A., B.; Übertretung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes Beschwerde

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Transkript:

6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/26/1136-1 Ort, Datum: Innsbruck, 22.05.2014 A., B.; Übertretung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 - Beschwerde Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der Bergbahnen B.-C. GmbH & Co XY-Bahn KG, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Name, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D. vom 27.02.2014, Zahl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, den B E S C H L U S S gefasst: 1. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

- 2 - Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde Herrn A. als handelsrechtlichem Geschäftsführer und daher gemäß 9 Verwaltungsstrafgesetz als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der Bergbahnen B.-C. GmbH, der Komplementärin der Bergbahnen B.-C. GmbH & Co XY-Bahn KG, zur Last gelegt, an zehn näher festgelegten Tagen des Dezembers 2012 nächtliche Beschneiungen bei näher bezeichneten Schächten durchgeführt zu haben, ohne diese vorher gemäß 6 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 angemeldet zu haben, und damit anmeldepflichtige Veranstaltungen ohne Anmeldung durchgeführt zu haben. Dadurch habe der Beschuldigte die Rechtsvorschriften des 6 Abs 1 ivm 32 Abs 2 lit a Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in Höhe von Euro 50,-- festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass nach dem nach wie vor aufrechten Genehmigungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.02.1998 für die Beschneiungsanlage der Bergbahnen B.-C. GmbH & Co XY-Bahn KG in B. zum Schutz der Interessen der Nachbarschaft vor unzumutbaren Belästigungen, vor allem zum Schutz vor Lärmbelästigungen, vorgesehen worden sei, dass im Nahbereich von Wohnhäusern die derzeitigen Schnee-Erzeuger maximal fünfmal pro Schneisaison in beliebiger Anzahl gleichzeitig betrieben werden dürfen und nach Ausschöpfung dieser Anzahl eine weitere nächtliche Beschneiung nicht durchgeführt werden darf. Aus dieser Nebenbestimmung ergebe sich, dass es durch Beschneiungen bei den Schächten Nr. X. bis Nr. Z. jedenfalls zu Beeinträchtigungen nach 3 lit c Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 kommen könne, wäre doch ansonsten die in Rede stehende Nebenbestimmung nicht in den Bewilligungsbescheid aufgenommen worden. Es sei auch schon mehrfach zu Beschwerden aufgrund der hohen Lärmbelästigung durch die Nachbarn gekommen, die sich in ihrem Ruhebedürfnis durch den übermäßigen Nachtbetrieb der Beschneiungsanlage gestört gefühlt hätten. Aus den von der Bergbahnen B.-C. GmbH & Co XY-Bahn KG vorgelegten Beschneiungsunterlagen und aus der Stellungnahme des Gewerbetechnikers gehe hervor,

- 3 - dass die Beschneiungsanlage entgegen der erwähnten Nebenbestimmung betrieben worden sei, zumal die genehmigten fünf nächtlichen Beschneiungen pro Schneisaison deutlich überschritten worden seien und dadurch die Nachbarn unzumutbaren Lärmbelästigungen während der Nachtstunden ausgesetzt gewesen seien. Daraus folge, dass der gegenständliche Betrieb der Beschneiungsanlage nach den Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 bei der zuständigen Behörde anzumelden gewesen wäre, zumal eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach 3 lit c Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 zu erwarten gewesen wäre und die durchgeführten Beschneiungen deshalb auch nicht unter die Ausnahmeregelung des 4 Abs 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 unterstellt hätten werden können. Die nunmehr bestrafte Nichtanmeldung der Beschneiungen nach den Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 sei vorliegend gar nicht bestritten worden, sodass die angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht worden sei. Die Strafentscheidung der belangten Behörde wurde dabei Herrn A., p/a (per Adresse) Bergbahnen B.-C. GmbH & Co XY-Bahn KG, Adresse, B., zugestellt. Ein Haftungsausspruch im Sinn der Bestimmung des 9 Abs 7 Verwaltungsstrafgesetz wurde in den Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde nicht aufgenommen. 2) Gegen diese Strafentscheidung der Bezirkshauptmannschaft D. richtet sich die vorliegende Beschwerde der Bergbahnen B.-C. GmbH & Co XY-Bahn KG, wobei diese einerseits im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich als Beschwerdeführerin bezeichnet wurde und andererseits der Beschwerdeschriftsatz vom 25.03.2014 von der Rechtsanwaltskanzlei Name explizit für Bergbahnen B.-C. GmbH & Co XY-Bahn KG eingebracht wurde. Beantragt wurde mit der Beschwerde, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Das Straferkenntnis wurde seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wurden dabei inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Begründend führte die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde rechtswidrig angenommen habe, dass die Durchführung von Beschneiungsmaßnahmen einer vorherigen Anmeldung gemäß 6 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 bedürfe. Zwar unterliege die Beschneiungsanlage als Nebenanlage zur Schipiste dem Veranstaltungsrecht, doch sei die Ausnahmebestimmung des 4 Abs 2 lit e (richtig wohl: lit d) Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 zur Anwendung zu bringen und somit grundsätzlich von einer Anmeldefreiheit auszugehen, wobei diesbezüglich auf die in Vorlage gebrachte Rechtsinformation der Bezirkshauptmannschaft Landeck aus dem Jahr 2005 verwiesen werden könne. Die belangte Behörde habe sich vorliegend nicht mit der Frage beschäftigt, ob eine Sportveranstaltung lokalen Charakters gegeben sei, bei welcher erfahrungsgemäß eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach 3 Abs 1 und 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 zu erwarten sei. Hätte sich die belangte Behörde damit befasst, wäre hervorgekommen, dass

- 4 - es sich beim Schisport um Breitensport handle, welcher grundsätzlich lokalen Charakter habe, wobei die im 3 Abs 1 und 2 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 angeführten Kriterien (Stand der Technik, keine Gesundheitsgefährdung, keine unzumutbare Belästigung und keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Ortsbild- und Landschaftsbildschutz) erfahrungsgemäß nicht beeinträchtigt würden bzw durch die bisher schon notwendigen wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungen abgedeckt seien. Sollte es dennoch zu Beeinträchtigungen kommen, so stünde 8 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 zur Verfügung, wonach die Behörde Vorschreibungen mit Bescheid erlassen könne. II. Rechtslage: In der vorliegenden Beschwerdesache sind die gesetzlichen Regelungen des 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu beachten, welche soweit verfahrensrelevant wie folgt lauten: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit 9 (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. (3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen. (7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. III. Erwägungen: Da im gegenständlichen Beschwerdefall nur die Bergbahnen B.-C. GmbH & Co XY-Bahn KG gegen das bloß an Herrn A. in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bergbahnen B.-C. GmbH (der Komplementärin der Bergbahnen B.-C. GmbH & Co XY-Bahn KG) zugestellte Straferkenntnis der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben hat, war vorweg zu untersuchen, inwieweit der

- 5 - Bergbahnen B.-C. GmbH & Co XY-Bahn KG eine entsprechende Beschwerdelegitimation in Ansehung der angefochtenen Entscheidung zukommt. Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss aus einem Bescheid hervorgehen, an wen er sich richtet, es muss der Normadressat ersichtlich sein, dies ist ein notwendiges Inhaltserfordernis eines Bescheides, die Bezeichnung des Normadressaten gehört zum normativen Spruchinhalt. Nur wenn aus dem Bescheid dergestalt hervorgeht, dass die bescheiderlassende Behörde die Rechtssphäre einer Partei gestalten wollte und derart durch den Bescheid eine Berührung dieser Rechtssphäre geschehen ist, kann sie sich durch den Bescheid in ihren Rechten berührt erachten und Rechtsmittel ergreifen. Für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft gemäß 9 Abs 7 VStG ist es erforderlich, dass der Spruch des Straferkenntnisses einen entsprechenden Haftungsausspruch enthält. Daher wird die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis, das keinen solchen Ausspruch enthält, nicht in Rechten verletzt und ist nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert. Eine Strafentscheidung ist daher mangels eines gegen die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft exequierbaren Abspruches ungeachtet ihrer Zustellung an die Gesellschaft nicht geeignet, in die Rechtssphäre der nach 9 Abs 7 VStG haftungspflichtigen Gesellschaft einzugreifen, weshalb es dieser Gesellschaft auch an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde beim VwGH fehlt, die Berufung dieser Gesellschaft wäre in Ermangelung eines Haftungsausspruches im erstinstanzlichen Strafbescheid richtigerweise zurückzuweisen gewesen (vgl. in diesem Zusammenhang die VwGH-Erkenntnisse vom 26.09.2013, Zahl 2013/07/0103, vom 29.02.2012, Zahl 2011/10/0064, vom 29.02.2012, Zahl 2011/10/0065, vom 16.12.2010, Zahl 2009/07/0133, vom 26.11.2010, Zahl 2010/02/0011, und vom 26.11.2010, Zahl 2010/02/0012). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Gegenstandsfall als klargestellt anzusehen, dass es der beschwerdeführenden Bergbahnen B.-C. GmbH & Co XY-Bahn KG an einer Beschwerdelegitimation in Ansehung der angefochtenen Strafentscheidung der belangten Behörde vom 27.02.1014 fehlt, enthält der Spruch dieses Straferkenntnisses doch keinen Haftungsausspruch gemäß 9 Abs 7 VStG. Die Strafentscheidung richtet sich allein gegen Herrn A. und wurde die angefochtene Entscheidung auch nur an diesen zugestellt. Entsprechend der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Beschwerde demgemäß zurückzuweisen. Mit Rücksicht auf dieses Verfahrensergebnis war ein inhaltliches Eingehen auf die Beschwerdeausführungen entbehrlich.

- 6 - IV. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gegenständlich konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht entfallen, da die Beschwerde aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen war (vgl dazu 44 Abs 2 VwGVG). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin trotz eines entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden kann vorliegend keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren gestellt und hat die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 25.03.2014 inhaltlich betrachtet nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde behauptet, sodass auch aus diesen Gründen von einer Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache abgesehen werden konnte ( 44 Abs 3 Z 1 VwGVG). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage isd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine gemäß 9 Abs 7 VStG potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis ohne spruchgemäßen Haftungsausspruch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann und diese daher nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert ist, ergibt sich aus einer umfangreichen und einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung angegeben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Erledigung der vorliegenden Beschwerdesache auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter)