Diakonenamt ausgebildet werden, ist verbunden mit dem Leben der Studierendengemeinde der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg und der Karlshöher Gemeinde. 7 Berufung und Einsegnung in das Amt der Diakonin und des Diakons (1) Für die Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Religionspädagogik und Sozialpädagogik sowie Sozialarbeit/Soziale Diakonie erfolgt die Berufung und Einsegnung nach dem erfolgreichen Abschluß des Studiums ( 5) und nach der Teilnahme an den Vorbereitungstagen. 17.09.2014 EKWue 3

766a Hochschulausbildungsverordnung der Diakoninnen und Diakone (2) Die Berufung und Einsegnung findet in einem Gottesdienst auf der Karlshöhe statt und wird von der Landesbischöfin oder dem Landesbischof oder in ihrer bzw. seiner Vertretung von dem Theologischen Leiter oder der Theologischen Leiterin der Stiftung Karlshöhe durchgeführt. (3) Über Berufung und Einsegnung entscheidet auf Antrag der gemeinsame Ausschuß für die Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen ( 9). Dem Antrag sind die Abschlußzeugnisse des Studiums und ggf. des Kirchlichen Examens beizufügen. Der Ausschuß kann vor seiner Entscheidung mit den Antragstellern und Antragstellerinnen Gespräche führen. 8 Zusammenarbeit zwischen der Stiftung Karlshöhe und der Evang. Hochschule Ludwigsburg Die Verantwortung für die Zusammenarbeit zwischen der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg und der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg in der Ausbildung von Diakoninnen und Diakonen liegt bei den jeweils zuständigen Organen der 1 Evangelischen Hochschule Ludwigsburg und der Stiftung. Für die Durchführung der Zusammenarbeit sind zuständig - der gemeinsame Ausschuß für die Diakoninnen- und Diakonenausbildung ( 9), - der Theologische Leiter bzw. die Theologische Leiterin der Stiftung Karlshöhe ( 10) und - der Ausbildungsleiter bzw. die Ausbildungsleiterin für die Diakoninnen- und Diakonenausbildung an der 1 Evangelischen Hochschule Ludwigsburg ( 11). 9 Gemeinsamer Ausschuß (1) Aus Vertretern der Stiftung Karlshöhe und der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg wird ein Gemeinsamer Ausschuß gebildet. Ihm sind insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen: - Wahl des Ausbildungsleiters bzw. der Ausbildungsleiterin für die Diakoninnen- und Diakonenausbildung; - Mitwirkung bei der Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber; - Förderung der Gemeinschaft und des geistlichen Lebens; - Klärung von Sonderfällen; - Entscheidung über die Zulassung zur Berufung und Einsegnung; - Arbeit an konzeptionellen Fragen der Diakoninnen- und Diakonenausbildung. 1 Red. Anm.: "der" redaktionell ergänzt. 4 17.09.2014 EKWue

Hochschulausbildungsverordnung der Diakoninnen und Diakone 766a (2) Dem gemeinsamen Ausschuß gehören an: a) der Theologische Leiter oder die Theologische Leiterin der Stiftung Karlshöhe als Vorsitzender oder Vorsitzende; b) der Rektor oder die Rektorin der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg; c) der Studienwohnheimleiter oder die Studienwohnheimleiterin; d) der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Karlshöher Diakonieverbands; e) der Dekan oder die Dekanin des Fachbereichs Religionspädagogik; f) eine von der Fachhochschule benannte Lehrkraft des Studiengangs Sozialarbeit/Soziale Diakonie; g) (aufgehoben) h) ein Vertreter oder eine Vertreterin des Evangelischen Oberkirchenrats; i) ein Studierender oder eine Studierende des Studiengangs Religionspädagogik oder Sozialpädagogik; j) ein Studierender oder eine Studierende des Studiengangs Sozialarbeit/Soziale Diakonie. 10 Theologischer Leiter bzw. Theologische Leiterin der Stiftung Karlshöhe Der Theologische Leiter oder die Theologische Leiterin der Stiftung Karlshöhe ist zuständig für die Aufgaben der Diakoninnen- und Diakonenausbildung, die die Evangelische Landeskirche der Stiftung Karlshöhe vertraglich zugewiesen hat. 11 Ausbildungsleiter bzw. Ausbildungsleiterin Der gemeinsame Ausschuss wählt eines der in 9 Absatz 2 unter Buchstaben e) und f) aufgeführten Mitglieder zum Ausbildungsleiter bzw. zur Ausbildungsleiterin für die Diakoninnen- und Diakonenausbildung an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg. Dieser bzw. diese ist zuständig für die Diakoninnen- und Diakonenausbildung an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg. Seine bzw. ihre Aufgaben sind u.a. - die Koordinierung des Studiums der Diakoninnen und Diakone und die Vertretung seiner Belange in den Gremien der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg; - die Weiterentwicklung der Diakoninnen- und Diakonenausbildung und ihres Curriculums an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg; - die Mitarbeit im gemeinsamen Ausschuß als stellvertretender Vorsitzender bzw. stellvertretende Vorsitzende; 17.09.2014 EKWue 5

766a Hochschulausbildungsverordnung der Diakoninnen und Diakone - die regelmäßige Zusammenarbeit mit dem Theologischen Leiter bzw. der Theologischen Leiterin und die Mitarbeit in den Gremien der Stiftung Karlshöhe und - im Auftrag der Stiftung Karlshöhe die Vertretung der Belange der Diakoninnen- und Diakonenausbildung der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg in der Konferenz der Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen im Verband Evangelischer Diakonen- und Diakoninnengemeinschaften in Deutschland e.v. 12 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft. (2) Gleichzeitig wird Absatz 1 Satz 2 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Ausführung von 4 des Kirchlichen Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Diakone und Diakoninnen in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 11. März 1997 (Abl. 57 S. 245) gestrichen. 6 17.09.2014 EKWue