VERORDNUNG. 1 Anwendungsbereich

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Transkript:

Stadtgemeinde Rohrbach-Berg 4150 Rohrbach-Berg, Stadtplatz 1-2 Geschäftszeichen: Verf - 2015-Ra/Pf Bearbeiter: Johann Ranninger Tel.: +43 (0)7289 6255-22 Fax: +43 (0)7289 6255-33 E-Mail: stadt@rohrbach-berg.ooe.gv.at www.rohrbach-berg.at Rohrbach-Berg, 01.05.2015 _ VERORDNUNG des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Rohrbach-Berg vom 01.05.2015, mit der eine Wasserleitungsordnung für das Gebiet der Stadtgemeinde Rohrbach-Berg erlassen wird. Aufgrund des 9 O.ö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl 35/2015, und der 40 (1) und 43 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl 91/1990 idgf, wird verordnet: 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung findet auf die im Gebiet der Stadtgemeinde Rohrbach-Berg liegenden und unter die Bestimmung des O.ö. Wasserversorgungsgesetzes fallenden Anschlüsse an die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Rohrbach-Berg (im folgenden Wasserversorgungsanlage genannt) Anwendung. 2 Anschlusszwang; Ausnahme vom Anschlusszwang (1) Für die im Versorgungsbereich der Wasserversorgungsanlage liegenden Gebäude und Anlagen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, - im folgenden kurz Objekte genannt -, besteht nach Maßgabe der Bestimmungen des O.ö. Wasserversorgungsgesetzes Anschlusszwang. (2) Für die Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang sind die Bestimmungen des 3 (2) und (3) des O.ö. Wasserversorgungsgesetzes maßgeblich. 3 Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (1) Die Eigentümer von Objekten, die dem Anschlusszwang unterliegen, haben die Verbrauchsleitung ( 6 Abs. 1) auf ihre Kosten herzustellen und zu erhalten und überdies die Kosten für die Anschlussleitung ( 5 Abs. 1) zu tragen und ebenso die Instandhaltungskosten der Anschlussleitung innerhalb des Objektes, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Eigentümer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser Verpflichtungen auf Dritte überwälzen können. Bankverbindung: SMW Bank AG, IBAN: AT68 2033 4000 0000 1511, BIC: SMWRAT21 DVR: 4013832, UID-Nr.: ATU 69480867

(2) Für den Teil der Anschlussleitung innerhalb des Grundstückes behält sich die Stadtgemeinde Rohrbach-Berg das Zugriffsrecht vor, d.h. dass allfällige Überprüfungen und Reparaturen grundsätzlich auf Kosten des Anschlussinhabers durchgeführt werden können, sofern der Anschlussinhaber der Erhaltungspflicht bzw. einer Schadensbehebung nicht zeitgerecht (sofort) nachkommt. (3) Die Eigentümer jener Objekte, die dem Anschlusszwang unterliegen, und die Gemeinde können abweichend von der Regelung nach Abs. 1 privatrechtlich etwas anderes vereinbaren. 4 Versorgungsleitung Bei der Versorgungsleitung handelt es sich um jene Wasserleitung einschließlich aller Einbauten, wie Schieber, Hydranten ua, welche innerhalb des Versorgungsgebietes liegt und von der die Anschlussleitungen abzweigen. 5 Anschlussleitung (1) Die Anschlussleitung ist die Rohrleitung zwischen der Anschlussstelle an die Versorgungsleitung und der Übergabestelle. Die Übergabestelle bildet die Grenze zwischen der Anschlussleitung und der Verbrauchsleitung. (Absperrventil nach dem Wasserzähler, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, bis zur ersten Absperrvorrichtung innerhalb des Grundstückes) Anschlussleitungen dürfen nicht mit anderen Wasserversorgungsanlagen verbunden sein. (2) Der Anschluss der Anschlussleitung an die Versorgungsleitung ist nach den ÖNORMEN B 2532, B 2538 und EN-805 herzustellen. 6 Verbrauchsleitung (1) Die Verbrauchsleitung ist die Wasserleitung nach der Übergabestelle. (2) Verbrauchsleitungen sind nach der ÖNORM B 2531, Teil 1, herzustellen. Gemäß Punkt 4.2. dieser ÖNORM ist die Verbindung von Trinkwasserleitungen verschiedener Versorgungssysteme unzulässig. Eine Verbindung wäre auch dann als gegeben anzusehen, wenn zwischen den Systemen Blindbleche, Absperrschieber oä Einrichtungen eingebaut wären. Ist die Zusammenführung von Trinkwasser aus verschiedenen Systemen unbedingt erforderlich, so ist dies nur über freie Ausläufe in einen Zwischenbehälter zulässig. Verbrauchsleitungen (Innenleitungen) müssen einschließlich aller angeschlossenen Geräte dem Versorgungsdruck im Netz der Versorgungsleitung entsprechen. 7 Herstellung und Überwachung des Anschlusses (1) Die Anschlussleitung und deren Verbindung mit der Verbrauchsleitung dürfen vom Eigentümer des Objektes nur mit Zustimmung der Gemeinde ( 3 Abs. 2) hergestellt werden. (2) Der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage ist den technischen Erfordernissen entsprechend herzustellen. Die technische Ausführung des Anschlusses muss der einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM entsprechen.

(3) Wenn der Eigentümer des Objektes isd Abs. 1 die Anschlussleitung oder deren Verbindung mit der Verbrauchsleitung herstellt, ist er verpflichtet, Beginn und Ende dieser Arbeiten der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde ist berechtigt, diese Arbeiten jederzeit zu überprüfen. Die Künette für die gesamte Anschlussleitung darf erst zugeschüttet werden, nachdem die Gemeinde die ordnungsgemäße und fachmännische Ausführung der Anschlussleitung überprüft hat. 8 Hydranten (1) Sollen an eine Anschlussleitung Hydranten angeschlossen werden, so sind die Nennweiten und die Druckklassen der Hydrantenleitungen und der Hydranten aufeinander abzustimmen. (2) Hydranten isd Abs. 1 dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde errichtet werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erfordernisse nach Abs. 1 erfüllt werden und sonstige öffentliche Interessen der Errichtung und dem Betrieb des Hydranten nicht entgegenstehen. (3) Aus Hydranten isd Abs. 1 darf Wasser nur für Löschzwecke oder sonstige öffentliche Zwecke entnommen werden. Die Gemeinde kann die Hydranten mit Plomben versehen. 9 Wasserbezug; Anmeldung (1) Vor dem Anschluss eines Objektes an die Wasserversorgungsanlage hat der Eigentümer des Objektes an die Gemeinde eine Anzeige über den voraussichtlichen täglichen Wasserverbrauch zu erstatten. Ergibt sich in der Folgezeit eine wesentliche Änderung des Wasserverbrauches, so ist auch hierüber der Gemeinde rechtzeitig eine Anzeige zu erstatten. (2) Ein über den Bedarf hinausgehender Wasserverbrauch (Wasservergeudung) ist untersagt. (3) Die Eigentümer von angeschlossenen Objekten und Grundstücken haben der Stadtgemeinde Rohrbach jede anderweitige Nutzung von Nutzwasser aus sonstigen Anlagen anzuzeigen. 10 Wasserzähler (1) Der Wasserbezug ist durch Wasserzähler zu messen. Für jeden Anschluss stellt die Gemeinde auf ihre Kosten einen Wasserzähler bei, der in ihrem Eigentum verbleibt. (2) Der Einbau des Wasserzählers hat unter Beachtung der geltenden ÖNORMEN zu erfolgen. (3) Der Ein- und Ausbau des Wasserzählers darf nur von der Gemeinde vorgenommen werden. Änderungen am Wasserzähler sind untersagt. (4) Jeder am Wasserzähler wahrgenommene Fehler ist vom Eigentümer des angeschlossenen Objektes der Gemeinde zu melden. 11 Beschränkung des Wasserbezuges (1) Wenn öffentliche Interessen es erfordern, kann die Gemeinde den Wasserbezug im erforderlichen Umfang beschränken. (2) Im öffentlichen Interesse liegt eine Beschränkung des Wasserbezuges, wenn

a) wegen Wassermangels auf andere Weise der notwendige Wasserbedarf der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Verbraucher nicht befriedigt werden könnte; b) solche Schäden an der Wasserversorgungsanlage auftreten, die eine Beschränkung des Wasserbezuges erforderlich machen; c) Arbeiten an der Wasserversorgungsanlage oder andere Arbeiten im Bereich dieser Anlage eine vorübergehende Beschränkung des Wasserbezuges notwendig machen; d) sie im Zuge einer Brandbekämpfung erforderlich wird. (3) Während einer Brandbekämpfung, die eine Wasserentnahme aus der Anlage erforderlich macht, ist der Wasserbezug für andere Zwecke auf das unumgängliche Mindestmaß zu beschränken. 12 Pflichten der Eigentümer angeschlossener Objekte (1) Die Eigentümer angeschlossener Objekte sind verpflichtet, die Verbrauchsleitung so instandzuhalten, dass sie jederzeit der ÖNORM B 2531 entspricht. Auftretende Schäden sind sobald als möglich zu beheben. (2) Schäden, die eine vorübergehende Sperrung der Wasserzufuhr erforderlich machen (z.b. Rohrbruch), sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Eigentümer angeschlossener Objekte sind verpflichtet, die Anschlussleitung, den Wasserzähler und die Verbrauchsleitung jederzeit, außer zur Unzeit, durch die Gemeinde überprüfen zu lassen. (4) Änderungen im Eigentum des angeschlossenen Objektes hat der neue Eigentümer der Gemeinde anzuzeigen. 13 Sonderbestimmungen betreffend die Verwendung von Nutzwasser Für die Verwendung von Nutzwasser innerhalb von Gebäuden gemäß 6 (3) des Oö. Wasserversorgungsgesetzes wird verordnet: (1) Für den zur Verwendung vorgesehenen Zweck muss das Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge vorhanden sein. (2) Auf Dauer muss gesichert sein, dass es zu keiner fixen Verbindung zwischen dem eigenen Nutzwasserleitungsnetz und dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gespeisten Wasserleitungssystem kommt (Rückschlagklappe ist nicht ausreichend). (3) Für das Nutzwasser muss ein eigener Wasserzähler eingebaut werden, der von der Stadtgemeinde Rohrbach zur Verfügung gestellt wird. (4) Die Hausbesitzer sind verpflichtet, eine derartige Wassernutzung der Stadtgemeinde Rohrbach-Berg vorher anzuzeigen. (5) Die ordnungsgemäße Ausführung des getrennten Wasserleitungssystems bzw. der Installation ist durch ein Attest der von der Gemeinde bestellten Fachbetriebe bzw. eines konzessionierten Installationsbetriebes nachzuweisen. 14 Strafbestimmung Übertretungen dieser Wasserleitungsordnung werden nach 6 des O.ö. Wasserversorgungsgesetzes bestraft.

15 Inkrafttreten Die Wasserleitungsordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten frühere Wasserleitungsordnungen der Stadtgemeinde Rohrbach und der Gemeinde Berg bei Rohrbach außer Kraft. *) Genehmigungsklausel Dieser Verordnung wurde mit Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, vom 26.03.2015, Zl. IKD(Gem)-542279/34-2015-Mö, gemäß 4, Abs. 4 des Oö. Wasserversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 24/1997, zugestimmt. Die Anlagen (ÖNORM B 2531, B 2532, B 2538, EN-805) liegen im Sinne des 94, Abs. 4 der Oö. Gemeindeordnung 1990 idgf. innerhalb der Kundmachungsfrist dieser Verordnung im Stadtamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Der Regierungskommissär: (Peter Pramberger) Angeschlagen am: Abgenommen am: