Musikschulreglement 1

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Transkript:

Musikschulreglement 1

Inhaltsverzeichnis Seite I. Trägerschaft und Zielsetzungen 3 II. Musikunterricht 3 III. Schüler, Eltern 4 IV. Musiklehrpersonen 6 V. Instrumente und Lehrmittel 8 Vl. Behörden und Leitung 8 VIl. Rechtsmittel 9 VlII. Schlussbestimmungen 10 Anhang 11 Allgemeine Bemerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in der Regel die männliche Schreibweise verwendet. Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass sowohl die männliche als auch die weibliche Schreibweise für die entsprechenden Beiträge gemeint ist 2

Die Gemeindeversammlungen von Wolfwil und Fulenbach beschliessen, gestützt auf 56 lit. a des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 und der Vereinbarung über Gründung und Betrieb einer gemeinsamen Musikschule zwischen den erwähnten Gemeinden vom 01.01.1988, das folgende Musikschulreglement. I. Trägerschaft und Zielsetzungen Trägerschaft 1 Die Gemeinden Fulenbach und Wolfwil führen gemeinsam eine Musikschule. Zu diesem Zweck wurde der Verein Musikschule Wolfwil/Fulenbach gegründet. Die Details zur Zusammenarbeit sind in den Statuten, in der Leistungsvereinbarung und im Musikschulreglement geregelt. Ziel 2.1 Die Musikschule ermöglicht, dass Kinder und Jugendliche eine ihnen angemessene musikalische Ausbildung erhalten. II. Musikunterricht 2.2 Der Unterricht soll das Verständnis für die Werte der Musik fördern und dem öffentlichen Musikleben aktive Freunde vermitteln. 2.3 Die Musikschule verpflichtet sich zu einem Qualitätsmanagement. Unterrichtsangebot 3.1 Es wird folgender Unterricht angeboten: a) musikalischer Grundkurs (Musik und Bewegung: für Schüler der 1. und 2. Primarklasse) beinhaltet: Musikalische Grundschulung, Singen, Rhythmik, Orff, Tanz und Bewegung, sowie Solfège (Gehörschulung). Der musikalische Grundkurs ist ein freiwilliges Angebot, welcher im Stundenplan integriert ist. b) Instrumentalunterricht: Saiten- und Tasteninstrumente, Blech- und Holzblasinstrumente sowie Schlagzeug Die tatsächlich angebotenen Instrumente sind im Anhang aufgeführt. c) Sologesang d) Ensemble: Instrumental und/oder Gesangsensemble Die Beginner Band und die Jugendmusik sind spezielle Angebote für Bläser und Schlagzeuger. Diese Ensembles werden in Zusammenarbeit mit den Musikvereinen angeboten. Zusätzliche Ensembles sind möglich. 3.2 Der Gemeinderat legt im Rahmen der Leistungsvereinbarung das Unterrichtsangebot fest. 3

3.3 Die Musikschule kann ergänzend ein privates Angebot für weitere Personen gemäss speziellen Tarifen (kostendeckend) anbieten. Unterrichtsart 4.1 Der Grundkurs wird in Halbklassen unterrichtet. 4.2 Der Instrumentalunterricht kann in Einzel- oder Gruppenunterricht erteilt werden. Die genaue Gruppengrösse für jedes Instrument wird im Anhang geregelt. Unterrichtsdauer 5.1 Eine Unterrichtslektion für Einzelunterricht dauert mindestens und Gruppengrösse 50 Minuten (= 2 x 1 Schüler à 25 Minuten). 5.2 Eine Unterrichtslektion für Gruppenunterricht dauert 30 Minuten (3 Schüler) für Blockflöte und Ukulele, resp. 40 Minuten (2 Schüler) für alle übrigen Instrumente, ausser Klavier und Schlagzeug. Kann keine Gruppe gebildet werden (nur eine Neuanmeldung oder kein geeigneter Partner), wird der zuletzt angemeldete Schüler einzeln unterrichtet, jedoch mit der entsprechend reduzierten Unterrichtszeit und dem dazugehörigen Elternbeitrag für den Gruppenunterricht. Die Musiklehrperson orientiert die Eltern diesbezüglich. Unterrichtsräume/ 6.1 Beide Gemeinden stellen die erforderlichen Unterrichtsräume Unterrichtsort zur Verfügung. III. Schüler, Eltern 6.2 Der Grundkurs und der Instrumentalunterricht finden nach Möglichkeit in der Wohngemeinde der Schüler statt. 6.3 Ensemble- und Orchesterunterricht wird gemeinsam in Wolfwil oder in Fulenbach angeboten. Öffentliche Auftritte sollen nach Möglichkeit alternierend in Wolfwil oder Fulenbach stattfinden. Zulassung 7.1 Das Recht zum Besuch der Musikschule haben Schüler der Volksschule. 7.2 Jugendliche in Ausbildung (Berufs- und Mittelschüler), die aus der Musikschule hervorgehen oder eine andere gleichwertige Vorbildung aufweisen, können weiterhin bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs an der Musikschule den Musikunterricht besuchen. Auswärtige Schüler 7.3 Die Musikschule steht auch Schülern und Jugendlichen anderer Gemeinden offen, sofern eine vertragliche Übereinkunft besteht. Eintritt 8.1 Der Eintritt in die Musikschule ist freiwillig. Er erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin bis am 15. Mai auf Beginn eines Schuljahres. 4

Die Anmeldung gilt bis zum Widerruf und kann jeweils bis am 15. Mai für das kommende Schuljahr gekündigt werden. 8.2 Neuzuziehende Schüler, die am bisherigen Schulort bereits eine Musikschule besucht haben, können auch im Verlaufe eines Schuljahres aufgenommen werden, sofern die entsprechenden Musiklehrpersonen zur Verfügung stehen. 8.4 Wenn Schüler nach erfolgter schriftlicher Anmeldung durch ihre Eltern den Musikunterricht im neubegonnen Schuljahr nicht antreten, so ist die Gemeinde berechtigt, die Summe sämtlicher nach dem Austritt angefallenen Kosten bei den Eltern zu erheben. Pflichten 9.1 Angemeldete Schüler haben den Musikunterricht regelmässig zu besuchen und zuhause gemäss den Weisungen der Musiklehrpersonen zu üben. 9.2 Die Teilnahme an Veranstaltungen, die von der Musikschulleitung angeordnet wird, ist obligatorisch. 9.3 Die Eltern sorgen dafür, dass ihre Kinder die eingegangenen Verpflichtungen einhalten. Elternbeitrag 10.1 Für den Musikunterricht ist ein Elternbeitrag zu entrichten. Dieser wird vom Vorstand festgelegt. 10.2 Familienrabatt: Besuchen mehrere Kinder aus einer Familie den Musikunterricht, wird ab dem 2. Kind ein Rabatt auf ein Instrument gewährt. Die Höhe des Rabatts ist im Anhang geregelt. 10.3 In Härtefällen können Eltern mit geringem Einkommen mittels schriftlichen Gesuchs beim Vorstand um Reduktion oder Erlass des Elternbeitrages nachsuchen. 10.4 Es besteht kein Anrecht auf Rückerstattung des Elternbeitrages für Lektionen, die wegen Verhinderung der Musiklehrpersonen oder Veranstaltungen der Schule ausfallen. Absenzen 11.1 Absenzen sind den Musiklehrpersonen spätestens am Vortag zu melden, bei plötzlicher Erkrankung so bald als möglich. 11.2 Bei langer Krankheit des Schülers kann der Vorstand einen teilweisen Erlass des Elternbeitrags gewähren, sofern dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 11.4 Die Musiklehrpersonen sind nicht verpflichtet, vom Schüler versäumte Lektionen nachzuholen. Austritt 12.1 Angemeldete Schüler haben den Musikunterricht bis auf Widerruf zu besuchen. Der Austritt muss bis am 5

15. Mai des laufenden Schuljahres schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Schüler, die sich neu für ein Instrument angemeldet haben, können in begründeten Fällen auf Ende des 1. Semesters austreten (Probezeit). Der Austritt muss bis spätestens am 31. Dezember schriftlich an die Musikschulleitung eingereicht werden, ansonsten wird der Elternbeitrag für das ganze Schuljahr erhoben. Das Formular kann auf der Homepage oder bei der Lehrperson verlangt werden. 12.2 Wegzüge sind der Musikschulleitung rechtzeitig zu melden. Mahnung und 13.1 Schüler, die den Unterricht nur unregelmässig besuchen, Ausschluss diesen mit ihrem Verhalten stören oder es am nötigen Fleiss fehlen lassen, sind von den Musiklehrpersonen zu ermahnen. 13.2 Bleibt die Mahnung erfolglos, sind die Eltern schriftlich zu orientieren. 13.3 Trifft keine Besserung ein, stellt die Musiklehrperson der Musikschulleitung - mit Kopie an die Eltern - einen schriftlichen Antrag auf Ausschluss aus der Musikschule. 13.4 Über den Ausschluss entscheidet die Musikschulleitung. Der Elternbeitrag wird nicht zurückerstattet. IV. Musiklehrpersonen Anstellung 14 Die Musiklehrpersonen werden privatrechtlich angestellt. Der Arbeitsvertrag regelt Anstellungsdauer, Besoldung und Lektionenzahl. Die Anstellung erfolgt durch die Musikschulleitung. Besoldungsklasse 15.2 Der Vorstand nimmt die Einreihung der Musiklehrpersonen instrumentenbezogen vor und teilt der Musikschulleitung resp. der Finanzverwaltung die Einreihung der Musiklehrpersonen in die entsprechende Besoldungsklasse mit. Besoldung 16 Die Besoldungen werden im Personalreglement festgelegt. Gestaltung des 17.1 Die Musiklehrpersonen erteilen den Unterricht nach Unterrichts zeitgemässen musikpädagogischen und methodischen Grundsätzen und Erkenntnissen. 17.2 Sie setzen sich mit Weiterbildung über neue Erkenntnisse und Entwicklungen ins Bild. Schule-Elternhaus 18.1 Die Musiklehrpersonen beraten die Eltern bei der Wahl der Instrumente. 6

18.2 Sie orientieren die Eltern über Ziele und Anliegen der Musikschule und den Stand der Ausbildung ihrer Kinder. 18.3 Die Musiklehrpersonen füllen mit ihren Schülern im 2. Semester des Schuljahres das Dokument Zielvereinbarungen aus und definieren die Ziele für das neue Schuljahr Verzeichnis der 19 Die Musiklehrpersonen führen ein Absenzenverzeichnis. Schüler Dieses ist auf Ende jedes Semesters der Musikschulleitung vorzulegen. Unterrichtsver- 20 Die Musiklehrperson ist verpflichtet, den Unterricht pflichtung gründlich vorbereitet, gewissenhaft und pünktlich zu erteilen. Zusätzliche 21.1 Musiklehrpersonen sind verpflichtet, an Veranstaltungen der Verpflichtungen Schule wie an Konzerten, Vortragsübungen, Konferenzen der Lehrpersonen usw. ausserhalb der Unterrichtszeit teilzunehmen. 21.2 Aus diesen zusätzlichen Verpflichtungen entsteht kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigungen. Absenzen 22.1 Absenzen sind der Musikschulleitung und den betroffenen Schülern rechtzeitig zu melden. 22.2 Falls Lektionen verschoben werden müssen, muss die Musikschulleitung informiert werden. Privatunterricht 23.1 Privatunterricht darf den Unterricht an der kommunalen Musikschule nicht stören. V. Instrumente und Lehrmittel 23.2 Die Schüler der kommunalen Musikschule haben bei der Festsetzung der Unterrichtszeiten den Vorrang. Leistung der Eltern 24.1 Die Eltern haben für die im Musikunterricht benötigten Instrumente und Musikalien selber aufzukommen. 24.2 Die Musiklehrpersonen beraten die Eltern bei der Anschaffung von Instrumenten unentgeltlich. Leistungen der 25.1 Instrumente und Verbrauchsmaterialien wie Notenhefte u.ä. Musikschule werden für die Musikgrundschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt; ebenso Musikalien für das Orchesterspiel. 25.2 Die Eltern haften für den Verlust oder mutwillige Beschädigungen des zur Verfügung gestellten Materials. 7

VI. Vorstand und Leitung Vorstand 26.1 Der Vorstand übt im Auftrag der Gemeinderäte Wolfwil und Fulenbach und der Leistungsvereinbarung die Aufsicht über die Musikschule aus. 26.2 Die Musikschulleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. 26.3 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Aufgaben des Vorstandes 27.1. Der Vorstand erfüllt die in den Statuten umschriebenen Aufgaben. Aufgaben der 28.1 Die Musikschulleitung führt die Musikschule in musik- Musikschulleitung pädagogischer, administrativer und organisatorischer Hinsicht. 28.2 Die Aufgaben der Musikschulleitung sind im Stellenbeschrieb geregelt. 28.3 Der Vorstand kann der Musikschulleitung bei Bedarf weitere Aufgaben übertragen. Konferenz der 29.1 Die Konferenz der Musiklehrkräfte setzt sich aus allen Musiklehrpersonen gewählten Musiklehrpersonen zusammen. Sie wird von der Musikschulleitung einberufen und präsidiert und findet mind. 2 Mal jährlich statt. VII. Rechtsmittel 29.2 Sie berät über die fachliche Gestaltung der Musikschule und unterstützt den Vorstand in administrativen Fragen. Beschwerderecht 30.1 Gegen Verfügungen und gegen Entscheide des Vorstandes aufgrund dieses Reglements kann beim Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden. 30.2 Gegen Entscheide des Gemeinderates kann gemäss Bestimmungen des Gemeindegesetzes ein Rechtsmittel ergriffen werden. Beschwerde- 31.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der verfahren Gemeindeordnung der Wohnsitzgemeinde und dem Gemeindegesetz. 31.2 Im Übrigen gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz). VIII. Schlussbestimmungen 8

Inkrafttreten 32.1 Dieses Reglement tritt auf den 01.01.2017 in Kraft. 32.2 Das bisherige Musikschul-Reglement aus dem Jahre 1998 sowie allfällige weitere diesbezügliche Erlasse verlieren ihre Gültigkeit auf den gleichen Zeitpunkt. Von der Gemeindeversammlung Wolfwil beschlossen am:. Von der Gemeindeversammlung Fulenbach beschlossen am:......... Der Gemeindepräsident: Der Gemeindepräsident:...... Der Leiter Verwaltung/Gemeindeschreiber: Die Bereichsleiterin Administration: Anhang 9

Schulgeldordnung (gültig ab SJ 2013/14) Elternbeiträge pro Semester Gruppenunterricht Blockflöte. und Ukulele 10 Minuten pro Schüler Fr. 160.- (3er oder 4er Gruppen) Einzelunterricht Klavier/Orgel 25 Minuten Fr. 380.- Einzelunterricht Schlagzeug 25 Minuten Fr. 370.- Einzelunterricht andere Fächer 25 Minuten Fr. 360.- Gruppenunterricht (in 2er Gruppen) 40 Minuten Fr. 290.- Ensemble 45 Minuten Fr. 50.- Jugendmusik/Beginnerband 90/45 Minuten gratis Familienrabatt: Besuchen mehrere Kinder aus einer Familie den Musikunterricht, wird ab dem 2. Kind ein Rabatt von Fr. 30.- auf ein Instrument gewährt. Folgende Instrumente werden angeboten: Akkordeon/Schwizerörgeli Blechblasinstrumente (Cornet, Trompete, Es-Horn, Euphonium, Posaune, Tuba) Blockflöte (ab 2. Klasse) E-Gitarre/E-Bass Gitarre Klarinette Klavier Querflöte Saxophon Schlagzeug (Drumset) Sologesang (ab 5. Klasse) Ukulele (ab 2. Klasse) Viola (Bratsche) Violine Xylophon Eintrittsalter (falls nicht anders vermerkt): 3. Klasse 10