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Transkript:

Satzung Arbeitspapier über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Simmerath vom 04.04.2001 Der Rat der Gemeinde Simmerath hat in seiner Sitzung am 27.03.2001 aufgrund des 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV NRW S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.1998 (GV NRW S. 384), der 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NRW S. 245), und der 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NRW S. 718), folgende Satzung beschlossen: 1 Zweck der Brandschau 1. Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. 2. Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. 1. Gebührenpflichtig sind die Leistungen. 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau), 2. Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.

- 2-3 Gebührenmaßstab 1. Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeiten der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt. 2. Die Bemessung der Gebühren erfolgt im einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung. 4 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. 5 Zeitliche Folge der Brandschau 1. Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen. 2. Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Gemeinde unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. 6 Gebührenschuldner 1. Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. 2. Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

- 3-7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr 1. Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. 2. Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regelung nur auf Antrag und bei einer Gebührenhöhe von über 500,00 gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. 3. Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre. 8 Rechtsbehelfe 1. Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Gebühr stehen dem Gebührenschuldner die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S 686), zuletzt geändert durch Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes vom 18.06.1997 (BGBl. I S 1430, 1442) in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26.03.1960 (GV NRW S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.1991 (GV NRW S. 202) zu. 2. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht aufgehoben. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 1 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren nach 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Simmerath vom 04.04.2001 gelten folgende Regelsätze: 1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung einschl. Wegezeit je angefangene Stunde pauschal a) einfache Objekte 40,00 b) besondere Objekte (BSI) 50,60 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde pauschal a) einfache Objekte 20,00 b) besondere Objekte (BSI) 25,30 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des 6 Abs. 1 Satz 1 Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1 und 2.

Anlage 2 Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach Anlage 1 (Gebührensätze) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Gemeinde Simmerath vom 04.04.2001 Kennziffer Objekte Pflege- und Betreuungsobjekte 001 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) 002 Altenwohnheim mit/ohne Pflegesatz und Seniorenresidenz 003 Gebäude mit hilfsbedürftigen Personen 004 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur tagsüber Untergebrachten 005 Kindergarten, -tagestätten, -horte, Schullandheime u. ä. Übernachtungsheime 006 Beherbergungsbetriebe nach Gaststättenbauverordnung (GastbauVO) (ab 9 Betten) 007 Obdachlosenunterkünfte 008 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber) 009 Campingplätze (Campingplatzverordnung - CWVO) Versammlungsobjekte nach der Versammlungsstättenverordnung VstättVO) 010 Gebäude mit Bühnen/Szenenflächen (ab 50 Personen) 011 Gebäude mit Filmvorführungen (ab 50 Personen) 012 Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z. B. Sporthallen) 013 Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5000 Personen) 014 Schank-/Speisewirtschaften Versammlungsobjekte nach der Gaststättenbauverordnung (GastBauVO) 015 Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden ab 500 m² Unterrichtsobjekte 016 Schulen nach Bauaufsichtlichen Richtlinien (BASchulR) 017 Eigenständige Unterrichtsgebäude/trakte in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten

Kennziffer Objekte 018 Unterrichtsräume (ab 50 Personen) in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden 019 Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig Hochhausobjekte und Wohngebäude mittlerer Höhe 020 Hochhäuser nach Hochhausverordnung (HochHVO) 021 Gebäude ab 5 Vollgeschosse und besonderer Gefährdung Verkaufsobjekte 022 Geschäftshäuser nach Verkaufsstättenverordnung (VkVO) 023 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2000 m² Verkaufsfläche 024 Verkaufsstätten für die die VkVO nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 500 m² Verkaufsfläche Verwaltungsobjekte 025 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 2000 m² Nutzfläche 026 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als 1000 m² Nutzfläche Ausstellungsobjekte 027 Museen und dauerhafte Ausstellungsräume 028 Messegelände Garagen 029 Großgaragen nach Garagenverordnung (GarVO) 030 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 500 m² Gewerbeobjekte 031 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m² 032 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 500 m² 033 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1.600 m² 034 Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m²

Kennziffer Objekte 035 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbaren Flüssigkeiten (VbF); Druckbehälterverordnung (DruckbehälterVO), Chemikaliengesetz (ChemikalienG), Sprengstoffgesetz (SprengstoffG), mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) bzw. Umweltamt (StUA) genehmigt wurden 036 Betriebe, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 m 037 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gem. VbF, DruckbehälterVO, ChemikalienG, SprengstoffG mit besonderen Brandschutzauflagen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden. 038 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als 3200 m² Lagerfläche 039 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche 040 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche 041 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 m² Lagerfläche 042 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5000 m² Lagerfläche 043 Hochregallager 044 Verkaufsstätten und Gewerbeobjekte, die unmittelbar an andere Nutzung anschließen bei besonderer Gefährdung Sonderobjekte 045 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 046 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2000 m³ 047 Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung) 048 Unterirdische Verkehrsanlagen 049 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO) 050 Hotel- und Gaststättenschiffe 052 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen 053 Bahnhöfe 054 Flugplätze