Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Beelen vom

Ähnliche Dokumente
S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Lichtenau vom

1 Zweck der Brandschau

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Beckum

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau Stadt Hagen vom 17. Dezember 2010

Satzung über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzsatzung BrSchS) vom

Pflege- und Betreuungsobjekte. 001 Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung (KhBauVO)

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung. der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen. in der Gemeinde Legden

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Brandverhütungsschauen in der Gemeinde Eitorf vom

Satzung. vom Zweck der Brandschau

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Wuppertal (Brandschaugebührensatzung) vom

Brandschutzgebührensatzung BrandGebS 233. Satzung

Zweck der Brandschau

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Gemeinde Beelen vom

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Drensteinfurt vom Präambel

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Hansestadt Attendorn vom Zweck der Brandschau

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Blomberg vom 10. März 2000

Zweck der Brandschau. 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen

3.5 (1) 1 Zweck der Brandschau

Satzung. Zweck der Brandschau

S a t z u n g vom über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Haan

S a t z u n g der Stadt Velbert über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Oer-Erkenschwick vom

37.04 Brandschaugebührensatzung

Anlage 2 Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung

32.02 Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Korschenbroich vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Wülfrath

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock vom

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau. in der Gemeinde Kirchhundem. vom Präambel

1.15. S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Gemeinde Lippetal vom

Gebührenpflichtige Leistungen. b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Balve

1 Zweck der Brandschau

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Gemeinde Finnentrop vom

Satzung über die Durchführung der Brandschau und die Erhebung von Gebühren in der Gemeinde Senden (Brandschausatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Alsdorf Mitteilungsblatt

Erster Abschnitt: Satzung

vom Zweck der Brandverhütungsschau

öffentlich bekanntgemacht: gültig seit:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Gemeinde Nottuln vom

Satzung. Zweck der Brandverhütungsschau

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Hilden

Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Geilenkirchen. Vom

Satzung 3.5 der Gemeinde Elsdorf

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Wegberg vom 21. Dezember 2016

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Kreis- und Hochschulstadt Meschede vom

Satzung der Stadt Lengerich über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschauen vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Erwitte S A T Z U N G

Amtsblatt der Stadt Borken 09/2008. Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Wallfahrtsstadt Kevelaer vom 20.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Hansestadt Breckerfeld Bekanntmachungsanordnung

Der Rat der Stadt Sprockhövel hat in seiner Sitzung am folgende Satzung und Entgeltordnung. 1 Zweck der Brandverhütungsschau

Zweck der Brandverhütungsschau

Leistungen der Feuerwehr

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG

Bekanntmachung der Stadt Kreuztal

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Hennef (Sieg) vom 19.3.

Zweck der Brandschau. Gebührenpflichtige Amtshandlungen

Gebührensatzung Brandverhütungsschau und sonst. brandschutzt. Leistungen Satzung

Gebührensatzung Durchführung Brandschau 313 1

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung. der Brandverhütungsschau. in der Stadt Hemer. vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom Bekanntmachungsanordnung

S a t z u n g. über die. Erhebung von Gebühren für die. Durchführung der Brandschau und. sonstige brandschutztechnische Leistungen

1.8. Zweck der Brandverhütungsschau

eine Brandverhütungsschau vornimmt, Satzung über die Erhebung von Gebühren a) zur Durchführung der Brandverhütungsschau

1 Zweck der Brandschau

Satzung. 1 Zweck der Brandschau

Satzung der Stadt Kleve vom über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung von Brandverhütungsschauen in der Stadt Kleve

1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung

1 Zweck der Brandverhütungsschau

Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom

Amtliche Bekanntmachung Nr. 014/2010

Zweck der Brandverhütungsschau

S a t z u n g. Zweck der Brandverhütungsschau

Satzung. über den vorbeugenden Brandschutz. und sonstige brandschutztechnische Leistungen (Brandschutzsatzung) in der Gemeinde Legden

Bekanntmachung Änderung Änderungsart In Kraft seit

1 Zweck der Brandverhütungsschau

S a t z u n g. 1 Zweck der Brandverhütungsschau

Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau vom

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

37.04 Brandverhütungsschaugebührensatzung

BEKANNTMACHUNG DER UNIVERSITÄTSSTADT SIEGEN

Stadt Lügde Brandschaugebührensatzung

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S :

Erster Abschnitt: Satzung. 1 Zweck der Brandschau

1 Zweck der Brandverhütungsschau

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Gemeinde Lienen vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau)

Die STADT ARNSBERG informiert

3 Gebührenmaßstab 4 Auslagenersatz 5 Zeitliche Folge der Brandschau 6 Gebührenschuldner

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Rösrath vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Schmallenberg vom

S a t z u n g. Zweck der Brandverhütungsschau

S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER BRANDSCHAU IN DER GEMEINDE HOLZWICKEDE

Präambel. 1 Zweck der Brandverhütungsschau

Satzung vom über die Erhebung von Gebühren für Leistungen (Fn 1)

Brandverhütungsschau. (1) Zweck der Brandverhütungsschau

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Kreisstadt Siegburg (Brandverhütungsschausatzung)

Transkript:

1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Beelen vom 28.11.2000 Redaktionelle Neufassung unter Berücksichtigung der Satzung zur 1. Änderung vom 20.11.2001 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV NRW S. 245), des 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit 1 Abs. 2 Satz 1 und 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV NRW S. 112) und der 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.1999 (GV NRW S. 390), hat der Rat der Gemeinde Beelen in seiner Sitzung am 07.11.2000 folgende Satzung beschlossen: 1 Zweck der Brandschau (1) Die Brandschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen 2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigung (Nachschau), c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.

2 3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteil der Satzung. 4 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. 5 Zeitliche Folge der Brandschau (1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Gemeinde unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gem. 2 Abs. 1 Buchstabe c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. (2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. 7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. (2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regelung nur auf Antrag und bei einer Gebührenhöhe von über 511,29 Euro gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.

3 (3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft.

4 Anlage 1 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren nach 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Beelen vom 28. November 2000 gelten folgende Regelsätze: 1. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Brand- und Nachschau am Objekt pauschal 40,00 Euro 2. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des 6 Abs. 1 Satz 1 Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelung zu Ziffer 1. 3. Leistungen gem. 2 Abs. 1 Buchstabe c) 3.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme je angefangene Stunde 3.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens je angefangene Stunde 3.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je angefangene Stunde 30,00 Euro 30,00 Euro 30,00 Euro

5 Anlage 2 Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach Anlage 1 (Gebührensätze) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutzrechtliche Leistungen in der Gemeinde Beelen vom 28.11.2000 K e n n z i f f e r O b j e k t e Pflege und Betreuungsobjekte 001 Krankenhäuser 002 Altenwohnheim mit / ohne Pflegesatz 003 Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) 004 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) 005 wie 004 nur tagsüber untergebracht (ab 20 Personen) 006 Kindergärten, -tagesstätten, -horte Übernachtungsobjekte 007 Beherbergungsbetrieb nach GastBauVO (ab 9 Betten) 008 Obdachlosenunterkünfte 009 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber) 010 Campingplätze (Campingplatzverordnung - CPIVO) Versammlungsobjekte nach Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) 011 Schank- / Speisewirtschaften (ab 400 Plätze) 012 Gebäude mit Bühnen- / Szeneflächen (ab 100 Personen) 013 Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen) 014 Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z. B. Sporthallen) 015 Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5.000 Plätzen)

6 K e n n z i f f e r O b j e k t e Versammlungsobjekte, die nicht der GastBauVO / VstättVO unterliegen 016 Gebäude mit Bühnen- / Szenenflächen / Filmvorführungen (ab 50 Personen) 017 Schank- / Speisewirtschaften in mehr genutzten Gebäuden, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) 018 Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden ab 1.000 qm Unterrichtsobjekte 019 Schulen nach Bauaufsichtlichen Schulrichtlinien (BASchulR) 020 Eigenständige Unterrichtsgebäude / -trakte in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten 021 Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden 022 Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) Hochhausobjekte 023 Hochhäuser nach Hochhausverordnung (HochhVO) Verkaufsobjekte 024 Geschäftshäuser nach Geschäftshausverordnung (GhVO) 025 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 qm Verkaufsfläche 026 Verkaufsstätten, für die die GhVO nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1.000 qm Verkaufsfläche 027 Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500 qm Verkaufsfläche Verwaltungsobjekte 028 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3.000 qm Nutzfläche 029 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als 1.000 qm Nutzfläche

7 K e n n z i f f e r O b j e k t e 030 Museen Ausstellungsobjekte 031 Messegebäude Garagen 032 Großgaragen nach Garagenverordnung (GarVO) 033 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen (< 500 qm) in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden Gewerbeobjekte 034 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von / mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm 035 wie 034, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 400 qm 036 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von / mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1.600 qm 037 wie 036, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm 038 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von / mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrenstoffen, die gemäß der VbF / Druckbehälter VO / ChemikalienG / SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz bzw. Staatliches Umweltamt genehmigt wurden 039 wie 038, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm 040 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gem. VbF / DruckbehälterVO / ChemikalienG / SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden 041 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als 3.200 qm Lagerfläche 042 wie 041, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1.600 qm Lagerfläche 043 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1.600 qm Lagerfläche 044 wie 043, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 qm Lagerfläche 045 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5.000 qm Lagerfläche 046 Hochregallager

8 Sonderobjekte 047 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 048 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2.000 cbm umbauten Raum. Im Einzelfall kann in Abstimmung mit dem Brandschutztechniker entsprechend der Brandlast hiervon abgewichen werden. 049 Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung) 050 Unterirdische Verkehrsanlagen 051 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach StrahlenschutzVO 052 Hotel- und Gaststättenschiffe 053 Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm Verkaufsfläche 054 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen Ist ein in der Anlage 2 nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gem. Anlage 1, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet.

9 Anmerkungen zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau Zu 1: In 1 wird der Zweck der Brandschau nochmals definiert, da eine solche Definition im FSHG nicht enthalten ist. Dennoch ist es sinnvoll, dem Bürger gegenüber deutlich zu machen, dass die Brandschau präventiven Zwecken dient und insofern nicht die Belange des abwehrenden Brandschutzes, die bereits bei der Bauabnahme geprüft werden, wahrgenommen werden. Zu 2: 2 Abs. 1 Buchstabe c ist deshalb eingeführt worden, weil vielfach die Auskunftspflicht der Feuerwehren gegenüber den Architekten in bezug auf den Brandschutz kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Der diesbezügliche Leistungsumfang des Architekten wird jedoch dem Bürger gegenüber in Rechnung gestellt. Insofern ist es gerechtfertigt, Gutachten und Auskünfte außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens in Rechnung zu stellen. Zu 3: Schwierig ist die Bemessung des richtigen Gebührenmaßstabs. Während nach 3 GebG NW ein angemessenes Verhältnis zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigten Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner bestehen muss, fehlt eine entsprechende Regelung im KAG hinsichtlich der Berücksichtigung des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades der Amtshandlung. Allerdings können über das Äquivalenzprinzip der Umfang und der Schwierigkeitsgrad berücksichtigt werden. Der Gebührensatz sollte sich - wie aus Anlage 1 der Mustersatzung ersichtlich - aus Personalkosten bemessen, die aus einem mittleren Stundensatz für Kräfte des mittleren und gehobenen Dienstes nach dem KGSt-Gutachten angesetzt sind. Ein aktuelles KGSt-Gutachten zu Personalkosten wird im April veröffentlicht werden. Zu Nr. 1 und Nr. 2 der Anlage 1 der Satzung: Für die Erstbegehung und die Nachschau wird ein pauschaler Stundensatz veranschlagt. Dafür können die Stundensätze der in der Regel beschäftigten Personen für die Tätigkeit zugrunde gelegt werden. Dies dürften Tätigkeiten von Beamten der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 sein. Soweit z. B. in der Regel 75 % dieser Tätigkeiten Beamte der Besoldungsgruppe A 9 wahrnehmen, so werden bei der Ermittlung des durchschnittlichen Stundensatzes auch 75 % der Besoldungsgruppe A 9 zugrunde gelegt. Gleiches gilt für die Vor- und Nachbereitung der Brandschau (Nr. 2 der Anlage 1 der Satzung). Zu Nr. 3 der Anlage der Satzung: Soweit die Feuerwehr Gutachten erstellt, ist ein anderer Stundensatz zugrunde zu legen. Denn in der Regel werden dort Beamte der Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 tätig. Der konkrete Stundensatz wird dabei auch ebenfalls nach dem Verhältnis der in der Regel eingesetzten Besoldungsgruppen ermittelt.