32.02 Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Korschenbroich vom

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2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen

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Transkript:

Präambel Der Rat der Stadt Korschenbroich hat in seiner Sitzung am 30.01.2003 aufgrund des 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV. NW. S. 122), aufgrund des 41 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, 2. Alternative des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV. NW. S. 122), der 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160) sowie von 1, 2 Abs. 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.09.2001 (GV. NRW. S. 708), folgende beschlossen: 1 Zweck der Brandschau (1) Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau), 1

c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind. 3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im einzelnen nach den in Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteil der. 4 Auslagenersatz Besondere Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. 5 Zeitliche Folge der Brandschau (1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderbauverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der in Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Stadt unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. 2

6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gem. 2 Abs. 1 Buchst. c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. (2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des 5 Abs. 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. 7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb eines Monats zu entrichten. (2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebührenhöhe von über 500,- gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. (3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre. 8 In-Kraft-Treten (1) Diese tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die für die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Korschenbroich vom 28.08.1998, zuletzt geändert durch die 1. zur Änderung der o.g. vom 22.12.1999, sowie Artikel 2 der Euro-Anpassungssatzung vom 21.11.2001 außer Kraft. 3

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende für die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Korschenbroich einschl. der Anlagen 1 und 2 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Korschenbroich, den 31.01.2003 (H.J. Dick) Bürgermeister Anlage 1 Anlage 2 Gebührensätze Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung 4

Anlage 1 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren nach 3 der über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Korschenbroich vom 30.01.2003 gelten folgende Regelsätze: 1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde pauschal 31,41 EUR 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde pauschal 15,71 EUR 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des 6 Abs. 1 Satz 1 der Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1. 4. Leistungen gem. 2 Abs. 1 Buchstabe c) der 4.1 Schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme je angefangene Stunde 31,41 EUR 4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens je angefangene Stunde 4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je angefangene Stunde 31,41 EUR 31,41 EUR 5. Fahrtkostenersatz Für notwendige Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Ziffer 1 bis 4 entstehen, wird je angegangenem Kilometer eine Gebühr in Höhe von erhoben. 0,30 EUR 5

Anlage 2 Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach Anlage 1 (Gebührensätze) der über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Korschenbroich vom 30.01.2003 Kennziffer Objekte Pflege- und Betreuungsobjekte 001 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) 002 Altenwohnheim mit/ohne Pflegeplätze 003 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) 004 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur tagsüber Untergebrachten (ab 20 Personen) 005 Kindergärten, -tagesstätten, -horte Übernachtungsobjekte 006 Beherbergungsbetrieb nach Gaststättenbauverordnung (GastBauVO) (ab 9 Betten) 007 Obdachlosenunterkünfte 008 Notunterkünfte (Aussiedler, Asylbewerber, ausländische Flüchtlinge) Versammlungsobjekte nach Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) 009 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen (ab 100 Personen) 010 Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z.b. Sporthallen) 011 Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5.000 Plätze) Versammlungsobjekte nach Gaststättenbauverordnung (GastBauVO) 012 Schank- /Speisewirtschaften (ab 400 Plätze) 6

Kennziffer Objekte Versammlungsobjekte, die nicht der VStättVO/GastBauVO unterliegen 013 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 50 Personen) 014 Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden ab 200 Personen (bei fehlender Personenangabe 2 Personen pro m² Freifläche) 015 Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) 016 Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden, ab 1.000 m² Unterrichtsobjekte 017 Schulen nach Bauaufsichtlichen Schulrichtlinien (BASchulR) 018 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten 019 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden 020 Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) Verkaufsobjekte 021 Verkaufsstätten, für die die GhVO nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche Verwaltungsobjekte 022 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3.000 m² Nutzfläche 023 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche Garagen 024 Großgaragen nach Garagenverordnung (GarVO) 025 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 500 m² 7

Kennziffer Objekte Gewerbeobjekte 026 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m² 027 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 400 m² 028 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1.600 m² 029 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m² 030 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)/ Druckbehälterverordnung (DruckbehälterVO)/Chemikaliengesetz (ChemikalienG)/Sprengstoffgesetz (SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) bzw. Staatliches Umweltamt (StUA) genehmigt wurden 031 Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 m² 032 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF/DruckbehälterVO/ChemikalienG/SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden 033 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als 3.200 m² Lagerfläche 034 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche 035 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche 036 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 m² Lagerfläche 037 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5.000 m² Lagerfläche 038 Hochregallager 8

Kennziffer Objekte Sonderobjekte 039 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 040 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2.000 m² 041 Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung) 042 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO) 043 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen Ist ein in der Anlage 2 nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gemäß Anlage 1, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet. 9