Satzung. Zweck der Brandschau

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- ABl StK 2016, S

Transkript:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und für die Erbringung sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 14. 12. 2009, geändert durch 1. Änderungssatzung vom 19.10.2015 Der Rat der Stadt Fröndenberg/Ruhr hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 GO NRW- (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496), 41 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung FSHGvom 10.02.1998 (GV NRW S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW S. 474) und der 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 KAG - (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV NRW S. 496, in seiner Sitzung am 23.09.2015 folgende Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und für die Erbringung sonstiger brandschutztechnischer Leistungen in der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 14.12.2009 beschlossen: 1 Zweck der Brandschau (1) Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- und explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. Durch die Brandschau soll festgestellt werden, ob bei der baulichen Anlage der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird,

die Voraussetzungen für die Selbstrettung der gefährdeten Personen gegeben sind, die Menschenrettung durch die Feuerwehr möglich ist, wirksame Brandbekämpfung möglich ist, die Löschwasser- und Löschmittelversorgung gesichert ist und ausreichende Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten für die Feuerwehr bestehen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen/Beseitigungskontrollen (Nachschau) nach festgestellten Mängeln bei der Brandschau gemäß Buchstabe a) c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden sind und mit der Anfertigung einer

gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind, d) einer auf Antrag durchgeführten Brandschutzunterweisung e) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen aller Art stehen und nicht Bestandteil einer Brandsicherheitswache sind. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind. (3) Kosten, die durch Beauftragung Dritter zur Erfüllung der Brandschaupflicht entstehen, werden in vollem Umfang auf den Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des der Brandschau unterworfenen Objektes übertragen. 3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt. (2) Die Bemessung der Gebühr erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteil der Satzung.

4 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. 5 Zeitliche Folge der Brandschau (1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Stadt Fröndenberg/Ruhr unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder der sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der die Leistung gem. 2 Absatz 1 Buchstaben c und d beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. (2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW in der jeweils geltenden Fassung.

7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebührensumme von über 500 gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. (3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 8 Inkrafttreten Diese Satzung und ihre Anlagen traten am 01. Januar 2010 in Kraft, die 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.September 2015 in Kraft.