S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER BRANDSCHAU IN DER GEMEINDE HOLZWICKEDE

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Transkript:

Holzwickede S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER BRANDSCHAU IN DER GEMEINDE HOLZWICKEDE vom 15.12.2014

Der Rat der Gemeinde Holzwickede hat aufgrund des 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV NW S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012 (GV NRW S. 122), der 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NW S. 878) und der 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NW S. 687), in seiner Sitzung am 11.12.2014 folgende Satzung beschlossen:

1 Zweck der Brandschau (1) Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand o- der Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau), c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.

3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung. 4 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. 5 Zeitliche Folge der Brandschau (1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Gemeinde unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gem. 2 Abs. 1 Buchstabe c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.

(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. 7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlaß der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. (2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebührenhöhe von über 500,00 gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. (3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Holzwickede in der Fassung vom 10.12.2003 außer Kraft.

G e b ü h r e n s ä t z e Für die Bemessung der Gebühren nach 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Holzwickede vom 11.12.2014 gelten folgende Gebührensätze: 1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde pauschal 57,00 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene Stunde pauschal 57,00 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des $ 6 Abs. 1 Satz 1 Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1. 4. Leistungen gem. 2 Abs. 1 Buchstabe c) 4.1 Schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme je angefangene Stunde 57,00 4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens je angefangene Stunde 57,00 4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je angefangene Stunde 57,00

Anlage 2 Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach Anlage 1 (Gebührensätze) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau Lfd. Nr. Objekte 1. Pflege- und Betreuungsbetriebe 1.1 Altenwohnheime mit/ohne Pflegeplätze 1.2 Kindergärten, -tagesstätten, -horte 2. Übernachtungsbetriebe 2.1 Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Gastbetten nach 47 ff SBauVO NRW 2.2 Obdachlosenunterkünfte 2.3 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber) 3. Versammlungsobjekte 3.1 Versammlungsstätten nach 11 1 ff SBauVO NRW und 10 I PrüfVO NRW 3.1.1 Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzelnen mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen 3.1.2 Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn sie gemeinsame Rettungswege haben 3.1.3 Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht 3.1.4 Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher fassen 3.2 Versammlungsräume, die nicht der SBauVO NRW unterliegen (nach örtlicher Gefährdungseinschätzung) 3..2.1 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 50 Besucherinnen und Besucher) 3..2.2 Gasträume nicht ebenerdig (ab 50 Besucherinnen und Besucher) 3..2.3 Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden ab 1.000 qm 4. Unterrichtsobjekte 4.1 Schulen nach der SchulBauR NRW, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen 4.2 Ausbildungsstätten, die nicht der SchulBauR unterliegen, für die aber ein Brandschutzkonzept erforderlich ist 4..2.1 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte 4..2.2 Unterrichtsräume (ab 100 Pers.) in sonst anders genutzten Gebäuden 4..2.3 wie 4.2.2, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Pers.) 5. Verkaufsobjekte 5.1 Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2000 qm haben gemäß 59 ff SBauVO NRW und 10 I Prüf Vo NRW 5.2 Verkaufstätten mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche gemäß 68 I Satz 3 Nr. 4 BauO NRW 6. Verwaltungsobjekte 6.1 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3.000 qm Nutzfläche nach 68 BauO NRW. Für die ein Brandschutzkonzept erforderlich ist 6.2 Übergroße Büro- und Verwaltungsnutzungseinheiten ohne notwendige Flure, die außerhalb der Regelung in 38 I Satz 2 Nr. 2 BauO NRW liegen, und bis 1.600 qm Geschossfläche erreichen

7. Ausstellungsobjekte 7.1 Museen, Heimatstuben, Messe- und Ausstellungsbauten gemäß 68 I Satz 3 Nr. 5 BauO NRW 8. Garagen 8.1 Großgaragen mit über 1.000 qm Nutzfläche nach 117 ff SBauVO NRW und 10 I Prüf VO 8.2 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden insbesondere Wohn-, Verkaufs- oder Verwaltungsgebäude 9. Gewerbeobjekte 9.1 Betriebe, bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1.600 m² Grundfläche gemäß 68 I Satz 3 Nummer 3 BauO NRW 9.2 Gebäude und Gebäudeteile nach der Industriebaurichtlinie (IndBauRL) ab 1.800 m² oder ab 800 m² bei zweigeschossigen Anlagen 9.3 Betriebe, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIm- SchG) und dessen zugehörigen Verordnungen, insbesondere der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfallverordnung) unterliegen 9.4 Anlagen, die nicht unter 1 Absatz 1 Satz 1 BImSchV fallen und bei denen Störungen von Betriebsabläufen für eine nicht unerhebliche Personenzahl zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können ( 24 FSHG) 9.5 Betriebe, die einer Genehmigung nach dem Chemikaliengesetz und dessen zugehörigen Verordnungen unterliegen 9.6 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung und Lagerung von brennbaren und / oder explosionsgefährdeten Stoffen mit und ohne überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSiVO), die nicht ebenerdig sind und / oder eine Brandabschnittsfläche von mehr als 1.600 m² aufweisen 9.7 Betriebe zur Wiedergewinnung von Wertstoffen, Betriebe der Abfallentsorgung gemäß 31 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) 9.8 Hochregallager gemäß 68 Absatz 1 Satz 3 Nummer 18 BauO NRW 9.9 Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (KLAR) fallen 9.10 Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Lö-RüRL) fallen 10. Sonderobjekte 10.1 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 10.2 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit einer Raumgröße von mehr als 2.000 m³, wenn Wohnteil und Betriebsgebäude in Verbindung stehen, gemäß 32 Absatz 2 BauO NRW 10.3 Landwirtschaftliche Betriebe mit gewerblicher Tierhaltung 10.4 Kirchen und Gebetsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen gemäß 68 I Satz 3 Nr. 7 BauO NRW Ist ein in der Anlage 2 nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gemäß Anlage 1 der Satzung, so wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet. Impressum Gemäß 12 GO NRW werden die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung in weiblicher oder männlicher Form geführt. Herausgeber: Redaktion: Gestaltung: Druck: Gemeinde Holzwickede Fachbereich II / Bürgerservice Beate Seidel Gemeinde Holzwickede, Hausdruckerei