Bescheid. I. Spruch KOA 1.960/13-040

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Transkript:

KOA 1.960/13-040 Bescheid I. Spruch 1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß 2 Abs. 1 Z 6 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idf BGBl. I Nr. 125/2011, in Verbindung mit den 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idf BGBl. I Nr. 16/2012, fest, dass die WT 1 Privatfernsehen GmbH (FN 373665h beim Landesgericht Wels) die Bestimmung des 9 Abs. 1 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass sie als Kabelfernsehveranstalterin und Anbieterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf a) die jedenfalls seit dem 26.04.2012 in den in der Beilage 1 zu diesem Bescheid genannten Kabelnetzen erfolgte Verbreitung des Fernsehprogramms WT 1 nicht spätestens bis zum 12.04.2012 der KommAustria angezeigt hat sowie b) das jedenfalls seit dem 26.04.2012 erfolgte Anbieten eines audiovisuellen Mediendiensts auf Abruf unter der Adresse http://www.wt1.at/tv-berichte nicht spätestens bis zum 12.04.2012 der KommAustria angezeigt hat. 2. Gemäß 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei den Rechtsverletzungen gemäß Spruchpunkt 1. a) und b) um keine schwerwiegenden Verletzungen des AMD-G handelt.

II. Begründung 1. Gang des Verfahrens Anlässlich einer Überprüfung der Programmliste der von der LIWEST Kabelmedien GmbH in ihrem Kabelnetz verbreiteten Programme, stellte die KommAustria fest, dass die WT 1 Privatfernsehen GmbH das Kabelfernsehprogramm WT 1 veranstaltet. Des Weiteren stellte die KommAustria fest, dass das erwähnte Programm auch als audiovisueller Mediendienst auf Abruf unter der Adresse http://www.wt1.at/tv-berichte zur Verfügung gestellt wird, ohne dass die WT 1 Privatfernsehen GmbH der Verpflichtung gemäß 9 Abs. 1 AMD-G, die Verbreitung des Kabelfernsehprogramms sowie die Aufnahme der Tätigkeit als Anbieter eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen, nachgekommen ist. Die KommAustria leitete daher gemäß 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G das gegenständliche Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen ein. Mit Schreiben vom 14.06.2013 wurde die WT 1 Privatfernsehen GmbH gemäß 9 Abs. 1 AMD-G aufgefordert, binnen einer Woche ab Zustellung das von ihr veranstaltete Kabelfernsehprogramm WT 1 sowie den unter der Adresse http://www.wt1.at veranstalteten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anzuzeigen. Gleichzeitig wurde der WT 1 Privatfernsehen GmbH Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung zur Einleitung des Rechtsverletzungsverfahrens Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30.06.2013, bei der KommAustria am 09.07.2013 eingelangt, sowie ergänzend mit Schreiben vom 12.07.2013, zeigte die WT 1 Privatfernsehen GmbH die Verbreitung des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf unter der Adresse http://www.wt1.at sowie die Verbreitung des Kabelfernsehprogramms WT 1 in den aus der Beilage ersichtlichen Kabelnetzen an. Hinsichtlich des eingeleiteten Rechtsverletzungsverfahrens nahm die WT 1 Privatfernsehen GmbH im Telefonat vom 29.07.2013 (Aktenvermerk zu KOA 1.960/13-025) inhaltlich dahingehend Stellung, dass die Anzeigen fahrlässig schlicht vergessen worden seien. 2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die WT 1 Privatfernsehen GmbH veranstaltet jedenfalls seit dem 26.04.2012 das Kabelfernsehprogramm WT 1, welches in den in Beilage 1 zu diesem Bescheid genannten Kabelnetzen verbreitet wird. Bei dem genannten Programm handelt es sich um Informationen (Nachrichten aus Politik, Wirtschaft und aktuellen Anlässen) sowie Beiträgen über Events, Sport, Kultur, Szene, Jugend etc. mit dem Fokus auf den Raum Wels/ Wels Land, wobei wöchentlich eine Sendung im Umfang von etwa 90 Minuten neu produziert wird. Das Programm wird in den verschiedenen Kabelnetzen mehrmals am Tag wiederholt. Die aktuellen Sendungen sowie ein bis zum Sendungsstart zurückreichendes Sendungsarchiv werden zudem unter der Adresse http://www.wt1.at jedenfalls seit dem 26.04.2012 als audiovisueller Mediendienst auf Abruf zur Verfügung gestellt. Weder die Aufnahme der Tätigkeit als Kabelfernsehveranstalterin noch die als Anbieterin eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf wurde der KommAustria binnen zwei Wochen 2

vor der jeweiligen Aufnahme angezeigt. Die Anzeigen erfolgten erst mit dem am 09.07.2013 bei der KommAustria eingelangten Schreiben. 3. Beweiswürdigung Die Feststellungen dazu, dass die WT 1 Privatfernsehen GmbH das Kabelfernsehprogramm WT 1, welches in den in Beilage 1 zu diesem Bescheid genannten Kabelnetzen verbreitet wird, veranstaltet und dass sie unter der Adresse http://www.wt1.at einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbietet, ergeben sich aus ihren Anzeigen vom 09.07.2013, KOA 1.950/13-048. Die Feststellungen zur Aufnahme dieser Tätigkeiten ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch, wonach der Teilbetrieb WT 1 mit Einbringungsvertrag vom 26.04.2012 von der LT 1 Privatfernsehen GmbH in die WT 1 Privatfernsehen GmbH eingebracht wurde. 4. Rechtliche Beurteilung 4.1. Zuständigkeit der Behörde Gemäß 2 Abs. 1 Z 6 KOG obliegt der KommAustria die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über Mediendiensteanbieter nach den Bestimmungen des AMD-G. Gemäß 60 AMD-G obliegt der KommAustria die Rechtsaufsicht über die Mediendiensteanbieter und Multiplex-Betreiber gemäß diesem Bundesgesetz. Die KommAustria entscheidet über Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß 61 Abs. 1 AMD-G von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden. Die Entscheidung besteht gemäß 62 Abs. 1 AMD-G in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der KommAustria entsprechenden Zustand herzustellen. 4.2. Verletzungen des 9 Abs. 1 AMD-G Gemäß 9 Abs. 1 AMD-G haben Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach 3 Abs. 1 AMD-G unterliegen, sowie Anbieter von Mediendiensten auf Abruf, ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die WT1 Privatfernsehen GmbH jedenfalls seit dem 26.04.2012 das Kabelfernsehprogramm WT 1, welches in den in Beilage 1 zu diesem Bescheid genannten Kabelnetzen verbreitet wird, veranstaltet und dass sie unter der Adresse http://www.wt1.at jedenfalls seit dem 26.04.2012 einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf anbietet. Die genannten Tätigkeiten wären der KommAustria gemäß 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme, also spätestens am 12.04.2012, anzuzeigen gewesen. Da die Anzeigen bis zu diesem Zeitpunkt nicht, sondern erst am 09.07.2013, erfolgt sind, hat die WT 1 Privatfernsehen GmbH durch die Unterlassung der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Kabelfernsehveranstalterin sowie der Aufnahme der Tätigkeit als Anbieter des von ihr verbreiteten audiovisuellen Mediendienst auf Abruf jeweils gegen die Bestimmung des 9 Abs. 1 AMD-G verstoßen, weshalb diese Rechtsverletzungen spruchgemäß festzustellen waren (Spruchpunkt 1.). 3

Dass die verfahrensgegenständlichen Anzeigen infolge Fahrlässigkeit vergessen wurden, ist für die Verpflichtung zur Anzeige der verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten irrelevant. 4.3. Ausspruch gemäß 62 Abs. 4 AMD-G Gemäß 62 Abs. 4 AMD-G hat die Regulierungsbehörde in ihren Bescheid im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung einen Ausspruch aufzunehmen, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes handelt. Die Bestimmung des 9 Abs. 1 AMD-G sieht für Fernsehveranstalter und Anbieter von Mediendiensten auf Abruf eine Anzeigeverpflichtung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an. Zweck der Bestimmung des 9 Abs. 1 AMD-G ist es, der Behörde die Rechtsaufsicht durch die Möglichkeit, sich Kenntnis über die am Markt tätigen Rundfunkveranstalter zu verschaffen überhaupt zu ermöglichen. Darüber hinaus soll sie der Behörde unter anderem die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse ( 10 und 11 AMD-G) ermöglichen bzw. bedeutend erleichtern (Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³, 446 mwn). Bei einer Verletzung des 9 Abs. 1 AMD-G handelt es sich somit um eine Umgehung der regulatorischen Vorschriften, deren Beachtung eine konstituierende Voraussetzung regulatorischer Tätigkeit darstellt und damit nach Ansicht der KommAustria grundsätzlich das Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung im Sinne des 62 Abs. 4 AMD-G nahe legt. Die KommAustria geht aber davon aus, dass nicht jeder Verstoß gegen die Anzeigeverpflichtung des 9 Abs. 1 AMD-G per se eine schwerwiegende Verletzung im Sinne des 62 Abs. 4 AMD-G darstellt. Vielmehr erscheint es auch in diesen Fällen geboten, eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der konkret unterlassenen Anzeige und ihrer möglichen Auswirkungen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne BKS 09.03.2009, GZ 611.192/0001-BKS/2009). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die WT 1 Privatfernsehen GmbH den Anzeigeverpflichtungen, wenn auch verspätet, am 09.07.2013 nachgekommen ist und der Behörde somit die für eine Regulierungstätigkeit erforderlichen Informationen zur Veranstaltung des Kabelfernsehprogramms und des bereitgestellten audiovisuellen Mediendiensten angezeigt hat. Im Übrigen hat die Überprüfung der Anzeige ergeben, dass sowohl das angebotene Kabelfernsehprogramm als auch der audiovisuelle Mediendienst auf Abruf mit den einschlägigen Bestimmungen des AMD-G übereinstimmen. Insgesamt geht die KommAustria daher davon aus, dass es sich bei den vorliegenden Verletzungen des 9 Abs. 1 AMD G im konkreten Fall um keine schwerwiegenden Rechtsverletzungen handelt (Spruchpunkt 2.). 4

III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid steht der Partei dieses Verfahrens das Rechtsmittel der Berufung offen. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Wien, am 14. August 2013 Kommunikationsbehörde Austria Dr. Susanne Lackner (Mitglied) Zustellverfügung: WT 1 Privatfernsehen GmbH, Ringstraße 30, 4600 Wels per RSb 5

Beilage 1. zu KOA 1.960/13-040 Verbreitung des Fernsehprogramms WT 1 in Kabelnetzen im Raum Wels/Wels-Land: 1. LIWEST Kabelmedien GmbH 2. UPC Oberösterreich GmbH 3. Kabel-TV Stdl-Paura GesmbH 6